Rechtsprechung
BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 35 EStG, § 10 Abs 3 Halbs 2 FGO, § 133a FGO
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 S 2 Nr 2 GewStG) sowie rückwirkendes Inkraftsetzen dieser Vorschrift verfassungsgemäß - keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG (Leistungsfähigkeitsprinzip, Benachteiligung ...
- IWW
§ 2 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG; § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG; § 6 GewStG; § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG
GewStG - Wolters Kluwer
Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft; Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; Personengesellschaften als Schuldner der Gewerbesteuer
- Betriebs-Berater
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft verfassungskonform
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 35 EStG, § 10 Abs 3 Halbs 2 FGO, § 133a FGO, § 5 Abs 1 S 3 GewStG, § 7 S 2 Halbs 2 GewStG, § 7 S 2 Nr 2 GewStG
Gewerbesteuer - doev.de
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
- rewis.io
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 S 2 Nr 2 GewStG) sowie rückwirkendes Inkraftsetzen dieser Vorschrift verfassungsgemäß - keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG (Leistungsfähigkeitsprinzip, Benachteiligung ...
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 S 2 Nr 2 GewStG) sowie rückwirkendes Inkraftsetzen dieser Vorschrift verfassungsgemäß - keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG (Leistungsfähigkeitsprinzip, Benachteiligung ...
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Gewerbesteuerpflicht für Gewinn aus Veräußerung von Anteilen an Mitunternehmerschaft verfassungsgemäß
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen GewSt-Pflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Veräußerung von Unternehmensanteilen - und die Gewerbesteuerpflicht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Änderungen im Steuerrecht - und die Rückwirkung
- lto.de (Kurzinformation)
Verfassungsbeschwerde der Brauerei Beck gegen Gewerbesteuer zurückgewiesen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bleibt erfolglos
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft verfassungskonform
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft ist verfassungsmäßig
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft verfassungsgemäß
- pwc.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen auf dem Prüfstand
- pwc.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne von Anteilen an Personengesellschaften
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Mitunternehmerschaft ist verfassungskonform
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft
- anwalt.de (Kurzinformation)
Brauerei scheitert vor Gericht: Gesellschaft muss Steuer zahlen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft; Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; Personengesellschaften als Schuldner der Gewerbesteuer
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Urteilsverkündung in Sachen Gewerbesteuer am Dienstag, 10. April 2018, um 10.00 Uhr
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.09.2017)
BVerfG verhandelt über die Gewerbesteuer: Wie lange gilt der Vertrauensschutz?
Besprechungen u.ä. (2)
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Das Gewerbesteuer-Urteil: Neue Erkenntnisse zum Vertrauensschutz
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Vertrauen in die Grunderwerbsteuer
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gewerbesteuer
- Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
GewStG 2002 i.d.F. 23.07.2002 § 7 S. 2, GG Art 3 Abs. 1, GG Art 20 Abs. 1, GG Art 20 Abs. 3
Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gleichheit, Mitunternehmer, Natürliche Person, Personengesellschaft - Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
- Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Verfassungsmäßigkeit des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG" von RA Dr. Arvid Siebert und StB Dr. Josef Sommer und RAin Karin Grün, original erschienen in: DStR 2019, 367 - 373.
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
- BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
- BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Papierfundstellen
- BVerfGE 148, 217
- NJW 2018, 1379
- ZIP 2018, 1694
- NVwZ 2018, 808
- WM 2018, 873
- BB 2018, 1502
- DB 2018, 937
- DÖV 2018, 451
- BStBl II 2018, 303
- NZG 2018, 632
Wird zitiert von ... (126) Neu Zitiert selbst (30)
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Entgangene Einnahmen
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Durch die Neuregelung des § 7 Satz 2 GewStG sei nachträglich in konkret verfestigte Vermögenspositionen eingegriffen worden (Berufung auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61).d) Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.ist der Auffassung, nach den Beschlüssen des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 (Hinweis auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61) dürften Wertsteigerungen, die bis zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung entstanden seien, nicht der Ertragsbesteuerung unterworfen werden.
b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Erhebungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 132, 302 unter Verweisung auf §§ 14, 18 GewStG; entsprechend für den Veranlagungszeitraum im Einkommensteuerrecht vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Insbesondere muss der Normadressat hier eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 m.w.N.).
Das gilt vor allem dann, wenn auf der Grundlage des geltenden Rechts vor Verkündung des rückwirkenden Gesetzes bereits Leistungen zugeflossen waren (vgl. BVerfGE 127, 31 ; einschränkend insoweit BVerfGE 132, 302 ).
Besonders schutzwürdig ist das Vertrauen der Betroffenen zudem dann, wenn diese vor der Einbringung des neuen Gesetzes in den Bundestag verbindliche Festlegungen getroffen hatten (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach entschieden, dass die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zerstören kann und deshalb eine darin vorgesehene Neuregelung ohne Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unechte Rückwirkung entfalten darf (vgl. dazu BVerfGE 127, 31 ; 143, 246 ; BVerfG…, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 199; in BVerfGE 132, 302 offen gelassen, weil in jenem Fall jedenfalls der Vorschlag des Vermittlungsausschusses das Vertrauen zerstört hatte).
Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch im Folgejahr unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (BVerfGE 127, 31 ).
Sie nimmt aber unter Umständen dem Vertrauen darauf die Grundlage, die jetzige Gesetzeslage in einem Regelungsbereich werde auf absehbare Zeit bestehen bleiben (zur Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
Elemente besonderer Schutzwürdigkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG mit Rücksicht auf damals betroffene Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern angenommen hat (vgl. BVerfGE 127, 31 sowie dazu wiederum BVerfGE 132, 302 ), sind hier nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) insbesondere, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zur Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, die durch die zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze im Steuerrecht aufgeworfen worden sei.
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (stRspr; vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.).Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.).
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.; ferner BVerfGE 127, 1 m.w.N.; "tatbestandliche Rückanknüpfung").
Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Erhebungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 132, 302 unter Verweisung auf §§ 14, 18 GewStG; entsprechend für den Veranlagungszeitraum im Einkommensteuerrecht vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.).
Insbesondere muss der Normadressat hier eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 m.w.N.).
Das gilt vor allem dann, wenn auf der Grundlage des geltenden Rechts vor Verkündung des rückwirkenden Gesetzes bereits Leistungen zugeflossen waren (vgl. BVerfGE 127, 31 ; einschränkend insoweit BVerfGE 132, 302 ).
Besonders schutzwürdig ist das Vertrauen der Betroffenen zudem dann, wenn diese vor der Einbringung des neuen Gesetzes in den Bundestag verbindliche Festlegungen getroffen hatten (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
Damit entfaltet § 7 Satz 2 GewStG nach der Rechtsprechung über den Erhebungszeitraum unechte Rückwirkung, weil die Gewerbesteuer erst mit dessen Ablauf entsteht (vgl. BVerfGE 132, 302 ).
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach entschieden, dass die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zerstören kann und deshalb eine darin vorgesehene Neuregelung ohne Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unechte Rückwirkung entfalten darf (vgl. dazu BVerfGE 127, 31 ; 143, 246 ; BVerfG…, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 199; in BVerfGE 132, 302 offen gelassen, weil in jenem Fall jedenfalls der Vorschlag des Vermittlungsausschusses das Vertrauen zerstört hatte).
Sie nimmt aber unter Umständen dem Vertrauen darauf die Grundlage, die jetzige Gesetzeslage in einem Regelungsbereich werde auf absehbare Zeit bestehen bleiben (zur Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ).
Gewinne aus Dispositionen, die erst vorgenommen wurden, nachdem ein ordnungsgemäß in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachter und damit auch veröffentlichter Gesetzentwurf etwaiges Vertrauen zerstört hat, hindern den Gesetzgeber nicht an einer unecht rückwirkenden Steuerbelastung, selbst wenn die Erträge vor der Verkündung des Gesetzes zugeflossen sind (so bereits BVerfGE 132, 302 ).
Elemente besonderer Schutzwürdigkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG mit Rücksicht auf damals betroffene Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern angenommen hat (vgl. BVerfGE 127, 31 sowie dazu wiederum BVerfGE 132, 302 ), sind hier nicht erkennbar.
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Durch die Neuregelung des § 7 Satz 2 GewStG sei nachträglich in konkret verfestigte Vermögenspositionen eingegriffen worden (Berufung auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61).d) Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.ist der Auffassung, nach den Beschlüssen des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 (Hinweis auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61) dürften Wertsteigerungen, die bis zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung entstanden seien, nicht der Ertragsbesteuerung unterworfen werden.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1 ).
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.; ferner BVerfGE 127, 1 m.w.N.; "tatbestandliche Rückanknüpfung").
b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Erhebungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 132, 302 unter Verweisung auf §§ 14, 18 GewStG; entsprechend für den Veranlagungszeitraum im Einkommensteuerrecht vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).
Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Insbesondere muss der Normadressat hier eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 m.w.N.).
Vertrauen ist besonders schutzwürdig, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung nach der alten Rechtslage eine verfestigte Erwartung auf Vermögenszuwächse erlangt und realisiert hatten oder hätten realisieren können (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).
Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) insbesondere, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zur Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, die durch die zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze im Steuerrecht aufgeworfen worden sei.
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.).Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr; vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.).
Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.).
Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, auch die Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und von Anteilen daran in Mitunternehmerschaften in Abweichung von einer jahrzehntelangen Übung (oben A I 2) der Gewerbesteuer zu unterwerfen, kann als Teil der Bestimmung des Steuergegenstandes gesehen werden, bei der dem Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum zukommt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; s.o. 1).
Auch insoweit bietet allerdings keines der Kriterien, die zu einer strengeren Verhältnismäßigkeitskontrolle einer Ungleichbehandlung führen (vgl. dazu BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.; s.o. 1), Anlass, den Differenzierungsspielraum des Gesetzgebers substantiell einzuschränken.
Die Besserstellung der Mitunternehmerschaften mit unmittelbar beteiligten natürlichen Personen in § 7 Satz 2 Hs. 2 GewStG begründet insbesondere keine strukturelle Ungleichbehandlung erheblichen Ausmaßes (vgl. dazu BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; s.o. 1).
(3) Schließlich sprechen auch Gründe der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs (vgl. BVerfGE 139, 285 ) für die Freistellung der auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallenden Veräußerungsgewinne von der Gewerbesteuerpflicht.
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.).Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr; vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.).
Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.).
Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, auch die Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und von Anteilen daran in Mitunternehmerschaften in Abweichung von einer jahrzehntelangen Übung (oben A I 2) der Gewerbesteuer zu unterwerfen, kann als Teil der Bestimmung des Steuergegenstandes gesehen werden, bei der dem Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum zukommt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; s.o. 1).
Auch insoweit bietet allerdings keines der Kriterien, die zu einer strengeren Verhältnismäßigkeitskontrolle einer Ungleichbehandlung führen (vgl. dazu BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.; s.o. 1), Anlass, den Differenzierungsspielraum des Gesetzgebers substantiell einzuschränken.
Die Besserstellung der Mitunternehmerschaften mit unmittelbar beteiligten natürlichen Personen in § 7 Satz 2 Hs. 2 GewStG begründet insbesondere keine strukturelle Ungleichbehandlung erheblichen Ausmaßes (vgl. dazu BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; s.o. 1).
Unter Umständen folgt aus dem Gebot der gleichheitsgerechten Besteuerung sogar eine Pflicht, Möglichkeiten für Umgehungsgestaltungen im Gesetz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 138, 136 ).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
Beteiligungsquote
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Durch die Neuregelung des § 7 Satz 2 GewStG sei nachträglich in konkret verfestigte Vermögenspositionen eingegriffen worden (Berufung auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61).d) Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.ist der Auffassung, nach den Beschlüssen des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 (Hinweis auf BVerfGE 127, 1; 127, 31 und 127, 61) dürften Wertsteigerungen, die bis zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung entstanden seien, nicht der Ertragsbesteuerung unterworfen werden.
b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).
Vertrauen ist besonders schutzwürdig, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung nach der alten Rechtslage eine verfestigte Erwartung auf Vermögenszuwächse erlangt und realisiert hatten oder hätten realisieren können (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).
Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) insbesondere, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zur Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, die durch die zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze im Steuerrecht aufgeworfen worden sei.
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; stRspr).Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.; ferner BVerfGE 127, 1 m.w.N.; "tatbestandliche Rückanknüpfung").
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer …
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 116, 164 ), wo der steuersystematische Unterschied zwischen Einkommen- und Gewerbesteuer darin gesehen worden sei, dass sich die Leistungsfähigkeit bei der Gewerbesteuer in der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebs zeige.Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft gilt auch für die Gewerbesteuer, da diese die objektivierte Ertragskraft der Gewerbebetriebe erfasst (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 135, 126 ).Mit diesen vertraglichen Gestaltungsoptionen werden die Mitunternehmer im Anwendungsbereich des § 7 Satz 2 GewStG nicht - was nur in engen Grenzen zulässig ist - auf Ausweichgestaltungen zur "Rettung" eines ansonsten verfassungswidrigen Gesetzes verwiesen (vgl. dazu BVerfGE 120, 1 ), denn die Belastung der Mitunternehmerschaft mit der Gewerbesteuerschuld ist auch bei dieser Neuregelung schon für sich genommen nicht verfassungswidrig.
- BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04
Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag …
Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Dabei ist fraglich, ob die Erwägung des Bundesfinanzhofs, dass bei der Gewerbesteuer ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG an die Leistungsfähigkeit der Gesellschafter einer Personengesellschaft angeknüpft werden könne, weil diese ungeachtet der Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auch bei der Gewerbesteuer "die (Mit-) Unternehmer" seien (Rn. 47 der hier angegriffenen Entscheidung unter Verweisung auf BFH-Urteil vom 3. April 2008 - IV R 54/04 - BFHE 220, 495), in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch hier trägt.Die Begründung des Bundesfinanzhofs hierfür, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personengesellschaft durch Gewinne im Bereich des Sonderbetriebsvermögens II eines Gesellschafters "unzweifelhaft erhöht" würde (BFH-Urteil vom 3. April 2008 - IV R 54/04 - BFHE 220, 495 ), ist nicht ohne Weiteres auf den für § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG maßgeblichen Fall übertragbar, weil hier der veräußernde Gesellschafter die Gesellschaft verlässt.
- BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
- BFH, 28.02.1990 - I R 92/86
Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer …
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
- BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
Halbteilungsgrundsatz
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
- FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung …
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08
Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …
- BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - …
- BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10
Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen …
- BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und …
- BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …
- BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform …
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
- BFH, 27.03.1996 - I R 89/95
Keine Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an …
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
- BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S
Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines …
- BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 147 ; 148, 217 jeweils m.w.N; stRspr).aa) Dieser allgemeine gleichheitsrechtliche Maßstab findet auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands (Vollverzinsung nach § 233a AO) und der Bestimmung des Zinssatzes (§ 238 AO) Anwendung, ohne dass insoweit bereichsspezifische Konkretisierungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das Steuerrecht (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 148, 217 ) zum Tragen kommen.
Der Gleichheitssatz belässt dem Steuergesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 m.w.N; stRspr).
Eine erhebliche Beeinträchtigung von Freiheitsrechten, die eine strengere Gleichheitsprüfung veranlassen könnte, liegt darin jedoch nicht (vgl. dazu auch BVerfGE 148, 217 ).
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 6, 55 ), der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (BVerfGE 137, 350 ; 148, 217 ).Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …
Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, www.bverfg.de, jew. m.w.N.).
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …
Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 148, 217 ), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ; 132, 302 ; 148, 217 ). - BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …
Das Bundesverfassungsgericht habe in BVerfGE 148, 217 entschieden, dass § 7 Satz 2 GewStG Mitunternehmerschaften ungleich behandele, je nach der unmittelbaren Beteiligung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einerseits und natürlichen Personen andererseits, wobei unmittelbar beteiligte Personen bessergestellt würden. - BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß
Demgegenüber ist von einer "unechten' Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 39, 128 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 114, 258 ; 122, 374 ; 123, 186 ; 127, 1 ; 128, 90 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 148, 217 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 235 f.). - BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 147 ; 148, 217 jeweils m.w.N.; stRspr). - BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20
VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung …
Es handelt sich um einen Fall der unechten Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung), die grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 148, 217 Rn. 136;… BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 20; jeweils mwN;… zu einer zivilrechtlichen Verjährungsverlängerung BVerfGE 18, 70, 84, juris Rn. 43; speziell zu § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB Piekenbrock, JZ 2020, 122, 124;… Rüsing, NJW 2020, 2588 Rn. 27 f.; aA Grzeszick, NJW 2019, 3269, 3270: echte Rückwirkung). - BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend …
Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).
aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).
Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).
(1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).
Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.
Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).
Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).
Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).
Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).
Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).
Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).
Die Einbringung eines Gesetzentwurfs allein begründet noch kein Vertrauen darauf, dass sein Inhalt Gesetz wird (vgl. BVerfGE 148, 217 ).
- BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17
Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …
127 c) aa) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG schützt das Vertrauen, nicht mit in unzulässiger Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden (vgl. BVerfGE 148, 217 ; stRspr).Die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetze sind nicht allein auf das Steuerrecht bezogen (vgl. zum Steuerrecht BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ; 132, 302 ; 148, 217 ; stRspr), sondern finden auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung (vgl. BVerfGE 71, 230 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 109, 133 ; 122, 374 ; 128, 90 ; 128, 326 ).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") (BVerfGE 148, 217 ).
Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 148, 217 ; stRspr).
130 (2) (a) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung") (BVerfGE 148, 217 ).
Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen(BVerfGE 148, 217 ; stRspr).
Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt aber von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 148, 217 ), gerade weil der Gesetzgeber weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (vgl. BVerfGE 127, 61 ; 131, 47 ; 132, 302 ; 143, 246 ).
Das ist gemeint, wenn unechte Rückwirkung dadurch charakterisiert wird, dass eine Rechtsänderung die betroffene "Rechtsposition" entwerte (vgl. BVerfGE 148, 217 ; s. auch BVerfGE 128, 90 ).
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …
- BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …
- BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18
Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 …
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
- BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer …
- BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig
- BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18
SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß
- FG Münster, 27.11.2019 - 13 K 2898/16
Körperschaftsteuer - Ist die Übergangsvorschrift des zur rückwirkenden …
- BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im …
- BFH, 14.06.2018 - III R 35/15
Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21
Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen …
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften …
- BFH, 24.02.2022 - III R 9/20
Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen
- BFH, 18.12.2019 - III R 33/17
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2018 - III R 35/15 - …
- BFH, 20.09.2018 - IV R 39/11
Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil; Gewinn aus der …
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
- BFH, 12.11.2020 - III R 38/17
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller …
- BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweitung der Besteuerung …
- BFH, 20.05.2021 - IV R 31/18
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den …
- BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20
Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher …
- FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften
- BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer …
- BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines …
- BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19
Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012
- BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht …
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 16/18
Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz …
- BFH, 27.05.2020 - XI R 9/19
Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer …
- FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in doppelter Haushaltsführung
- LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2249/20
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufrechnung durch die Krankenkasse - …
- BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, …
- FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer
- FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16
Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der …
- BAG, 22.01.2020 - 10 AZR 387/18
Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich
- BFH, 09.01.2024 - X S 31/23
Entscheidung über Anhörungsrüge nach Wechsel der Senatsbesetzung nach aktuellem …
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
- FG Münster, 23.03.2023 - 1 K 2478/21
Einkommensteuer - Zur Steuerpflicht von Vermögenübertragungen aus der Auflösung …
- BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der …
- BFH, 01.07.2020 - XI R 20/18
Klagebefugnis bei Feststellungsbescheid i.S. des § 14 Abs. 5 KStG; …
- LAG Köln, 20.02.2019 - 5 Sa 399/18
Wegfall der Anpassungsüberprüfungspflicht bei Durchführung der Altersversorgung …
- FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20
Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co. …
- OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen …
- BGH, 13.11.2018 - EnZR 39/17
Bestehen eines Entschädigungsanspruchs durch Festlegung des verbindlichen …
- BAG, 27.11.2019 - 10 AZR 476/18
Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand
- BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20
Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG
- BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch …
- VG Düsseldorf, 12.01.2016 - 20 K 8226/14
IHK-Beitrag ; Erlass; Gewerbeertrag; unbillige Härte; Leistungsfähigkeit; …
- BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 141/18
Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Vermietung von …
- BAG, 24.09.2019 - 10 AZR 562/18
Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen - SokaSiG
- OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 13 LA 50/19
Antrag auf Zulassung der Berufung; Berufsausübungsfreiheit; Eigentum; …
- BAG, 27.03.2019 - 10 AZR 211/18
Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines …
- OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18
Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung; …
- SG Gelsenkirchen, 13.05.2020 - S 46 KR 2242/19
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19
Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung …
- BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 2010/20
Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die …
- BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 573/18
Gemeinsame Einrichtungen - tarifliche Regelungsmacht
- FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
- BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 322/17
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
- BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 325/17
Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - SokaSiG
- BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 523/17
Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft -SokaSiG
- FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 791/19
Streit über über die Besteuerung einer Abfindungszahlung; Nachforderung von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - 16 A 44/16
Anforderungen an die Festsetzung von Leistungen nach dem ContStifG; Anrechnung …
- BFH, 14.06.2023 - XI S 2/23
Anhörungsrüge: Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2022 - L 5 KR 347/20
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen …
- BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 322/18
Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2 - Streitgegenstand
- FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
Streit um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in …
- FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen
- BAG, 27.11.2019 - 10 AZR 399/18
Rückforderung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - unwirksame …
- BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 38/18
Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft - …
- BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
Anreizregulierung: Anwendbarkeit einer Übergangsregelung auf Investitionsmaßnahme …
- OVG Niedersachsen, 23.09.2020 - 2 KN 378/19
Gesamtnote; Modulprüfung; Normenkontrollantrag; Prüfungsordnung; unechte …
- OVG Niedersachsen, 26.03.2019 - 10 ME 40/19
Anspruch; Gemeinde; Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsanspruch; …
- LAG Köln, 01.10.2018 - 5 Sa 54/18
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Einziehung von Beiträgen durch das …
- BAG, 27.11.2019 - 10 AZR 400/18
Rückforderung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - unwirksame …
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17
Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion
- BVerwG, 25.11.2020 - 8 C 21.19
Härteausgleich zwischen kreisangehörigen Gemeinden für Aufwendungen im …
- BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 2914/17
Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bezüglich …
- FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21
Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer …
- BFH, 13.12.2022 - VIII R 23/20
Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der …
- BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche …
- BVerwG, 15.03.2021 - 6 BN 2.20
Rückwirkende Änderung der Modalitäten der Einbeziehung der Modulnoten in die …
- BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 326/17
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
- BGH, 04.05.2021 - EnVR 14/20
Erweiterungsfaktor III
- FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 …
- FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6066/13
Mitunternehmerinitiative von einen Kommanditanteil erwerbenden Fiskalerben - …
- OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 3 Kart 25/21
1. Die unter Tenorziffer 3 der Festlegung vom 12.2020 (BK4-12-656A02) …
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2022 - 1 S 690/22
Corona-Krise; einstweiliger Rechtsschutz; Ausstellung eines Genesenennachweises
- FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20
Gewerbesteuer: Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um …
- OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 2/17
Kinderbetreuungssatzung des Kreises Pinneberg - Normenkontrollantrag; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage des …
- FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten …
- FG Düsseldorf, 07.03.2024 - 8 K 2849/17
Die Folgen eines Sperrfristverstoßes nach § 22 UmwStG - wer kriegt die eigentlich …
- FG Köln, 05.08.2020 - 3 K 3319/17
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Verbots Verbot des Abzugs der tatsächlichen …
- FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d. …
- VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 1/14
Wegen Erhebung der Finanzausgleichsumlage
- FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 2647/18
Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 B 7.22
Kostenbeitragserhebung für die Inanspruchnahme von Angeboten der …
- VerfGH Thüringen, 15.06.2022 - VerfGH 22/20
Beschluss Anhörungsrüge
- FG Köln, 22.01.2020 - 3 K 1224/17
Abgabenordnung: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO bei Bekanntgabe eines …
- FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18
Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen …
- FG Hamburg, 30.09.2022 - 6 K 47/21
Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG: …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - L 11 KR 830/18
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren gegen ein …
- FG Niedersachsen, 19.10.2023 - 6 K 191/22
Gemeinnützigkeit; zeitnahe Mittelverwendung; Ausschüttungen aus Beteiligungen als …
- FG Münster, 20.08.2020 - 8 K 470/19
Grunderwerbsteuer - Verstößt die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Kauf …
- OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 3/17
Normenkontrollantrag gegen eine Kinderbetreuungssatzung; Ausgangspunkt für eine …
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 173/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - rückwirkende Einführung des …
- OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 6/17
Pauschalierung des Sachaufwandes in einer Kinderbetreuungssatzung; Betrag zur …
- VerfGH Thüringen, 15.06.2022 - VerfGH 112/20
Beschluss Anhörungsrüge
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2020 - L 10 VE 37/20
- FG Sachsen-Anhalt, 22.08.2023 - 5 K 712/19
Teilnahme an einem betrügerischen Schneeballsystem mit Blockheizkraftwerken …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2020 - L 12 SO 62/20
- OVG Niedersachsen, 25.03.2021 - 1 LB 171/18
Amtshandlung; antragsgebunden; Antragstellung; Beendigung; Bestimmtheit; …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2018 - L 21 R 291/18
Anhörungsrüge gegen einen Kostenbeschluss
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2019 - L 8 R 1072/17
Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens auch bei unzulässiger …
- VG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 5 K 1270/18
EEG 2014: Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot durch Ausschluss des Abzugs der …