Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 24.08.2017

Rechtsprechung
   BGH, 14.09.2017 - VII ZR 307/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38353
BGH, 14.09.2017 - VII ZR 307/16 (https://dejure.org/2017,38353)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16 (https://dejure.org/2017,38353)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16 (https://dejure.org/2017,38353)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB
    Kfz-Reparaturauftrag: Mitteilungspflicht des Unternehmers hinsichtlich der zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten

  • verkehrslexikon.de

    Mitteilungspflicht des Unternehmers hinsichtlich der zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten eines Kfz-Reparaturauftrags

  • IWW

    § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Mitteilung von möglichst verlässlichen Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten als Voraussetzung für den Abschluss eines Kfz-Reparaturauftrags

  • Betriebs-Berater

    Kfz-Reparaturauftrag - zur Hinweispflicht des Unternehmers

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    Informationspflicht der Werkstatt bei Reparaturauftrag

  • rewis.io

    Kfz-Reparaturauftrag: Mitteilungspflicht des Unternehmers hinsichtlich der zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2
    Hinweispflicht des Unternehmers vor Abschluss eines Kfz-Reparaturvertrags auf weitere mögliche Schadensursachen

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kfz-Reparaturauftrag: Zur Hinweispflicht der Kfz-Werkstatt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2
    Mitteilung von möglichst verlässlichen Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten als Voraussetzung für den Abschluss eines Kfz-Reparaturauftrags

  • rechtsportal.de

    Mitteilung von möglichst verlässlichen Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten als Voraussetzung für den Abschluss eines Kfz-Reparaturauftrags

  • datenbank.nwb.de

    Kfz-Reparaturauftrag: Mitteilungspflicht des Unternehmers hinsichtlich der zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss der Unternehmer auf hohe Reparaturkosten hinweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags muss von Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Reparaturauftrag: Mitteilungspflicht des Unternehmers hinsichtlich der zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kfz-Werkstatt muss verlässliche Informationen über die zur Behebung eines Schadens notwendigen Kosten geben

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mitteilungspflicht des Unternehmers hinsichtlich der zur Schadensbehebung notwendigen Kosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtspflicht zur Aufklärung über Kosten bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage möglich

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Informationspflichten eines Kfz-Betriebs - Höhere Sorgfaltsanforderungen an die Werkstatt

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wird ein PKW zur Reparatur gebracht kann der Werkstattbetreiber verpflichtet sein, den Fahrzeugbesitzer

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 241, 280, 311 BGB
    Aufklärungspflichten vor Durchführung einer Kfz-Reparatur

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrere Schadensursachen möglich: Unternehmer muss umfassend aufklären! (IBR 2017, 683)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3586
  • MDR 2017, 1298
  • MDR 2017, 13
  • VersR 2017, 1542
  • BB 2017, 2497
  • BauR 2018, 101
  • ZfBR 2018, 49
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.06.2016 - VII ZR 107/15

    Zur Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - VII ZR 307/16
    Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15, NJW-RR 2016, 859 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.03.1992 - 26 U 155/91

    Hinweis eines Auftraggebers auf wirtschaftlich unsinnigen Auftrag

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - VII ZR 307/16
    Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1329, 1330, juris Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 631 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311 Rn. 47).
  • BGH, 15.09.2023 - V ZR 77/22

    Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers im Rahmen einer Due Diligence

    Allerdings besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung redlicherweise erwarten darf (vgl. Senat, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 34; Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 7; Urteil vom 1. Februar 2013 - V ZR 72/11, NJW 2013, 1807 Rn. 8; BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 21; Urteil vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16, NJW 2017, 1586 Rn. 14 jeweils mwN).
  • AG Brandenburg, 14.09.2018 - 31 C 39/17

    Der Reparaturauftrag lt. Gutachten enthält gleichzeitig eine dem Gutachten

    Bringt der Auftraggeber/Besteller für den Unternehmer nämlich durch Übergabe des Schadensgutachtens des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags mit der Kfz-Werkstatt möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens erforderlichen Kosten sind, müssen ihm von dem Kfz-Unternehmen auch alle diesbezüglich maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden ( BGH , Urteil vom 14.09.2017, Az.: VII ZR 307/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3586 f.; OLG Hamm , Urteil vom 20.03.1992, Az.: 26 U 155/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 1329 f. ).

    Unsicherheiten darüber, ob der Kläger eine Kfz-Reparatur zu einem günstigeren und noch im Rahmen des Schadensgutachtens des Haftpflichtversicherers liegenden Werklohns hätte ausführen lassen können, gehen deshalb hier zulasten der Beklagten ( BGH , Urteil vom 14.09.2017, Az.: VII ZR 307/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3586 f.; BGH , Urteil vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 95/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 2403 f.; BGH , Urteil vom 28.06.2006, Az.: XII ZR 50/04, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2618 f.; AG Recklinghausen , Urteil vom 15.01.2018, Az.: 51 C 232/17, u.a. in: Verkehrsrecht aktuell 2018, Seite 43 ).

  • OLG Koblenz, 26.08.2020 - Verg 5/20

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Vergabenachprüfungsverfahren:

    Zwar besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (vgl. BGH, NJW 2017, 3586, 3587, Rdnr. 15; NJW-RR 2016, 859, 860, Rdnr. 12, m.w.N.).
  • LG München II, 27.04.2018 - 2 O 2818/17

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Reichweite der "Auswahlprüfungspflicht" des

    Der BGH (Az.: VII ZR 307/16) habe kürzlich entschieden, dass ein Werkunternehmer seinen Anspruch auf Werklohn verlieren könne, wenn er vorvertragliche Hinweispflichten nicht erteilt habe.

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH, Az.: VII ZR 307/16, ist hier nicht einschlägig.

  • OLG Frankfurt, 02.02.2022 - 17 U 119/20

    Einordnung der im Produktmerkblatt "Bauen, Wohnen, Energie", "Baukindergeld -

    Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16 -, Rn. 14, juris).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2022 - 24 U 5/21

    Ansprüche nach Verschwinden eines vermieteten Teleskopradladers; Unterschlagung

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16, Rn. 14; vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15, Rn. 12).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33135
BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16 (https://dejure.org/2017,33135)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.2017 - 2 BvR 77/16 (https://dejure.org/2017,33135)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 (https://dejure.org/2017,33135)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 104 Abs. 2; § 112 Abs. 1 StPO; § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO
    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht auf effektiven Rechtsschutz; Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen; Rehabilitierungsinteresse bei Freiheitsentziehungen; Überprüfung der Untersuchungshaft auch nach ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in Bezug auf einen bereits vor Erhebung des Rechtsmittels aufgehobenen Haftbefehl

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - Rehabilitierungsinteresse bei Freiheitsentziehungen hängt weder vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse; Nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe; Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - Rehabilitierungsinteresse bei Freiheitsentziehungen hängt weder vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse; Nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe; Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen ...

  • rechtsportal.de

    Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse; Nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe; Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - Rehabilitierungsinteresse bei Freiheitsentziehungen hängt weder vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3586
  • NStZ-RR 2017, 379
  • StV 2018, 163
  • JR 2018, 524
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ).

    a) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie durch Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann (BVerfGK 6, 303 ).

    Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen (BVerfGK 6, 303 ).

    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

    Um die allgemeine prozessrechtliche "Subsidiarität' von Feststellungs- gegenüber Bewirkungsanträgen geht es hierbei nicht (BVerfGK 6, 303 ).

    Gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Anwendung der einschlägigen prozessualen Regeln "leerlaufen'; auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Das ursprüngliche Interesse auf gerichtlichen Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Die Gewährung von Rechtsschutz und die Eröffnung des nach der Prozessordnung dafür vorgesehenen Instanzenzuges hängen insbesondere nicht vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

    Besteht bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten (BVerfGE 104, 220 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 21).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    Eine Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, wonach die weitere Beschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist, genügt diesen aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 25).

    Gilt dies für den Fall der Erhebung der weiteren Beschwerde erst nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris), ist dies erst recht dann anzunehmen, wenn - wie hier - die weitere Beschwerde sogar noch vor Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung erhoben wurde.

    Dieses Rechtsschutzinteresse ist - wie ausgeführt - nicht entfallen, sondern besteht nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung des Beschwerdeführers als Feststellungsinteresse fort (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 26).

    Aus diesem Gesichtspunkt können indes keine Rückschlüsse auf die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten generellen Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 33).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsrechtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 34).

    Um die allgemeine prozessrechtliche "Subsidiarität' von Feststellungs- gegenüber Bewirkungsanträgen geht es hierbei nicht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 35).

    Eine Auslegung der Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, wonach die weitere Beschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist, genügt diesen aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 37).

    Dieses Rechtsschutzinteresse ist - wie ausgeführt - nicht entfallen, sondern besteht nunmehr als Feststellungsinteresse fort (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 38).

    Aus diesem Gesichtspunkt können indes keine Rückschlüsse auf die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten generellen Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 39).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel jedoch nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden - und damit willkürlich erfolgenden Weise - erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 29; stRspr).

    b) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es danach zwar grundsätzlich vereinbar, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von einem Rechtsschutzinteresse im Sinne einer gegenwärtigen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 23, 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34).

    Dabei sind, soweit schwere Grundrechtseingriffe - insbesondere in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) - im Raum stehen, allerdings keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 23, 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 35, 38).

  • BGH, 05.09.2019 - StB 22/19

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen zur Kostentragungspflicht von

    Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht grundsätzlich entgegen, weil dessen Garantien gerade nicht die Gewährung eines Instanzenzuges fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16, juris Rn. 33 mwN).
  • BGH, 05.10.2018 - StB 43/18

    Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, StraFo 2006, 20; vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16, NStZ-RR 2017, 379, 380 mwN; ferner Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220, 235 f.; vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, NStZ-RR 2004, 252, 253; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - StB 7/17, NStZ 2017, 418, 419) besteht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten richtet, soweit der Beschwerdeführer - wie hier - die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht anderweitig mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüfen lassen kann (s. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Januar 2013 - StB 10/12 u.a., juris Rn. 4).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 109-IV-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen (nicht vollstreckten) Sitzungshaftbefehl

    Die insofern vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - juris Rn. 25 ff.; ebenso Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 - juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 36 ff.) betrifft erkennbar den hier.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2020 - 1 Ws 255/19

    Untersuchungshaft: Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Haftbefehl;

    Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) steht nicht entgegen, dass der Haftbefehl bereits anlässlich der Vorführung des Angeklagten nach seiner Festnahme und nach Zustellung des Strafbefehls - mithin noch vor seiner Invollzugsetzung - aufgehoben wurde (vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 24.08.2017 - 2 BvR 77/16 -, NStZ-RR 2017, 379 = StraFo 2017, 415, und vom 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 63/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde begründet;

    Ein Feststellungsinteresse kann insofern wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei vollzogener Untersuchungshaft zu bejahen sein (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), Art. 104 Abs. 2 und 3 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 24. August 2017 ‌- 2 BvR 77/16 -‌, Rn. 34, und vom 31. Oktober 2005 ‌- 2 BvR 2233/04 -‌, Rn. 21, www.bverfg.de).
  • VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444

    Die Änderung von gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmungen während der

    19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, fordert aber keinen Instanzenzug (BVerfG, B.v. 24.8.2017 - 2 BvR 77/16 - NStZ-RR 2017, 379 = juris Rn. 33).
  • BGH, 03.05.2023 - StB 10/23

    Verwerfung der Gehörsrüge

    Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen, weil dessen Garantien gerade nicht die Gewährung eines Instanzenzugs fordern (BVerfG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16, NVwZ-RR 2020, 905 Rn. 16; vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16, NStZ-RR 2017, 379 mwN) und, anders als der Betroffene meint, der Gesetzgeber für Entscheidungen, die die Art und Weise des Durchsuchungsvollzugs betreffen, keinen Instanzenzug geschaffen hat.
  • OLG München, 22.01.2019 - 2 Ws 51/19

    Akteneinsicht bei bestehendem Ergreifungshaftbefehl

  • OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19

    Kopfnoten; Jahreszeugnis der Klasse 9 und Halbjahreszeugnis der Klasse 10 der

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 125-IV-20
  • OVG Sachsen, 30.04.2019 - 2 A 558/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse am Mitwirkungsentzug für eine Oberschule

  • KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Außervollzugsetzung von Haftbefehlen;

  • LG Hagen, 05.03.2021 - 46 Qs 56/20

    Bußgeldverfahren Geschwindigkeitsüberschreitung - verweigerte Akteneinsicht

  • OLG Frankfurt, 05.02.2018 - 3 Ws 745/17

    Kein Rechtsmittel gegen aufgehobene Arrestanordnung

  • VG München, 18.02.2021 - M 28 K 18.4542

    Verweisung des Rechtsstreits nach Verlagerung der Zuständigkeit für

  • BGH, 05.10.2018 - StB 44/18
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