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   BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14   

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BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14 (https://dejure.org/2014,29594)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2014 - 4 StR 126/14 (https://dejure.org/2014,29594)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2014 - 4 StR 126/14 (https://dejure.org/2014,29594)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Mitteilungspflichten über außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Verständigungsgespräche (Vorliegen mitteilungspflichtiger Gespräche; Umfang der Mitteilungspflicht; Auswirkung von Besetzungswechseln; Beruhen des Urteils auf unterlassener Mitteilung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO, § 263 StGB
    Strafverfahren wegen Betrugs: Mitteilungspflicht über geführte Vorgespräche bei Neubesetzung der Strafkammer; Urteilsfeststellungen zum Eintritt eines Gefährdungsschadens

  • IWW

    § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § ... 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e GmbHG, § 257c StPO, § 154a StPO, § 154 StPO, § 257c Abs. 5 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, §§ 202a, 212 StPO, § 76 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Vorsitzenden einer Strafkammer zum Bericht über sämtliche vor der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgespräche

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betrugs: Mitteilungspflicht über geführte Vorgespräche bei Neubesetzung der Strafkammer; Urteilsfeststellungen zum Eintritt eines Gefährdungsschadens

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren wegen Betrugs: Mitteilungspflicht über geführte Vorgespräche bei Neubesetzung der Strafkammer; Urteilsfeststellungen zum Eintritt eines Gefährdungsschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß” - gilt nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verständigungsgespräche im Zwischenverfahren - und die Mitteilungspflicht des Gerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3385
  • StV 2015, 149
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 423/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Vorliegen eines solchen Gespräches;

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    Die Mitteilungspflicht greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen; die Mitteilung bloß des letzten zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313 f.).

    Die Pflicht zur Mitteilung sämtlicher auf eine Verständigung abzielenden Vorgespräche dient neben der notwendigen Information der Öffentlichkeit vor allem der des Angeklagten, der bei derartigen Gesprächen - ebenso wie die Schöffen - in der Regel nicht anwesend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218).

    Zudem ist es für die Willensbildung des Angeklagten von Bedeutung, dass er durch das Gericht umfassend über sämtliche vor der Hauptverhandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche informiert wird (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, aaO).

    Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß nicht auszuschließen ist (BVerfG, NStZ 2013, 295, 298; BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218, und vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313).

    Dies hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen derartige Vorschriften die Verständigung insgesamt "bemakelt" und damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung führt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218).

    Das Urteil beruht daher auf einer rechtswidrigen Verständigung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218, aaO).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept soll durch umfassende Transparenz- und Dokumentationspflichten eine wirksame Kontrolle von Verständigungen sichergestellt werden (BVerfG, NStZ 2013, 295, 297 f.).

    Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß nicht auszuschließen ist (BVerfG, NStZ 2013, 295, 298; BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218, und vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313).

    Dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren liegt ein einheitliches Regelungskonzept zugrunde, nach dem der grundsätzlichen Zulassung von Verständigungen auf der anderen Seite Schutzmechanismen gegenüberstehen, namentlich Transparenz- und Dokumentationspflichten des Gerichts, die u.a. eine effektive Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht gewährleisten sollen (BVerfG, NStZ 2013, 295, 297 f.).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 195/12

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    Die Mitteilungspflicht greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen; die Mitteilung bloß des letzten zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313 f.).

    Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß nicht auszuschließen ist (BVerfG, NStZ 2013, 295, 298; BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218, und vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313).

  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04

    Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    Hinsichtlich der Fälle III. 1. - 3. des Urteils wird die zu neuer Entscheidung berufene Strafkammer die Abgrenzung zwischen mittäterschaftlich begangenem Diebstahl und Hehlerei in den Blick zu nehmen haben, etwa vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach den Feststellungen die von dem Zeugen K. erworbenen Mobiltelefone allein im Eigeninteresse weiterveräußerte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, NStZ 2005, 567).
  • BGH, 20.10.2010 - 1 StR 400/10

    Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    Insbesondere handelte es sich bei dem Gespräch, das in Anwesenheit der gesamten Strafkammer stattgefunden hat, nicht etwa lediglich um "sondierende Äußerungen" nur eines Mitglieds des Spruchkörpers (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 1).
  • BGH, 04.06.2013 - 2 StR 59/13

    Betrug (Vermögensschaden: genaue Bezifferung im Urteil; Schaden bei

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    Soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen III. 4. - 15. wegen Betrugs verurteilt und insoweit einen "Gefährdungsschaden" in Höhe von mehr als 800.000 Euro angenommen hat, den sie durch Addition der an den Angeklagten gezahlten Beträge ermittelt, weist der Senat auf die Anforderungen an die Feststellung eines Schadens und dessen Höhe in diesen Fällen hin (BVerfG, NJW 2012, 907, 916; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).
  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 272/13

    Anforderungen an die Darstellung und die Protokollierung von

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    Die Mitteilungspflicht greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen; die Mitteilung bloß des letzten zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313 f.).
  • BGH, 09.04.2014 - 1 StR 612/13

    Mitteilungspflichten über Erörterungsgespräche zur Möglichkeit einer

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    In einem solchen Fall ist jedenfalls über den Verständigungsvorschlag und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu informieren (BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 243 Rn. 37).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14
    Soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen III. 4. - 15. wegen Betrugs verurteilt und insoweit einen "Gefährdungsschaden" in Höhe von mehr als 800.000 Euro angenommen hat, den sie durch Addition der an den Angeklagten gezahlten Beträge ermittelt, weist der Senat auf die Anforderungen an die Feststellung eines Schadens und dessen Höhe in diesen Fällen hin (BVerfG, NJW 2012, 907, 916; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Mit dieser Zielrichtung wäre es unvereinbar, die Mitteilungspflicht davon abhängig zu machen, dass sich die Besetzung des Gerichts zwischen dem Zeitpunkt der Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO und dem Zeitpunkt, in dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO über diese Erörterungen Mitteilung zu machen ist, nicht ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 4 StR 126/14, NJW 2014, 3385, 3386).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16

    Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei Erörterungen zwischen

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Verteidiger für seine gegenteilige Auffassung bemühten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 (4 StR 126/14, NJW 2014, 3385 f. - juris Rn. 11), wonach sich an der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch durch eine zwischen dem im Zwischenverfahren erfolgten Verständigungsgespräch und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte vollständige Neubesetzung der Strafkammer nichts ändert (ebenso BGH NJW 2016, 513 ff. - juris Rn. 14).
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 422/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Inhalt der Mitteilung: keine

    Auch die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben anknüpfend an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (BVerfG, aaO) die aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Mitteilungspflicht gemäß dem Wortlaut der Norm bislang - soweit ersichtlich - tragend lediglich auf den Inhalt von verständigungsorientierten Vorgesprächen bezogen, nicht aber auf die Art und Weise, wie solche Gespräche zustande gekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310; Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13, NStZ 2013, 722 m. Anm. Mosbacher; vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418; vom 29. April 2014 - 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 m. Anm. Allgayer; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601 m. Anm. Grube; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315; vom 29. Juli 2014 - 4 StR 126/14, NJW 2014, 3385).
  • BGH, 08.01.2015 - 2 StR 123/14

    Mangelndes Beruhen auf einem mangelnden Negativattest; Verständigung (Begriff der

    Sie entfällt auch nicht durch den zum Beginn der Hauptverhandlung erfolgten Wechsel in der Person des Vorsitzenden Richters, der die Mitteilungspflicht des neuen Vorsitzenden unberührt lässt (BGH NJW 2014, 3385).
  • KG, 25.04.2019 - 3 Ss 27/19

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Mitteilungspflicht für von einem anderen

    Dabei ist unerheblich, ob diese Gespräche tatsächlich zu einer Verständigung geführt haben oder ergebnislos verlaufen sind (BGH NJW 2014, 3385).

    Anerkannt ist die Pflicht zur Mitteilung der vorausgegangenen Erörterungsgespräche nach erfolgter Neubesetzung der zur Entscheidung berufenen Strafkammer (vgl. BGH NJW 2014, 3385; für den Richterwechsel aufgrund erfolgreicher Besetzungsrüge: BGH NStZ 2016, 221).

  • OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15

    Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung über Möglichkeiten einer

    Für den Angeklagten bestand - gerade nach der hier erfolgten Negativmitteilung der Berufungsstrafkammer (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) - ebenso wie für die Öffentlichkeit kein Informationsdefizit (vgl. zu einer Zurechnung Mitteilungspflichten begründender Gespräche einzelner Strafkammermitglieder BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 4 StR 126/14, NJW 2014, 3385, 3386).
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