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   BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15   

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https://dejure.org/2016,4842
BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15 (https://dejure.org/2016,4842)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15 (https://dejure.org/2016,4842)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15 (https://dejure.org/2016,4842)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 InsO, § 103 Abs 2 S 1 InsO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 2 Abs 2 StromGVV
    Insolvenzverfahren: Ablehnung der Erfüllung eines noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrags durch den Insolvenzverwalter; Adressat einer Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens

  • IWW

    § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO, § ... 80 Abs. 1 InsO, § 103 InsO, § 38 InsO, § 87 InsO, § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 103 Abs. 1 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 812 Abs. 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO, § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO, §§ 36, 38 EnWG, § 2 Abs. 1 Satz 2 StromGVV, §§ 145 ff BGB, § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 3 Nr. 25 EnWG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages durch den Insolvenzverwalter; Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Neuverbindlichkeiten bei nach Insolvenzeröffnung fortgesetztem Energiebezug trotz späterer Ablehnung der Vertragserfüllung durch Verwalter

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur "Realofferte" eines Energieversorgers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Ablehnung der Erfüllung eines noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrags durch den Insolvenzverwalter; Adressat einer Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages durch den Insolvenzverwalter; Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages durch den Insolvenzverwalter; Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fortgesetzter Energiebezug trotz Insolvenzeröffnung≠keine neue Verbindlichkeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Neuverbindlichkeiten bei nach Insolvenzeröffnung fortgesetztem Energiebezug trotz späterer Ablehnung der Vertragserfüllung durch Verwalter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansprüche eines Versorgungsunternehmens für Strom- und Gaslieferungen nach Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beidseits noch nicht erfüllte Verträge - Wahlrecht des Insolvenzverwalters und die Neuverbindlichkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strom- und Gasversorgung für ein Miethaus - nach Insolvenzeröffnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bezug von Versorgungsleistungen nach Insolvenzeröffnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Realofferte eines Versorgungsunternehmens richtet sich nicht an den Schuldner persönlich

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Versorgungsunternehmen: Lieferangebot richtet sich an Insolvenzverwalter bzw. Mieter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Realofferte eines Versorgungsunternehmens richtet sich nicht an den Schuldner persönlich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Realofferte: Lieferung von Strom und Gas

Besprechungen u.ä. (7)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Energielieferungsverträge in der Insolvenz; Erfüllungsablehnung und Neuabschluss aufgrund Realofferte des Energieversorgers mit dem tatsächlichem Inhaber des Anschlusses

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strom- und Gaslieferung nach Insolvenzeröffnung begründet keine Forderung gegen den bisherigen Kunden

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Weiterlieferung von Energie nach Insolvenzeröffnung

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Weiterlieferung von Energie nach Insolvenzeröffnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bezug von Versorgungsleistungen ohne Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters (IMR 2016, 257)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Hauseigentümerinsolvenz: Adressat der Realofferte eines Energieversorgers? (IMR 2016, 258)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzverwalter lehnt Vertragserfüllung ab - keine Neuverbindlichkeit des Schuldners (IVR 2016, 74)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2260
  • ZIP 2016, 682
  • MDR 2016, 550
  • NZI 2016, 484
  • NZM 2016, 676
  • WM 2016, 614
  • DB 2016, 820
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGH, 2. Juli 2014, VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17; BGH, 22. Juli 2014, VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158).

    Dieser Rechtsgrundsatz zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 10; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12).

    Mithin kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Energie liegende Vertragsangebot richtet (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, aaO Rn. 11; vom 22. Juli 2014, aaO Rn. 13).

    Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, aaO Rn. 12 ff; vom 22. Juli 2014, aaO Rn. 14 ff).

    Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Kleinstbezüge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner des Versorgungsvertrages geworden ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 21).

  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGH, 2. Juli 2014, VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17; BGH, 22. Juli 2014, VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158).

    Dieser Rechtsgrundsatz zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 10; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12).

    Mithin kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Energie liegende Vertragsangebot richtet (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, aaO Rn. 11; vom 22. Juli 2014, aaO Rn. 13).

    Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, aaO Rn. 12 ff; vom 22. Juli 2014, aaO Rn. 14 ff).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 38/04

    Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen einer öffentlichen Kasse

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f).

    Es kommt daher darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, aaO).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 3/13

    Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Neugläubiger können auch während des laufenden Insolvenzverfahrens ihre nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen gegen den Schuldner unmittelbar geltend machen (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 8).

    Sie sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4; Urteil vom 26. September 2013, aaO).

  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Ist dieses an Dritte vermietet, bestehen die Mietverhältnisse gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner wie vorliegend als Vermieter oder als Mieter an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 28).

    Ansprüche aus einem gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Insolvenzeröffnung fortbestehenden Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), wenn ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015, aaO Rn. 33).

  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 7 U 143/07

    Anforderungen an die Erklärung des Erfüllungsverlangens i.S. von § 103 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Allgemeiner Ansicht entspricht es vielmehr, den stillschweigenden Bezug von Versorgungsleistungen nach Insolvenzeröffnung bei Hinzutreten besonderer Umstände als konkludentes Erfüllungsverlangen des Verwalters nach § 103 Abs. 1 InsO und die hieraus entstehenden Forderungen als sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anzusehen (vgl. zu § 17 KO: BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 168/80, BGHZ 81, 90, 93 f; vom 21. April 1982 - VIII ZR 142/81, BGHZ 83, 359, 363 f; zu § 103 InsO: OLG Naumburg, ZInsO 2004, 1145, 1146 f; OLG Brandenburg, ZInsO 2009, 525 f; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 103 Rn. 216; Stengel, Energielieferungsverträge in der Kundeninsolvenz, S. 212 f).
  • OLG Naumburg, 04.02.2004 - 5 U 129/03

    Zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des BGB bei Erfüllungsverlangen

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Allgemeiner Ansicht entspricht es vielmehr, den stillschweigenden Bezug von Versorgungsleistungen nach Insolvenzeröffnung bei Hinzutreten besonderer Umstände als konkludentes Erfüllungsverlangen des Verwalters nach § 103 Abs. 1 InsO und die hieraus entstehenden Forderungen als sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anzusehen (vgl. zu § 17 KO: BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 168/80, BGHZ 81, 90, 93 f; vom 21. April 1982 - VIII ZR 142/81, BGHZ 83, 359, 363 f; zu § 103 InsO: OLG Naumburg, ZInsO 2004, 1145, 1146 f; OLG Brandenburg, ZInsO 2009, 525 f; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 103 Rn. 216; Stengel, Energielieferungsverträge in der Kundeninsolvenz, S. 212 f).
  • BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 168/80

    Strombezug durch Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Allgemeiner Ansicht entspricht es vielmehr, den stillschweigenden Bezug von Versorgungsleistungen nach Insolvenzeröffnung bei Hinzutreten besonderer Umstände als konkludentes Erfüllungsverlangen des Verwalters nach § 103 Abs. 1 InsO und die hieraus entstehenden Forderungen als sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anzusehen (vgl. zu § 17 KO: BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 168/80, BGHZ 81, 90, 93 f; vom 21. April 1982 - VIII ZR 142/81, BGHZ 83, 359, 363 f; zu § 103 InsO: OLG Naumburg, ZInsO 2004, 1145, 1146 f; OLG Brandenburg, ZInsO 2009, 525 f; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 103 Rn. 216; Stengel, Energielieferungsverträge in der Kundeninsolvenz, S. 212 f).
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Die Freigabe hat aber nicht zur Folge, dass die Masse von Verbindlichkeiten befreit wird, die zuvor in Verbindung mit dem freigegebenen Gegenstand bereits entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05, NZI 2006, 293 Rn. 12 f; BAG, BAGE 129, 257 Rn. 25 für Arbeitsverhältnisse; BFH, BFHE 218, 435, 439 und ZIP 2008, 283 Rn. 6 für Kfz-Steuerpflicht; HambKomm-InsO/Lüdtke, 5. Aufl., § 35 Rn. 69; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 35 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Peters, aaO § 35 Rn. 90; Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 35 Rn. 43).
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 211/11

    Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Justizfiskus als von

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15
    Sie sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4; Urteil vom 26. September 2013, aaO).
  • BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07

    Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung

  • OLG Celle, 07.01.2003 - 16 U 156/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06

    Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung ( InsO

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 46/05

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nach

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14

    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Veräußerungserlöse

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81

    Strombezug durch Konkursverwalter

  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 110/08

    Sozialkassenbeiträge - Insolvenz

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 193/19

    Rechtsstreit um bereicherungsrechtliche Ansprüche bezüglich Provisionen für die

    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 21, jeweils mwN).
  • LG Hamburg, 19.05.2017 - 321 O 172/14

    Stromlieferungsvertrag: Vertragsschluss mit dem Mieter einer gewerblichen

    Im Urteil vom 02.02.2016, Az. IX ZR 146/15 führte der Bundesgerichtshof - in Zusammenfassung der ständigen Rechtsprechung - diesbezüglich für das konkludente Zustandekommen eines Energieversorgungsvertrages aus:.

    Auf den tatsächlichen Willen kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 02.02.2016, Az. IX ZR 146/15, Rn. 13 nach Juris; Urteil vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13, Rn. 11 nach Juris).

    Mit Urteil vom 25.02.2016, Az. IX ZR 146/15 hat der BGH gar offen gelassen, ob sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Mieter oder Vermieter eines vollständig fremdvermieteten Grundstücks richtet (Rn. 16 nach Juris).

    1.2 Schließlich sind auch die Bestätigung des Lieferbeginns mit Schreiben vom 07.03.2013 (Anlage K5) und das Schweigen des Beklagten hierauf unerheblich, da der Versorgungsvertrag schon zuvor konkludent nach dem objektiven Empfängerhorizont mit demjenigen zustande kam, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt und die Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StromGVV lediglich deklaratorische, nicht hingegen eine konstitutive Wirkung hat (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az. IX ZR 146/15, Rn. 13 ff., insb. 17 nach Juris).

  • LG Saarbrücken, 20.05.2016 - 10 S 13/16

    Energieversorgungsvertrag: Vertragspartner bei einem konkludenten Vertragsschluss

    Zwar hat der BGH in einem Urteil vom 25.2.2016 - IX ZR 146/15, WM 2016, 614 die Auffassung vertreten, dass sich die Realofferte eines "vollständig fremdvermieteten Grundstücks" durchaus an die Mieter des Grundstücks richten könne, sofern diese die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Übergabepunkt ausüben.
  • OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 3 U 168/17

    Insolvenzanfechtung der Begleichung von Mietzinsforderungen gegen eine insolvente

    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15, WM 2016, 614 Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2019 - 12 U 189/17

    Gewährträgerschaft einer Gemeinde für die Mitgliedschaft eines privaten

    Maßgeblich ist somit der so genannte objektive Empfängerhorizont (vergl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, juris Rn. 13).
  • LG Aachen, 29.10.2020 - 2 S 52/20

    Zustandekommen Gaslieferungsvertrag - Gaslieferung Mietshaus

    bb) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 20; vom 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 06.07.2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 13; vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O. Rn. 12, 14; vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 14, 16; vom 25 02.2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 14; vom 07.03.2017 - EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 18; Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zudem war die 5. Zivilkammer, die sich zur Begründung ihres Standpunktes maßgeblich auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13 - und vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15 - bezogen hat, offenbar nicht in Kenntnis der hier entscheidungsleitend herangezogenen neueren Entscheidung vom 27.11.2019 - VIII ZR 165/19 -.

  • OLG Hamm, 28.02.2018 - 20 U 202/16

    Rückabwicklung der Leistung eines Versicherers an den (Schein-)Zessionar bei

    Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (siehe zuletzt BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17; ferner BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027, Rn. 34; BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260, Rn. 21).
  • LG Amberg, 06.09.2021 - 22 O 828/20

    Kein Anspruch des Energieversorgers gegen den Eigentümer eines vermieteten

  • KG, 14.12.2020 - 8 U 66/19

    Konkludenter Abschluss eines Stromlieferungsvertrags durch die Stromentnahme der

  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 4 U 237/22

    Kein Privileg des Energie-Grundversorgers im Rahmen der Insolvenzanfechtung

  • KG, 05.11.2020 - 8 U 66/19

    Konkludenter Abschluss eines Stromlieferungsvertrags durch die Stromentnahme der

  • AG Steinfurt, 17.06.2020 - 21 C 915/18

    Realofferte des Energieversorgers

  • LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 3/18

    Rückforderung einer von der Kassenärztlichen Vereinigung an einen

  • LG Wuppertal, 19.02.2018 - 17 O 242/17
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