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   BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12   

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https://dejure.org/2014,1448
BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12 (https://dejure.org/2014,1448)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12 (https://dejure.org/2014,1448)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12 (https://dejure.org/2014,1448)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 18 EnWG, § 3 Nr 25 EnWG, § 38 EnWG, § 2 StromGVV, § 3 StromGVV
    Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines zwangsverwalteten Grundstücks mit Strom

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für einen konkludenten Abschluss eines Stromlieferungsvertrages durch Stromverbrauch; Realofferte; Energielieferungsvertrag

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein konkludenter Abschluss eines Stromlieferungsvertrags oder Bestehen eines Ersatzversorgungsverhältnisses mit dem Zwangsverwalter aufgrund seines Eintritts in bestehende Mietverträge

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 3 Nr. 18, 3 Nr. 25, 36 Abs. 1, 38 EnWG, §§ 2, 3 StromGVV, § 1a StromStV, §§ 433, 677, 683, 670 BGB
    Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrags durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrag durch Belieferung eines zwangsverwalteten Grundstücks mit Strom

  • rewis.io

    Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines zwangsverwalteten Grundstücks mit Strom

  • ra.de
  • RA Kotz

    Stromlieferungsvertrag - Zustandekommen ohne ausdrückliche Vereinbarung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsverwaltung und Stromversorgung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwangsverwalter muss nicht notwendigerweise in Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte sehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwangsverwalter muss nicht notwendigerweise in Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte sehen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Energielieferungsvertrag durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1951
  • WM 2014, 1248
  • Rpfleger 2014, 327
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    So hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss etwa dann fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden, oder wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen hat und nicht weiß, dass dieser ihn nicht (mehr) beliefert (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, aaO Rn. 16, 18; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b bb; jeweils mwN).

    Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, ob für den Beklagten also nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass in der im streitigen Zeitraum über den Grundstückszähler erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zu sehen war (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb [1] mwN; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a).

    Zwar kann einem Stromversorgungsunternehmen bei Fehlen eines Versorgungsvertrages ein Anspruch auf Vergütung der Stromlieferungen auch gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen, wenn es mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung objektiv ein Geschäft für den Anschlussinhaber geführt hat, der seinerseits den Grundstücksnutzern zur Bereitstellung von Strom verpflichtet war (Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 3 a, b).

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 217/10

    Stromversorgung: Anwendbarkeit der Regelung über die Ersatzversorgung bei

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 Rn. 2; jeweils mwN).

    So hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss etwa dann fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden, oder wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen hat und nicht weiß, dass dieser ihn nicht (mehr) beliefert (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, aaO Rn. 16, 18; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b bb; jeweils mwN).

  • OLG Rostock, 10.12.2009 - 3 U 253/08

    Gewerberaummiete: Leistungsbestimmungsrecht des Mieters; Umfang der Übernahme der

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Ansonsten hat ein Vermieter grundsätzlich nur dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume über einen tauglichen Stromanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz verfügen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1993 - XII ZR 161/91, WM 1993, 1857 unter 4 a; OLG Rostock, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 U 253/08, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter II A 2 b).
  • BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07

    Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 140/04

    Rechte des Stromabnehmers bei für ihn nicht erkennbaren Wechsel des

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen war, ob für den Beklagten also nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass in der im streitigen Zeitraum über den Grundstückszähler erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zu sehen war (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb [1] mwN; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a).
  • OLG Stuttgart, 27.05.2010 - 202 EnWG 1/10

    Energieversorgung: Netzbetreibereigenschaft einer Ferienpark GmbH

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Auch ein Vermieter, der - ohne selbst am Verbrauch teilzunehmen - den Bedarf seiner Mieter an Elektrizität insgesamt bezieht, um nach Zurverfügungstellung des Stroms gegenüber den Mietern oder Pächtern die getätigten Entnahmen im Rahmen der Nebenkosten pauschal oder verbrauchsabhängig abzurechnen, verteilt die bezogene Elektrizität nur weiter und zählt deshalb nicht zum Kreis der in § 3 Nr. 25 EnWG legaldefinierten Letztverbraucher (Danner/Theobald/Eder, aaO, § 36 EnWG Rn. 41 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, GuT 2012, 144 Rn. 10; OLG Stuttgart, RdE 2011, 62, 65 f.).
  • BGH, 30.06.1993 - XII ZR 161/91

    Stromversorgung gewerblicher Räume

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Ansonsten hat ein Vermieter grundsätzlich nur dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume über einen tauglichen Stromanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz verfügen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1993 - XII ZR 161/91, WM 1993, 1857 unter 4 a; OLG Rostock, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 U 253/08, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter II A 2 b).
  • BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06

    Zustandekommen eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 68/10

    Energiewirtschaft: Einstufung des Stromleitungssystems eines Campingplatzes als

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Auch ein Vermieter, der - ohne selbst am Verbrauch teilzunehmen - den Bedarf seiner Mieter an Elektrizität insgesamt bezieht, um nach Zurverfügungstellung des Stroms gegenüber den Mietern oder Pächtern die getätigten Entnahmen im Rahmen der Nebenkosten pauschal oder verbrauchsabhängig abzurechnen, verteilt die bezogene Elektrizität nur weiter und zählt deshalb nicht zum Kreis der in § 3 Nr. 25 EnWG legaldefinierten Letztverbraucher (Danner/Theobald/Eder, aaO, § 36 EnWG Rn. 41 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, GuT 2012, 144 Rn. 10; OLG Stuttgart, RdE 2011, 62, 65 f.).
  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 281/03

    Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
    Ansonsten hat ein Vermieter grundsätzlich nur dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume über einen tauglichen Stromanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz verfügen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1993 - XII ZR 161/91, WM 1993, 1857 unter 4 a; OLG Rostock, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 U 253/08, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter II A 2 b).
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