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   OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16   

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OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16 (https://dejure.org/2016,39894)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.09.2016 - 15 U 33/16 (https://dejure.org/2016,39894)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. September 2016 - 15 U 33/16 (https://dejure.org/2016,39894)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • kanzlei.biz

    Rechtswidrig aufgestellte Videokameras sind zu entfernen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung von Überwachungskameras

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kameras aus rechtswidriger Videoüberwachung sind zu entfernen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Nachbarn auf Beseitigung von Überwachungskameras

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Bildrecht: Zoom-Kameras - Videoaufnahmen von Nachbar-Grundstücken erlaubt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachbargrundstück darf nicht gefilmt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 835
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfGE 34, 269; BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist.

    Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).

  • LG Köln, 06.01.2016 - 18 O 69/15

    Entfernung der auf dem Nachbargrundstück angebrachten Videokameras wegen

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.1.2016 (18 O 69/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 6.1.2016 (18 O 69/15) die Beklagte zu verurteilen, a. die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, in ca. 3,50 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera, b. die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa in Höhe von 2, 50 m angebrachte Kamera sowie.

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Ein Störer kann im Rahmen eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet bzw. weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2003 - V ZR 98/03, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 10.6.2005 - V ZR 251/04, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfGE 34, 269; BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist.
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).
  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Kameras ergibt sich nicht aus §§ 22, 23 KUG, weil es vorliegend nicht um das Verbreiten oder das öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen, sondern um die Aufnahme derselben durch die Beklagte geht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94, juris Rn. 15).
  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 265/10

    Wohnungseigentum: Beseitigungsanspruch gegen die Installation von

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Denn selbst wenn - in Unterstellung der betreffenden Ereignisse - die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran haben sollte, ihr Grundstück zu überwachen, rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel keine Überwachung fremder Grundstücke oder des öffentlichen Straßenraums vor bzw. hinter diesem Grundstück (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2011 - V ZR 265/10, juris Rn. 13).
  • BGH, 10.06.2005 - V ZR 251/04

    Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung bzw. Rückschnitt von Bäumen

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Ein Störer kann im Rahmen eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet bzw. weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2003 - V ZR 98/03, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 10.6.2005 - V ZR 251/04, juris Rn. 10).
  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Köln, 22.09.2016 - 15 U 33/16
    Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).
  • LG Essen, 30.01.2019 - 12 O 62/18

    Keine Kamera im Hausflur!

    Denn schon allein aufgrund der früheren Film- und Tonaufnahmen besteht aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers die naheliegende Befürchtung, wiederholt zum Gegenstand der Überwachung zu werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.06.2016, Az. 15 U 33/16 = NJW 2017, 835, 836).

    Ein Störer kann im Rahmen eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.06.2016, Az. 15 U 33/16 = NJW 2017, 835, 836).

    Auch insofern ist es nicht fernliegend, dass die Beklagten auch in Zukunft die Videokamera nutzen könnten, um den Kläger erneut zu überwachen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.06.2016, Az. 15 U 33/16 = NJW 2017, 835, 837).

  • AG München, 22.11.2018 - 213 C 15498/18

    Nachbarargusaugen

    Zwar hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 22.09.2016, Az. 15 U 33/16, entschieden, dass sich etwa aufgrund eines eskalierenden Nachbarstreits ein persönlichkeitsrechtsverletzender Überwachungsdruck ergeben könne.
  • LG Paderborn, 30.11.2017 - 3 O 182/17

    Nachbar darf nicht gefilmt werden!

    Darüber hinaus ist das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien durchweg von Auseinandersetzungen geprägt, so dass der Kläger auch die konkrete Befürchtung haben muss, dass es erneut zu einer Überwachung durch die streitgegenständliche Kamera kommt (so im Ergebnis auch: OLG Köln, Urteil vom 22.09.2016, 15 U 33/16, Rdnr. 35, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 28.12.2018 - 306 O 95/18

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anspruch eines Grundstückseigentümer auf

    Auch wurde von Klägerseite nicht hinreichend vorgetragen (und ist auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich), dass sich die Parteien in einem über lange Zeit erstreckenden, massiv geführten (z.B. durch Beleidigungen oder tätliche Angriffe geprägten) bzw. eskalierenden Nachbarschaftsstreit befinden, wie es in den von Klägerseite zur Begründung zitierten Entscheidungen der Fall war (so im Fall des OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008, Az. 21 U 22/08, Rz. 3; offen wohl bei OLG Köln, Urteil vom 22.09.2016, Az. 15 U 33/16, Rz. 35, dort bei auch ohne äußere Maßnahmen betätigbaren Zoom- und Schwenkfunktionen).
  • OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21

    Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen

    Dabei wird ein Anspruch regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können (BGHZ 128, 1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1998 - 6 U 64/97 - juris; OLG Köln, NJW 2017, 835).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 U 270/20

    Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf 'facebook' Unwirksamkeit

    Dabei wird ein Anspruch regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können (BGHZ 128, 1 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1998 - 6 U 64/97 - juris; OLG Köln, NJW 2017, 835 ).
  • LG Bonn, 19.11.2018 - 9 O 51/18

    Eingriff in das Eigentumsrecht eines Nachbarn durch Entfernung der Videokameras

    Die Kläger sind - unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.09.2016,15 U 33/16 - der Ansicht, einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt zu sein.

    Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2016, 15 U 33/16, berufen, liegt der Sachverhalt einerseits im vorliegenden Fall in einem entscheidenden Punkt anders als im vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall, und andererseits ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ohnehin aus Rechtsgründen nicht zu folgen.

  • AG Köln, 22.09.2021 - 210 C 24/21

    Videoüberwachung: Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. illegale Müllablade

    Der bestehende Unterlassungsanspruch rechtfertigt auch die vom Kläger begehrte Rechtsfolge, nämlich die Entfernung der Kameras, vgl. auch OLG Köln, NJW 2017, 835.
  • AG Seligenstadt, 20.04.2022 - 1 C 622/20

    Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, ....

    Ein Störer kann dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet bzw. weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil v. 12.1.2003-V ZR 98/03 = NJW 2004, 1035; Urteil v. 10.06.2005 - V ZR 251/04 = NJOZ 2005, 3210;OLG Köln, Urteil v. 22.09.2016-15 U 33/16 = NJW 2017, 835).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 14 U 46/19

    Ansprüche wegen der Löschung von Beiträgen auf Facebook sowie der zeitweisen

    Dabei wird ein Anspruch regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können (BGHZ 128, 1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1998 - 6 U 64/97 - juris; OLG Köln, NJW 2017, 835).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.09.2016 - 3 W 73/16   

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https://dejure.org/2016,49282
OLG Hamburg, 14.09.2016 - 3 W 73/16 (https://dejure.org/2016,49282)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2016 - 3 W 73/16 (https://dejure.org/2016,49282)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. September 2016 - 3 W 73/16 (https://dejure.org/2016,49282)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 39 GKG, § 44 GKG, § 48 GKG, § 3 ZPO, § 254 ZPO
    Streitwertbemessung: Klage auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne unbezifferten Leistungsantrag; Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftsklage ohne unbezifferten Leistungsantrag - und die Streitwertbemessung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 835
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 15.02.2012 - 3 W 10/12

    Begriff der Stufenklage i.S. von § 44 GKG

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.09.2016 - 3 W 73/16
    Vielmehr ist § 39 GKG anwendbar (Wertaddition; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2012, 1020 Rn. 3 - juris; siehe auch: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2).
  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11

    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung:

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.09.2016 - 3 W 73/16
    Zwar kann im Einzelfall der Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dem Wert der vorausgegangenen Auskunft entsprechen (vgl. BGH, MDR 2013, 50; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., Rn. 16 zu § 3 ZPO - "Eidesstattliche Versicherung").
  • LG Berlin II, 08.02.2024 - 67 S 177/23

    Was beinhaltet die Auskunftspflicht des Vermieters?

    Die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht, da sich der Mehrwert des noch geltend gemachten und über die bereits vorgerichtlich erteilte Auskunft hinausgehenden Auskunftsanspruchs jedenfalls auf mehr als 600, 00 EUR beläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, WM 2018, 1135; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. September 2016 - 3 W 73/16, NJW 2017, 835).
  • LG München I, 02.03.2021 - 6 S 13544/19

    Streitwertbeschwerde, Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschlüsse, Inkassokosten,

    Häufig geht es dem Kläger indes vorrangig noch um die Differenz zwischen den von dem Beklagten mit der erteilten Auskunft bereits eingeräumten Umständen, die als solche keiner besonderen Bestätigung mehr bedürfen, und der noch zu erteilenden Auskunft (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.9.2016 - 3 W 73/16).
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