Weitere Entscheidung unten: LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2014

Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2014 - 4 StR 215/14   

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https://dejure.org/2014,19457
BGH, 02.07.2014 - 4 StR 215/14 (https://dejure.org/2014,19457)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2014 - 4 StR 215/14 (https://dejure.org/2014,19457)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - 4 StR 215/14 (https://dejure.org/2014,19457)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 2 StPO
    Unzulässige Revision bei konkludent mangelnder Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger trotz Unterzeichnung der Revisionsschrift

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 345 Abs 2 StPO
    Revision im Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen: Inhaltliche Distanzierung des Verteidigers von der vom Beschuldigten verfassten Revisionsschrift

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer sich ausschließlich auf Ausführungen des Angeklagten stützenden Revision

  • rewis.io

    Revision im Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen: Inhaltliche Distanzierung des Verteidigers von der vom Beschuldigten verfassten Revisionsschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 345 Abs. 2
    Zulässigkeit einer sich ausschließlich auf Ausführungen des Angeklagten stützenden Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der schmale Grat in der Revision, oder: Volle Verantwortung der Verteidigers erforderlich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wenn sich der Anwalt von der Revision distanziert, droht Unzulässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2664
  • NStZ-RR 2014, 320
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02

    Unzulässigkeit der Revision (volle Verantwortung des Verteidigers für die

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - 4 StR 215/14
    Ferner darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309).
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH v. 02.07.2014 - 4 StR 215/14, Rz. 3, juris; BAG v. 16.10.2013 - 10 AZR 9/13, Rn. 42, juris; BGH v. 26.07.2012 - III ZB 70/11, juris; BGH v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, juris Rz.9; BGH v. 17.11.2009 - XI ZB 6/09, juris; BGH v. 23.06.2005 - V ZB 45/04, juris; BGH v. 22.11.2005 - VI ZB 75/04, juris).

    bb)Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Berufungsbegründung formunwirksam und damit unzulässig ist, wenn Zweifel an der Verantwortung der unterzeichnenden Person bestehen (so zutreffend: BGH v. 02.07.2014 - 4 StR 215/14, Rz. 3, juris).

  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Er muss an der Revisionsbegründung zumindest gestaltend mitwirken und die Verantwortung dafür übernehmen (zu § 345 Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Erforderlich für eine zulässige Revisionsbegründung ist allerdings stets, dass der sie vorlegende Verteidiger eigene Verantwortung für das gesamte Vorbringen übernimmt sowie selbst gestaltend an diesem mitwirkt, und zwar zumindest insoweit, als er den Text dahin prüft, ob dieser den rechtlichen Anforderungen an eine Begründung des Rechtsmittels des eigenen Angeklagten genügt, und gegebenenfalls erforderliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen vornimmt (vgl. zu den Erfordernissen der Verantwortungsübernahme und gestalterischen Mitwirkung BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15, NJW 2016, 1570 Rn. 20; vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 152; BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14, NJW 2014, 2664 Rn. 3; vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, juris Rn. 3; vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211 f.; Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 15 f.; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 345 Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 345 Rn. 16 mwN).
  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 4 RVs 60/16

    Revision; Zulässigkeit; Rechtsanwalt; Verteidiger; Revisionsbegründungsschrift

    Liegen solche Zweifel vor, so fehlt es an einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO (BGH NJW 2014, 2664; BGH Beschl. v. 26.07.2005 - 3 StR 36/05 = BeckRS 2005, 10136 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2762, 2763 f.).

    Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass lediglich eine von der Angeklagten stammende Beanstandung vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2014, 2664; vgl. auch: OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).

  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21
    aa) Zwar steht die Auslegung des § 345 Abs. 2 StPO durch das Oberlandesgericht, wonach der Verteidiger die Revisionsbegründung grundsätzlich selbst zu verfassen, sich zumindest an ihr gestaltend zu beteiligen sowie die volle Verantwortung für ihren Inhalt zu übernehmen hat, im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14 - juris Rn. 3; Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05 - juris Rn. 2; Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73 - juris Rn. 5; vgl. auch Wiedner in: BeckOK StPO, Stand Januar 2021, § 345.
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Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2014 - 15 S 7385/13   

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https://dejure.org/2014,15462
LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2014 - 15 S 7385/13 (https://dejure.org/2014,15462)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.01.2014 - 15 S 7385/13 (https://dejure.org/2014,15462)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24. Januar 2014 - 15 S 7385/13 (https://dejure.org/2014,15462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • kanzlei.biz

    Zusenden von Werbemails ohne hinreichende Dokumentation der vorherigen Einwilligung ist unzulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Dokumentation der Einwilligung zur Zusendung von Werbemails

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Konkrete Einwilligungserklärung zur Zusendung von Werbemails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens muss vollständig dokumentiert sein - Bei fehlender Dokumentation ist Zusendung einer Werbemail wegen unzumutbarer Belästigung unzulässig

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2664
  • NJW-RR 2014, 863
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2014 - 22 U 130/14

    Schadensersatz des Seitenbetreibers bei fehlendem Backup

    Die vom Landgericht nicht erörterte Frage, ob der Klägerin ein Mitverschulden wegen Unterlassens der Anfertigung eigener Backups zur Last fällt (vgl. hierzu Kremer, jurisPR-ITR 21/2014 Anm. 6 sowie Bergt, ITRB 2014, 253, jeweils in Anmerkung zu der landgerichtlichen Entscheidung), ist vom Senat mangels Anschlussberufung der Beklagten nicht zu entscheiden.
  • AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14

    Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an

    Zweifel gehen insoweit im Übrigen zu lasten der Beklagten (vgl. LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2014, 863).
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