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   BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14   

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https://dejure.org/2014,36199
BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14 (https://dejure.org/2014,36199)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2014 - VIII ZR 97/14 (https://dejure.org/2014,36199)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14 (https://dejure.org/2014,36199)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 BGB, § 556 Abs 3 BGB
    Wohnraummiete: Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Verwendung des Begriffs "Personenmonate"

  • IWW

    § 556 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 259 BGB, § 259 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine Umlage nach "Personenmonaten" erfolgt. Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfolgen einer Umlage nach "Personenmonaten" hinsichtlich Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umlage von Betriebskosten nach "Personenmonaten"; Umlageschlüssel

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Verwendung des Begriffs "Personenmonate"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgen einer Umlage nach "Personenmonaten" hinsichtlich Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

  • rechtsportal.de

    Erfolgen einer Umlage nach "Personenmonaten" hinsichtlich Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten: Umlage nach "Personenmonaten" zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenabrechnung nach Personenmonaten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nebenkostenumlage nach "Personenmonaten" zulässig?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung mit Umlage nach "Personenmonaten" nicht unwirksam

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Vermieter kann Betriebskosten nach Personenmonaten abrechnen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung, die Umlage nach »Personenmonaten« vorsieht, ist formell wirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verteilungsschlüssel "Personenmonate" ist zulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verteilungsschlüssel "Personenmonate" ist zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Betriebskostenumlage nach Personenmonaten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nebenkostenabrechnung nach "Personenmonaten" möglich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung mit "Personenmonaten"? (IMR 2015, 8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 51
  • MDR 2015, 78
  • NZM 2014, 902
  • ZMR 2015, 110
  • NJ 2015, 77
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 181/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung mit Angabe der

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14
    Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010, VIII ZR 181/09, NJW 2010, 3570 und der Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2011, VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367).

    Es ist für den - insofern maßgeblichen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10, ZMR 2011, 454 unter II 1 b; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367 Rn. 14) - Mieter ohne weitere Erläuterung ersichtlich, dass sich bei diesem Schlüssel (nicht anders als bei der Verwendung des Umlagemaßstabs "Personen") sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu dem in dem abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, NJW 2010, 3570 Rn. 10).

    b) Soweit das Berufungsgericht meint, es könne dahinstehen, ob der Personenschlüssel nur dann ausreichend erläutert sei, wenn in der Abrechnung selbst angegeben werde, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden seien, ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Senats bereits entschieden (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, aaO Rn. 12).

    Der Mieter könnte die Ermittlung der Gesamtpersonenzahl nur dann im Einzelnen überprüfen, wenn ihm eine Belegungsliste für das Mietobjekt im Abrechnungszeitraum zur Verfügung gestellt würde; damit würde die Betriebskostenabrechnung jedoch überfrachtet (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, aaO Rn. 12).

  • BGH, 18.01.2011 - VIII ZR 89/10

    Wohnraummiete: Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Angabe der

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14
    Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010, VIII ZR 181/09, NJW 2010, 3570 und der Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2011, VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367).

    Es ist für den - insofern maßgeblichen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10, ZMR 2011, 454 unter II 1 b; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367 Rn. 14) - Mieter ohne weitere Erläuterung ersichtlich, dass sich bei diesem Schlüssel (nicht anders als bei der Verwendung des Umlagemaßstabs "Personen") sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu dem in dem abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, NJW 2010, 3570 Rn. 10).

  • BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 197/11

    Wohnraummiete: Teilnichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14
    Der Senat hat bereits mehrfach deutlich gemacht, dass an die Anforderungen in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, WuM 2012, 278 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 201/13, MDR 2014, 581 Rn. 9).

    Erforderlich ist dafür, dass der Mieter erkennen kann, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist (st. Rspr.; Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, NJW 2012, 1502 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 201/13

    Wohnraummiete: Betriebskostenabrechnung aus kalenderübergreifenden Rechnungen des

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14
    Der Senat hat bereits mehrfach deutlich gemacht, dass an die Anforderungen in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, WuM 2012, 278 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 201/13, MDR 2014, 581 Rn. 9).
  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09

    Wohnraummiete: Materielle oder formelle Unrichtigkeit der

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14
    Ob die Betriebskostenabrechnung die Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen (st. Rspr.; z.B. Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 13; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 22/13

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14
    Ob die Betriebskostenabrechnung die Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen (st. Rspr.; z.B. Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 13; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14
    Es ist für den - insofern maßgeblichen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10, ZMR 2011, 454 unter II 1 b; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367 Rn. 14) - Mieter ohne weitere Erläuterung ersichtlich, dass sich bei diesem Schlüssel (nicht anders als bei der Verwendung des Umlagemaßstabs "Personen") sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu dem in dem abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, NJW 2010, 3570 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    In dieser Hinsicht sind an die Abrechnung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 15.2.2012, VIII ZR 197/11, Rn. 24; v. 22.10.2014, VIII ZR 97/14, Rn. 13; v. 22.10.2014, VIII ZR 97/14, Rn. 13); sie soll den Mieter lediglich in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen und zu erkennen, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist.
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 3/17

    Mietrechtsstreit: Inhaltsanforderungen die Urteilsgründe eines der Revision

    Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Oktober 2014, VIII ZR 97/14, NJW 2015, 51 Rn. 12 f.; vom 12. November 2014, VIII ZR 112/14, NZM 2015, 129 Rn. 11 und vom 6. Mai 2015, VIII ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rn. 13; jeweils mwN).

    Dabei sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Senatsurteile vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, WuM 2012, 278 Rn. 24; vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14, NJW 2015, 51 Rn. 13 mwN; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, aaO Rn. 13).

    Entscheidend ist allein, ob es die Angaben in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14, aaO Rn. 12 f.; vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NZM 2015, 129 Rn. 11; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 193/14, aaO; jeweils mwN).

    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind daher in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 10 U 29/15

    Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

    In dieser Hinsicht sind an die Abrechnung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 15.2.2012 - VIII ZR 197/11 - Rn. 24, vom 22.10.2014 - VIII ZR 97/14 - Rn. 13 und vom 22.20.2014 - VIII ZR 97/14 - Rn. 13); sie soll den Mieter lediglich in die Lage die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen und zu erkennen, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist.
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