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   BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13   

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https://dejure.org/2015,16262
BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13 (https://dejure.org/2015,16262)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2015 - XII ZR 98/13 (https://dejure.org/2015,16262)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 (https://dejure.org/2015,16262)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 126 Abs 2 BGB, § 150 Abs 2 BGB, § 550 S 1 BGB
    Büroraummietvertrag: Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei mündlicher bzw. konkludenter Bestätigung eines Vertragsinhalts entsprechend einem mieterseits unterzeichneten Vertragsentwurf

  • IWW

    § 546 Abs. 1 BGB, § ... 566 BGB, § 580 a Abs. 2 BGB, § 550 Satz 2 BGB, § 242 BGB, § 301 ZPO, § 318 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 133 BGB, § 550 Satz 1 BGB, § 126 Abs. 2 BGB, §§ 145 ff. BGB, § 126 BGB, § 150 Abs. 2 BGB, § 550 BGB, § 561 ZPO, § 544 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB, ist aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrags ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Schriftform durch Vorhandensein einer von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertragsurkunde mit vollständigem Inhalt der Bedingungen eines später abgeschlossenen Mietvertrages

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahrung der Schriftform bei einem später mündlich und/oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrag; Schriftform bei bloßer Schriftlichkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 550
    Wahrung der Schriftform auch bei nur mündlich oder konkludent inhaltsgleichem Abschluss mit den in der äußeren Form des § 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen

  • rewis.io

    Büroraummietvertrag: Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei mündlicher bzw. konkludenter Bestätigung eines Vertragsinhalts entsprechend einem mieterseits unterzeichneten Vertragsentwurf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Schriftform durch Vorhandensein einer von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertragsurkunde mit vollständigem Inhalt der Bedingungen eines später abgeschlossenen Mietvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anlage zum Mietvertrag nicht unterzeichnet: Schriftform trotzdem gewahrt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Zur Schriftform bei einem Mietvertrag

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das Schriftformerfordernis im Mietrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilurteil, Schlussurteil - und die Gefahr von Widersprüchen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die formunwirksame Mietvertrag - und die hierdurch trotzdem gewahrte Schriftform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schriftform - und die Unterschrift eines Vertreters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das "mehrfache" Optionsrecht des Mieters - und die erforderliche Schriftform

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wahrung der Schriftform bei unterzeichneter Mietvertragsurkunde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wahrung der Schriftform bei einem eigentlich formunwirksamen Mietvertrag

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Einhaltung der Schriftform

  • esche.de (Kurzinformation)

    Schriftformthematik bei gewerblichen Mietverträgen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Schriftform bei gewerblichen Mietverträgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erforderlichkeit einer Unterschrift für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses für Mietverträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wahrung der Schriftform: Große Toleranz! (IMR 2015, 328)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2648
  • MDR 2015, 996
  • NZM 2015, 662
  • ZMR 2015, 763
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZR 120/06

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für die Verlängerung der Annahmefrist;

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB, ist aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrags enthält, ist die Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB gewahrt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. Februar 2010, XII ZR 120/06, NJW 2010, 1518).

    aa) Der Senat hat bereits für den ähnlich gelagerten Fall der verspäteten Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Mietvertrags für die Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB entschieden, dass die Einhaltung der bloßen Schriftlichkeit der Erklärungen (äußere Form) zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ausreicht (Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 23 ff.).

    Die Auslegung von § 550 BGB führt unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks und seiner Rechtsfolge zu dem Ergebnis, dass § 550 BGB über die Einhaltung der äußeren Form hinaus nicht voraussetzt, dass der Vertrag durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist (Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 24).

    Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 mwN Rn. 17), werden durch die bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt (Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 27).

    Regelungen zur Dauer der Mietzeit wahren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann die Schriftform, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in hinreichend bestimmbarer Weise aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZR 104/12

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Beginn des

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Die Einhaltung der Schriftform wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vereinbarung über die Mietzeit auslegungsbedürftige Begriffe enthält oder die Feststellung, ob die Umstände, an die die Parteien eine Verlängerung der Vertragslaufzeit geknüpft haben, tatsächlich auch eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12 - NJW 2013, 3361 Rn. 24).

    Der Erwerber weiß daher, dass das Mietverhältnis möglicherweise nicht bereits nach der zunächst vereinbarten Laufzeit von fünf Jahren enden wird, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, über den er sich noch auf andere Weise Gewissheit verschaffen muss und regelmäßig auch kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12 - NJW 2013, 3361 Rn. 26).

  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Diese Vereinbarung wahrt die Schriftform, weil der neue Vermieter seine Vermieterstellung durch eine (notarielle) Urkunde nachweisen kann, die nach den getroffenen Feststellungen ausreichend deutlich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt und durch die Bezeichnung des veräußerten Grundstücks zugleich die Lage des Mietobjekts kennzeichnet (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2160).

    Allerdings ist der Vermieterwechsel hier nicht durch dreiseitigen Vertrag, sondern durch zweiseitigen Vertrag zwischen altem und neuem Vermieter mit (notwendiger) Zustimmung der Mieterin zustande gekommen (zu diesen beiden Möglichkeiten vgl. BGHZ 95, 88, 95 = NJW 1985, 2528, 2530), wobei jedoch die Zustimmung des Mieters zu einem zwischen früherem und neuem Vermieter vereinbarten Vermieterwechsel nicht der Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2160) und hier jedenfalls konkludent in der Zahlung der Miete an die Klägerin zu sehen ist.

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 mwN Rn. 17), werden durch die bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt (Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 27).

    aa) Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 176, 301, 307 = NJW 2008, 2178 Rn. 24).

  • BGH, 04.11.2009 - XII ZR 86/07

    Schriftformerfordernis beim Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG;

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Nur dann erweckt die Urkunde den Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften, nämlich diejenigen der übrigen Organmitglieder, fehlen (vgl. Senatsurteile BGHZ 183, 67 = NJW 2010, 1453 Rn. 14 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054).
  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Allerdings ist der Vermieterwechsel hier nicht durch dreiseitigen Vertrag, sondern durch zweiseitigen Vertrag zwischen altem und neuem Vermieter mit (notwendiger) Zustimmung der Mieterin zustande gekommen (zu diesen beiden Möglichkeiten vgl. BGHZ 95, 88, 95 = NJW 1985, 2528, 2530), wobei jedoch die Zustimmung des Mieters zu einem zwischen früherem und neuem Vermieter vereinbarten Vermieterwechsel nicht der Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2160) und hier jedenfalls konkludent in der Zahlung der Miete an die Klägerin zu sehen ist.
  • BGH, 22.04.2015 - XII ZR 55/14

    Gewerberaummietmietvertrag: Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muss dies aus der Urkunde hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (Senatsurteil vom 22. April 2015 - XII ZR 55/14 - Juris Rn. 14 ff., 24).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 141/04

    Beschränkung der Revision auf einen Teil des geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    a) Nach § 301 ZPO ist ein Teilurteil zwar nur dann zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstands ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 f. mwN).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden können (vgl. nur BGHZ 189, 356 = NJW 2011, 2736 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Nur dann erweckt die Urkunde den Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften, nämlich diejenigen der übrigen Organmitglieder, fehlen (vgl. Senatsurteile BGHZ 183, 67 = NJW 2010, 1453 Rn. 14 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 40/10

    Ergänzende Vertragsauslegung: Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 114/16

    Kündigung eines langfristigen Gewerberaummietvertrags: Wirksamkeit einer sog.

    Vielmehr dient sie ebenfalls dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien zu gewährleisten und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 33; BGHZ 200, 98 = NJW 2014, 1087 Rn. 26; BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 17; BGHZ 139, 123 = NJW 1998, 2664, 2666 und BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 58, 61).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZR 129/16

    Mietvertrag: Schriftformerfordernis setzt Zugang der Vertragsurkunden nicht

    Ein Vertrag, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, kommt grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugehen (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 30).

    Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen, werden durch die bloße Einhaltung der äußeren Form erfüllt (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 33 mwN und vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 22 ff.).

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Der Erlass eines Teilurteils setzt eine Mehrheit von prozessualen Ansprüchen beziehungsweise Streitgegenständen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO) oder die Teilbarkeit des einen prozessualen Anspruchs beziehungsweise Streitgegenstands (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO) voraus (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 301 Rn. 4 bis 8).
  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011, aaO Rn. 13 mwN, vom 9. November 2011, aaO Rn. 29 und vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25).

    Es genügt die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, WM 2012, 1094 Rn. 19 und vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25).

  • BGH, 27.10.2021 - XII ZR 84/20

    Herausgabeanspruch der neuen Grundstückseigentümerin einer verpachteten

    Er wahrte auch nicht etwa deswegen die Schriftform der §§ 578, 550 BGB, weil er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form niedergelegten Vertragsbedingungen konkludent abgeschlossen worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 33).
  • BGH, 15.01.2020 - XII ZR 46/19

    Rechtsstreit um die Wahrung der Schriftform nach § 550 S. 1 BGB bei Abschluss

    Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB bei einem Stellplatzmietvertrag (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648).

    Anders als die Revision meint, wahrte der mit der Beklagten neu geschlossene Mietvertrag auch nicht etwa deswegen die Schriftform der §§ 578, 550 BGB, weil er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form niedergelegten Vertragsbedingungen konkludent abgeschlossen worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 33).

  • KG, 19.05.2016 - 8 U 207/15

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit einer qualifizierten

    Denn dies setzt nach § 126 Abs. 2 BGB voraus, dass Angebot und Annahme in schriftlicher Form erklärt werden (vgl. BGH Urteil vom 17.06.2015 - XII ZR 98/13, juris, Tz. 30).

    Denn ein konkludenter Vertragsschluss genügt dem Formerfordernis des § 550 BGB nur dann, wenn eine von beiden Parteien unterzeichnete, die Vertragsbedingungen enthaltene Urkunde vorliegt, die dem später konkludent geschlossenen Vertrag entspricht (vgl. BGH Urteil vom 17.06.2015 - XII ZR 98/13, juris, Tz. 33).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 24 U 150/16

    Wirksamkeit einer Schriftformheilungsklausel in einem Formularmietvertrag

    So liegt der Fall hier, denn die Parteien haben den in §§ 9, 11 des Gewerbemietvertrages vereinbarten Mietzins nachträglich durch schlüssige Vereinbarung abgeändert, ohne dass dies schriftlich in einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde fixiert worden wäre (Vgl. BGH, Urteile vom 17.06.2015 - XII ZR 98/13, juris Rdnr. 30; vom 30.04.2014 - XII ZR 146/12, juris Rdnr. 23 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2021 - XII ZR 26/20

    Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten: Rechtsnatur; nachträgliche

    Da auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, reicht es aus, wenn der Inhalt der Vertragsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 42 mwN).
  • BGH, 04.11.2020 - XII ZR 104/19

    Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten in einem Restaurant: Anwendung

    Da auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, reicht es aus, wenn der Inhalt der Vertragsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 42 mwN).
  • OLG Celle, 30.06.2023 - 2 U 27/23

    Geschäftsraummiete; Mietvertrag; ordentliche Kündigung; Schriftform;

  • LG Berlin, 15.10.2015 - 67 S 187/15

    Gewerberaummietvertrag: Konkludente Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen

  • OLG Frankfurt, 08.08.2018 - 2 U 7/18

    Räumung eines Wettbüros auf ehemaligem Galopprennbahngelände

  • OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16

    Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Unterhalt von

  • KG, 04.11.2021 - 8 U 1106/20

    Geschäftsraummiete: Wirksamkeit der Kündigung wegen Schriftformmangels und

  • KG, 21.01.2016 - 8 U 164/15

    Geschäftraummietvertrag: Wahrung der Schriftform bei unterschiedlichen Angaben

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZR 4/20

    Bestimmbarkeit eines Mietgegenstands bzgl. Untervermietung an einen Dritten und

  • OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 U 7/18

    Vertragsfortsetzung nach rechtskräftigem Urteil und Schriftformmangel

  • OLG Köln, 02.10.2019 - 22 U 102/18

    Vorzeitige Beendigung eines Gewerberaummietvertrages

  • OLG Frankfurt, 15.06.2022 - 12 U 86/21

    Schriftformverstoß durch Mietvertrag widersprechende oder fehlende Vereinbarung

  • KG, 18.12.2019 - 8 U 93/19

    Schriftformerfordernis bei neu begründeten Mietverhältnis nach vorheriger

  • OLG Celle, 20.09.2023 - 2 U 27/23

    Geschäftsraummiete; Mietvertrag; ordentliche Kündigung; Schriftform;

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2017 - 24 U 124/16

    Anforderungen an die Form der Ausübung einer mietvertraglich vereinbarten

  • OLG Saarbrücken, 01.07.2020 - 2 U 248/19

    Im Falle einer Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete und auf

  • AG Oberhausen, 06.10.2020 - 37 C 863/20

    Coronabedingte Betriebsuntersagungen: Hälftige Kürzung der Gewerberaummiete wegen

  • KG, 31.10.2019 - 8 U 93/19

    Schriftformerfordernis bei neu begründeten Mietverhältnis nach vorheriger

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZR 27/20

    Inanspruchnahme aus abgetretenem Recht auf Räumung und Herausgabe einer zum

  • KG, 22.05.2023 - 8 U 47/22

    Büros statt Einzelhandelsflächen: Kündigungsrecht eines Ladenmieters?

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