Weitere Entscheidung unten: LG Hagen, 20.12.2017

Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17   

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https://dejure.org/2018,8377
BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2018,8377)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2018,8377)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2018,8377)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Fair-trial-Grundsatz kann Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers notwendig machen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Nichtberücksichtigung einer rechtsanwaltlichen Verlegungsantrags aufgrund eines anderweitigen Termins; Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger; Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

  • rewis.io

    Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger: Berücksichtigung von Begehren des Wahlverteidigers bei der Terminierung der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Nichtberücksichtigung einer rechtsanwaltlichen Verlegungsantrags aufgrund eines anderweitigen Termins; Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger; Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Terminsverlegung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht beschiedene Terminsverlegungsantrag des Verteidigers

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Urteilsaufhebung wegen Terminierung der Hauptverhandlung trotz Verhinderung des Wahlverteidigers

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1698
  • NStZ 2018, 607
  • StV 2019, 150
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Grundsatz des fairen Verfahrens;

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    c) Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Wahlverteidigers auch an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen, an denen sich die Mitangeklagten zur Sache geäußert haben sowie Zeugen und Sachverständige gehört wurden, zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89, BGHSt 36, 259, 262; Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 142/99, StV 1999, 524).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164 Rn. 5 und vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311, 312; Wessing in BeckOK StPO, 29. Ed. 1.1.2018, § 137 Rn. 4 mwN).
  • OLG Frankfurt, 27.10.1997 - 3 Ss 286/97
    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation bedurfte angesichts der Nichtbescheidung des Schreibens vom 12. April 2016 und des Übergehens des Terminverlegungsantrags vom 13. April 2016, zu dessen Vorlage und Verbleib die Strafkammer keine Erklärung abgegeben hat, keines (Aussetzungs-)Antrags in der Hauptverhandlung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 StRR 90/96, BayObLGSt 1996, 94, 95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 3 Ss 286/97, StV 1998, 13, 14; Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 19; Arnoldi in Münchener Kommentar, StPO, § 213 Rn. 18; siehe allgemein zum Meinungsstand hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen an die Revision bei Terminverfügungen des Vorsitzenden: Britz in Radtke/Hohmann, StPO, § 213 Rn. 17 f.).
  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    c) Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Wahlverteidigers auch an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen, an denen sich die Mitangeklagten zur Sache geäußert haben sowie Zeugen und Sachverständige gehört wurden, zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89, BGHSt 36, 259, 262; Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 142/99, StV 1999, 524).
  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • BGH, 11.09.1986 - 1 StR 472/86

    Ausreichende Verteidigung des Angeklagten durch anwesenden Pflichtverteidiger bei

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164 Rn. 5 und vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311, 312; Wessing in BeckOK StPO, 29. Ed. 1.1.2018, § 137 Rn. 4 mwN).
  • BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation bedurfte angesichts der Nichtbescheidung des Schreibens vom 12. April 2016 und des Übergehens des Terminverlegungsantrags vom 13. April 2016, zu dessen Vorlage und Verbleib die Strafkammer keine Erklärung abgegeben hat, keines (Aussetzungs-)Antrags in der Hauptverhandlung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 StRR 90/96, BayObLGSt 1996, 94, 95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 3 Ss 286/97, StV 1998, 13, 14; Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 19; Arnoldi in Münchener Kommentar, StPO, § 213 Rn. 18; siehe allgemein zum Meinungsstand hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen an die Revision bei Terminverfügungen des Vorsitzenden: Britz in Radtke/Hohmann, StPO, § 213 Rn. 17 f.).
  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10

    Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    (2) Die Abwägung der grundrechtsgleichen Rechte des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter einerseits und ein beschleunigtes Verfahren sowie sonstiger widerstreitender Interessen andererseits bei der Terminierung unterfällt keiner umfassenden revisionsrechtlichen Überprüfung, zumal die Terminierung gemäß § 213 Abs. 1 StPO ohnehin eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden ist (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 19; vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17, BGHR StPO § 213 Terminierung 2 Rn. 9; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 213 Rn. 1, 4), bei der eine Rechtskontrolle nicht über eine Prüfung auf Ermessensfehlerfreiheit hinausreichen kann.
  • OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22

    Ermessensausübung beim Terminieren einer Hauptverhandlung

    Insbesondere muss er sich ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17).(Rn.17).

    Insbesondere muss er sich ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3c EMRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO), soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17).

  • BVerwG, 19.11.2020 - 2 WD 19.19

    Disziplinarische Ahndung eines 24fachen Reisekostenbetrugs

    Sie muss sich dabei ernsthaft bemühen, dem Recht des beschuldigten Soldaten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 WDO), soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Fristsetzung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Einleitungsbehörde sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 - NJW 2018, 1698 Rn. 9 zu § 213 StPO).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22

    Strafsache: Entscheidung des Vorsitzenden über Terminverlegungsanträge;

    Über Terminverlegungsanträge entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, welchem in Haftsachen besonderes Gewicht zukommt, und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, zu denen auch das Interesse eines Angeklagten gehört, als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 Rdnr. 7 m.w.N.; Löwe-Rosenberg/Jäger, a.a.O., § 213 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • LG Schwerin, 24.06.2021 - 33 Qs 47/21

    Terminsverlegung, Ablehung, Ermessensabwägung

    Das Recht auf ein faires Verfahren, welches in Art. 6 Abs. 3 lit.c MRK ausdrücklich das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, aufführt und deshalb auch bei einer Terminierung zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss v. 21.03.2018, 1 StR 415/17, juris), hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil v. 21.04.2016, 2 BvR 1422/15; Urteil v. 14.06 2000, 2 BvR 993/94, juris).
  • LG Stuttgart, 25.09.2019 - 7 Qs 59/19

    Terminsverlegung, Terminsabsprache, Anwalt des Vertrauens

    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit als möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragen (vgl. BGH NJW 2018, 1698, 1699).
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Rechtsprechung
   LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53154
LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17 (https://dejure.org/2017,53154)
LG Hagen, Entscheidung vom 20.12.2017 - 3 S 46/17 (https://dejure.org/2017,53154)
LG Hagen, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 3 S 46/17 (https://dejure.org/2017,53154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Seitenabstand zum Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wenn plötzlich die Autotür aufgeht - Beim Vorbeifahren an geparkten Autos genügt ein halber Meter Sicherheitsabstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Seitenabstand von mehr als 50 cm zum Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug regelmäßig ausreichend - Öffnen der Fahrertür um 60 cm bis 80 cm während des fließenden Verkehrs stellt groben Verkehrsverstoß dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1698
  • NJW-RR 2018, 542
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 30.07.2009 - 12 U 175/08

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Linienbusses mit der

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    Es spricht hier der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht wurde, da sich der Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Beklagten zu 1) und dessen geöffneter Fahrertür ereignete (vgl. OLG Köln v. 10.07.2014, Az. 19 U 57/14; KG Berlin v. 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; OLG Hamm v. 08.09.1999, Az. 13 U 45/99).

    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig ein Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter für ausreichend erachtet, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis, wie hier, um einen Pkw handelt (KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; Urteil vom 24.11.2005, Az. 12 U 151/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006, Az. 4 U 158/05; OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.1972, Az. 7 U 32/72).

  • OLG Köln, 10.07.2014 - 19 U 57/14

    Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Aussteigen aus einem Pkw

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    Es spricht hier der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht wurde, da sich der Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Beklagten zu 1) und dessen geöffneter Fahrertür ereignete (vgl. OLG Köln v. 10.07.2014, Az. 19 U 57/14; KG Berlin v. 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; OLG Hamm v. 08.09.1999, Az. 13 U 45/99).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2010 - 3 U 216/09

    Auffahrunfall: Anscheinsbeweis für eine Alleinhaftung des vorausfahrenden

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    In der Rechtsprechung wird zutreffenderweise bei einem (auch durch Anscheinsbeweis) erwiesenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und nicht erwiesenem Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seite des Unfallgegners (hier also des Klägers) in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden nach § 17 Abs. 1 StVG angenommen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- oder Aussteigenden vollständig zurücktrete (LG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2015 - 13 S 172/14 m.V.a. LG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2010, Az. 13 S 228/09; KG, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 12 U 59/07; LG Limburg, Urteil vom 09.10.2009, Az. 4 O 341/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2004, Az. 14 U 35/04; OLG Stuttgart Urteil vom 07.04.2010, Az. 3 U 216/09).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2006 - 4 U 158/05

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem LKW aufgrund unvorsichtigen Öffnens

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig ein Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter für ausreichend erachtet, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis, wie hier, um einen Pkw handelt (KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; Urteil vom 24.11.2005, Az. 12 U 151/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006, Az. 4 U 158/05; OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.1972, Az. 7 U 32/72).
  • OLG Hamburg, 05.12.1972 - 7 U 32/72

    Parken

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig ein Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter für ausreichend erachtet, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis, wie hier, um einen Pkw handelt (KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; Urteil vom 24.11.2005, Az. 12 U 151/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006, Az. 4 U 158/05; OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.1972, Az. 7 U 32/72).
  • KG, 06.03.2008 - 12 U 59/07

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall: Ansprüche eines aus einem Fahrzeug

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    In der Rechtsprechung wird zutreffenderweise bei einem (auch durch Anscheinsbeweis) erwiesenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und nicht erwiesenem Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seite des Unfallgegners (hier also des Klägers) in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden nach § 17 Abs. 1 StVG angenommen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- oder Aussteigenden vollständig zurücktrete (LG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2015 - 13 S 172/14 m.V.a. LG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2010, Az. 13 S 228/09; KG, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 12 U 59/07; LG Limburg, Urteil vom 09.10.2009, Az. 4 O 341/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2004, Az. 14 U 35/04; OLG Stuttgart Urteil vom 07.04.2010, Az. 3 U 216/09).
  • KG, 24.11.2005 - 12 U 151/04

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Kollision beim Öffnen der Fahrertür eines

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig ein Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter für ausreichend erachtet, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis, wie hier, um einen Pkw handelt (KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; Urteil vom 24.11.2005, Az. 12 U 151/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006, Az. 4 U 158/05; OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.1972, Az. 7 U 32/72).
  • OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 45/99

    Unfallverursachung durch einen aussteigenden Pkw-Insassen

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    Es spricht hier der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht wurde, da sich der Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Beklagten zu 1) und dessen geöffneter Fahrertür ereignete (vgl. OLG Köln v. 10.07.2014, Az. 19 U 57/14; KG Berlin v. 30.07.2009, Az. 12 U 175/08; OLG Hamm v. 08.09.1999, Az. 13 U 45/99).
  • OLG Hamburg, 11.06.2004 - 14 U 35/04

    Begriff des Aussteigens

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    In der Rechtsprechung wird zutreffenderweise bei einem (auch durch Anscheinsbeweis) erwiesenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und nicht erwiesenem Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seite des Unfallgegners (hier also des Klägers) in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden nach § 17 Abs. 1 StVG angenommen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- oder Aussteigenden vollständig zurücktrete (LG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2015 - 13 S 172/14 m.V.a. LG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2010, Az. 13 S 228/09; KG, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 12 U 59/07; LG Limburg, Urteil vom 09.10.2009, Az. 4 O 341/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2004, Az. 14 U 35/04; OLG Stuttgart Urteil vom 07.04.2010, Az. 3 U 216/09).
  • LG Limburg, 09.10.2009 - 4 O 341/08

    Verkehrsunfallhaftung bei Kollision mit der geöffneten Fahrertür eines geparkten

    Auszug aus LG Hagen, 20.12.2017 - 3 S 46/17
    In der Rechtsprechung wird zutreffenderweise bei einem (auch durch Anscheinsbeweis) erwiesenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und nicht erwiesenem Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seite des Unfallgegners (hier also des Klägers) in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden nach § 17 Abs. 1 StVG angenommen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- oder Aussteigenden vollständig zurücktrete (LG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2015 - 13 S 172/14 m.V.a. LG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2010, Az. 13 S 228/09; KG, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 12 U 59/07; LG Limburg, Urteil vom 09.10.2009, Az. 4 O 341/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2004, Az. 14 U 35/04; OLG Stuttgart Urteil vom 07.04.2010, Az. 3 U 216/09).
  • LG Stuttgart, 22.04.2015 - 13 S 172/14

    Verkehrsunfallhaftung: Zurücktreten der Betriebsgefahr eines vorbeifahrenden Pkw

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