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   BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17   

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BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 (https://dejure.org/2017,22181)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 (https://dejure.org/2017,22181)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 (https://dejure.org/2017,22181)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat ist verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...

  • rechtsportal.de

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen gegenüber einer Rechtsreferendarin; Eingriff in die verbürgte individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der positiven Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen - lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag von Referendarin: Hessisches Kopftuchverbot gilt weiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für Referendarinnen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag gegen partielles Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot gegenüber Rechtsreferendarin rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen scheitert mit Eilantrag gegen Kopftuchverbot - Auch Rechtsreferendare haben als Repräsentanten staatlicher Gewalt staatliches Neutralitätsgebot zu beachten

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsreferendarin mit Kopftuch: Rosa Parks im Zuschauerraum des Gerichts

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat

  • taz.de (Pressekommentar, 04.07.2017)

    Kopftuch-Urteil: Richter als Integrationshindernis

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Eilantrag einer hessischen Rechtsreferendarin gegen Kopftuchverbot erfolglos

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2333
  • NVwZ 2017, 1128
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).

    Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).

    Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).

    Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Diese Wirkung kann sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch für andere Formen der Kopf- und Halsbedeckung ergeben (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).

    Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ; 105, 279 ; 123, 148 ).

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muss wegen seines Ranges daher extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 35, 366 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).

    Ein Verbot kann daneben ihre persönliche Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berühren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 60).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139 ; 103, 111 ).

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 60, 175 ; 103, 111 ).

    Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139 ; 103, 111 ).

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).

    Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (BVerfGE 94, 166 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52

    Schwerbeschädigtenschutz

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvL 9/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

  • BVerfG, 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74

    Haftbefehl in Berlin

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Erfasst sind nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 58; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 138, 296) .

    Unerheblich ist danach, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, weil die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38 f. [angestellte Rechtsreferendarin im öffentlichen Dienst]; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 57, 59 [angestellte Erzieherin in einer öffentlichen Kindertagesstätte]; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 87 ff. mwN, BVerfGE 138, 296 [angestellte Sozialpädagogin und angestellte Lehrerin in öffentlichen Schulen]; 30. Juli 2003 - 1 BvR 792/03 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGK 1, 308 [angestellte Verkäuferin]) .

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Denn das durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG vermittelte Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, wird mittelbar eingeschränkt, wenn ein Sikh - anders als Nicht-Sikhs - wegen der Schutzhelmpflicht kein Motorrad fahren darf (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris [Kopftuchverbot bei Sitzungsvertretungen der StA]; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296 [Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen]).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit kommt hier im Übrigen schon wegen des geringen Gewichts der in Rede stehenden Beschränkung und ihrer in zeitlicher und örtlicher Hinsicht begrenzten Wirkung (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 [ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170627.2bvr133317] - NJW 2017, 2333 Rn. 41) nicht in Betracht.
  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2018 - 8 K 2964/15

    Gebetsruf ; Muezzin ; Ermessensausübung ; negative Religionsfreiheit

    vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, juris, Rn. 38 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ff. = juris, insbesondere Rn. 34; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, BVerfGE 138, 296 ff. = juris, Rn. 104; Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, juris, Rn. 52 m.w.N.

  • VGH Bayern, 07.03.2018 - 3 BV 16.2040

    Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten (BVerfG, B.v. 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 50).

    Sie stellt den Betroffenen vor die Wahl, entweder die angestrebte Tätigkeit auszuüben oder dem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten (BVerfG, B.v. 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris Rn. 37).

    Die Klägerin kann sich auch als in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindliche Rechtsreferendarin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 38).

    Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich deshalb auch im Rahmen eines juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 39).

    Ein solches Verbot kann daneben auch die persönliche Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin berühren (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 40) sowie in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG eingreifen.

    Die Auflage griff nur zeitlich und örtlich beschränkt in die Grundrechte der Klägerin ein (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 41).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsreferendare keinen Anspruch auf Übernahme und Durchführung solcher Tätigkeiten haben (BVerfG, B.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 42).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Das Gleiche gilt für das im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung angelegte "Verhältnis von Religion und Staat", das eine kategoriale Unterscheidung dieser beiden Sphären bereits sprachlogisch voraussetzt und zu dem vor allem die staatliche Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität gehört (BVerfG vom 27.6.2017 NVwZ 2017, 1128 Rn. 47 f.; VerfGH vom 14.3.2019 BayVBl 2019, 442 Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Art. 107 Abs. 1 und 2 BV gewährleistet auch die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens einschließlich seiner Rituale und Symbole fernzubleiben (vgl. Wolff, a. a. O., Art. 107 Rn. 30; BVerfG vom 27.6.2017 NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Hinsichtlich derartiger Situationen im staatlichen Raum greift der Schutz der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein (VerfGHE 60, 1/9; BVerfGE 138, 296 Rn. 104; BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Aus Sicht der Prozessbeteiligten ist es vielmehr naheliegend, hierin ein dem Staat zuzurechnendes Verhalten eines in offizieller Funktion handelnden staatlichen Repräsentanten zu erblicken (vgl. hierzu BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 53).

    Es gewährleistet, dass Rechtsuchende vor Richterinnen und Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (VerfGH vom 11.8.1978 VerfGHE 31, 190/192; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/154; in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 49 m. w. N.).

    Die Vorstellung neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. nur BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 49 m. w. N.; VerfGHE 63, 144/154) und stellt eine unverzichtbare Bedingung für die Akzeptanz der Rechtsprechung durch die Bevölkerung dar.

  • LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17

    Tragen religiöser Zeichen (Kopftuch) - Weisungsrecht

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (Bundesverfassungsgericht â?? Beschluss vom 27.06.2017 â?? 2 BvR 1333/17; juris).

    Die Einzelnen haben in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (Bundesverfassungsgericht â?? Beschluss vom 27.06.2017 â?? 2 BvR 1333/17; juris).

  • VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20

    Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17, NJW 2017, 2333 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17, BVerwGE 166, 125.
  • BFH, 14.03.2018 - V R 36/16

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2017  2 BvR 1333/17, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2333, Rz 38, m.w.N.).
  • BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 89/18 B

    Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen

  • VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von

  • AG Hamburg-St. Georg, 28.12.2018 - ID 847

    Streichung eines Jugendhilfsschöffen aud der Schöffenliste: Verstoß gegen das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2020 - 6 A 1502/19

    Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 90 K 13.18

    Ein Apotheker ist nicht verpflichtet, die sogenannte "Pille danach" vorrätig zu

  • OVG Bremen, 05.12.2018 - 2 LA 220/18

    Fünf-Monats-Frist bei Zustellung des Urteils - Fünf-Monats-Frist

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2018 - 10 S 7.18

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.2017 - C-126/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20514
EuGH, 22.06.2017 - C-126/16 (https://dejure.org/2017,20514)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - C-126/16 (https://dejure.org/2017,20514)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - C-126/16 (https://dejure.org/2017,20514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - "Pre-pack" - Fortbestand eines Unternehmens

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Art 267 AEUV, EGRL 23/2001 Art 3 Abs 1, EGRL 23/2001 Art 4 Abs 1, EGRL 23/2001 Art 5 Abs 1

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit von Arbeitnehmerrechten beim Übergang von Unternehmen bei Vereinbarung eines "Pre-packs" infolge eines Konkurses

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - 'Pre-pack' - Fortbestand eines Unternehmens

  • rechtsportal.de

    RL 2001/23/EG Art. 3 ff.
    Arbeitnehmeransprüche bei einem Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerrechte bei "Pre-packs" infolge eines Konkurses

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Wahrung der Arbeitnehmerrechte bei Insolvenzeröffnung im Rahmen eines "Pre-pack" ("Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a.")

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung eines "Pre-packs" infolge eines Konkurses anwendbar sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - "Pre-pack" - Fortbestand eines Unternehmens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechte der Arbeitnehmer bei Konkurseröffnung und das vereinbarte "Pre-pack"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung eines "Pre-packs" infolge eines Konkurses anwendbar sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerrechte bei Betriebsübergang können auch bei "Pre-packs" infolge eines Konkurses gelten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer bei vorbereiteter Insolvenz geschützt

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zu Arbeitnehmerrechten beim Übergang von Unternehmen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2333
  • ZIP 2017, 1289
  • NZA 2017, 843
  • NZG 2017, 1077
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    In diesem Zusammenhang wird, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, davon ausgegangen, dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. Dezember 1995, Spano u. a., C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 25).

    Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass sich mit dem wirtschaftlichen und sozialen Zweck eines solchen Vorgangs, da dieser letztlich nicht auf die Liquidation des Unternehmens abzielt, weder erklären noch rechtfertigen lässt, dass die Beschäftigten des betroffenen Unternehmens bei dessen völligem oder teilweisem Übergang die Rechte verlieren sollen, die ihnen die Richtlinie 2001/23 zuerkennt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 1995, Spano u. a., C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 28 und 30).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-164/00

    Beckmann

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Angesichts dessen, dass Art. 5 Abs. 1 grundsätzlich zur Unanwendbarkeit der Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer im Fall bestimmter Unternehmensübergänge führt und damit vom der Richtlinie 2001/23 zugrunde liegenden Hauptziel abweicht, ist er jedoch zwangsläufig eng auszulegen (vgl. zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 in der durch die Richtlinie 98/50 geänderten Fassung Urteil vom 4. Juni 2002, Beckmann, C-164/00, EU:C:2002:330, Rn. 29).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 26).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 33).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 27).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-144/16

    Município de Palmela - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C-144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    In diesem Zusammenhang wird, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, davon ausgegangen, dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. Dezember 1995, Spano u. a., C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 25).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 30).

    Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    8 Urteil vom 22. Juni 2017 (C-126/16, EU:C:2017:489).

    36 C-126/16, EU:C:2017:489.

    37 Dieses "Pre-pack" sollte die Übertragung des Unternehmens im Detail vorbereiten, um einen schnellen Neustart bestandsfähiger Unternehmenseinheiten nach der Konkurseröffnung zu ermöglichen, in dem Bestreben, so den Bruch, der sich aus einer abrupten Beendigung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ergäbe, zu verhindern, damit der Unternehmenswert und die Arbeitsplätze erhalten werden (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 49).

    38 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 38 bis 40).

    39 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 46 bis 57).

    40 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 58).

    44 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 44).

    45 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. namentlich Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32), vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 25), sowie vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 47).

    53 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-237/20

    Federatie Nederlandse Vakbeweging (Procédure de pre-pack)

    Der Gerichtshof hat sich bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, im Folgenden: Urteil Smallsteps) zu dieser Frage geäußert.

    20 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nrn. 62 und 63).

    23 Für eine eingehende Analyse der Rechtsprechung vor der durch die Richtlinie 98/50 eingeführten und nunmehr in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 enthaltenen Regelung verweise ich auf die vollständige Analyse, die zunächst in den Nrn. 41 bis 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241) und sodann in den Nrn. 42 bis 47 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Plessers (C-509/17, EU:C:2019:50), in denen weitere ausführliche Verweise auf die Rechtsprechung enthalten sind, vorgenommen wurde.

    31 Vgl. Nr. 57 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241), worauf der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils Smallsteps ausdrücklich hingewiesen hat.

    Vgl. hierzu auch Nr. 58 der entsprechenden Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241).

    34 Vgl. Nr. 58 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241), worauf der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils Smallsteps ausdrücklich hingewiesen hat.

    40 Vgl. hierzu Nr. 78 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241).

    42 Vgl. hierzu Nr. 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 64).

  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie verlangt, dass das Konkursverfahren oder das entsprechende Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde und dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellen Verfahren wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, deren Ziel nicht die Auflösung des Vermögens des Veräußerers ist, sondern die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit nach deren Übergang, kein zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnetes Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-237/20

    Unternehmensinsolvenz und Arbeitnehmerrechte: Werden in einem Pre-pack-Verfahren

    Als Zweites ist festzustellen, dass Frage 1, was den Sachverhalt und das Verfahren angeht, Gesichtspunkte enthält, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in der Vorlageentscheidung, zu der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), ergangen ist, entweder nicht angesprochen worden sind oder in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht gegeben waren, weshalb sich die Antwort, die der Gerichtshof in diesem Urteil gegeben hat, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lässt.

    Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), in Rn. 47 entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 verlangt, dass das Konkursverfahren oder das entsprechende (Insolvenz-)Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, und darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt.

    Auch wenn gewisse Überschneidungen zwischen diesen beiden mit einem bestimmten Verfahren verfolgten Zielen nicht ausgeschlossen werden können, bleibt das primäre Ziel eines auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens abzielenden Verfahrens jedenfalls die Erhaltung des betreffenden Unternehmens (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 48).

    In Anbetracht der Merkmale des "Pre-pack"-Verfahrens, wie sie das vorlegende Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), ergangen ist, beschrieben hat, insbesondere des Umstands, dass dieses Verfahren dazu diente, eine abrupte Beendigung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, damit sowohl der wirtschaftliche Wert des Unternehmens als auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben, ist der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils zu dem Schluss gelangt, dass das Verfahren vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht letztlich nicht auf die Liquidation des Unternehmens abzielte, so dass sich mit dem mit ihm verfolgten wirtschaftlichen und sozialen Zweck weder erklären noch rechtfertigen lässt, dass die Beschäftigten des betroffenen Unternehmens bei dessen völligem oder teilweisem Übergang die Rechte verlieren sollen, die ihnen die Richtlinie 2001/23 zuerkennt.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 53), festgestellt und das vorlegende Gericht bestätigt hat, geht das "Pre-pack"-Verfahren, das der Eröffnung des mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens vorausgeht, auf die Rechtsprechung zurück.

    Was speziell das "Pre-pack"-Verfahren angeht, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), ergangen ist, hat der Gerichtshof in Rn. 54 dieses Urteils auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten festgestellt, dass dieses Verfahren nicht unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts durchgeführt wurde.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, das darauf hinweist, dass der "designierte Insolvenzverwalter" und der "designierte Insolvenzrichter", auch wenn sie von einem Gericht bestellt würden, bei der Ausübung ihrer Aufgaben in einem "Pre-pack"-Verfahren, über keine gesetzlichen Befugnisse verfügten, in der Vorlageentscheidung mehrere Gesichtspunkte anführt, die geeignet sind, die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), gelangt ist, und damit deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    21 Urteile vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 36), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 36).

    Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 53).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 57).

    45 Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 77).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 05.03.2020 - C-766/18

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, wonach die den zyprischen

  • ArbG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 Ca 3999/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

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