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   BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14   

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BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14 (https://dejure.org/2015,1477)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2015 - 2 BvR 878/14 (https://dejure.org/2015,1477)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 (https://dejure.org/2015,1477)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 337 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 6 StPO; § 169 GVG
    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei Verstoß gegen Dokumentationspflichten); Grundsatz der Öffentlichkeit (Rechtsstaatsprinzip; Recht auf ein faires Verfahren; Schutz des Angeklagten gegen eine "Geheimjustiz"; Kontrolle der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, dient in erster Linie der Kontrolle durch die Öffentlichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257b StPO
    Nichtannahmebeschluss: Verstoß gegen Pflicht zur Information über Verständigungsgespräche im Strafverfahren (§ 243 Abs 4 S 2 StPO) kann Anspruch auf faires Verfahren verletzen - Transparenzvorschrift dient öffentlicher Kontrolle des Verfahrens sowie dem Schutz des ...

  • Wolters Kluwer

    Mitteilung und Protokollierung der Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung als Verständigung der Beteiligten i.R.d. Grundsatzes des fairen Verfahrens

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verstoß gegen Pflicht zur Information über Verständigungsgespräche im Strafverfahren (§ 243 Abs 4 S 2 StPO) kann Anspruch auf faires Verfahren verletzen - Transparenzvorschrift dient öffentlicher Kontrolle des Verfahrens sowie dem Schutz des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitteilung und Protokollierung der Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung als Verständigung der Beteiligten i.R.d. Grundsatzes des fairen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Informationspflicht zum Inhalt von Verständigungsgesprächen

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Deal" im Strafverfahren - Absprachen müssen öffentlich gemacht werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, dient in erster Linie der Kontrolle durch die Öffentlichkeit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Informationspflicht zum Inhalt von Verständigungsgesprächen bei nachvollziehbarer Gesetzmäßigkeit der Absprache unerheblich

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, dient in erster Linie der Kontrolle durch die Öffentlichkeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deal im Strafverfahren muss transparent sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1235
  • NStZ 2015, 170
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Dem Gesetzgeber kam es maßgeblich darauf an, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung zu bewahren; die Verständigung muss sich nach dem Willen des Gesetzgebers "im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren" (vgl. BVerfGE 133, 168 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 8, 12).

    Dies ist notwendig, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit des Staates, mittels einer wirksamen Strafverfolgung öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Gerechtigkeit im Einzelfall sowie eine gleichmäßige Behandlung aller zu garantieren, uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Intransparente, unkontrollierbare "Deals" sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens bereits von Verfassungs wegen untersagt (BVerfGE 133, 168 ).

    Hierdurch würde § 243 Abs. 4 StPO insoweit entgegen der Vorgabe in BVerfGE 133, 168 zu einer bloßen Ordnungsvorschrift degradiert.

    Fehlt es an der entsprechenden Mitteilung, wird ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 257c StPO nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts grundsätzlich nicht auszuschließen sein, da sich bei einem Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten in den meisten Fällen nicht sicher ausschließen lassen wird, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige "informelle" Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Allerdings hat der Gesetzgeber Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz- und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 130, 1 ).

  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 287/10

    Gespräche mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    a) Haben Erörterungen, deren Inhalt die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden, muss der Vorsitzende hierüber nach § 243 Abs. 4 StPO auch bei einem ergebnislosen Verlauf in der Hauptverhandlung umfassend unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden Verfahrensbeteiligten informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10 -, wistra 2011, S. 72 f. = StV 2011, S. 72 f.).
  • BGH, 23.05.1956 - 6 StR 14/56
    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll verhindern, dass "sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewinnen" (vgl. BGHSt 9, 280 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14
    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14

    Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (Auseinandersetzung mit vorhandener

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der

    Da die Bandbreite möglicher Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO von lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten bis hin zu groben Falschdarstellungen oder zum völligen Fehlen der Mitteilung reicht, können im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung die Schwere des Verstoßes und die Art der in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilten Gesprächsinhalte von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, Rn. 29).

    Ein Einfluss einer unzureichenden Information der Öffentlichkeit auf das Urteil kann aber beispielsweise dann ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14-, Rn. 28 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 39).

  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

    Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 20, und 2 BvR 2055/14, Rn. 14).

    b) Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BGBl 2009 I, S. 2353 f.) in die Strafprozessordnung eingefügten Bestimmungen maßgeblich darauf an, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung im Falle einer Verständigung zu bewahren; die Verständigung muss sich nach seinem Willen "im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren' (vgl. BVerfGE 133, 168 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 8, 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 21, und 2 BvR 2055/14, Rn. 15).

    Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienen somit auch dem Schutz der Grundrechte des von einer Verständigung betroffenen Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden "Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 24, und 2 BvR 2055/14, Rn. 18).

    Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO letztlich nicht zustande gekommen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 6 und 25, und 2 BvR 2055/14, Rn. 4 und 19; vgl. auch die entsprechende stRspr der Strafsenate des BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13 -, NStZ 2013, S. 722, vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13 -, NStZ 2014, S. 416 , vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13 -, NStZ 2014, S. 601 , und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16 -, NStZ 2017, S. 363 ).

    Auch im Falle ergebnisloser Verständigungsgespräche wird das Beruhen des Urteils auf einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO oftmals nicht sicher ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, Rn. 28).

    Da die Bandbreite möglicher Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO von lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten bis hin zu groben Falschdarstellungen oder zum völligen Fehlen der Mitteilung reicht, können im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung die Schwere des Verstoßes und die Art der in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilten Gesprächsinhalte von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, Rn. 29).

  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG, NStZ 2015, 170, 171 f. mwN; BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 Rn. 37; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 1 StR 532/17, NStZ 2018, 363, 364), da sich - bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle - nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzesmäßigem Vorgehen infolge eines anderen Prozessverlaufs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    b) Auch die der Senatsentscheidung nachfolgende Rechtsprechung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) zwingt nicht zu einer abweichenden Bewertung.

    Ein Beruhen könne deshalb letztlich nur ausgeschlossen werden, wenn feststehe, dass das Urteil nicht auf eine rechtswidrige Absprache oder Bemühungen um eine solche zurückgeht, sei es, weil keinerlei Gespräche geführt wurden (so BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223), sei es, weil der Inhalt der geführten, aber nicht mitgeteilten Gespräche zweifelsfrei festgestellt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172).

    Entgegen der Meinung des Bundesverfassungsgerichts ist der Umstand, dass das Beruhen eines Urteils auf einem die Kontrolle durch die Öffentlichkeit beeinträchtigenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO regelmäßig auszuschließen sein wird, nicht unverständlich (so aber BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 37 38 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171), sondern ebenfalls die Folge von dessen Ausgestaltung als relativer Revisionsgrund durch den Gesetzgeber.

  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172).

    Bei der Prüfung durch die Revisionsgerichte sind auch Art und Schwere des Verstoßes in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172).

    Bei lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten kann ein Beruhen ausgeschlossen werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache Gegenstand des Gesprächs war (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170); erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung (BGH, Urteil vom 14. April 2015 - 5 StR 20/15, NStZ 2015, 537; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 und vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379).

  • BGH, 10.12.2015 - 3 StR 163/15

    BCI-Betrugsfall

    Selbst wenn man jedoch unter Zurückstellung der in der Entscheidung vom 23. Juli 2015 dargelegten Bedenken den in den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) aufgestellten Maßstäben zur normativen Beruhensprüfung folgen würde, wäre nach den dort aufgezeigten Kriterien hier ein Fall gegeben, der die Wertung, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht beruht, rechtfertigen würde.

    Schließlich sind der Angeklagte und die Öffentlichkeit später detailliert unterrichtet worden (zu einem Ausschluss des Beruhens bei vergleichbarer Sachlage BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379).

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des

    Letztlich dient das Gebot der Öffentlichkeit durch seine Kontrollfunktion damit auch der Verfahrensfairness (BVerfG 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 - Rn. 22 ff.; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 88 f., BVerfGE 133, 168) .
  • BGH, 23.03.2016 - 2 StR 121/15

    Mitteilung über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung (Vorliegen

    Dies ist bei einer Verletzung der § 243 Abs. 4, § 273 Abs. 1a StPO, auch mit Blick auf die besondere Bedeutung dieser Vorschriften für die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung, regelmäßig der Fall (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NJW 2015, 1235, 1236 f. und 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173; SSW/Franke, StPO § 243 Rn. 32).

    Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls liegen hier - auch mit Blick auf die Bedeutung des konkreten Verfahrensfehlers (vgl. BVerfG aaO, NJW 2015, 1235, 1237) - nicht vor.

  • BGH, 18.07.2016 - 1 StR 315/15

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz- und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172).

    Bei der Prüfung durch die Revisionsgerichte sind auch Art und Schwere des Verstoßes in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172).

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 20/15

    Pflicht zur Mitteilung eines mit dem Ziel der Verständigung geführten Gesprächs

    Dass ein Ausschluss des Beruhens bei Verletzung der Mitteilungs- und Dokumentationspflichten, die einem Unterlaufen des Schutzkonzepts entgegenwirken sollen, in Ausnahmefällen möglich ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 f. Rn. 98; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 Rn. 28 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt), NJW 2015, 645 Rn. 14, 17 ff.).

    aa) Allerdings ist dem Landgericht mit dem völligen Unterlassen der gebotenen Mitteilung unter dem Blickwinkel des Transparenzgebots in Verbindung mit dem Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 Rn. 19 ff. mwN) eine gewichtige Rechtsverletzung unterlaufen.

    Das Schutzkonzept der strafprozessualen Verständigungsregelungen erfordert es, dass Erörterungen mit dem Ziel der Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, um einem informellen und unkontrollierbaren Verhalten unter Umgehung strafprozessualer Grundsätze möglichst keinen Raum zu lassen (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 f. Rn. 98; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 Rn. 28).

  • BAG, 02.03.2022 - 2 AZN 629/21

    Öffentlichkeitsgrundsatz - Einschränkung zur Pandemiebekämpfung -

  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 216/16

    Beruhen des Strafausspruchs auf der unvollständigen Mitteilung

  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 75/14

    Mitteilung über den Inhalt von Verständigungsgesprächen (Mitteilungspflicht bei

  • VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz

  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

  • BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21

    Gang der Hauptverhandlung (Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung:

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 590/14

    Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anforderungen an die

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 656/18

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

  • BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (erforderlicher Inhalt der

  • BGH, 12.10.2016 - 2 StR 367/16

    Verständigung (zulässiger Inhalt: keine Absprachen über den Schuldspruch durch

  • BGH, 16.09.2020 - 5 StR 249/20

    Ausnahmsweise Ausschluss des Beruhens bei Verstoß gegen Mitteilungs- und

  • BGH, 05.08.2015 - 5 StR 255/15

    Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten bei auf eine

  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Umfang der Mitteilungspflicht;

  • BGH, 23.06.2020 - 5 StR 115/20

    Verstoß gegen verständigungsbezogene Mitteilungspflichten (Inhalt der

  • BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19

    Umfang der Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen

  • BGH, 11.01.2018 - 1 StR 532/17

    Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18

    Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von

  • BVerfG, 23.05.2016 - 2 BvR 2477/15

    Verfassungsbeschwerde mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden

  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 526/19

    Mitteilungspflicht des Vorsitzenden (Umfang; Zielrichtungen; Unterscheidung

  • KG, 25.04.2019 - 3 Ss 27/19

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Mitteilungspflicht für von einem anderen

  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 262/20

    Gang der Hauptverhandlung (Erörterung des Verfahrensstands mit den

  • BGH, 25.06.2020 - 3 StR 102/20

    Verstoß gegen Mitteilungspflicht hinsichtlich verständigungsbezogener Gespräche

  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 310/15

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (Anregung des

  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14

    Mitteilung über Verständigungsgespräche (Anlass der Mitteilungspflicht: alle

  • BGH, 28.09.2021 - 5 StR 140/21

    Wiedereinsetzung trotz anderweitig bereits form- und fristgerecht begründeter

  • BGH, 01.09.2015 - 1 StR 12/15

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung); Dokumentation einer Verständigung

  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 56/22

    Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Vorschriften zur Verständigung

  • OLG Hamburg, 27.03.2015 - 1 Rb 58/14

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Pflicht zur Mitteilung von Erörterungsgesprächen

  • BGH, 23.10.2018 - 2 StR 417/18

    Gang der Hauptverhandlung (Informationspflicht: Mittelung über Erörterungen,

  • OVG Sachsen, 07.09.2015 - 6 A 41/14

    Lösung von rechtskräftigen Strafurteilen; Urteilsabsprache; Eingehungsbetrug;

  • BGH, 13.01.2016 - 1 StR 630/15

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

  • OLG Jena, 06.12.2018 - 1 OLG 121 Ss 70/18

    Aufhebung eines Berufungsurteils in Strafsachen: Einsatz unlauterer Mittel durch

  • BGH, 16.09.2015 - 5 StR 364/15

    Fehlende Mitteilung über ein nicht öffentlich und ohne den Angeklagten geführtes

  • OLG Brandenburg, 10.09.2018 - 53 Ss 93/16

    Beruhen des Strafurteils auf einem Transparenzverstoß

  • OLG Schleswig, 26.07.2019 - 1 OLG 4 Ss 52/19
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