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   BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11   

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https://dejure.org/2012,21956
BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11 (https://dejure.org/2012,21956)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2012 - X ZR 138/11 (https://dejure.org/2012,21956)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2012 - X ZR 138/11 (https://dejure.org/2012,21956)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004
    Fluggastrechte bei Flugannulierung: Ausschlussgrund der außergewöhnlichen Umstände bei drohendem Pilotenstreik

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Pilotenstreik kann außergewöhnliche Umstände zur Folge haben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Luftverkehrsunternehmen für die Annulierung von Flügen bei Aufruf einer Gewerkschaft i.R.e. Tarifauseinandersetzung zur Arbeitsniederlegung gegenüber den Piloten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung bei Streik

  • rabüro.de

    Drohender Pilotenstreik als Fluggastentschädigung ausschließender außergewöhnlicher Umstand

  • reise-recht-wiki.de

    Pilotenstreik begründet außergewöhnlichen Umstand

  • rewis.io

    Fluggastrechte bei Flugannulierung: Ausschlussgrund der außergewöhnlichen Umstände bei drohendem Pilotenstreik

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Pilotenstreik / "außergewöhnlicher Umstand" / Ausgleichsleistung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3
    Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung bei Annullierung eines Fluges wegen Streikaufrufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Luftverkehrsunternehmen für die Annulierung von Flügen bei Aufruf einer Gewerkschaft i.R.e. Tarifauseinandersetzung zur Arbeitsniederlegung gegenüber den Piloten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streik und Recht aus der Fluggastrechteverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichszahlungen für Flugannullierung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Pauschale Ausgleichszahlung je Fluggast bei Pilotenstreik?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Fluggastrechten - Keine Ausgleichszahlung bei Pilotenstreiks

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigtem Pilotenstreik

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Flug wegen eines Streiks annulliert - Fluggäste erhalten keine Ausgleichszahlung, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Flugannullierung: Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Streikankündigung der Vereinigung Cockpit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen Pilotenstreiks

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung für Flugannullierung wegen Pilotenstreiks

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche von Flugreisenden können bei Streikaufruf einer Gewerkschaft unbegründet sein

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    BGH sieht "außergewöhnliche Umstände" - Fluggast kriegt keine Entschädigung bei Streik

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Bei Streik keine Ausgleichszahlung nach FluggastrechteVO

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Kurzinformation)

    Was tun bei Streik am Flughafen?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Gestrandete Flugreisende gehen bei angekündigtem Streik leer aus

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Lufthansa Streik - Welche Rechte haben Fluggäste?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Pilotenstreik sind die Passagiere die Dummen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Pilotenstreik- Entschädigung für Fluggäste?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigten Pilotenstreik

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigten Pilotenstreiks

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Streik auf dem Flughafen- Fluggäste erhalten bei Flugannullierungen keine Ausgleichszahlungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil zur Entschädigung für Passagiere bei einem Pilotenstreik

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigten Pilotenstreiks

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleich nach der EU Verordnung wegen Flugverspätungen bei Streiks

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pilotenstreik nicht immer Grund für Entschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen Pilotenstreiks

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    TUIfly muss Entschädigung zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte - Entschädigung ja oder nein?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einstellung des Flugbetriebs bei TUIfly: Konsequenzen für Arbeitnehmer und Schadensersatzansprüche für Passagiere?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung nach Flugausfall wegen Streiks

Besprechungen u.ä.

  • blogspot.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Streik keine Ausgleichszahlung nach FluggastrechteVO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 194, 258
  • NJW 2013, 374
  • MDR 2012, 1285
  • NJ 2013, 67
  • VersR 2013, 334
  • WM 2012, 2028
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11
    Ein technischer Defekt, wie er beim Betrieb eines Flugzeugs auftreten kann, begründet daher regelmäßig auch dann, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle Wartungsintervalle eingehalten und die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt hat, regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34, Rn. 23).

    Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34, Rn. 23).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11
    Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, sind ferner eng, d.h. so auszulegen, dass das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. März 2005, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Rn. 21 - easyCar; Urteil vom 10. Januar 2006, C-344/04, NJW 2006, 351, Rn. 76 - IATA und ELFAA; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35, Rn. 16-18 - Wallentin-Hermann/Alitalia).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11
    Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, sind ferner eng, d.h. so auszulegen, dass das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. März 2005, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Rn. 21 - easyCar; Urteil vom 10. Januar 2006, C-344/04, NJW 2006, 351, Rn. 76 - IATA und ELFAA; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35, Rn. 16-18 - Wallentin-Hermann/Alitalia).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11
    Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 Rn. 25, 29 f. - Eglitis und Ratnieks).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11
    Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, sind ferner eng, d.h. so auszulegen, dass das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. März 2005, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Rn. 21 - easyCar; Urteil vom 10. Januar 2006, C-344/04, NJW 2006, 351, Rn. 76 - IATA und ELFAA; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35, Rn. 16-18 - Wallentin-Hermann/Alitalia).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10).

    Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).

    Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (zur Ankündigung eines Pilotenstreiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände vgl. BGHZ 194, 258 Rn. 17).

    Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die streikbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20).

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11).

    In Anbetracht der in der Regel komplexen Entscheidungssituation ist dem Luftverkehrsunternehmen der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen (BGHZ 194, 258 Rn. 33).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Nichtdurchführung eines einzelnen Flugs aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden kann, weil statt dessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können (BGHZ 194, 258 Rn. 33).

  • BGH, 04.09.2018 - X ZR 111/17

    Zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

    Solche Umstände können nach Erwägungsgrund 14 dieser Verordnung insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-195/17, NJW 2018, 1592 = RRa 2018, 117 Rn. 33 - Krüsemann/TUIfly; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 = RRa 2012, 288 Rn. 7 ff.).

    ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Umstand, dass von den Beeinträchtigungen vermutlich eine Vielzahl von Fluggästen mehrerer Flüge betroffen war, gegebenenfalls eine Annullierung hätte rechtfertigen können, wenn die Beklagte aus diesem Grund zu einer Reorganisation ihres Flugplans gezwungen gewesen wäre (s. dazu BGHZ 194, 258 Rn. 32 f.).

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich insoweit daraus ergeben, dass der technische Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, beispielsweise, weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betrifft (BGHZ 194, 258 Rn. 16).

    Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    So ist auch bei dem für ein Luftverkehrsunternehmen an sich typischen Betrieb eines Flugzeugs anerkannt, dass ein technischer Defekt außergewöhnliche Umstände begründen kann, wenn die Ursache für den Defekt ein von dem Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbarer, weil außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit liegender Umstand ist, wie dies beispielsweise bei einem die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte eines Luftverkehrsunternehmens betreffenden versteckten Fabrikationsfehler der Fall ist (BGHZ 194, 258 Rn. 16).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 22 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGHZ 194, 258 Rn. 11; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe.kov?/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).

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