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   BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15   

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https://dejure.org/2015,40548
BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2015,40548)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2015,40548)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2015,40548)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 27 StGB; § 217 StGB; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 93d Abs. 2 BVerfGG
    Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Maßstäbe für die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Verein Sterbehilfe Deutschland e. V.; begleiteter Suizid; Recht zur ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 217 StGB vom 03.12.2015
    Ablehnung des Erlasses einer eA: keine einstweilige Außervollzugsetzung des § 217 StGB nF (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen gemäß § 217 StGB im Lichte des Selbstbestimmungsrechts eines Sterbewilligen

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA: keine einstweilige Außervollzugsetzung des § 217 StGB nF (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen gemäß § 217 StGB im Lichte des Selbstbestimmungsrechts eines Sterbewilligen

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA: keine einstweilige Außervollzugsetzung des § 217 StGB nF (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsmäßige Suizidförderung

  • lto.de (Pressebericht)

    BVerfG lehnt einstweilige Anordnung gegen neues Sterbehilfe-Verbot ab: Stirb an einem anderen Tag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • taz.de (Pressebericht, 08.01.2016)

    Sterbehilfeverein scheitert mit Eilantrag: Sterbehilfe-Gesetz weiterhin gültig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Geschäftsmäßige Sterbehilfe bleibt verboten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 08.01.2016)

    Sterbehilfegesetz bleibt bestehen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Geschäftsmäßige Sterbehilfe bleibt - zumindest vorerst - strafbar

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Geschäftsmäßige Sterbehilfe künftig strafbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung: Verein scheitert mit Eilantrag gegen Sterbehilfe-Paragrafen - Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeitsrisiken unter Geltung des zum 10.12.2015 in Kraft getretenen § 217 StGB - zugleich zur tatbestandlichen Reichweite des § 217 StGB (Prof. Dr. Bettina Weißer; ZJS 2016, 525)

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 48 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 558
  • FamRZ 2016, 365
  • FamRZ 2016, 697
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).

    Bei der Folgenabwägung sind vielmehr die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ).

  • BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94

    Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).
  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 801/99

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Die in § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderte Dringlichkeit ist als Unaufschiebbarkeit einer zumindest vorläufigen Regelung zu verstehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 801/99 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei Erlass der einstweiligen Anordnung der durch § 217 StGB bezweckte Schutz menschlichen Lebens als eines grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsguts von höchstem Rang (vgl. BVerfGE 115, 118 m.w.N.) und der Schutz des autonomen Umgangs des Einzelnen mit diesem Rechtsgut vor einer jedenfalls abstrakten Gefährdung entfallen würde.
  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

  • BGH, 01.10.1957 - 5 StR 404/57

    Verkuppelter - Anstiftung zur Kuppelei - Kupplerische Betätigung - Angebot von

  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

  • BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92

    Teilnahme an Gläubigerbegünstigung bei Annahme von freiwilliger Sicherung durch

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91

    Befristung - Kündigung - Mutterschutz - Akademie derWissenschaften der DDR -

  • BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77

    Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 668/04

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA, die Befugnis der Polizei zur

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Mit der Abwehr solcher Gefahren verfolgt der Gesetzgeber legitime Ziele, die es rechtfertigen, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten (vgl. zu diesen Schutzzielen auch Murswiek, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 2 Rn. 210; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 2 Rn. 64; EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nr. 31322/07, Haas/Schweiz - NJW 2011, 3773 Rn. 56 ff.; im Kontext von § 217 StGB: Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, BT-Drs. 18/5373 S. 11, 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 - NJW 2016, 558 Rn. 18 ff.).

    Mit diesem Straftatbestand soll der potenzielle Suizident vor einer abstrakt das Leben und die Autonomie des Einzelnen gefährdenden Handlung in Form einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geschützt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 - NJW 2016, 558 Rn. 14; BT-Drs. 18/5373 S. 11 f., 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz ist stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, BVerfGE 104, 23, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 1 BvR 1501/13 -, NVwZ 2013, 1145, juris 15; BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 10).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Bei der Folgenabwägung müssen vielmehr auch die Auswirkungen auf andere von dem Raumordnungsplan betroffene Gemeinden berücksichtigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, NJW 2016, 558, juris Rn. 17 zu § 32 BVerfGG).

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