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   BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15   

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https://dejure.org/2015,34538
BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15 (https://dejure.org/2015,34538)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2015 - X ZB 2/15 (https://dejure.org/2015,34538)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 (https://dejure.org/2015,34538)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

    § 103 Abs 1 ZPO, § 104 Abs 1 S 2 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Klagerücknahme; Verzinsungsbeginn bei Aufhebung und späterer Wiederherstellung der Kostengrundentscheidung - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

  • verkehrslexikon.de

    Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Klagerücknahme

  • IWW

    § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § ... 269 Abs. 4 ZPO, § 269 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 105 Abs. 1 ZPO, § 105 Abs. 3 ZPO, § 103 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 4 ZPO, § 104 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Kostenfestsetzungsantrags

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Klagerücknahme; Verzinsungsbeginn bei Aufhebung und späterer Wiederherstellung der Kostengrundentscheidung - Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104 Abs. 1 S. 2; ZPO § 269 Abs. 4
    Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Kostenfestsetzungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostengrundentscheidung wird wirkungslos: Ist der Anspruch auf Kostenerstattung zu verzinsen?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Klagerücknahme bzw. bei Aufhebung und Wiederherstellung der Kostengrundentscheidung ("Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Änderungen oder Aufhebung der Kostenrgundentscheidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - und die zwischenzeitlich aufgehobene Kostengrundentscheidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - und die Klagerücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 165
  • ZIP 2016, 192
  • MDR 2016, 57
  • FamRZ 2016, 222
  • WM 2016, 1202
  • Rpfleger 2016, 181
  • BauR 2016, 555
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03

    Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels, sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).
  • OLG Zweibrücken, 24.08.2004 - 4 W 102/04

    Kostenfestsetzung: Verzinsungspflicht bei Kostenrückfestsetzung überzahlter

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657).
  • BGH, 20.12.2005 - X ZB 7/05

    Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages bei Änderung der Kostenquote im

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert, bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06

    Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben, oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
  • BGH, 05.05.2008 - X ZB 36/07

    Zustellungsbevollmächtigter

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn. 5 - Zustellungsbevollmächtigter; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11).
  • KG, 29.07.2003 - 1 W 291/03

    Wirkungslos gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss: Rückfestsetzung gezahlter

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657).
  • BFH, 03.12.1974 - VII B 84/73

    Verzinsung - Festgesetzte Kosten - Zwangsvollstreckung - Titel -

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27).
  • KG, 02.02.1967 - 1 W 3122/66
    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27).
  • OLG München, 08.02.1996 - 11 W 749/96

    Entscheidung über eine Kostenfestsetzung

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Entgegen einer verbreiteten Auffassung (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27 Fn. 124; Schulz in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 104 Rn. 70; für einen Prozessvergleich ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Rn. 8), die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen.
  • OLG Hamm, 31.08.1992 - 23 W 428/92

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs nach Abschluss eines Vergleichs in der

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
    Entgegen einer verbreiteten Auffassung (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27 Fn. 124; Schulz in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 104 Rn. 70; für einen Prozessvergleich ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Rn. 8), die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen.
  • OLG Schleswig, 27.10.1989 - 9 W 223/89
  • KG, 17.10.1984 - 1 W 1480/84
  • BGH, 08.01.1976 - III ZR 146/73

    Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger (Zessionar) - Fälligwerden der

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 147/05

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Ersetzung eines vollstreckbaren

  • OLG Karlsruhe, 23.01.1992 - 9 W 104/91

    Beginn der Verzinsung festgesetzter Prozeßkosten

  • OLG Koblenz, 22.09.2011 - 14 W 545/11

    Verfahrensrecht - Verzinsungspflicht bei Kostenrückfestsetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2012 - 13 E 668/12

    Beginn der Verzinsungspflicht bei Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags vor

  • BGH, 21.03.2013 - VII ZB 13/12

    Kostenfestsetzung: Unwirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlender

  • BGH, 18.07.2013 - VII ZR 241/12

    Zwangsvollstreckungsabwehrklage: Vollstreckungshindernis für eine Forderung bei

  • OLG Köln, 30.09.2013 - 17 W 78/13

    Verzinsung von Erstattungsbeträgen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

  • BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsanspruch des Gläubigers nach Ersetzung

  • BGH, 04.11.2020 - VII ZB 37/18

    Zur Frage, ob der Kostengläubiger auf Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO

    Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden; maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165).

    Jedoch habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2015 (X ZB 2/15, NJW 2016, 165) entschieden, dass in dem Fall, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos werde und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO trete, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen könne, sofern zugunsten des Kostengläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen habe.

    Anknüpfend hieran hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2015 (X ZB 2/15, NJW 2016, 165) entschieden, dass der Zinsbeginn auf den Eingang des auf Grundlage der vorangegangenen Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags zu bestimmen ist, wenn eine zugunsten eines Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos ist und durch eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 4 ZPO zugunsten des Beklagten ersetzt wird.

  • OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 12 W 253/18

    Kostenentscheidung in Prozessvergleich

    Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).

    b) Mit Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 - NJW 2016, 165) hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass in dem Fall dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos wird und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO tritt, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen kann.

    4) Insgesamt folgt demnach nach Auffassung des Senats aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2015 (aaO) zwingend, dass auch in dem Fall, dass eine zugunsten des Kostengläubigers ergangene erstinstanzliche Kostengrundentscheidung aufgrund des Abschlusses eines Prozessvergleichs in der Berufungsinstanz wirkungslos wird, der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist, soweit der Prozessvergleich eine inhaltsgleiche Kostenregelung zugunsten des Kostengläubigers enthält.

    Eine ausreichende Klärung durch den Bundesgerichtshof liegt insofern noch nicht vor, insbesondere weil die betreffende Fallkonstellation dem Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 - NJW 2016, 165) nicht zugrunde lag und deshalb vom Bundesgerichtshof nicht entschieden werden konnte.

  • BAG, 15.12.2023 - 9 AZB 13/23

    Kostenfestsetzung - Notwendigkeit der Rechtsverteidigungskosten -

    Der Verzinsungszeitraum beginnt mit dem Tag des Eingangs des Festsetzungsantrags (vgl. BGH 4. November 2020 - VII ZB 37/18 - Rn. 18; 22. September 2015 - X ZB 2/15 - Rn. 10; Zöller/Herget ZPO 34. Aufl. § 104 Rn. 6) .
  • OLG Dresden, 10.07.2019 - 3 W 542/19

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Hinzu kommt der von der Beschwerdeerwiderung erwähnte Beschluss des Bundesgerichtshofes zu X ZB 2/15.
  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens

    Durch den Vergleich und die dadurch insgesamt hinfällig gewordene landgerichtliche Kostenentscheidung sind die auf der landgerichtlichen Kostenentscheidung basierenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse wirkungslos geworden, da die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in ihrem Bestand von der ihnen zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängen und diese nur hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kostenbeträge ausfüllen (vgl. MüKo-Schulz, ZPO 5. A, § 91 Rn. 46; BGH v. 22.9.2015, X ZB 2/15, Rn. 14; KG v. 30.1.1976, 1 W 1197/75; OLG Frankfurt v. 6.6.1983, 20 W 158/83; OLG München v. 30.11.2000, 11 W 3051/00, dort auch zum abweichenden Fall eines die Kostenentscheidung aufrechterhaltenen Vergleichs; BeckOK-Jaspersen, ZPO Stand 1.7.2019, § 103 Rn. 13).

    Ob ein solcher Beschluss zugunsten der Streithelfer die Rückfestsetzung hindern könnte oder ob die Streithelfer dann zunächst erneut die Kostenfestsetzung beantragen müssten (vgl. BGH v. 22.9.2015, X ZB 2/15 zur Frage der Verzinsung), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Streithelfer einen solchen Beschluss nicht erwirkt haben.

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2018 - 9 W 3/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Auswirkung der Rücknahme eines Antrags auf Erlass

    Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2016, 165 Rn. 13 ff.) ist daher nicht einschlägig.
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