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   BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12   

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https://dejure.org/2013,36845
BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12 (https://dejure.org/2013,36845)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2013 - VIII ZR 257/12 (https://dejure.org/2013,36845)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12 (https://dejure.org/2013,36845)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 346 BGB, § 437 BGB, § 440 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB
    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand; Geltendmachung der abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bei Insolvenz des Lieferanten; Kostenerstattungsanspruch bei Rücktritt vom Kaufvertrag

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten bei Mängeln an der Leasingsache

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einstellung der Leasingratenzahlung wegen Mängeln der Leasingsache in der Insolvenz des Lieferanten

  • rewis.io

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand; Geltendmachung der abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bei Insolvenz des Lieferanten; Kostenerstattungsanspruch bei Rücktritt vom Kaufvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten bei Mängeln an der Leasingsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasing: Gewährleistung bei Lieferanteninsolvenz?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Einstellung der Zahlung von Leasingraten wegen Mängeln der Leasingsache im Falle der Insolvenz des Lieferanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei mangelhaftem Leasinggegenstand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mängel der Leasingsache - und die Insolvenz des Lieferanten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Leasingnehmer kann Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend zu machen haben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorläufige Einstellung der Zahlung der Leasingraten bei Mängeln der Leasingsache

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Eingeschränkte Haftung des Leasinggebers

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Für den Leasingvertrag nicht entfallen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1583
  • ZIP 2014, 177
  • MDR 2014, 264
  • NZI 2014, 177
  • DB 2014, 117
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach Wandelung des Kaufvertrages mit dem

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Denn dem Leasingvertrag fehlt in diesem Fall von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN).

    Zwar ist das hier weder im Leasingvertrag noch in den Leasingbedingungen der Klägerin geregelte Risiko, dass die leasingtypisch an den Leasingnehmer abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem Leasinggeber zugewiesen (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, aaO; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 67 f.; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, aaO).

    Das vom Leasinggeber zu tragende Risiko äußert sich also lediglich darin, dass in Fällen, in denen der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat, die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht durchgesetzt werden kann, der Leasinggeber für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss (Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 67 mwN).

    Daran hat weder die später eingetretene Insolvenz des Lieferanten etwas geändert, noch war die Abtretung sonst an den unveränderten Fortbestand des Leasingvertrages gekoppelt; die erfolgte Abtretung hat vielmehr beides überdauert (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 66 f.).

    Der Klägerin hätte dagegen nur die Möglichkeit zu Gebote gestanden, einem von der Beklagten eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 66 ZPO als Nebenintervenientin beizutreten (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 63).

    Ungeachtet des Umstandes, dass der auf einen Rücktritt des Leasingnehmers gestützte Rückabwicklungsprozess gegen den Lieferanten zugleich dazu dient, die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu schaffen, hat der Senat bisher schon eine Wandelungsabwicklung dem Rechtsbereich des Leasinggebers zugerechnet (Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 69).

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Denn dem Leasingvertrag fehlt in diesem Fall von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN).

    Dem steht bei Insolvenz des Lieferanten die Klage des Leasingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten Sekundäranspruch bestreitet (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO S. 143; vom 10. November 1993 - VIII ZR 119/92, WM 1994, 208 unter II 1, 2 b).

    Zwar ist das hier weder im Leasingvertrag noch in den Leasingbedingungen der Klägerin geregelte Risiko, dass die leasingtypisch an den Leasingnehmer abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem Leasinggeber zugewiesen (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, aaO; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 67 f.; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, aaO).

    Diese Risikozuweisung beschränkt sich jedoch darauf, dass der Anspruch gegen den Lieferanten auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO).

    (1) Im Falle der Unwirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers hat der Senat die Führung des Wandelungsprozesses gegen den Lieferanten durch den Leasingnehmer als ein Geschäft des Leasinggebers angesehen; demgemäß hat er dem Leasingnehmer unabhängig davon, ob dieser irrig von einer eigenen Verpflichtung zur Führung des Wandelungsprozesses ausgegangen ist, aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 Satz 1 BGB zugebilligt (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO S. 152).

    Ob der Kostenerstattungsanspruch des Leasingnehmers bereits daraus folgt, dass der in § 8 Abs. 4, 5 der Leasingbedingungen für den Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrages geregelten Pflicht zur Anspruchsgeltendmachung zugunsten des Leasinggebers zugleich eine Auftragserteilung an den Leasingnehmer mit der Folge eines Ersatzanspruches nach § 670 BGB entnommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO S. 151 f.), oder ob sich ein solcher Erstattungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und damit aus § 683 Satz 1 BGB ergibt, kann dahinstehen.

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 131/83

    Rechte des Leasingnehmers bei Wandelung des zugrunde liegenden Kaufvertrages und

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Zugleich wird der Leasingnehmer in solch einem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den - wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden - Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten (Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 126; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b dd; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83, WM 1985, 226 unter II 2 b).

    aa) Der Senat hat es zwar für eine Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein begründetes Wandelungsbegehren des Leasingnehmers wegen der Vermögenslosigkeit des aus diesem Grunde im Handelsregister bereits gelöschten Lieferanten nicht realisierbar war, zugelassen, dass der Leasingnehmer dem auf Zahlung der Leasingraten gerichteten Begehren des Leasinggebers unmittelbar mit der Einrede der Wandelung des dem Leasingverhältnis vorausgegangenen Kaufvertrages begegnet ist (Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, aaO).

    Zwar ist das hier weder im Leasingvertrag noch in den Leasingbedingungen der Klägerin geregelte Risiko, dass die leasingtypisch an den Leasingnehmer abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem Leasinggeber zugewiesen (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, aaO; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 67 f.; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, aaO).

    Denn auch nach erfolgter leasingtypischer Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer bleibt die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Lieferant (Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, aaO).

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135 und vom 16. Juni 2010, VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561).

    a) Die Abtretung der Mängelrechte an den Leasingnehmer ändert zwar grundsätzlich nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen (Senatsurteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 107; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 34; jeweils mwN).

    Im Verhältnis zum Leasinggeber ist er - wie auch in § 8 Abs. 6 der Leasingbedingungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geregelt - nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht; nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 141 ff.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561 Rn. 19 f., 24 ff.).

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft,

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Zugleich wird der Leasingnehmer in solch einem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den - wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden - Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten (Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 126; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b dd; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83, WM 1985, 226 unter II 2 b).

    Der Leasinggeber verliert nämlich trotz Wandelung des Kaufvertrages seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten (Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 125 f.; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 309 f.).

  • BGH, 10.11.1993 - VIII ZR 119/92

    Rückwirkender Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Dem steht bei Insolvenz des Lieferanten die Klage des Leasingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten Sekundäranspruch bestreitet (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO S. 143; vom 10. November 1993 - VIII ZR 119/92, WM 1994, 208 unter II 1, 2 b).

    Lediglich die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Leasingnehmer den Prozess vornehmlich zu dem Zweck führt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu erreichen, ist bislang offen gelassen worden (Senatsurteil vom 10. November 1993 - VIII ZR 119/92, aaO unter II 5).

  • BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07

    Rücktrittsrecht in den AGB eines Leasingvertrags über eine noch anzupassende und

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    a) Die Abtretung der Mängelrechte an den Leasingnehmer ändert zwar grundsätzlich nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen (Senatsurteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 107; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 34; jeweils mwN).

    Zwar ist das hier weder im Leasingvertrag noch in den Leasingbedingungen der Klägerin geregelte Risiko, dass die leasingtypisch an den Leasingnehmer abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem Leasinggeber zugewiesen (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, aaO; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 67 f.; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, aaO).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 317/09

    Zum Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135 und vom 16. Juni 2010, VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561).

    Im Verhältnis zum Leasinggeber ist er - wie auch in § 8 Abs. 6 der Leasingbedingungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geregelt - nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht; nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 141 ff.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561 Rn. 19 f., 24 ff.).

  • BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83

    Rechtsfolgen einer wirksam durch den Leasingnehmer gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Zugleich wird der Leasingnehmer in solch einem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den - wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden - Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten (Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 126; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b dd; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83, WM 1985, 226 unter II 2 b).

    b) Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats eine derart vorrangige Pflicht des Leasingnehmers zur - notfalls klageweisen - Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten ausnahmsweise dann nicht mehr, wenn deren Durchsetzung auf diesem Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80, WM 1982, 7 unter II 3; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83, aaO unter II 2 a).

  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87

    Errichtung eines geleasten Gebäudes durch den Leasingnehmer selbst; Freizeichnung

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12
    Denn zur Wirksamkeit dieser Abtretungskonstruktion ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht (Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - VIII ZR 302/87, BGHZ 106, 304, 312; vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87, WM 1988, 979 unter II 1 b, insoweit in BGHZ 104, 232 nicht abgedruckt; vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter II 2 b).
  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85

    Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts;

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87

    Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

  • OLG München, 10.01.2007 - 20 U 4475/06
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80

    Funkausrüstung - Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt §

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZR 312/96

    Offenlegung der Kalkulation in einem Finanzierungsleasingvertrag; Pflichten des

  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05

    Wirksamkeit des zwischen Leasinggeber und Lieferant vereinbarten

  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84

    Kein Aufwendungsersatz des Leasinggebers bei Scheitern des Vertrages

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 188/91

    Leasingvertrag - EDV-Anlage - Leasingbedingungen - Gewährleistungsansprüche -

  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 175/80

    Rechtliche Ausgestaltung eines Finanzierungs-Leasingvertrages - Berufung des

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 13 mwN) hat sie den Kläger damit durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

    Ein Leasinggeber verliert nämlich trotz eines Rücktritts vom Kaufvertrag seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten, denn die Rückabwicklung des Kaufvertrages bleibt Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Lieferant (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 28; vgl. zum alten Schuldrecht BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, juris Rn. 27).

    Denn diese ist abstrakt vom zugrundeliegenden Leasingvertrag als Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. September 2014 - 4 U 179/13, juris Rn. 60 mwN) und hängt nicht vom unveränderten Fortbestand des Leasingvertrages ab, weshalb sie beispielsweise auch eine außerordentliche Kündigung überdauern kann (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 24; siehe auch BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 31; vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. September 2014 - 4 U 179/13, juris Rn. 60), obwohl mit dem Ende der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung ein Bedürfnis für die Freizeichnung des Leasinggebers von der mietrechtlichen Gewährleistung grundsätzlich nicht mehr besteht.

    Denn mit einer (vertragsimmanenten) Rückabtretung (bzw. auflösend bedingten Abtretung) würden dem Kläger die von ihm behaupteten Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten abgeschnitten, obwohl die von beiden Parteien vorausgesetzte Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung im Leasingverhältnis (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 28 mwN) wegen des Mangels (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn. 4 ff.) von Beginn an gestört war und die Beklagte zu 2 ihre (Haupt-)Leistungspflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 juris Rn. 14; vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 15 mwN) zu keinem Zeitpunkt erfüllt hatte.

    (bb) Auch die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit zur Geltendmachung des sich aus einem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises (Einziehungsermächtigung und gewillkürte Prozessstandschaft, vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, juris Rn. 27 sowie vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 12 und 28) ist nicht mit dem Ende der Vertragslaufzeit oder der Rückgabe des Wagens entfallen, so dass er nunmehr daran gehindert wäre, die Rücktrittsfolgen mit der erforderlichen Bindungswirkung für die (bestreitende) Beklagte 2 gerichtlich klären zu lassen.

    Vielmehr erfasst die für eine Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers erforderliche vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 13) nicht nur die Abtretung, sondern die Einziehungsermächtigung verbunden mit der Prozessführungsbefugnis gleichermaßen.

    Kann der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten, hat nämlich die Beklagte zu 2 ihre Hauptpflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 juris Rn. 14; vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 15 mwN) nicht erfüllt.

    Aus diesem Grund entfällt bei einem erfolgreichen Rücktritt vom Kaufvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages beispielsweise auch dann rückwirkend in Gänze, wenn die Leasingsache zeitweilig benutzt und die Leasingraten insoweit bereits gezahlt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 15).

  • BGH, 25.11.2020 - VIII ZR 252/18

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung

    Vielmehr hat er diese Rechtsfolge - unter Geltung des modernisierten Schuldrechts - auch nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund einer vom Leasinggeber erklärten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers angenommen (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 14, 21, 28; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 12, 15).

    Auch in einem solchen Fall fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage, wenn der Leasingnehmer den von ihm erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1 BGB) durchsetzt, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen und der Leasingnehmer rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten frei wird (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, aaO Rn. 28 mwN).

    b) Danach ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte der Zahlungsklage der Klägerin einen durch den Rücktritt vom Kaufvertrag bewirkten rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags mit Erfolg entgegenhalten kann, sofern die Beklagte mit der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten isolierten Drittwiderklage Erfolg hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 28 mwN; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO; vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, aaO mwN; zur Wandelung siehe Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 144 f.).

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 119/14

    Formularmäßiger Leasingvertrag für eine EDV-Anlage: Verjährungshemmung für einen

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der gebotenen, nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung eines Leasingvertrages, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten hat, bei Mängeln des Leasinggegenstands berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 141 ff.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 16).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 21; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN).

    Dessen Bestand hängt jedoch davon ab, ob der Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag sachlich begründet ist (Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15 f.; siehe auch MünchKommBGB/Koch, aaO Leasing Rn. 114; anders Beckmann in Beckmann/Scharff, aaO § 15 Rn. 21).

  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13

    Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den

    Das gilt nicht nur für § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 13 mwN) einen gleichwertigen Schutz erfährt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799, 1801; Beckmann, aaO Rn. 12; MünchKommBGB/Habersack, aaO, § 359 Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 11.09.2014 - 4 U 179/13

    Leasingvertrag: Konkludenter Widerruf der Ermächtigung des Leasingnehmers zur

    Nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen (BGH NJW 1986, 1744; 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; NZI 2014, 177, 179 Rn. 16).

    Dem steht bei Insolvenz des Lieferanten die Klage des Leasingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn - wie hier - der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten Sekundäranspruch bestreitet (BGH NJW 1990, 314; 1994, 576; NZI 2014, 177, 179 Rn. 17).

    Auf die dem vorausgehende Anspruchsgeltendmachung durch den Leasingnehmer erstreckt sich diese Risikotragung dagegen nicht (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 23).

    Fällt der Leasingnehmer bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 26 ff.).

    Zur Wirksamkeit der leasingtypischen Abtretungskonstruktion ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsansprüche zusteht (BGHZ 106, 304, 312; BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 24).

    Daran ändert weder die später eingetretene Insolvenz des Lieferanten etwas, noch ist die Abtretung (in Ermangelung gegenteiliger Abreden) sonst an den unveränderten Fortbestand des Leasingvertrags gekoppelt; die erfolgte Abtretung überdauert vielmehr beides (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 24).

  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13

    Leasingvertrag über Fitnessgeräte eines Fitnessstudios: Wegfall der Ermächtigung

    Zwar steht bei Leasingverträgen eine dem Leasingnehmer nur unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelrechten der Wirksamkeit einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die namentlich dem Zweck dient, eine mietrechtliche Gewährleistungshaftung des Leasinggebers zu ersetzen und auf diese Weise auszuschließen, grundsätzlich entgegen (Senatsurteile vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 350 unter II 1, 2 b; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, DB 2014, 117 Rn. 13 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2016 - 24 U 120/15

    Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw aufgrund einvernehmlicher

    Die der Feststellung der sich aus der Wandlung bzw. dem Rücktritt ergebenden Forderung zur Konkurstabelle entsprechende Wirkung kommt auch der Feststellung des Kaufpreisrückzahlungsanspruches zur Tabelle in der Insolvenz des Lieferanten zu (Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 108 InsO Rdnr. 154 und § 178 InsO Rdnr. 33; Schumacher in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 178 InsO Rdnr. 73; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 2013, Az. VIII ZR 257/12, zitiert nach juris, Rdnr. 21 ff.).

    Denn die Beklagte hat hier unter Missachtung der gemäß Ziff. X.B S. 3 der Leasing-Bedingungen erfolgten vorbehaltlosen, unbedingten und endgültigen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte an den Kläger (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 2013, Az. VIII ZR 257/12, zitiert nach juris, Rdnr. 24) aktiv daran mitgewirkt, dass sich die Autocentrum A. GmbH auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages einließ.

  • OLG München, 02.05.2018 - 7 U 3715/17

    Rückgewähranspruch von Leasinggebühren wegen Rücktritts vom Leasingvertrag

    Denn in einem solchen Fall fehlte dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage (was die Parteien in Nr. 5.7 des Leasingvertrages auch explizit vereinbart hatten), sodass der Beklagten von Anfang an keine Ansprüche auf Leasingraten zustanden, auch wenn der Kläger das Leasingobjekt nutzte (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 317/09, Rdnr. 24 ff unter Aufrechterhaltung der zum alten Recht u.a. in BGH, Urteil vom 05.12.1984, Az. VIII ZR 277/83, Rdnr. 19 ff., BGH, Urteil vom 25.10.1989, Az. VIII ZR 105/88, Rdnrn. 11 ff. entwickelten Grundsätze, BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15).

    Nach der seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz maßgeblichen Rechtslage hat die Rückabwicklung nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern aufgrund der gemäß § 313 Abs. 3 BGB mit Schreiben des Klägers vom 21.05.2014 und vom 22.01.2016 gegenüber der Beklagten erfolgten Kündigungen des Leasingvertrages nach den rücktrittsrechtlichen Regelung des § 346 Abs. 1 BGB zu erfolgen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008, Az. 10 U 156/07, NJOZ 2008, 3407, 3408, OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2009, Az. 17 U 223/08, Rdnr. 23, Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 42 zu § 313 BGB wohl auch BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15, der sich für die Rückabwicklung des Leasingvertrages auf § 346 Abs. 1 BGB bezieht).

    Dabei kann auf Grund der insoweit gleichen Rechtsfolge offen bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch des Klägers bereits daraus folgt, dass der in Ziffer 5.4 Abs. 2 der Leasingbedingungen für den Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrages geregelten Pflicht zur Anspruchsgeltendmachung zugunsten der Beklagten als Leasinggeberin zugleich eine Auftragserteilung an den Kläger als Leasingnehmer mit der Folge eines Ersatzanspruchs nach § 670 BGB entnommen werden kann, oder ob sich ein solcher Erstattungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und damit aus § 683 S. 1 BGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 29).

  • OLG Brandenburg, 21.10.2020 - 4 U 143/19

    Schadensersatz aus einem Mietkaufvertrag Mietkaufvertrag über einen gebrauchten

    Denn in einem solchen Fall fehlte dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage, sodass der Klägerin von Vertragsbeginn an keine Ansprüche auf Leasingraten zustanden, auch wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt nutzte (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 317/09, Rdnr. 24 ff unter Aufrechterhaltung der zum alten Recht u.a. in Urteil vom 05.12.1984, Az. VIII ZR 277/83, Rdnr. 19 ff., Urteil vom 25.10.1989, Az. VIII ZR 105/88, Rdnrn. 11 ff. entwickelten Grundsätze; Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15).

    Der Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der Raten ist der notwendige Ausgleich dafür, dass der Zweck des Vertrages, dem Leasingnehmer ein gebrauchstaugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen, nicht erreicht werden kann und sich der Leasinggeber von dieser Verpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam freizeichnet (BGH, Urteil vom 13.11.2013 VIII ZR 257/13, NJW 2014, 1583, 1584; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Rz I 230).

    Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirksamkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim Leasingvertrag entsprechenden Vertragsgestaltung ist dabei, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, sondern insbesondere durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt wird, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache geltend zu machen (BGH, NJW 2006, 1066 [unter II, a, b bb]; Urteil vom 13.3.2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583, Rn 13).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Ratenzahlung, wenn sich dieser mit dem Rücktritt gegenüber dem Lieferanten gerichtlich durchsetzt, sei es auch durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil (BGH, Urteil vom 13.3.1991 - VIII ZR 34/90, NJW 2010, 2798; NJW 2014, 1583).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2022 - 24 U 133/21

    Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers in der Insolvenz des Lieferanten

    Bei Insolvenz des Lieferanten ist der Leasingnehmer aufgrund einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion notfalls gehalten, den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises durch Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle geltend zu machen (Anschluss an BGH NZI 2014, 177 Rn 14).

    Die Belastung des Leasinggebers mit dem Insolvenzrisiko des Lieferanten erstreckt sich indessen nicht auf die dem vorausgehende Erhebung von Ansprüchen durch den Leasingnehmer im Wege der Klage, bei Insolvenz auf Feststellung zur Tabelle: Eine vereinbarte leasingtypische Abtretungskonstruktion ist nicht etwa einschränkend dahin auszulegen, dass der Leasingnehmer im Falle einer Leistungsstörung zwar vorrangig die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom Lieferanten verlangen müsse, letztlich aber auch gegen den Leasinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, wenn der Lieferant für ihn als solventer Anspruchsgegner ausfalle und dessen Inanspruchnahme daher unmöglich oder unzumutbar geworden sei (BGH NZI 2014, 177 Rn 14).

  • OLG Düsseldorf, 04.09.2020 - 16 U 89/20
  • OLG Koblenz, 09.04.2014 - 5 U 1247/13

    Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Leasingraten bei Mängeln des

  • OLG Koblenz, 27.06.2019 - 1 U 96/19

    Welche Pflichten hat der Leasinggeber?

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2022 - 25 U 22/22

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers und -verkäufers im Rahmen des sog.

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 25 U 370/22

    Dieselskandal - Zum Mangel der Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach

  • LG Düsseldorf, 02.06.2015 - 11 O 222/14

    Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Leasingraten sowie einer

  • LG Hamburg, 19.02.2018 - 325 O 336/17

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 25 U 370/21

    Dieselskandal - Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach Rückgabe des

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