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   EGMR, 27.02.2014 - 17103/10   

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EGMR, 27.02.2014 - 17103/10 (https://dejure.org/2014,2714)
EGMR, Entscheidung vom 27.02.2014 - 17103/10 (https://dejure.org/2014,2714)
EGMR, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 17103/10 (https://dejure.org/2014,2714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen bzgl. der Bezugnahmen auf seine Beteiligung an einer Straftat (hier: betrügerische Verwendung der Spendengelder)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    KARAMAN v. GERMANY

    Art. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 34 MRK
    No violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Criminal proceedings Article 6-2 - Presumption of innocence) (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    KARAMAN v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    Art. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 34 MRK
    [DEU] No violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6-2 - Presumption of innocence)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    KARAMAN v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung] Zusammenfassung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte (ÖIM)

    [DEU] No violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6-2 - Presumption of innocence)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 37
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 12.07.2013 - 25424/09

    ALLEN c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    In ihrem aktuellen Urteil in der Rechtssache Allen ./. Vereinigtes Königreich hat die Große Kammer daran erinnert, dass sich aus der Unschuldsvermutung, wenn sie als verfahrensrechtliche Garantie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren betrachtet wird, Anforderungen im Hinblick u. a. auf vorzeitige Äußerungen zur Schuld des Angeklagten durch das Strafgericht oder andere Amtsträger ergeben ( Allen ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 93, ECHR 2013).

    Wenngleich die Wortwahl von Amtsträgern in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist (siehe u. a. Daktaras ./. Litauen , Individualbeschwerde Nr. 42095/98, Rdnr. 41, ECHR 2000-X), hat der Gerichtshof in seinem aktuellen Urteil in der Rechtssache Allen ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, ECHR 2013) betont, dass selbst ein bisweilen unglücklicher Sprachgebrauch nicht entscheidend sein muss, wenn der Art und dem Kontext des speziellen Verfahrens Rechnung getragen wird (ebenda, Rdnr. 126).

  • EGMR, 28.04.2005 - 72758/01

    Unschuldsvermutung (Entschädigungsansprüche; konkludente Schuldfeststellung bei

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    Obgleich der Sprachgebrauch hier von maßgeblicher Bedeutung ist, hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Äußerung eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, im Zusammenhang mit den besonderen Umständen zu bestimmen ist, unter denen die angegriffene Äußerung getätigt wurde (siehe Daktaras , a. a. O., Rdnr. 43; Y.B. u. a. ./. Türkei , Individualbeschwerden Nrn. 48173/99 und 48319/99, Rdnr. 44, 28. Oktober 2004; A.L. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 72758/01, Rdnr. 31, 28. April 2005; und Allen , a. a. O., Rdnrn. 125 und 126).
  • EGMR, 27.02.2007 - 65559/01

    NESTAK v. SLOVAKIA

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung betont, die der Wortwahl von Amtsträgern bei Äußerungen zukommt, die diese tätigen, bevor eine Person wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (siehe Daktaras , a. a. O., Rdnr. 41; B. , a. a. O., Rdnrn. 54 und 56; Nesťák ./. Slowakei , Individualbeschwerde Nr. 65559/01, Rdnrn. 88 und 89, 27. Februar 2007; Khuzhin u. a. ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 13470/02, Rdnr. 94, 23. Oktober 2008; und Borovský , a. a. O., Rdnrn. 45 f.).
  • EGMR, 23.10.2008 - 13470/02

    KHUZHIN AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung betont, die der Wortwahl von Amtsträgern bei Äußerungen zukommt, die diese tätigen, bevor eine Person wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (siehe Daktaras , a. a. O., Rdnr. 41; B. , a. a. O., Rdnrn. 54 und 56; Nesťák ./. Slowakei , Individualbeschwerde Nr. 65559/01, Rdnrn. 88 und 89, 27. Februar 2007; Khuzhin u. a. ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 13470/02, Rdnr. 94, 23. Oktober 2008; und Borovský , a. a. O., Rdnrn. 45 f.).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Feststellungen in einem

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    Mit Beschluss vom 3. September 2009, der dem Beschwerdeführer am 25. September 2009 zugestellt wurde, wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück (Az. 2 BvR 2540/08).
  • LG Frankfurt/Main, 17.09.2008 - 26 KLs 6350 Js 203391/06

    Deniz Feneri

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    In einem Urteil, dessen Tenor zusammen mit einer Zusammenfassung der Begründung am 17. September 2008 (Az. 5/26 Kls 6350 Js 203391/06 4/08) mündlich verkündet wurde, sprach die Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zwei der Mitverdächtigen des Beschwerdeführers, G. und T., des Betrugs in einem besonders schweren Fall schuldig, begangen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, deren Anführer sich in der Türkei befanden.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe beispielsweise BVerfGE 74, 358, 370 f. und 82, 106, 114 f.) leitet sich der Grundsatz der Vermutung der Unschuld bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld aus dem Rechtsstaatsprinzip ab; bei der Auslegung seines Inhalts und seiner Reichweite sind die Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe beispielsweise BVerfGE 74, 358, 370 f. und 82, 106, 114 f.) leitet sich der Grundsatz der Vermutung der Unschuld bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld aus dem Rechtsstaatsprinzip ab; bei der Auslegung seines Inhalts und seiner Reichweite sind die Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen.
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass Artikel 6 Abs. 2 anwendbar sein kann, wenn eine Gerichtsentscheidung, die in einem Verfahren erging, das nicht gegen den Beschwerdeführer als "Angeklagten" gerichtet war, ihn aber dennoch betraf und mit einem gleichzeitig gegen ihn geführten Strafverfahren in Verbindung stand, eine vorzeitige Bewertung seiner Schuld impliziert (siehe B. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 37568/97, Rdnr. 67, 3.Oktober 2002, und Diamantides ./. Griechenland (Nr. 2) , Individualbeschwerde Nr. 71563/01, Rdnr. 35, 19.
  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 27.02.2014 - 17103/10
    Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zu dem Zeitpunkt, als das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Mitverdächtigen des Beschwerdeführers erging, in Deutschland und der Türkei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden waren und er demnach im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 "einer Straftat angeklagt" war, obwohl noch nicht förmlich Anklage gegen ihn erhoben worden war (siehe E. ./. Deutschland , 15. Juli 1982, Rdnr. 73, Serie A Band 51, und Subinski ./. Slowenien , Individualbeschwerde Nr. 19611/04, Rdnr. 62, 18. Januar 2007).
  • EGMR, 10.02.1995 - 15175/89

    ALLENET DE RIBEMONT c. FRANCE

  • EGMR, 07.03.2006 - 8866/04

    YASSAR HUSSAIN c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 18.01.2007 - 19611/04

    SUBINSKI v. SLOVENIA

  • EGMR, 02.06.2009 - 24528/02

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch (materielle) Feststellungen einer Schuld

  • EGMR, 25.03.1983 - 8660/79

    Minelli ./. Schweiz

  • EGMR, 27.08.2013 - 43075/08

    ASBL EGLISE DE SCIENTOLOGIE c. BELGIQUE

  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 56/15

    Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

    So hat der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 MRK abgelehnt, soweit eine faktische Belastung des Beschwerdeführers für die justizförmige Durchführung des Verfahrens erforderlich oder dessen zwangsläufige Folge war (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 - 48144/09 - Cleve/Deutschland; Urteil vom 27. Februar 2014 - 17103/10 - Karaman/Deutschland, Rn. 63 mwN; Slg. 2013 Nr. 126 - Allen/Vereinigtes Königreich).
  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Insoweit hat der EGMR festgestellt, dass eine vorzeitige Meinungsäußerung zur Schuld eines Verdächtigen in einem Urteil gegen getrennt verfolgte Verdächtige theoretisch auch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen kann (vgl. EGMR, 27. Februar 2014 Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, § 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Hinweis ist allenfalls als Ausdruck eines Verdachts in Bezug auf eine noch nachzuweisende Verantwortlichkeit von Scania anzusehen, der keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, § 63, und 31. Oktober 2017, Bauras/Litauen, CE:ECHR:2017:1031JUD005679513, § 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obwohl zweitens das Vorliegen eines ausdrücklichen Hinweises im Vergleichsbeschluss, dass es zu diesem Zeitpunkt noch kein Ergebnis in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Scania nach Art. 101 AEUV gebe, den Willen der Kommission zeigt, ihrer Pflicht nachzukommen, den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu wahren, wie er in der Rechtsprechung des EGMR aufgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, §§ 67, 69 und 70, und 31. Oktober 2017, Bauras/Litauen, CE:ECHR:2017:1031JUD005679513, § 54), nämlich klar anzugeben, dass gegen Scania ein gesondertes Strafverfahren anhängig sei und dass ihre Verantwortlichkeit noch nicht rechtsförmlich festgestellt sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 45), reicht dies jedoch für sich genommen nicht aus, um einen Verstoß gegen diesen Grundsatz auszuschließen, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen eingeräumt hat.

  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt ferner an, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, für die Beurteilung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später womöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 47, NJW 2021, S. 2947 ; Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 58; vgl. mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 EMRK auch EGMR, Karaman v. Germany, Urteil vom 27. Februar 2014, Nr. 17103/10, § 64).

    Ausdrücklich hat er betont, dass Strafgerichte auch in solchen Konstellationen den für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und präzise wie möglich feststellen müssen und entscheidende Tatsachen - einschließlich solcher mit Bezug auf die Beteiligung Dritter - nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darstellen dürfen (vgl. EGMR, Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 58; Karaman v. Germany, Urteil vom 27. Februar 2014, Nr. 17103/10, § 64).

    Vielmehr musste das Tatgericht seiner Pflicht nachkommen, den für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der damals Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und präzise wie möglich festzustellen und entscheidende Tatsachen - auch solche mit Bezug auf die Beteiligung Dritter - nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darzustellen (vgl. EGMR, Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 58; Karaman v. Germany, Urteil vom 27. Februar 2014, Nr. 17103/10, § 64).

  • BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen Cum-Ex-Aktiengeschäften von

    Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 27. Februar 2014 - 17103/10 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
    Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt danach nicht vor, wenn es zur Begründung des Urteils gegen einen Angeklagten unvermeidlich ist, die Rolle und die Absicht eines Dritten zu erwähnen, dabei aber vermieden wird, den Anschein einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Dritten aufkommen zu lassen (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 15.01.2015, 48144/09, Rn. 94 bei juris - Cleve/Deutschland ; Urteil vom 27.02.2014, 17103/10 Rn. 42, 66, 69 bei juris - Karaman/Deutschland ).

    Der erwähnten Rechtsprechung (insbes. EGMR, Urteil vom 27.02.2014, 17103/10, Rn. 64, 66 bei juris Karaman/Deutschland ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 5 bei juris) lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Benennung des Dritten nur unter der Voraussetzung zulässig sei, dass das Verfahren gegen ihn nicht gleichzeitig durchgeführt werden kann .

    Soweit sich aus dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Minderheitenvotum zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. Februar 2014 (17103/10, juris) ergibt, dass ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung schon dann vorliegen soll, wenn die Beteiligung des Dritten dem Sachverhalt nach in der Entscheidung gegen den Betroffenen erwähnt wird, ist diese Auffassung gerade nicht zur Rechtsprechung des Gerichtshofs geworden.

    Der vorliegende Fall ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht mit demjenigen zu vergleichen, über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheiden hatte (Urteil vom 27.02.2014, 17103/10, bei juris - Karaman/Deutschland ).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Zu dieser Bestimmung trägt sie u. a. vor, entgegen dem Vorbringen der Kommission (siehe unten, Rn. 51), habe der EGMR in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), Folgendes entschieden: Wenn es im Rahmen eines Strafprozesses, in den mehrere Personen involviert seien, die nicht gleichzeitig abgeurteilt werden könnten, für die Beurteilung der Schuld der Angeklagten unerlässlich sei, in einem ersten Urteil die Tatbeteiligung eines Angeklagten zu erwähnen, gegen den erst später in einem zeitversetzten zweiten Strafverfahren verhandelt werde, dann müsse es das zuständige Gericht vermeiden, mehr Informationen preiszugeben, als die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten, gegen die in diesem Prozess verhandelt werde, erfordere (EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, §§ 64 und 65).

    Die Kommission habe jedenfalls gegenüber der Klägerin den Grundsatz der Unschuldsvermutung und insbesondere die Anforderungen gebührend beachtet, die der EGMR in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), aufgestellt habe.

    Nach dieser Klarstellung des Gegenstands des vorliegenden Klagegrundes ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Parteien u. a. über die Tragweite von Art. 41 Abs. 1 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) streiten, insbesondere darüber, wie im Zusammenhang mit der letztgenannten Bestimmung das Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), zu verstehen ist, in dem sich der EGMR zur Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Rahmen eines komplexen Strafverfahrens geäußert hat, in das mehrere Personen involviert waren, die nicht zusammen abgeurteilt werden konnten (siehe oben, Rn. 43 und 50).

    Die Klägerin kann nämlich ihr Vorbringen, die Kommission hätte aufgrund ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und des Grundsatzes der Achtung der Unschuldsvermutung, wie diese in einem Verwaltungsverfahren wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV anzuwenden seien, von den Hinweisen auf einige der klägerischen Verhaltensweisen absehen müssen, nicht auf die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache stützen, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), ergangen ist (siehe oben, Rn. 53).

    Im Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), hat der EGMR anerkannt, dass im Rahmen eines komplexen Strafverfahrens, in das mehrere Mitangeklagte involviert seien, die Durchführung getrennter und zeitversetzter Prozesse im Einklang mit dem Grundsatz stehe, wonach im Strafrecht die Unschuldsvermutung zu achten sei, vorausgesetzt, das betroffene Gericht habe große Vorsicht bei der Abfassung des ersten der beiden Strafurteile walten lassen, wobei diese gerade zwecks besserer Abwicklung des Verfahrens gegenüber zahlreichen Mitangeklagten hätten zeitversetzt erlassen werden müssen.

    Abgesehen davon, ist bei der Prüfung, ob die Kommission während der gesamten Dauer des in Rede stehenden hybriden Verfahrens ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit genügt hat, auf die Auslegungskriterien abzustellen - wie es im Übrigen auch die Parteien tun -, die der EGMR im Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), entwickelt hat.

  • EuG, 20.12.2023 - T-106/17

    JPMorgan Chase u.a. / Kommission

    À cet égard, la Cour EDH a considéré que l'expression prématurée de la culpabilité d'un suspect dans un jugement rendu à l'encontre de suspects poursuivis séparément pouvait aussi, en théorie, porter atteinte au principe de la présomption d'innocence (voir Cour EDH, 27 février 2014, Karaman c. Allemagne, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, point 42 et jurisprudence citée).

    Dans ce contexte, il convient de souligner l'importance, d'une part, du choix des termes employés par les autorités judiciaires ainsi que des circonstances particulières dans lesquelles ceux-ci ont été formulés et, d'autre part, de la nature et du contexte de la procédure en question (voir arrêt du 12 janvier 2023, HSBC Holdings e.a./Commission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, point 79 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, Cour EDH, 27 février 2014, Karaman c. Allemagne, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, point 63).

    En outre, la motivation de décisions judiciaires doit être formulée en des termes qui sont de nature à éviter un jugement prématuré potentiel relatif à la culpabilité des personnes tierces concernées, susceptible de compromettre l'examen équitable des charges retenues contre celles-ci dans le cadre d'une procédure distincte (voir arrêt du 12 janvier 2023, HSBC Holdings e.a./Commission, C-883/19 P, EU:C:2023:11, point 80 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, Cour EDH, 27 février 2014, Karaman c. Allemagne, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, points 64 et 65, et 23 février 2016, Navalnyy et Ofitserov c. Russie, CE:ECHR:2016:0223JUD004663213, point 99).

  • EGMR, 12.11.2015 - 2130/10

    Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung durch die Feststellung einer erneuten

    Mai 2005; und K. .t Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17103/10, Rdnr. 41, 27.
  • BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG

    Der im Beschluss vom 22. November 2021 zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris, Rn. 1; EGMR, Urteil vom 27. Februar 2014 - 17103/10 -, juris, Rn. 18), mit der sich die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hätten auseinandersetzen müssen, liege darüber hinaus ein "anderer Sachverhalt" zugrunde.
  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Pometon im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 63 bis 103 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission mit dem Erlass des streitigen Beschlusses den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310) und dem Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergebe, nicht verletzt habe.

    Als Zweites habe das Gericht, indem es in den Rn. 79, 81 und 83 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im Einklang mit dem Urteil des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), gehandelt habe, gegen die in Rn. 64 dieses Urteils aufgestellten Kriterien verstoßen.

    Pometon trägt hierzu vor, aus den Nrn. 41 und 65 des Urteils des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), ergebe sich, dass die Unschuldsvermutung verletzt sei, wenn die Begründung eines Beschlusses die Annahme nahelege, dass die Kommission den Betroffenen als schuldig angesehen habe, oder eine solche Bezugnahme Zweifel an einer möglichen vorzeitigen Beurteilung der Schuld habe aufkommen lassen.

  • EGMR, 23.02.2016 - 46632/13

    Alexei Anatoljewitsch Nawalny

  • EGMR, 20.02.2020 - 68556/13

    KREBS v. GERMANY

  • BGH, 08.10.2019 - KVZ 14/19

    Veröffentlichung von tatbeteiligten Dritten im wettbewerbsrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • EGMR, 14.01.2020 - 51111/07

    Prozess gegen Kreml-Kritiker Chodorkowski war "unfair"

  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

  • EGMR, 15.02.2024 - 35025/20

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