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   EuGH, 01.06.2016 - C-241/15   

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https://dejure.org/2016,11996
EuGH, 01.06.2016 - C-241/15 (https://dejure.org/2016,11996)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.2016 - C-241/15 (https://dejure.org/2016,11996)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2016 - C-241/15 (https://dejure.org/2016,11996)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 Abs. 1 Buchst. c RBEuHB; Art. 3 RBEuHB; Art. 4 RBEuHB; Art. 4a RBEuHB; Art. 5 RBEuHB; Art. 15 RBEuHB; Art. 51 GRC
    Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen: RB 2002/584/JI Europäischer Haftbefehl (Pflicht zur Aufnahme von Angaben über das Vorliegen eines Haftbefehls in den Europäischen Haftbefehl; Fehlen eines vorhergehenden nationalen Haftbefehls, der nicht mit dem Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bob-Dogi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Pflicht zur Aufnahme von Angaben über das Vorliegen eines "Haftbefehls" in den Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bob-Dogi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Pflicht zur Aufnahme von Angaben über das Vorliegen eines "Haftbefehls" in den Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bob-Dogi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Pflicht zur Aufnahme von Angaben über das Vorliegen eines "Haftbefehls" in den Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 49
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55).

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält somit einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Die Verordnung Nr. 1215/2012, deren Rechtsgrundlage Art. 67 Abs. 4 AEUV ist, dem zufolge der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, erleichtert werden soll, ist daher darauf gerichtet, im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen das mit den Rechtsinstrumenten, in deren Kontinuität sich die Verordnung einreiht, geschaffene vereinfachte und wirksame System der Kollisionsnormen sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu stärken, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. entsprechend, für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

    30 C-241/15, EU:C:2016:385.

    45 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 58).

    46 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55).

    47 C-241/15, EU:C:2016:385.

    48 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 62 und 63).

    49 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 64).

    50 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 66).

    51 C-241/15, EU:C:2016:385.

    52 C-241/15, EU:C:2016:385.

    57 C-241/15, EU:C:2016:385.

    58 Vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 57).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 59.16

    Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil

    Der Gerichtshof der Union stützt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zudem auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 30. Mai 2013 - C-168/13 PPU - EuGRZ 2013, 417 Rn. 50, vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU - NJW 2016, 1709 Rn. 77 und vom 1. Juni 2016 - C-241/15 - NJW 2017, 49 Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-453/16

    Özçelik - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Im Urteil Bob-Dogi hat der Gerichtshof neben einer Wortlautauslegung insbesondere berücksichtigt, dass ohne die vorherigen nationalen HB die "Verfahrens- und Grundrechte ..., deren Schutz die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht ... zu gewährleisten hat", beeinträchtigt werden könnten, weil der gesuchten Person die erste, rein nationale Stufe des gerichtlichen Schutzes genommen würde(31).

    10 - C-241/15, EU:C:2016:385.

    11 - Urteil vom 1. Juni 2016 (C-241/15, EU:C:2016:385).

    20 - C-241/15, EU:C:2016:385.

    29 - Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 46, 49, 51, 52, 56 und 57).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf beruht, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    An dem zweistufigen gerichtlichen Schutz fehlt es nämlich grundsätzlich in einem Fall, in dem ein Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Anwendung kommt, ohne dass vor dessen Ausstellung eine durch eine nationale Justizbehörde getroffene Entscheidung - etwa der Erlass eines nationalen Haftbefehls -, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ergangen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 57).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zwar keine genaue Definition des Begriffs "Haftbefehl oder ... vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung" enthält, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Begriff, erstens, einen nationalen Haftbefehl bezeichnet, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 58).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Charta, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden ist; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

    Nach den Formulierungen im Urteil Bob-Dogi "[kommt] zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen justiziellen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls der Schutz [hinzu], der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des [EHB], zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist"(38).

    37 Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire)

    44 Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385).

    45 Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 64).

    46 Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 64 bis 66).

    54 Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 34).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

    Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass der Europäische Haftbefehl auf einer nationalen justiziellen Entscheidung beruhen muss, was impliziert, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die mit der Entscheidung über die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls nicht identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 44 und 49).

    Dieses System enthält einen zweistufigen Schutz, der der gesuchten Person zugutekommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen Entscheidung der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56).

    Zweitens ist hinsichtlich des Ziels des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf hinzuweisen, dass mit ihm, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 31).

    Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 32).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55).

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält somit einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56).

  • BVerfG, 15.02.2023 - 2 BvR 2009/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Belgien zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16

    Poltorak

  • EuGH, 20.09.2018 - C-508/18

    Minister for Justice and Equality

  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-271/17

    Zdziaszek

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17

    Ardic

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-270/17

    Tupikas

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

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