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   BGH, 03.07.2014 - III ZR 391/13   

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https://dejure.org/2014,17597
BGH, 03.07.2014 - III ZR 391/13 (https://dejure.org/2014,17597)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - III ZR 391/13 (https://dejure.org/2014,17597)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - III ZR 391/13 (https://dejure.org/2014,17597)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 EGRL 58/2002, Art 15 Abs 1 EGRL 58/2002, § 3 Nr 23 TKG, § 100 Abs 1 TKG, EGRL 24/2006
    Telekommunikationsrecht: Speicherung von IP-Adressen durch ein Telekommunikationsunternehmen bei Störung der technischen Anlagen; Übertragbarkeit der Erwägungen des EuGH zur Ungültigkeit der unionsrechtlichen Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten

  • Telemedicus

    Speicherung von IP-Adressen zur Vermeidung von Störungen

  • Telemedicus

    Speicherung von IP-Adressen zur Vermeidung von Störungen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Internet-Serviceprovider dürfen die dynamischen IP-Adressen ihrer Kunden für 7 Tage speichern

  • IWW
  • aufrecht.de

    Anlasslose Speicherung von IP-Adressen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Inhabers eines DSL-Anschlusses auf sofortige Löschung der IP-Adresse nach Beendigung der einzelnen Internetsitzungen; Recht des Internetanschlussbetreibers auf eine siebentägige Speicherung der IP-Adresse des Anschlussinhabers

  • kanzlei.biz

    7-tägige Speicherung von IP-Adressen durch Telekommunikationsanbieter zulässig

  • online-und-recht.de

    Access-Provider darf ohne Anlass IP-Adressen 7 Tage lang speichern

  • webhosting-und-recht.de

    Access-Provider darf ohne Anlass IP-Adressen 7 Tage lang speichern

  • datenschutz.eu

    Access-Provider darf ohne Anlass IP-Adressen 7 Tage lang speichern

  • rewis.io

    Telekommunikationsrecht: Speicherung von IP-Adressen durch ein Telekommunikationsunternehmen bei Störung der technischen Anlagen; Übertragbarkeit der Erwägungen des EuGH zur Ungültigkeit der unionsrechtlichen Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 3 Nr. 23; TKG § 100 Abs. 1
    Anspruch des Inhabers eines DSL-Anschlusses auf sofortige Löschung der IP-Adresse nach Beendigung der einzelnen Internetsitzungen; Recht des Internetanschlussbetreibers auf eine siebentägige Speicherung der IP-Adresse des Anschlussinhabers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt, dass Provider IP-Adressen sieben Tage lang speichern dürfen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Provider dürfen IP-Adressen speichern

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Provider dürfen dynamische IP-Adressen anlasslos speichern, um Netzstörungen und Fehler zu verhindern

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Speicherung von IP-Adressen für eine Woche ist zulässig für Provider

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Siebentägiges Speichern von IP-Adressen ist rechtmäßig

  • heise.de (Pressebericht, 01.08.2014)

    BGH bleibt dabei: Siebentägiges Speichern von IP-Adressen ist rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dynamische IP-Adressen - Zuweisung und Speicherung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Recht des Internetanschlussbetreibers auf eine siebentägige Speicherung der IP-Adresse des Anschlussinhabers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Internetnutzer muss einwöchige Speicherung seiner Verbindungsdaten hinnehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom darf anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern

  • it-rechts-praxis.de (Kurzinformation)

    Telekommunikations-Anbieter darf IP-Adressen zur Erkennung u. Beseitigung von Fehlern und Störungen 7 Tage speichern

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Netz-Provider: Kann ein Kunde seine IP-Adresse bei der Telekom löschen lassen?

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Dürfen IP-Adressen auf Vorrat gespeichert werden?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Sieben Tage auf Vorrat speichern erlaubt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Speicherung dynamischer I-P Adressen

  • xing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen und Beseitigen von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2500
  • NJW 2014, 28
  • K&R 2014, 593
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10

    Speicherung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - III ZR 391/13
    Auf die Revision des Klägers hat der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 13. Januar 2011 (III ZR 146/10, NJW 2011, 1509), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Im Übrigen tritt die Revision der Rechtsauffassung des Senats in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache vom 13. Januar 2011 (aaO) entgegen.

    b) Nicht zu folgen vermag der Senat der Revision auch, soweit sie sich die an dem Senatsurteil vom 13. Januar 2011 (aaO) geäußerte Kritik von Braun (Beck' scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 100 Rn. 10 f mwN; siehe aber demgegenüber z.B. auch Eckhardt, DSB 2011, 22, 23 f; Karg, MMR 2011, 345, 346) zu eigen macht.

    Auch wenn die Anbieter von Telemedien in stärkerem Maße von Spams, Denial-of-Service-Attacken, Schadprogrammen und dergleichen unmittelbar betroffen sein mögen als ein Teilnehmernetzbetreiber, können solche Missbräuche aus den im Senatsurteil vom 13. Januar 2011 (aaO) und oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen auch zu Störungen der Anlagen der Beklagten führen.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (aaO Rn. 33) ausgeführt hat, wird § 100 Abs. 1 TKG von Art. 15 Abs. 1 RL gedeckt.

    Schließlich gibt auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014 (C-293/12 u.a. - Digital Rights Ireland Ltd. u.a., BeckRS 2014, 80686), mit dem die Ungültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. Nr. L 105 S. 54) ausgesprochen wurde, dem Senat keinen Anlass, seinen im ersten Revisionsurteil vom 13. Januar 2011 (aaO) eingenommenen Rechtsstandpunkt zu revidieren.

    Die in der vorliegenden Entscheidung ergänzend angestellten Erwägungen zum europäischen Recht ergeben sich ebenfalls ohne weiteres mit der zur Anwendung der acte clair-Doktrin (siehe dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2011 aaO mwN) erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 RL und des Erwägungsgrunds 29 RL sowie aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014 (aaO).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - III ZR 391/13
    Schließlich gibt auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014 (C-293/12 u.a. - Digital Rights Ireland Ltd. u.a., BeckRS 2014, 80686), mit dem die Ungültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. Nr. L 105 S. 54) ausgesprochen wurde, dem Senat keinen Anlass, seinen im ersten Revisionsurteil vom 13. Januar 2011 (aaO) eingenommenen Rechtsstandpunkt zu revidieren.

    Die in der vorliegenden Entscheidung ergänzend angestellten Erwägungen zum europäischen Recht ergeben sich ebenfalls ohne weiteres mit der zur Anwendung der acte clair-Doktrin (siehe dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2011 aaO mwN) erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 RL und des Erwägungsgrunds 29 RL sowie aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014 (aaO).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Ohne konkreten Anlass ist eine Speicherung zur Erkennung, Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen oder Fehlern (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 TKG) jedenfalls bis zu sieben Tage nach Ende der Verbindung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 391/13 -, Rn. 23).

    Ohne konkreten Anlass ist eine Speicherung zur Erkennung, Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen oder Fehlern (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 TKG) nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls bis zu sieben Tage nach Ende der Internetverbindung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10 -, Rn. 22; Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 391/13 -, Rn. 23; vgl. auch Leitfaden des BfDI und der BNetzA für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten, Stand 19. Dezember 2012, S. 4 f.), wovon die Diensteanbieter in unterschiedlichem Umfang, teilweise aber auch gar nicht Gebrauch machen.

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 135/13

    EuGH soll klären, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind

    Denn das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Zugangsanbieter des Klägers die für dessen Identifizierung anhand der IP-Adressen erforderlichen Daten über das Ende der einzelnen Internetverbindungen hinaus gespeichert hat (zur Befugnis des Anbieters vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 und vom 3. Juli 2014 - VI ZR 391/13, NJW 2014, 2500).
  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13

    Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

    Das Internet als Ganzes stellt zum einen ein Telekommunikationsnetz gemäߠ § 3 Nr. 26 TKG dar, zum anderen aber auch eine Telekommunikationsanlage nach § 3 Nr. 23 TKG (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 15), zumal es sich um ein System handelt, welches der Datenübermittlung oder -vermittlung dient.

    Der Begriff der Störung im Sinne des § 100 TKG ist umfassend zu verstehen als jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm für sein Telekommunikationsangebot genutzten technischen Einrichtungen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes BT-Drs. 16/11967 S. 17; BGH, Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Diese Sperrung wäre eine als Störung zu bewertende Veränderung der Telekommunikationsanlage, da diese sodann wegen der Sperrungen teilweise nicht mehr nutzbar wäre (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 14-23).

    Zur Rechtfertigung einer Speicherung bedarf es keiner bereits aufgetretenen Störung; ausreichend ist vielmehr eine abstrakte Gefahr, weswegen lediglich zu überprüfen ist, ob die Speicherung erforderlich ist, um einer später auftretenden Störung begegnen zu können (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 25-27; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 6, 19, 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 65-75; Mozek in Säcker, Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 3. Auflage 2013, § 100 TKG, Rn. 10).

    Die mehrtätige Speicherung von IP-Adressen begegnet auf dieser Grundlage auch keinen durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 27-29, 34, 35; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 18-24).

    Er hat dieses nicht nur als im Interesse eines sicheren, störungsfreien Betriebs sinnvoll bezeichnet (Gutachten vom 30.8.2014, S.15 = GA Bl.490) und aufgezeigt, warum ohne ein solches Abuse-Management, für das nach derzeitigem Stand eine Speicherung der IP-Adressen zwingend erforderlich ist, die Gefahr von Störungen steigen würde, sondern das Abuse-Management der Beklagten als insgesamt "noch vorbildlicher" als das der Telekom bewertet, das Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I im Rechtsstreit OLG Frankfurt, 13 U 105/07 = BGH, III ZR 391/13, gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015, S.3 = GA Bl.669).

  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14

    Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten

    Das Internet als Ganzes stellt zum einen ein Telekommunikationsnetz gemäߠ § 3 Nr. 26 TKG, zum anderen aber auch eine Telekommunikationsanlage nach § 3 Nr. 23 TKG (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 15), zumal es sich um ein System handelt, welches der Datenübermittlung oder -vermittlung dient und zwischen Netz und Anlage eine Beziehung des wechselseitig aufeinander Angewiesenseins besteht, da auch bei Störung des Netzes die von der Beklagten eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann (BGH a.a.O.).

    Der Begriff der Störung im Sinne des § 100 TKG ist umfassend zu verstehen als jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm für sein Telekommunikationsangebot genutzten technischen Einrichtungen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes BT-Drs. 16/11967 S. 17; BGH, Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Diese Sperrung wäre eine als Störung zu bewertende Veränderung der Telekommunikationsanlage, da diese sodann wegen der Sperrungen teilweise nicht mehr nutzbar wäre (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 14-23).

    Zur Rechtfertigung einer Speicherung bedarf es keiner bereits aufgetretenen Störung; ausreichend ist vielmehr eine abstrakte Gefahr, weswegen lediglich zu überprüfen ist, ob die Speicherung erforderlich ist, um einer später auftretenden Störung begegnen zu können (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 25-27; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 6, 19, 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 65-75; Mozek in Säcker, Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 3. Auflage 2013, § 100 TKG, Rn. 10).

    Die mehrtätige Speicherung von IP-Adressen begegnet auf dieser Grundlage auch keinen durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 27-29, 34, 35; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 18-24).

    Stand eine Speicherung der IP-Adressen zwingend erforderlich ist, die Gefahr von Störungen noch steigen würde, sondern das Abuse- Management der Beklagten als insgesamt "noch vorbildlicher" als das der Telekom bewertet, das Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I im Rechtsstreit OLG Frankfurt, 13 U 105/07 = BGH, III ZR 391/13, gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 in der Sache 12 U 16/13, Anlagenheft).

  • LG Göttingen, 01.09.2023 - 4 O 78/23

    Kein Empfang: Mobilfunkkunde holt sich 2.800 Euro Schadensersatz

    Eine Störung liegt auch dann vor, wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann (BGH ZD 2014, 461 (462); BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 40. Ed. 1.2.2022, TKG2021 § 58 Rn. 10).
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