Rechtsprechung
   BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3939
BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 (https://dejure.org/2015,3939)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 (https://dejure.org/2015,3939)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 (https://dejure.org/2015,3939)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 7 Abs 1 GG
    Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen verletzt Glaubens- und Bekenntnisfreiheit - Verbot religiöser Bekundungen setzt konkrete Gefahr für Schulfrieden bzw für staatliche Neutralität voraus - Untersagung religiöser Bekundungen durch Lehrkräfte ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit eines landesweiten gesetzlichen Verbots religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild; Unverhältnismäßigkeit des Abstellens auf die abstrakte Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität

  • hensche.de

    Kopftuch, Kopftuchverbot, Diskriminierung, Religion

  • rewis.io

    Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen verletzt Glaubens- und Bekenntnisfreiheit - Verbot religiöser Bekundungen setzt konkrete Gefahr für Schulfrieden bzw für staatliche Neutralität voraus - Untersagung religiöser Bekundungen durch Lehrkräfte ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen verletzt Glaubens- und Bekenntnisfreiheit - Verbot religiöser Bekundungen setzt konkrete Gefahr für Schulfrieden bzw für staatliche Neutralität voraus - Untersagung religiöser Bekundungen durch Lehrkräfte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Islamisches Kopftuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kopftücher in der Schule

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Kopftuchverbot für Lehrkräfte

  • lto.de (Pressebericht)

    Pauschales Kopftuchverbot gekippt: Provoziert Karlsruhe Krawall an Schulen?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ist verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen in öffentlichen Schulen ist nicht verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Pauschales Kopftuchverbot für Lehrer ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen in öffentlichen Schulen ist nicht verfassungsgemäß

  • taz.de (Pressebericht, 12.03.2015)

    Kein pauschales Kopftuchverbot

  • spiegel.de (Pressebericht, 12.03.2015)

    Karlsruher Richter schränken Kopftuchverbot ein

  • taz.de (Pressebericht, 13.03.2015)

    Muslime zum Kopftuch-Verbot: Endlich Lehrerin sein dürfen

  • welt.de (Pressebericht, 13.03.2015)

    Kopftuch-Urteil lässt Schulleiter ratlos zurück

  • taz.de (Pressebericht, 13.03.2015)

    Religionssymbole an Schulen: Das Kopftuch ist frei

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 13.03.2015)

    Religionsfreiheit an Schulen: Wenn Eltern ein Problem mit dem Kopftuch haben

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Zweite "Kopftuchentscheidung"

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Pauschales Kopftuchverbot an Schulen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kopftuch und kein Ende - Glaubensfreiheit der Lehrerschaft gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abmahnungen und Kündigungen wegen Kopftuchtragens nicht pauschal zulässig

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit eines pauschalen Kopftuchverbot für muslimische Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsklage einer Bewerberin mit Kopftuch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar - § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes verstößt gegen Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen

Besprechungen u.ä. (22)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurswechsel in der Kopftuchfrage: nachvollziehbar, aber mit negativen Folgewirkungen

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bayern auf dem Sonderweg? Nachwirkungen der Kopftuch-Entscheidung des BVerfG

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    A Tale of two Courts (Diskussion "Zwei Senate, zwei Gerichte?")

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Über Kopftücher, Segelanweisungen und das Pech, zur falschen Zeit am falschen Ort und vor dem falschen Senat zu sein (Diskussion "Zwei Senate, zwei Gerichte?")

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Zum Kopftuch-Beschluss und dem "horror pleni" (Diskussion "Zwei Senate, zwei Gerichte?")

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Geht es nicht um Verfassungsrecht? (Diskussion "Zwei Senate, zwei Gerichte?")

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Sicher, es geht um Verfassungsrecht: zu obiter dicta und "stare decisis" (Diskussion "Zwei Senate, zwei Gerichte?")

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Von tragenden Gründen und abstrakter Gefahr (Diskussion "Zwei Senate, zwei Gerichte?")

  • faz.net (Pressekommentar, 13.03.2015)

    Die Schule ist keine religiöse Erziehungsanstalt

  • faz.net (Entscheidungsanmerkung, 01.04.2015)

    Kopftuchurteil: Gefährlicher Stoff

  • faz.net (Entscheidungsanmerkung)

    Mit Kopftuch, aber ohne Weihnachtsfeier?

  • zeit.de (Pressekommentar, 13.03.2015)

    Religionsfreiheit: Vorbild mit Kopftuch

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4, Art. 6, Art. 7, Art. 33 GG
    Muslimische Lehrerin darf Kopftuch tragen ("Kopftuch II")

  • taz.de (Pressekommentar, 12.03.2015)

    Neues Kopftuchurteil: Pegida wird jubeln

  • taz.de (Pressekommentar, 13.03.2015)

    Kopftuchurteil: Was unter dem Tuch gedacht wird

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 13.03.2015)

    Mehr Kopftuch wagen

  • noz.de (Pressekommentar, 13.03.2015)

    Kopftuch-Urteil: Differenziert, aber schwer umzusetzen

  • derwesten.de (Pressekommentar, 13.03.2015)

    Das Kopftuch stellt keine Bedrohung dar

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuch revisited - Karlsruhe ebnet Weg für religiöse Vielfalt in der Schule

  • taz.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Kopftuchtragen in der Schule: "Schwarzer ist nicht sehr feministisch"

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Und täglich grüßt… das Kopftuch in der Schule

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuchverbot an Schulen gekippt

Sonstiges (4)

  • zeit.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 20.06.2015)

    Kopftuchverbot: Habt keine Angst vor uns

  • zeit.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 22.08.2015)

    Kopftuchverbot: Ganz neuer Lernstoff

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • wieland-recht.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Positive Grundsatzentscheidung zum Kopftuchverbot für unsere Mandantin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 138, 296
  • NJW 2015, 1359
  • NVwZ 2015, 884
  • NJ 2015, 332
  • FamRZ 2015, 813
  • DVBl 2015, 565
  • DÖV 2015, 471
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (73)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
    Die Verfassungsbeschwerden stellen zugleich mittelbar die in Nordrhein-Westfalen nach der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) erlassene gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit und die Grenzen religiöser Bekundungen durch im Schulwesen beschäftigte Personen zur verfassungsrechtlichen Prüfung.

    Eine abstrakte Abwägungsentscheidung und damit ein pauschales Verbot werde auch nicht durch das Kopftuch-Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) zugelassen.

    Dies ergebe sich aus der Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282).

    Der Gesetzgeber habe sich in Anlehnung an die Kopftuch-Entscheidung (BVerfGE 108, 282) daran orientiert, dass einerseits Art. 7 GG im Bereich des Schulwesens weltanschaulich-religiöse Einflüsse unter Wahrung des Erziehungsrechts der Eltern zulasse und dass andererseits Art. 4 GG gebiete, bei der Entscheidung für eine bestimmte Schulform weltanschaulich-religiöse Zwänge so weit wie möglich auszuschalten.

    Er missachte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats (BVerfGE 108, 282).

    a) Die Beschwerdeführerinnen können sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (ebenso für Beamte BVerfGE 108, 282 ).

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 98).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 88).

    Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 33, 23 ; 83, 341 ; 104, 337 ; 108, 282 ).

    c) Die Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch bei der Ausübung ihres Berufs in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, aber auch für das Tragen einer sonstigen Bekleidung, durch die Haare und Hals nachvollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot für Frauen nicht kennen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Die genannten Grundgesetz-Normen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    aa) Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige Grundrechtspositionen von Schülern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Lehrkräfte aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Auch die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung von Lehrkräften kann diese Wirkungen haben (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Zwar trifft die für das Tragen eines islamischen Kopftuchs in der Schule in Anspruch genommene Glaubensfreiheit der Lehrerin auf die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Einer solchen Situation kann der Gesetzgeber insoweit auch vorbeugend (vgl. BVerfGE 108, 282 ) durch bereichsorientierte Lösungen Rechnung tragen.

    Wenn das Tragen des Kopftuchs etwa als Ausdruck einer individuellen Kleidungsentscheidung, von Tradition oder Identität (vgl. BVerfGE 108, 282 ) erscheint, oder die Trägerin als Muslimin ausweist, die die Regeln ihres Glaubens, insbesondere das von ihr als verpflichtend verstandene Bedeckungsgebot, strikt beachtet, lässt sich das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Distanzierung von den in § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen interpretieren.

    Solche etwaigen Pflichten sind jedoch den strengen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen, die für Einschränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten; außerdem ist das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Der Senat entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war davon auszugehen, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit belässt; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG danach die weitgehende Selbstständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (so zuletzt BVerfGE 108, 282 ; siehe auch BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Diese den Ländern bisher zugestandene weitgehende Gestaltungsfreiheit für das Schulwesen schließt nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) bei der Ausgestaltung des Erziehungsauftrags die Möglichkeit ein, der staatlichen Neutralität im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Entscheidet sich der Landesgesetzgeber - etwa in Ansehung wachsender kultureller und religiöser Vielfalt - für eine Beschränkung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Gemeinschaftsschule, so steht es ihm - gerade bezogen auf das Verhalten seiner Pädagogen - offen, schon vorbeugend möglichen Beeinflussungen der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken, um nicht fernliegende Konflikte zwischen Pädagogen und Schülern sowie deren Eltern, aber auch innerhalb der Schülerschaft von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Denn die Landesschulgesetzgeber, die wie vorliegend in Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des Zweiten Senats aus dem Jahr 2003 (BVerfGE 108, 282) zum Anlass für eine entsprechende gesetzliche Regelung genommen haben, sind von genau diesem Verständnis jener Entscheidung ausgegangen.

    Die vom Senat seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde gelegte Würdigung halten wir auf dieser Grundlage, namentlich den Ausführungen im Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), für nicht überzeugend.

    d) Der Gesetzgeber konnte sich bei seiner Entschließung für ein weitgehend schon vorbeugendes Verbot auch auf die damals - im Anschluss an die Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats (BVerfGE 108, 282) - bei den Anhörungen in verschiedenen Landtagen hervorgetretene, weitgehend übereinstimmende Einschätzung sachkundiger Pädagogen stützen.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    Insofern unterscheidet es sich etwa vom christlichen Kreuz (vgl. dazu BVerfGE 93, 1 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Denn mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen ist - anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ) - keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden.

    Deren Verhalten, aber auch die Befolgung bestimmter religiöser Bekleidungsregeln trifft auf Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher auch einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (so der Senat in BVerfGE 93, 1 - Kruzifix; vgl. auch BVerfGE 52, 223 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies gilt auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind etwa christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war davon auszugehen, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit belässt; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG danach die weitgehende Selbstständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (so zuletzt BVerfGE 108, 282 ; siehe auch BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ).

    Dadurch wird die verfassungsprägende Grundvorstellung des Menschen als eines in Freiheit zu Selbstbestimmung und Selbstentfaltung fähigen Wesens (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ) in ihr Gegenteil verkehrt.

    Ein legislatives Schutzkonzept hat sich aber an der der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen auszurichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. für Beamte BVerfGE 108, 282 sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfGE 138, 296 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 58).

    Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden (vgl. etwa Wielandt, Die Vorschrift des Kopftuchtragens für die muslimische Frau: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand, 2009, abrufbar unter http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ DE/Downloads/Sonstiges/Wielandt_Kopftuch.pdf ; ??ahin, Die Bedeutung des muslimischen Kopftuchs, 2014, S. 123 ff.; Steinberg, Zwischen Grundgesetz und Scharia, 2018, S. 96-98 m.w.N.), kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 59).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61).

    a) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der für die Auslegung des einfachen Rechts zunächst zuständige Verwaltungsgerichtshof (vgl. BVerfGE 138, 296 ) § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG in Verbindung mit § 45 Sätze 1 und 2 HBG formell als die Religionsfreiheit einschränkende Gesetzesnorm herangezogen hat.

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).

    Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität (BVerfGE 138, 296, 359 abw. Meinung Hermanns/Schluckebier), denn der Staat kann nur durch Personen handeln (vgl. Volkmann, Jura 2015, S. 1083 ).

    Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so BVerfGE 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, BVerfGE 108, 282 ).

    Beide Senate gehen aber auch davon aus, dass das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Das Verbot religiöser Bekundungen oder der Verwendung religiöser Symbole durch den Staat und seine Amtsträger kann - wenn es sich gleichheitsgerecht auf alle Äußerungen und Zeichen im Gerichtssaal bezieht (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ) - insoweit legitimer Ausdruck einer solchen Konzeption sein (vgl. Jestaedt, Bitburger Gespräche 2017, S. 43 ).

    Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).

    Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll (vgl. BVerfGE 138, 296 ), tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber (vgl. Steinberg, Der Staat 56 , S. 157 ; Wolf, RuP 2017, S. 66; Häberle, Der Staat 57 , S. 35 ; a.A. Muckel, NVwZ 2017, S. 1132 ; Samour, djbZ 2018, S. 12 ; Sinder, Der Staat 57 , S. 459 ).

    ee) Nach dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität ist es dem Staat zwar untersagt, den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus durch die gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten weltanschaulichen Richtung oder durch die Identifizierung mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    So folgt etwa aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag die Pflicht des Staates, auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht den Schulfrieden zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 <333 f. Rn. 99, 335 f. Rn. 103, 338 Rn. 108>; BVerwGE 141, 223 ; vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, juris, Rn. 96).

    Die einschlägigen Normen des Grundgesetzes sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Der Staat muss aber, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits wahren (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 62).

    Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er allerdings weiterhin über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen wäre, wenn ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot in Frage steht, wären die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 119, 59 ; 138, 296 ).

    Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der persönlichen Identität der Beschwerdeführerin, die als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 60).

    Zwar dürfte das § 45 Satz 2 HBG zu entnehmende Verbot bestimmter, insbesondere religiös konnotierter Kleidungsstücke faktisch ganz überwiegend muslimische Frauen treffen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Soweit man der Norm aber eine mittelbar diskriminierende Wirkung beimessen wollte, wäre diese aus den Gründen zu rechtfertigen, die auch einen Eingriff in Art. 4 GG tragen können (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    § 45 Satz 3 HBG, auf den sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausdrücklich stützt, der aber in engem Regelungszusammenhang mit § 45 Satz 1 und 2 HBG steht (vgl. BVerfGE 138, 296 in Bezug auf den dort zur Prüfung gestellten § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW) und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angegriffen wird, steht mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang, sofern er verfassungskonform angewendet wird.

    Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit (BVerfGE 138, 296 ).

    Hiermit nicht im Einklang stünde ein Verständnis von § 45 Satz 3 HBG, das christliche Symbole vom Anwendungsbereich des Neutralitätsgebots vollständig ausschlösse (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, der Prüfungsgegenstand des Beschlusses des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 (BVerfGE 138, 296) war, konnte in diesem Sinne verstanden werden, soweit er bestimmte, dass die "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen [...] nicht dem Verhaltensgebot" widerspricht.

    Eine derartige Interpretation hält die Auslegungsgrenzen (vgl. BVerfGE 138, 296 m.w.N.) ein, da sie vom Wortlaut der Norm gedeckt ist und nicht mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch steht.

    Eine solche Identifikation wäre immerhin vorstellbar, wenn Richterinnen oder Staatsanwältinnen in einem - wie der Senat zu Recht anmerkt - besonders stark formalisierten prozessualen Raum, der beispielsweise durch die Robenpflicht mit ihrer entindividualisierenden Wirkung geprägt wird, in ihrem äußeren Erscheinungsbild eine enge Bindung an eine bestimmte Religion kenntlich machen würden (anders für öffentliche Schulen hingegen BVerfGE 138, 296 ).

  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

    Die Evangelische Kirche in Deutschland führt aus, die Verfassungsbeschwerde weise im Vergleich zu den vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts Anfang des Jahres 2015 entschiedenen, eine Lehrerin und eine Sozialpädagogin im Anstellungsverhältnis betreffenden Fällen (vgl. BVerfGE 138, 296) kaum Besonderheiten auf.

    Die Entscheidung sei durch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der den Schulbereich betreffenden Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 296), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, weitestgehend vorgegeben.

    Dies könnte gegen das Bestehen einer mit der Schule vergleichbaren unausweichlichen Situation sprechen, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, oder den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Erforderlich ist insoweit vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter, die sich im Schulbereich zudem auf den gesamten Geltungsbereich der Untersagung beziehen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    (a) Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch den Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird (vgl. für die öffentliche bekenntnisoffene Gemeinschaftsschule BVerfGE 138, 296 ).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Vor diesem Hintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit trotz seiner zeitlichen und örtlichen Begrenzung auf den Bereich der Tätigkeit in der Kindertagesstätte mit erheblich größerem Gewicht ein, als dies bei einer religiösen Übung ohne plausiblen Verbindlichkeitsanspruch der Fall wäre (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen neben dem vom Gesetzgeber verfolgten Neutralitätsgebot, das sich hier allerdings anders als im Schulbereich nicht auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) beziehen kann, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die genannten Grundgesetznormen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Erzieherinnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen erfordert für die vorliegende Fallgestaltung eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dergestalt, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Allerdings muss er, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts des Kindertagesstättenpersonals auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ebenso wahren, wie er bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit beachten muss (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ; 138, 296 ).

    Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Der staatliche Einrichtungsträger, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Erzieherin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Im Übrigen wird diese Konfrontation durch das Auftreten anderer Erzieherinnen und Erzieher mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Das gilt in Fällen der vorliegenden Art gerade deshalb, weil nicht ein dem Staat zurechenbares glaubensgeleitetes Verhalten in Rede steht, sondern eine erkennbar individuelle Grundrechtsausübung (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 138, 296 ).

    Dadurch erhält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung mit den Grundrechten der Kindergartenkinder und der Eltern ein erheblich größeres Gewicht, als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre (vgl. zu alldem BVerfGE 138, 296 ).

    Die bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in Kindertagesstätten als Folge individueller Grundrechtsausübung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Der Norm wird lediglich ein weniger weit reichender Anwendungsbereich zuerkannt (vgl. zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW a.F. BVerfGE 138, 296 ).

    Die sich hieraus ergebenden Rechte gewährleisten keinen weitergehenden Schutz als denjenigen, der aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgt (vgl. im Einzelnen zu § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW a.F. BVerfGE 138, 296 ).

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