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   BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14   

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https://dejure.org/2015,1654
BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14 (https://dejure.org/2015,1654)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2015 - VI ZR 209/14 (https://dejure.org/2015,1654)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 (https://dejure.org/2015,1654)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 320 ZPO, § 321 Abs 2 ZPO
    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand dokumentierten Feststellungsantrag: Wegfall der Rechtshängigkeit nach Fristablauf für einen Antrag auf Urteilsergänzung; Wiedereinführung des Antrags in der Berufungsinstanz und Sachentscheidung ...

  • verkehrslexikon.de

    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag

  • IWW

    § 321 ZPO, § 320 ZPO, § 314 Satz 2 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entfallen der Rechtshängigkeit einer Zivilklage

  • rewis.io

    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand dokumentierten Feststellungsantrag: Wegfall der Rechtshängigkeit nach Fristablauf für einen Antrag auf Urteilsergänzung; Wiedereinführung des Antrags in der Berufungsinstanz und Sachentscheidung ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 321
    Wiedereinführung eines in erster Instanz übergegangenen Feststellungsantrags durch Klageerweiterung in der Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321
    Entfallen der Rechtshängigkeit einer Zivilklage

  • datenbank.nwb.de

    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand dokumentierten Feststellungsantrag: Wegfall der Rechtshängigkeit nach Fristablauf für einen Antrag auf Urteilsergänzung; Wiedereinführung des Antrags in der Berufungsinstanz und Sachentscheidung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Über Feststellungsantrag nicht entschieden: Rechtshängigkeit der Klage entfällt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erstinstanzlich nicht entschiedene Feststellungsantrag

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Das Schicksal eines vergessenen bzw. übergangenen Klageantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1826
  • MDR 2015, 607
  • NZV 2015, 380
  • FamRZ 2015, 653
  • VersR 2015, 385
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

    Ergänzung des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14
    Hat ein Gericht- wie vorliegend - über einen gestellten Antrag nicht entschieden und ihn auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen, muss einer etwaigen Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791).

    Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO und Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432).

    b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger den vom Landgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz ausweislich des angefochtenen Beschlusses (eingeschränkt) erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO mwN) wieder in den Prozess eingeführt.

  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 176/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14
    Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO und Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432).
  • LG Lübeck, 17.11.2017 - 14 S 107/17

    Mietminderungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietwohnung

    Denn mit Ablauf der Frist fällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Antrages rückwirkend weg, was sodann die Möglichkeit eröffnet unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO die in I. Instanz übergangenen Anträge im Wege der Klageerweiterung bzw. Änderung in der Berufungsinstanz geltend zu machen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 209/14, NJW 2015, 1286; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 8).
  • BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18

    Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei

    Die Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Ergänzung des Berufungsurteils nach § 321 ZPO nicht beantragt hat und daher die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen Klagebegehrens (Hilfsantrag und Feststellungantrag, soweit auf den Hilfsantrag bezogen) nach Ablauf der in § 321 Abs. 2 ZPO genannten Zweiwochenfrist, also vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, entfallen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; vom 20. Januar 2015 - I ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 290/19

    Eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer

    Dies hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit der vom Berufungsgericht übergangenen Antragserhöhung mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rn. 5).

    Einer etwaigen Urteilsergänzung nach § 321 ZPO hätte überdies eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen müssen (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, aaO; siehe auch BAG, NZA 2008, 1028, 1030; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 17. Aufl., § 321 Rn. 6).

    Zur Begründung eines solchen Antrags auf Tatbestandsberichtigung hätte die Klägerin vorliegend die Sitzungsprotokolle des Berufungsgerichts heranziehen können (§ 314 Satz 2 ZPO) und unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Urteilsergänzung beantragen müssen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, aaO).

  • BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22

    Herabsetzung der Miete als Anspruch eines Mieters wegen eines Verstoßes gegen die

    Im Hinblick auf die nach Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallene Rechtshängigkeit der vom Berufungsgericht übergangenen Klageerweiterung ist der Senat daran gehindert, im Revisionsverfahren die von dem Berufungsgericht nicht beschiedenen Rückzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 - die in Höhe von insgesamt 12, 33 EUR berechtigt geltend gemacht worden sein dürften - zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rn. 5; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 12 f.).
  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17

    Nebenintervenient - "Partei" iSv. § 547 Nr. 4 ZPO

    Damit war mit Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage entfallen und sie wurde "Dritter" iSv. § 72 ZPO (vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 63; BGH 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 - Rn. 5) .
  • OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrags über eine fondsgebundene

    Der in erster Instanz noch zur Entscheidung gestellte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten, der - was zum Entfallen der Rechtshängigkeit führt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826) - im erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht beschieden worden ist, ist nicht Gegenstand des Berufungsbegehrens, so dass hierüber durch den Senat nicht zu entscheiden ist.
  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19

    1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen

    Namentlich in der Zivilprozessordnung ist der grundsätzliche gesetzgeberische Wille, eine Klageänderung auch noch im Berufungsverfahren zu ermöglichen, noch ausdrücklicher formuliert, so dass die Entscheidungsmöglichkeit des Berufungsgerichts dort offenbar grundsätzlich nicht als problematisch wahrgenommen wird (vgl. für viele BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 -, NJW 2015, 1826/1827; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 533 Rn. 7; Rimmelspacher, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 533 Rn. 16): So heißt es in § 533 ZPO bezogen auf das Berufungsverfahren, Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage seien nur zulässig, wenn (1.) der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (2.) diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
  • LAG Hamburg, 13.10.2021 - 7 Sa 23/21

    Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung qua Direktionsrecht Kein wirksames Angebot des

    a) Zwar war, nachdem das Arbeitsgericht nicht über die Widerklage entschieden hat und die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Urteilsergänzung beantragt hat, die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 -, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung , 34. Aufl., § 321 ZPO , Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 2 U 29/18

    Erstinstanzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzungen

    Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14.

    Hat das Gericht den übergangenen Anspruch versehentlich auch nicht in den Tatbestand seines unvollständigen Urteils aufgenommen, dann muss einer Urteilsergänzung eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, juris Rn. 17).

    Dies ist vorliegend nicht geschehen, womit die Rechtshängigkeit der Ansprüche, über die das Landgericht nicht entschieden hat, entfallen ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 08. November 1965 - VIII ZR 300/63, juris Rn. 46).

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

    Ist eine Lücke zu bejahen, hat das zwar zur Folge, dass - da kein Ergänzungsantrag gestellt worden ist - die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs mit Ablauf der Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 -, Rn. 5; BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 -, Rn. 19, jeweils juris).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19

    Architektenhaftung: Zulässigkeit der Feststellungsklage zur Reichweite eines

  • BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 1775/21

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterbliebenem

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2016 - 22 U 148/15

    Mängelbeseitigung nicht (mehr) möglich: Werklohn ohne Abnahme fällig!

  • LAG Hessen, 20.05.2020 - 2 Sa 127/20

    Mindestbefristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG;

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2018 - 22 U 93/17

    Vertrag über eine "betontechnologische Betreuung" ist ein Werkvertrag!

  • OLG München, 30.11.2022 - 7 U 4270/20

    Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO trotz Klageerweiterung in

  • OLG Naumburg, 03.12.2015 - 1 U 84/15

    Berufung im Schadensersatzprozess des Bauherrn gegen den Generalunternehmer:

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - 10 Sa 171/23

    Nicht entschiedene Kündigung - Umfang der Rechtskraft - unzulässige Berufung

  • LG Wuppertal, 07.05.2020 - 9 S 7/20

    Versicherungsschutz Kfz-Kasko - Wanderaschenbecher - Einbruchdiebstahl

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2023 - 5 Sa 106/22

    Arbeitnehmerstatus - Projektentwicklung, Beratung, Vermittlung

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