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   BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11   

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https://dejure.org/2012,32069
BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11 (https://dejure.org/2012,32069)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - III ZR 266/11 (https://dejure.org/2012,32069)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 (https://dejure.org/2012,32069)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 1 BetrVG, § 111 S 2 BetrVG, § 179 Abs 2 BGB, § 179 Abs 3 BGB, § 611 BGB
    Beratungsvertrag zwischen einem Betriebsrat und einem Beratungsunternehmen: Wirksamkeitsprüfung; Entgeltzahlungspflicht und Haftung einzelner Betriebsratmitglieder

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Betriebsrat kann zur Aufgabenerfüllung wirksam externe Berater verpflichten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines zwischen dem Betriebsrat und einem Beratungsunternehmen geschlossenen Vertrags im Falle des Vertragsschlusses zur Unterstützung der Betriebsratstätigkeit

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Partielle Rechtsfähigkeit des Betriebsrats für Rechtsgeschäfte im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises, hier: Zuziehung externer Berater

  • Betriebs-Berater

    Haftung des Betriebsrats bei der Beauftragung eines Beraters

  • rewis.io

    Beratungsvertrag zwischen einem Betriebsrat und einem Beratungsunternehmen: Wirksamkeitsprüfung; Entgeltzahlungspflicht und Haftung einzelner Betriebsratmitglieder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 111 S. 2; BetrVG § 40 Abs. 1
    Wirksamkeit eines zwischen dem Betriebsrat und einem Beratungsunternehmen geschlossenen Vertrags im Falle des Vertragsschlusses zur Unterstützung der Betriebsratstätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitsrecht - Vertrag des Betriebsrats mit Beratungsunternehmen, § 111 BetrVG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsratsmitglieder können gegenüber einem Dritten für ein Beratungshonorar haften, das im Umfang oder der Höhe nach nicht erforderlich ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Haftung eines Betriebsrates bei der Beauftragung eines Beraters

  • heise.de (Pressebericht, 15.11.2012)

    Guter Rat kann teuer werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Betriebsrat und die Vergütung seines Beraters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung von Betriebsräten - Betriebsrat auch im Verhältnis zu Dritten vermögens- und rechtsfähig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Betriebsrats bei Beauftragung eines Beraters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Der Betriebsrat braucht Büroklammern - was tun?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters

  • poko.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsratsvorsitzenden

  • ra-hundertmark.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung des Betriebsrats und seines Vorsitzenden für Kosten

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsrats für Beraterhonorar

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zur finanziellen Haftung von Betriebsratsmitgliedern für die Kosten externer Beratung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur begrenzten Rechtsfähigkeit von Betriebsräten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters zur Unterstützung des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsrats bei Beauftragung eines Beratungsunternehmens

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei Beauftragung eines Beraters zur Unterstützung bei Betriebsänderungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betriebsrats bei Beauftragung eines Beratungsunternehmens

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Die Beratung eines Betriebsrats durch externer Berater // Kosten der Beratung des Betriebsrats

Besprechungen u.ä. (6)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer nicht aufpasst, zahlt die Zeche - persönliche Haftung des Betriebsrats für Beraterkosten

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kann der Betriebsrat wirksam Verträge abschließen? Haftet ergänzend auch der Betriebsratsvorsitzende?

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat in der Bredouille - Ist der Beratervertrag wirksam?

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Betriebsrats und einzelner Betriebsratsmitglieder

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    "Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen" - zur Haftung von Betriebsratsmitgliedern für externe Beratungshonorare

  • afa-anwalt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Hinzuziehen von Sachverstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 195, 174
  • NJW 2013, 464
  • ZIP 2012, 2362
  • MDR 2012, 12
  • MDR 2012, 1473
  • NZA 2012, 1382
  • NJ 2013, 80
  • WM 2013, 1869
  • BB 2013, 380
  • DB 2012, 2752
  • NZG 2012, 1389
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00

    Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    (1) Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur besitzt der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit und kann daher nicht wie andere Personenvereinigungen oder juristische Personen am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 24. April 1986, BAGE 52, 1, 9 f und vom 24. Oktober 2001, BAGE 99, 208, 211; Wedde in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 13. Aufl., Einleitung Rn. 141; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 1 Rn. 194; Richardi in Richardi, BetrVG, 13. Aufl., Einleitung Rn. 111; GK-BetrVG/Franzen, 9. Aufl., § 1 Rn. 71 f; Düwell/Kloppenburg, BetrVG, 3. Aufl., § 1 Rn. 147; v. Hoyningen-Huene in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 212 Rn. 14).

    Das Bundesarbeitsgericht spricht dem Betriebsrat jedoch die Fähigkeit zu, Inhaber vermögensmäßiger Rechtspositionen zu sein, soweit er innerhalb des ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Wirkungskreises tätig wird (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972 unter B. I.; vom 24. Oktober 2001 aaO; vom 29. September 2004, NZA 2005, 123, 124 und vom 23. August 2006, AP Nr. 12 zu § 54 BetrVG 1972 Rn. 50, jew. mwN).

    Aus der in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelten Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entstehe zwischen diesem und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber einräume (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 aaO).

    (2) Streitig ist indes, ob die aus dem Freistellungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG abgeleitete Vermögensfähigkeit des Betriebsrats auch seine Fähigkeit begründet, als Gremium im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises - zu dem auch die Hinzuziehung externer Sachverständiger und Berater nach § 80 Abs. 3 und § 111 Satz 2 BetrVG zählt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001, aaO und vom 9. Dezember 2009, AP Nr. 96 zu § 40 BetrVG 1972 Rn. 14) - selbst Verträge mit Dritten abzuschließen.

    Vermögensfähig ist der Betriebsrat im Bereich des § 111 BetrVG jedoch nur, soweit ihm gegen den Arbeitgeber ein Anspruch aus § 40 BetrVG auf Erstattung der durch seine Tätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten zusteht (in diesem Sinne Triebel aaO S. 88 f; Fitting aaO § 1 Rn. 209 und wohl auch Düwell/Kloppenburg aaO § 1 Rn. 147; zur Begründung der Vermögensfähigkeit des Betriebsrates durch seine vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß § 40 BetrVG vgl. BAG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 aaO und vom 29. September 2004 aaO).

    In seiner vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 24. Oktober 2001 (BAGE 99, 208, 214) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe die durch die Errichtung und die gesetzlich erforderliche Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten ausschließlich dem Arbeitgeber auferlegt, weil er das Betriebsratsamt als unentgeltliches Ehrenamt ausgestaltet habe.

  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 30/03

    Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    Das Bundesarbeitsgericht spricht dem Betriebsrat jedoch die Fähigkeit zu, Inhaber vermögensmäßiger Rechtspositionen zu sein, soweit er innerhalb des ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Wirkungskreises tätig wird (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972 unter B. I.; vom 24. Oktober 2001 aaO; vom 29. September 2004, NZA 2005, 123, 124 und vom 23. August 2006, AP Nr. 12 zu § 54 BetrVG 1972 Rn. 50, jew. mwN).

    (a) Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bislang nicht ausdrücklich entschieden (die Teilrechtsfähigkeit im Verhältnis zum Arbeitgeber bejahend: BAG, Beschluss vom 29. September 2004 aaO).

    Nach der - zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergangenen - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzt der Betriebsrat, soweit er nicht vermögensfähig ist, keine Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, durch die eigene vermögensrechtliche Ansprüche begründet werden sollen (BAG, Beschluss vom 29. September 2004 aaO).

    Vermögensfähig ist der Betriebsrat im Bereich des § 111 BetrVG jedoch nur, soweit ihm gegen den Arbeitgeber ein Anspruch aus § 40 BetrVG auf Erstattung der durch seine Tätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten zusteht (in diesem Sinne Triebel aaO S. 88 f; Fitting aaO § 1 Rn. 209 und wohl auch Düwell/Kloppenburg aaO § 1 Rn. 147; zur Begründung der Vermögensfähigkeit des Betriebsrates durch seine vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß § 40 BetrVG vgl. BAG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 aaO und vom 29. September 2004 aaO).

  • BAG, 24.04.1986 - 6 AZR 607/83

    Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    (1) Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur besitzt der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit und kann daher nicht wie andere Personenvereinigungen oder juristische Personen am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 24. April 1986, BAGE 52, 1, 9 f und vom 24. Oktober 2001, BAGE 99, 208, 211; Wedde in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 13. Aufl., Einleitung Rn. 141; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 1 Rn. 194; Richardi in Richardi, BetrVG, 13. Aufl., Einleitung Rn. 111; GK-BetrVG/Franzen, 9. Aufl., § 1 Rn. 71 f; Düwell/Kloppenburg, BetrVG, 3. Aufl., § 1 Rn. 147; v. Hoyningen-Huene in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 212 Rn. 14).

    Der Betriebsrat stellt insoweit kein Rechtssubjekt dar; ein Vertrag, den er über einen außerhalb dieses Rahmens - also "ultra vires" - liegenden Gegenstand schließt, ist unwirksam (vgl. BAG, Beschluss vom 24. April 1986, BAGE 52, 1, 10 f; Wedde aaO Einleitung Rn. 141; Rosset aaO S. 78).

    Vielmehr gilt auch insoweit, dass die Annahme einer Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats als Ausnahme zu der ihm als Organ der Betriebsverfassung (zur Rechtsnatur des Betriebsrats vgl. BAG, Beschluss vom 24. April 1986 aaO) grundsätzlich fehlenden Rechts- und Vermögensfähigkeit (siehe oben zu a, aa (1)) nur gerechtfertigt erscheint, wenn und soweit er sowohl innerhalb seines gesetzlichen Aufgabenkreises tätig wird als auch vermögensfähig ist.

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unklarheit über die Person des Anspruchsgegners

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    Diese Wertung wird von Rechtsprechung und Literatur auch auf die Konstellation übertragen, dass der Handelnde die rechtliche Bindung seines "Hintermannes" deshalb nicht begründen kann, weil dieser gar nicht existent ist; hier ist § 179 BGB nach herrschender Meinung analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1974 - II ZR 180/72, BGHZ 63, 45, 48; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105, 283, 285 und vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585; Staudinger/Schilken [2009], BGB, § 179 Rn. 22; MünchKomm/Schramm BGB, 6. Aufl., § 179 Rn. 11, jew. mwN).

    (1) Aufgrund der in § 179 Abs. 1 BGB enthaltenen Beweislastregel, wonach der als falsus procurator in Anspruch Genommene das Bestehen der Vertretungsmacht zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1986 - II ZR 103/86, BGHZ 99, 50, 52 und vom 21. Juli 2005 aaO; Staudinger/Schilken aaO § 179 Rn. 26; MünchKomm/Schramm aaO § 179 Rn. 47), muss im Streitfall das als rechtsgeschäftlich Handelnder in Anspruch genommene Betriebsratsmitglied beweisen, dass die Hinzuziehung des Beraters betriebsverfassungsrechtlich zulässig sowie nach Umfang und Vergütungshöhe erforderlich war, das heißt innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 BetrVG liegt.

  • BGH, 08.07.1974 - II ZR 180/72

    Vertretung einer Vor-Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    Diese Wertung wird von Rechtsprechung und Literatur auch auf die Konstellation übertragen, dass der Handelnde die rechtliche Bindung seines "Hintermannes" deshalb nicht begründen kann, weil dieser gar nicht existent ist; hier ist § 179 BGB nach herrschender Meinung analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1974 - II ZR 180/72, BGHZ 63, 45, 48; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105, 283, 285 und vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585; Staudinger/Schilken [2009], BGB, § 179 Rn. 22; MünchKomm/Schramm BGB, 6. Aufl., § 179 Rn. 11, jew. mwN).
  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91

    Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, NJW 2005, 1788, 1789, jew. mwN).
  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 219/87

    Haftung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    Diese Wertung wird von Rechtsprechung und Literatur auch auf die Konstellation übertragen, dass der Handelnde die rechtliche Bindung seines "Hintermannes" deshalb nicht begründen kann, weil dieser gar nicht existent ist; hier ist § 179 BGB nach herrschender Meinung analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1974 - II ZR 180/72, BGHZ 63, 45, 48; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105, 283, 285 und vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585; Staudinger/Schilken [2009], BGB, § 179 Rn. 22; MünchKomm/Schramm BGB, 6. Aufl., § 179 Rn. 11, jew. mwN).
  • BGH, 27.10.1986 - II ZR 103/86

    Anspruch eines Vertreters ohne Vertretungsmacht aus einem Wechsel

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    (1) Aufgrund der in § 179 Abs. 1 BGB enthaltenen Beweislastregel, wonach der als falsus procurator in Anspruch Genommene das Bestehen der Vertretungsmacht zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1986 - II ZR 103/86, BGHZ 99, 50, 52 und vom 21. Juli 2005 aaO; Staudinger/Schilken aaO § 179 Rn. 26; MünchKomm/Schramm aaO § 179 Rn. 47), muss im Streitfall das als rechtsgeschäftlich Handelnder in Anspruch genommene Betriebsratsmitglied beweisen, dass die Hinzuziehung des Beraters betriebsverfassungsrechtlich zulässig sowie nach Umfang und Vergütungshöhe erforderlich war, das heißt innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 BetrVG liegt.
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, NJW 2005, 1788, 1789, jew. mwN).
  • RG, 16.12.1922 - V 21/22

    Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
    Entsprechend hat bereits das Reichsgericht § 179 BGB unter Berufung auf den allgemein anerkannten Rechtsgedanken des im Verkehrsinteresse erforderlichen Vertrauensschutzes auch in dem Fall für entsprechend anwendbar erachtet, dass der Vertretene zwar existiert, aber zur Vornahme eines Geschäfts, wie es abgeschlossen wurde, rechtlich nicht in der Lage ist, weil es ihm insoweit an der Rechtsfähigkeit mangelt (vgl. RGZ 106, 68, 71 ff in einem Fall, in dem der Liquidator ein über den Liquidationszweck hinausgehendes, nicht genehmigungsfähiges Geschäft abgeschlossen hatte).
  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

  • BVerwG, 29.04.2011 - 6 PB 21.10

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, GRUR 1993, 576, 577 [juris Rn. 19] - Datatel; Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, BeckRS 2014, 13957 Rn. 17 f., jeweils mwN).
  • OLG München, 14.07.2016 - 29 U 953/16

    Zugänglichmachung kleiner Textausschnitte aus Online-Zeitung - Kein Vollgas

    Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 464 Tz. 51).
  • BGH, 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungklagen: Fehlende Schutzwürdigkeit nur in

    Nur ausnahmsweise können deshalb bei Leistungsklagen besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 10).

    Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die - gemessen am Zweck des Zivilprozesses - ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, WRP 2017, 1488 Rn. 37; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., Einleitung vor § 253 Rn. 133; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 11).

    Bei Leistungsklagen - wie hier - ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, aaO; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, aaO Rn. 17; vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 10).

    Nur ausnahmsweise können deshalb besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, aaO; vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, aaO).

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