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   EuGH, 16.07.2015 - C-170/13   

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https://dejure.org/2015,17983
EuGH, 16.07.2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,17983)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,17983)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,17983)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Keine Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus standardessentiellem Patent - Huawei Technologies

  • Telemedicus

    Keine Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus standardessentiellem Patent - Huawei Technologies

  • damm-legal.de

    Die "Gemeinnützigkeit" von sog. "standardessenziellen Patenten" und die Verpflichtung zur Erteilung von Zwangslizenzen blockiert nicht per se Unterlassungsansprüche

  • Europäischer Gerichtshof

    Huawei Technologies

    Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Huawei Technologies

    Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 102; AEUV Art. 267
    Rechtsschutz einer marktbeherrschenden Patentinhaberin gegenüber der Verletzung eines standardessenziellen Patents im Rahmen ihrer Verpflichtung zur benachteiligungsfreien Linzenzerteilung; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Huawei Technologies/ZTE u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen einen angeblichen Patentverletzer kann unter bestimmten Umständen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die "Gemeinnützigkeit" von sog. "standardessenziellen Patenten" und die Verpflichtung zur Erteilung von Zwangslizenzen blockiert nicht per se Unterlassungsansprüche

  • heise.de (Pressebericht, 16.07.2015)

    Rechte der Besitzer von Standardpatenten eingeschränkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Essentielle Patente: Klage als Machtmissbrauch?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb: EuGH präzisiert Bedingungen zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb: EuGH präzisiert Bedingungen zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zum möglichen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers gegenüber des Patentverletzers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen einen angeblichen Patentverletzer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Missbrauch durch Patentverletzungklage eines marktbeherrschenden Anbieters

  • juve.de (Kurzinformation)

    Standardessentielle Patente: Pflichten der Klageparteien konkretisiert

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Standardessentielle Patente: Unterlassungsklage kann Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Erhebung einer Patentverletzungsklage

  • noerr.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Patentprozesse: Huawei und ZTE - Verletzung eines standardessentiellen Patents (SEP) im Bereich LTE

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Marktmachtmissbrauch bei SEP-Unterlassungsansprüchen

  • academia.edu (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Patentrechtsdurchsetzung als Machtmissbrauch (Mag. jur. Christoph Palzer; InTeR 2015, 197-205)

  • uni-goettingen.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Orange-Book-Standard Revisited (Prof. Dr. Torsten Körber; WRP 2015, 1167-1172)

  • kpw-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Missbrauch von Patentverletzungsklagen bei marktbeherrschender Stellung

  • juve.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Patentprozesse: Nach EuGH könnte Orange-Book-Position an Bedeutung verlieren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Huawei Technologies

  • bardehle.com PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Hinweise des Landgerichts München I zum FRAND-Einwand in Patentverletzungsverfahren (Stand: Februar 2020)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2783
  • GRUR 2015, 764
  • MMR 2015, 599
  • K&R 2015, 643
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [46] Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    [47] Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [46] Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    [47] Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [46] Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    [47] Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [30] In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) in seinem Urteil vom 6. Mai 2009, "Orange-Book-Standard" (KZR 39/06), auf der Grundlage von Art. 102 AEUV, § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 und § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgestellt habe, dass ein Patentinhaber, der auf Unterlassung einer Patentverletzung klage, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Patent zustehe, seine marktbeherrschende Stellung nur missbrauche, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien.
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [45] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).
  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [56] Hierbei ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [45] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [45] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    [57] So ist der notwendigen Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen, die u. a. mit der Richtlinie 2004/48 bezweckt wird, die im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta eine Reihe von Rechtsbehelfen vorsieht, die gewährleisten sollen, dass für das geistige Eigentum im Binnenmarkt und das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das mehrere Elemente umfasst, zu denen das Recht auf Zugang zu den Gerichten gehört, ein hohes Schutzniveau besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48).
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Denn die strukturell überlegene Machtposition des Patentinhabers ergibt sich nicht aus seiner Verhandlungsmacht bei dem Aushandeln von Lizenzkonditionen, sondern aus der rechtlichen Möglichkeit, von Dritten zu verlangen, dass keine erfindungsgemäßen Produkte auf den Markt gebracht werden oder auf dem Markt bleiben, dies notfalls durch eine Klage auf Unterlassung, Rückruf der Produkte und Vernichtung zu verhindern und so sich (oder einem Lizenznehmer) die Herstellung dieser Produkte vorzubehalten (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 52 - Huawei/ZTE).

    (2) Die marktbeherrschende Stellung des Inhabers eines standardessentiellen Patents besteht allerdings lediglich, soweit und solange dieser aufgrund seiner Rechtsposition verhindern kann, dass patentgemäße Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 52 - Huawei/ZTE).

    aa) Die Klage eines marktbeherrschenden Patentinhabers, welcher sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. - Huawei/ZTE; BGHZ 180, 312 Rn. 22 ff. - Orange-Book-Standard).

    Missbräuchlich können danach Klageanträge sein, die auf Unterlassung (BGHZ 180, 312 Rn. 22 - Orange-Book-Standard), Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 73 - Huawei/ZTE) oder auf Vernichtung (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 Rn. 220; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 87) gerichtet sind.

    (1) Auch dem Inhaber eines standardessentiellen Patents ist es jedoch nicht schlechthin untersagt, sein Patent durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und anderen Ansprüchen auf dem Produktmarkt durchzusetzen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 46 - Huawei/ZTE).

    Denn die Standardessentialität ändert nichts daran, dass der Patentinhaber die Benutzung seines Patents nur dann dulden muss, wenn er demjenigen, der von dessen technischer Lehre Gebrauch macht, dies entweder gestattet hat oder aber bei Beachtung seiner Verpflichtung, seine Marktmacht nicht zu missbrauchen, jedenfalls gestatten muss (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 53, 58 - Huawei/ZTE).

    (2) Die Verpflichtung zur Lizenzierung setzt wiederum voraus, dass auch derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte bereits auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, bereit ist, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 - Huawei/ZTE; BGHZ 180, 312 Rn. 27 - Orange-Book-Standard).

    (4) Darüber hinaus kann sich die klageweise Geltendmachung derartiger Ansprüche aber auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar (noch) nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereitgefunden hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. - Huawei/ZTE).

    (a) Daraus folgt, dass der Patentinhaber den Verletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE).

    Angesichts der Vielzahl von Patenten, von denen insbesondere im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ein Produkt betroffen sein kann, ist es aber regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich einen vollständigen und zuverlässigen Überblick über sämtliche relevanten Schutzrechte zu verschaffen, zumal dies im Einzelfall eine genauere Befassung mit Gegenstand und Schutzbereich einer Vielzahl von Patenten erfordern kann (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 62 - Huawei/ZTE).

    Zudem darf der Hersteller eines standardkompatiblen Produkts erwarten, dass er - wenn auch nur auf der Grundlage eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen - die Lehre eines standardessentiellen Patents ohnehin benutzen darf (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 53, 64 - Huawei/ZTE).

    Der marktbeherrschende Patentinhaber darf daher den Verletzer, der sich der Verletzung nicht bewusst ist, nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ohne ihn auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen und ihm damit Gelegenheit zu geben, seinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen geltend zu machen und damit die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers abzuwenden (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    (b) Ferner kann es dem marktbeherrschenden Patentinhaber untersagt sein, den über die Verletzung des Klagepatents unterrichteten Verletzer aus diesem Patent auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn dieser zwar erklärt hat, eine Lizenz am Klagepatent nehmen zu wollen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 f. - Huawei/ZTE).

    (c) In welchem Umfang, in welchem Detaillierungsgrad und zu welchem Zeitpunkt die von dem Patentinhaber zu fordernden Informationen geboten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere auch von der jeweiligen Reaktion des Verletzers ab (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 ff. - Huawei/ZTE).

    Da angemessene Bedingungen für ein Vertragsverhältnis, insbesondere ein angemessener Preis, regelmäßig nicht objektiv feststehen, sondern nur als Ergebnis (gegebenenfalls ähnlicher) ausgehandelter Marktprozesse erfassbar sind, kommt der ernsthaften und zielgerichteten Mitwirkung des lizenzwilligen Unternehmens an der Aushandlung angemessener Vertragsbedingungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65-68 - Huawei/ZTE).

    Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch - allein oder jedenfalls in erster Linie - darauf gerichtet sein, den Patentinhaber möglichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 - Huawei/ZTE).

    Denn nach ihrem Schreiben wollten sich die Beklagten nicht nur - zulässigerweise (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 69 - Huawei/ZTE) - die Möglichkeit vorbehalten, auch im Falle des Zustandekommens eines FRAND-Lizenzvertrages die Frage der Benutzung des Klagepatents und dessen Rechtsbeständigkeit gerichtlich klären zu lassen, sondern haben die Erklärung der Lizenzbereitschaft selbst nur in bedingter Form abgegeben.

    Zwar ist es angesichts der Vielzahl von Patenten, von denen insbesondere im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ein Produkt betroffen sein kann, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich einen vollständigen und zuverlässigen Überblick über sämtliche relevanten Schutzrechte zu verschaffen (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 62 - Huawei/ZTE).

    Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung stellt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, auch bei einem standardessentiellen Patent grundsätzlich keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers dar (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 74 - Huawei/ZTE).

  • BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17

    FRAND-Einwand II

    Wie der Senat in seinem zwischen den Prozessparteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (KZR 36/17, WRP 2020, 1194 Rn. 54 - FRAND-Einwand) näher ausgeführt hat, bedarf die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessentielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass; WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, die Erfindung zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand; vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, WRP 2015, 2783 Rn. 49 - Huawei/ZTE; Europäische Kommission, Beschluss vom 29. April 2014 - C (2014) 2892 Rn. 52 - Motorola).

    a) Wie der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (WRP 2020, 1194 - FRAND-Einwand) im Anschluss an die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. - Huawei/ZTE) näher erläutert hat, kann ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine Marktmacht nicht nur dadurch missbräuchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt.

    b) Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE; BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 73 f. - FRAND-Einwand).

    c) Da die FRAND-Verpflichtungserklärung im Grundsatz nichts daran ändert, dass derjenige, der von der technischen Lehre eines Patents Gebrauch machen will, hierzu eine Lizenz des Patentinhabers einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 58 - Huawei/ZTE), können sich weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers erst und nur dann ergeben, wenn der Nutzer der geschützten technischen Lehre seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 - Huawei/ZTE).

    bb) Diese Anforderungen an die Lizenzbereitschaft des Patentverletzers stehen entgegen der Auffassung der Beklagten in Einklang mit Art. 102 AEUV und dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE); sie erfordern auch keine erneute Vorlage.

    (1) Wie der Gerichtshof ausgesprochen hat, missbraucht der Patentinhaber, der eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, seine marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Klage auf Unterlassung oder Rückruf patentverletzender Erzeugnisse grundsätzlich nicht, wenn er vor Erhebung der Klage den gebotenen Verletzungshinweis gegeben hat, dem Patentverletzer - nachdem dieser seinerseits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen - ein konkretes Lizenzangebot zu solchen Bedingungen unterbreitet und hierzu insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und der Patentverletzer, obwohl er die geschützte technische Lehre weiterhin benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben reagiert, was es insbesondere verbietet, dass er bei seiner Reaktion eine Verzögerungstaktik verfolgt (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Ferner hat der Gerichtshof den Verletzer für verpflichtet erachtet, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patentinhaber ein von ihm gemachtes Gegenangebot abgelehnt hat, die Realisierbarkeit der Ansprüche des Patentinhabers aus dem abzuschließenden Lizenzvertrag durch Leistung einer angemessenen Sicherheit zu gewährleisten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67- Huawei/ZTE).

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union betont mithin die beiderseitige Verpflichtung zu einem konstruktiven Austausch, durch den ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen erreicht werden soll (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 55 - Huawei/ZTE; vgl. BGHZ 152, 84, 97 - Fährhafen Puttgarden I).

    Dabei ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 56 - Huawei/ZTE).

    (3) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, der Umstand, dass der Unionsgerichtshof ein konkretes schriftliches Lizenzangebot des Patentinhabers verlange, nachdem der Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE, Hervorhebung durch den Senat), stehe einem Verständnis der Obliegenheit der Lizenzbereitschaftserklärung als einer Art Dauerzustand oder fortgesetzter Handlung entgegen.

    Dabei gerät aus dem Blick, dass sich der Missbrauch von Marktmacht in Fällen der vorliegenden Art aus der Weigerung des Marktbeherrschers ergibt, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu erfüllen und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 53 - Huawei/ZTE).

    Es ist der missbräuchliche Charakter dieser Weigerung, der der klageweisen Inanspruchnahme aus dem Patent entgegengehalten werden kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 - Huawei/ZTE).

    Denn dies verkennt den auch vom Unionsgerichtshof hervorgehobenen Grundsatz, dass derjenige, der von der technischen Lehre Gebrauch machen will, dazu eine Lizenz einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 58 - Huawei/ZTE).

    Die "Verzögerungstaktik", die der Verletzer nicht betreiben darf und die, wie der Unionsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE), einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ausschließt, besteht deshalb typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben.

    Diesem lag die Annahme zugrunde, dass ein Missbrauch nur gegenüber einem Patentverletzer in Betracht kommt, der objektiv bereit, willens und fähig ist, einen Vertrag über eine FRAND-Lizenz zu schließen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 74-75, 80).

    Der Generalanwalt hat weder eine von ZTE im Anschluss an eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2012 (IP/12/1448) als ausreichend angesehene bloße Verhandlungsbereitschaft für genügend gehalten, noch zwingend ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages im Sinne der Orange-Book-Entscheidung des Senats (Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29) für erforderlich erachtet (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Fn. 19).

    Dem Verletzer obliegt es danach, auf das Angebot des Patentinhabers mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 - Huawei/ZTE).

    Dies ist der Grund dafür, dass - wie der Unionsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat - der Patentverletzer sich in diesem Fall nicht auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage berufen kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 66 - Huawei/ZTE) und dass Entsprechendes gilt, wenn der Verletzer trotz Ablehnung seines Gegenangebots das Patent weiter benutzt, es jedoch unterlässt, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67 - Huawei/ZTE).

    Unter welchen weiteren vom Unionsgerichtshof nicht genannten Umständen eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beurteilung den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - C -160/09, Slg 2010, I-4591 Rn. 24 - Ioannis Katsivardas/Nikolaos Tsitsikas; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 70 - Huawei/ZTE; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 76; UK Supreme Court, Urteil vom 26. August 2020, [2020] UKSC 37 Rn. 157) und grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist.

    Denn die Reaktion des Verletzers auf das Angebot des Patentinhabers muss mit der nach den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben erfolgen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es dem Patentverletzer unbenommen bleibt, neben den Verhandlungen über die Erteilung von Lizenzen die Rechtsbeständigkeit der zu lizenzierenden Patente anzufechten oder ihre Benutzung in Abrede zu stellen oder sich dies vorzubehalten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 69 - Huawei/ZTE).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Benutzer eines Patents, wenn er nicht ihr Inhaber ist, grundsätzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 59 - Huawei/ZTE), und auf eigenes Risiko handelt, wenn er meint, wegen fehlender Rechtsbeständigkeit oder fehlender Verletzung hierauf verzichten zu können.

    Damit ist nicht notwendigerweise ausgeschlossen, dass dem Patentverletzer im Lizenzvertrag das Recht vorbehalten bleibt, die Nutzung der Lizenz in Frage zu stellen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13 Schlussantrag Nr. 5).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tatsächliche wirtschaftliche Lage verweist (vgl. EuGH Az. C 170/13, Urteil vom 16.07.2015 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015; GRUR 2015, 764 Rn. 45 - Huawei Technologies/ZTE, nachfolgend kurz: "EuGH a.a.O."; de Bronett, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. A., 2016, § 22 Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2015, 764 - L Technologies/ZTE) unterliegt die klageweise Durchsetzung eines standardessentiellen Patents mit FRAND-Erklärung nur insoweit Restriktionen, als es um Unterlassungs- und Rückrufansprüche geht, nicht hingegen, wenn und soweit aus der Patentverletzung - wie hier - Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz hergeleitet werden.

    Die FRAND-Erklärung schafft weiterhin bei den Nachfragern der mit dem Standard vereinheitlichten Technologie ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die standardessentiellen Patente künftig - entsprechend der mit der FRAND-Erklärung gegebenen Zusage - freiwillig zu FRAND-Bedingungen lizenziert werden (EuGH, GRUR 2015, 764 - L Technologies/ ZTE).

    Ebenso ist belanglos, dass die Verletzungsklage von der Klägerin erhoben worden ist, bevor die Entscheidung des EuGH (GRUR 2015, 764 - L Technologies/ ZTE) veröffentlicht worden ist.

    Es hatte schriftlich und konkret zu sein, insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung anzugeben, und es musste sachlich-inhaltlich sowohl diskriminierungs- als auch ausbeutungsfrei sein (EuGH, GRUR 2015, 764 - L Technologies/ZTE).

    Die geschilderten Zusammenhänge haben unmittelbare Konsequenzen für die Vortragslast des SEP-Inhabers, der nach der EuGH-Rechtsprechung (GRUR 2015, 764 - L Technologies/ZTE) im ZusammenD1g mit seinem Lizenzangebot Ausführungen zu der " Art und Weise der Berechnung" der von ihm eingeforderten Lizenzgebühr schuldet .

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 120/14

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Verbesserung

    Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den Gerichten seinerseits Grundrechtsschutz genießt, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57).

    Insofern ist spätestens durch die Entscheidung "Orange-Book-Standard" geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr hat der EuGH für einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grundsätze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):.

    Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche muss er den angeblichen Verletzer zunächst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63).

    Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65).

    Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66).

    Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).

    Entsprechend hält auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grundsätzlich für nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76).

    Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden.

    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich ausdrücklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verhält er sich missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

    Soweit der EuGH vom Patentinhaber für den Fall einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erwägung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Ansprüche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen für den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 49/14
    Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den Gerichten seinerseits Grundrechtsschutz genießt, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57).

    Insofern ist spätestens durch die Entscheidung "Orange-Book-Standard" geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr hat der EuGH für einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grundsätze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):.

    Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche muss er den angeblichen Verletzer zunächst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63).

    Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65).

    Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66).

    Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).

    Entsprechend hält auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grundsätzlich für nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76).

    Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden.

    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich ausdrücklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verhält er sich missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

    Soweit der EuGH vom Patentinhaber für den Fall einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erwägung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Ansprüche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen für den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 122/14

    Bereits bloße Bewerbung eines Produkts im Internet mit Links zum Konzern ist

    Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den Gerichten seinerseits Grundrechtsschutz genießt, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57).

    Insofern ist spätestens durch die Entscheidung "Orange-Book-Standard" geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr hat der EuGH für einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grundsätze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):.

    Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche muss er den angeblichen Verletzer zunächst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63).

    Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65).

    Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66).

    Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).

    Entsprechend hält auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grundsätzlich für nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76).

    Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden.

    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich ausdrücklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verhält er sich missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

    Soweit der EuGH vom Patentinhaber für den Fall einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erwägung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Ansprüche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen für den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52).

  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    Die Klage eines marktbeherrschenden Patentinhabers, welcher sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (EuGH, Urt. v. 16.07.2015, C-170/13, GRUR 2015, 764, 766 f. - HUAWEI/ZTE; BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 68 - FRAND-Einwand; BGH, Urt. v. 06.05.2009, KZR 39/06 Rn. 22 ff., BGHZ 180, 312 - Orange-Book-Standard).
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 123/14

    Auskunftserteilung bzgl. Angebots von mobilen Endgeräten zur Verwendung in einem

    Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den GPP hten seinerseits Grundrechtsschutz genießt, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57).

    Insofern ist spätestens durch die Entscheidung "Orange-Book-Standard" geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr hat der EuGH für einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grundsätze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):.

    Vor der gPP htlichen Geltendmachung seiner Ansprüche muss er den angeblichen Verletzer zunächst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63).

    Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65).

    Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66).

    Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).

    Entsprechend hält auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grundsätzlich für nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76).

    Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden.

    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich ausdrücklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verhält er sich missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

    Soweit der EuGH vom Patentinhaber für den Fall einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erwägung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Ansprüche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen für den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 157/14

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Selbstkonfiguration und

    Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den Gerichten seinerseits Grundrechtsschutz genießt, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57).

    Insofern ist spätestens durch die Entscheidung "Orange-Book-Standard" geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr hat der EuGH für einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grundsätze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):.

    Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche muss er den angeblichen Verletzer zunächst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63).

    Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65).

    Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66).

    Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).

    Entsprechend hält auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grundsätzlich für nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76).

    Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruch ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden.

    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich ausdrücklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

    Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58).

    Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verhält er sich missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

    Soweit der EuGH vom Patentinhaber für den Fall einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erwägung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Ansprüche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen für den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 52/14
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 51/14
  • BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16

    Isentress - Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren -

  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 156/14
  • LG Düsseldorf, 19.01.2016 - 4b O 154/14
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19

    Mobilstation - Patentverletzungsverfahren bezüglich eines Patents zur

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

  • LG Düsseldorf, 26.11.2020 - 4c O 17/19

    Auto-Patentkrieg: Weitere Niederlagen für Daimler

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2016 - 15 U 66/15

    Anforderungen an ein Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen

  • LG München I, 30.10.2020 - 21 O 3891/19

    FRAND-Einwand im Falle einer mehrstufigen Wertschöpfungskette

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 65/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

  • LG Düsseldorf, 03.11.2015 - 4a O 93/14

    Optimierung von Datenanrufen als Erfindung

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2019 - 6 U 183/16

    Datenpaketverarbeitung - Patentrechtlicher Schadensersatz: Missbrauch einer durch

  • LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14

    Patentverletzungsverfahren: Indizwirkung der Eintragung im Patentregister für die

  • LG München I, 10.09.2020 - 7 O 8818/19

    Technologiezugang bei standardessentiellen Patenten in Wertschöpfungsketten

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17

    Kartellrechtsfragen bei standardessentiellen Patenten

  • LG München I, 23.10.2020 - 21 O 11384/19

    Verzögerte Lizenzverhandlung des Endproduktherstellers in der Automobilbranche

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20

    Wurzelsequenzordnung - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2020 - 15 U 77/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zum Decodieren eines empfangenen

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

  • LG Düsseldorf, 03.11.2015 - 4a O 144/14

    Verfahren und Anordnung zur Optimierung des Wiederaufbaus von Verbindungen in

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2020 - 6 U 104/18

    Patentverletzungsverfahren: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung;

  • LG München I, 19.08.2021 - 7 O 15350/19

    Patentverletzung, standardessentielles Patent, kartellrechtlicher

  • LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20

    Patent, Untersagung, Bewilligung, Zustellung, Berufung, proceedings,

  • LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 2 U 13/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Mannheim, 08.01.2016 - 7 O 96/14

    Klage des Inhabers eines standardessentiellen, europäischen Patents der

  • LG München I, 09.02.2024 - 42 O 10792/22

    Verhandlungspflicht für digitale Plattform

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 15/17

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Vertriebs von Vorrichtungen zur Dekodierung

  • LG Mannheim, 17.11.2016 - 7 O 19/16

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheit des Patentinhabers

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 6 U 149/20

    Steuerkanalsignalisierung II - Patentverletzungsverfahren: FRAND-Lizenzwilligkeit

  • LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21

    Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr im Falle einer Anti-Suit-Injunction

  • EuGH, 15.12.2015 - C-170/13

    Huawei Technologies - Urteilsberichtigung

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

  • LG Mannheim, 01.07.2016 - 7 O 209/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Vorprozessuale Pflichten des

  • LG Mannheim, 29.01.2016 - 7 O 66/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheiten des Patentinhabers

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 36/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

  • VG Gera, 03.12.2020 - 3 K 2157/18

    Bestimmung eines fairen und angemessenen Mitnutzungsentgelts i.S.v. § 77n Abs. 3

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 16/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

  • LG München I, 14.12.2023 - 7 O 10988/22

    Schadensersatz, Erfindung, Klagepatent, Werbung, Patentanspruch,

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 81/17

    Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG München I, 20.10.2022 - 7 O 13016/21

    Prüfung der Lizenzwilligkeit nach Anti-Anti-Suit-Injunction

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 6/19

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten II

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 15 U 39/21

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18

    Decodierverfahren für Datensignale

  • LG Düsseldorf, 08.01.2019 - 4c O 12/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 4c O 3/17

    Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des

  • LG Mannheim, 10.11.2017 - 7 O 28/16

    Funkstation - Patentverletzung: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen

  • LG Düsseldorf, 02.07.2019 - 4a O 98/17

    Decodierungsanordnung II

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 4/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 16/16

    Zellulares Funksystem

  • LG München I, 30.09.2020 - 21 O 13026/19

    Unberechtigte Nutzung eines patentgeschützten Videokompressionsstandards

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 83/19
  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17

    Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der zu

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 30/18
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 212/22

    LTE-Mobilfunkstandard - Antrag auf einstweilige Einstellung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14

    Genentech

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 16/17

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der

  • LG München I, 19.04.2023 - 21 O 1890/22

    Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch

  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 23/20
  • LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 136/18

    Patentverletzung: Kartellrechtlicher Missbrauchseinwand bei nicht den

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19

    (uplink)-Synchronisation - Angemessenheit eines Gegenangebots in

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 30/18

    Langsamer MAC-E

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 5/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 27/16

    Mobiles Kommunikationssystem

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 91/18
  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 73/20

    Anti-Suit Injunction

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17

    Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • LG München I, 19.04.2023 - 21 O 1910/22

    Fehlende Lizenzwilligkeit bei zögerlichem Verhandeln

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 49/20
  • OLG Hamburg, 16.02.2017 - 3 U 15/15

    TV-Untertitel - Kartellrechtliche Wirksamkeit einer patentrechtlichen

  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 75/20

    Anti-Suit Injunction 3

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 35/16
  • LG Düsseldorf, 28.06.2018 - 4a O 23/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Patents mit der Bezeichnung

  • LG München I, 05.08.2022 - 21 O 11522/21

    Unverhältnismäßigkeitseinwand in FRAND-Fällen

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4c O 73/20
  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

  • EuG, 12.12.2018 - T-684/14

    Krka / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 48/18

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten

  • LG Düsseldorf, 09.11.2017 - 14d O 13/17

    Unterlassung der missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung

  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 33/19

    Berufung auf nichtiges Patent als Behinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. GWB

  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4c O 74/20

    Anti-Suit Injunction 2

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG München I, 14.09.2023 - 7 O 12200/21

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender marktbeherrschender Stellung

  • LG München I, 14.09.2023 - 7 O 1971/22

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender marktbeherrschender Stellung

  • LG München I, 17.02.2023 - 21 O 4140/21

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit

  • LG München I, 05.08.2022 - 21 O 8890/21

    Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Unterlassungsanspruchs bei komplexen

  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19

    Berufung auf nichtiges Patent als Behinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB

  • LG München I, 02.08.2023 - 21 O 5693/22

    Darlegungs- und Beweislast für den FRAND-Einwand

  • LG München I, 05.08.2022 - 21 O 8879/21

    Verhältnismäßigkeit der Geltendmachung des patentrechtlichen

  • LG Mannheim, 02.03.2018 - 7 O 18/17
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