Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.05.2018

Rechtsprechung
   BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11050
BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17 (https://dejure.org/2018,11050)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2018 - V ZR 203/17 (https://dejure.org/2018,11050)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - V ZR 203/17 (https://dejure.org/2018,11050)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10 Abs. 3 S. 2, 21 Abs. 4 u. 5 Nr. 2, Abs. 8
    Anspruch der Wohnungseigentümer auf Sanierung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag gerichteten Klageantrags als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung; Sanierung und sofortige Instandsetzung durch das Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln im Bereich ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschlussersetzung bei dringender Reparaturbedürftigkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2, Abs. 8
    Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur sofortigen Instandsetzung gravierender (anfänglicher) Mängel des Gemeinschaftseigentums im Wege der Beschlussersetzung

  • rewis.io

    Gerichtliche Ersetzung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Auslegung des Klageantrags; maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Beschlussersetzungsklage; Erforderlichkeit der Instandsetzung von baulichen Mängeln des Gemeinschaftseigentums

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Voraussetzungen der Beschlussersetzungsklage und dem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Instandsetzung; §§ 21 Abs. 4 und 8 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag gerichteten Klageantrags als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung; Sanierung und sofortige Instandsetzung durch das Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln im Bereich ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gravierende bauliche Mängel bedürfen zwingend sofortiger Instandsetzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Eigentümer haben Anspruch auf notwendige Gebäudesanierungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    WEG: Auch hohe Sanierungskosten müssen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der in Wohnungseigentum aufgeteilte Altbau - und die Sanierungspflichten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflichten einer WEG: Anspruch auf trockene Wände im Altbau

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • archive.li (Pressemeldung, 04.05.2018)

    Altbauschäden: Eigentümer müssen teure Sanierung zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eigentümermehrheit kann notwendige Gebäudesanierung durchsetzen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Feuchte Wände im Souterrain - Wohnungseigentümer müssen Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum sanieren lassen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Sanierungspflichten nach WEG: Wie teuer darf es sein?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sanierung und sofortige Instandsetzung beim Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sanierung und sofortige Instandsetzung beim Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.05.2018)

    Gemeinschaft muss feuchtes Büro sanieren

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 59 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Beschlussersetzungsklage, gravierende bauliche Mängel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Sanierung - Pflichten der Anteilseigener in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer bei Schäden am Gemeinschaftseigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht der Eigentümergemeinschaft zur Sanierung eines Altbaus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    BGH klärt Sanierungspflichten von Eigentümern bei Gebäudeschäden

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sanierung von Feuchtigkeitsschäden in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Instandsetzungspflicht der Wohnungseigentümer bei gravierenden baulichen Mängeln! (IMR 2018, 335)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher Beschlussersetzung? (IMR 2018, 353)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3238
  • MDR 2018, 921
  • NZM 2018, 611
  • ZMR 2018, 835
  • ZfBR 2018, 667
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Ist jedoch die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, so entspricht nur ihre Vornahme billigem Ermessen; in diesem Fall hat ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung gemäß § 21 Abs. 4 WEG (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10).

    Ebenso müssen sie die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10 f.).

    Eine "Opfergrenze" für einzelne Wohnungseigentümer hat der Senat ohnehin nicht anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Teileigentumseinheiten mit einer solchen Zweckbestimmung müssen ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 8).

    Dann sind die Wohnungseigentümer nach ständiger Rechtsprechung des Senats verpflichtet, Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlichrechtlichen Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum zu ergreifen (Senat, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 177/11, ZMR 2012, 713 Rn. 10; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 13; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 8).

  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Da im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, ZMR 2016, 553 Rn. 18 mwN), soll in aller Regel nicht die Abgabe individueller Willenserklärungen erreicht werden, sondern ein Beschluss als das in § 23 Abs. 1 WEG vorgesehene Ergebnis der kollektiven Willensbildung der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden.

    Speziell für dieses Anliegen hat der Gesetzgeber mit der Einführung von § 21 Abs. 8 WEG die Möglichkeit geschaffen, eine Beschlussersetzung durch gerichtliches Gestaltungsurteil herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, ZMR 2016, 553 Rn. 16 ff.; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., vor §§ 43 ff. Rn. 41, jeweils mwN).

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 65/17

    Herbeiführen der dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Denn abgesehen davon, dass ein Anpassungsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, juris Rn. 17; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17, juris Rn. 18 ff.), handelte es sich um einen äußerst gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Eigentümer, die ihre Einheiten nicht mehr - wie zuvor - als Büro bzw. Laden nutzen könnten.

    Deshalb kann eine solche Anpassung der Gemeinschaftsordnung allenfalls in Ausnahmefällen als ultima ratio und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung in Betracht gezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17, juris Rn. 16 a.E.).

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    In einem solchen Fall sind die Wohnungseigentümer im Grundsatz verpflichtet, Teilungserklärung und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NZM 2015, 256 Rn. 21; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 21 ff.).

    Auf die eine oder auf die andere Weise können und müssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Übereinstimmung gebracht werden (zu geringfügigen Abweichungen vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 22 a.E.).

  • BGH, 24.05.2013 - V ZR 182/12

    Wohnungseigentum: DIN-gerechte Sanierung gravierender Mängel der Bausubstanz als

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Die Behebung baulicher Mängel hat - wie in dem Beschlussantrag zu TOP 2a vorgesehen - nach den im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NZM 2013, 582 Rn. 25 ff.).
  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 148/17

    Rechtskraft eines Urteils als Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Denn bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 mwN) darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; für dieses Klageziel ist es unerheblich, ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand (vgl. zu den Folgen für die Rechtskraft eines beschlussersetzenden Urteils Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 32).
  • OLG Köln, 20.10.2006 - 16 Wx 189/06

    Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen - Rechtsschutzbedürfnis bei nachträglicher

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Ob es für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage auf den Kenntnisstand der Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung (so etwa OLG Köln, NJW-RR 2007, 1026) oder - im Sinne einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle - auf die Erkenntnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (so z.B. Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 103), kann dahinstehen.
  • BGH, 23.02.2018 - V ZR 101/16

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die restliche

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Denn bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 mwN) darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; für dieses Klageziel ist es unerheblich, ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand (vgl. zu den Folgen für die Rechtskraft eines beschlussersetzenden Urteils Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 32).
  • BGH, 13.08.1997 - VIII ZR 246/96

    Anforderungen an Schlüssigkeit des Sachvortrages

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Denn bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 mwN) darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; für dieses Klageziel ist es unerheblich, ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand (vgl. zu den Folgen für die Rechtskraft eines beschlussersetzenden Urteils Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 32).
  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

  • OLG Celle, 04.11.2004 - 4 W 176/04

    Sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsrecht; Beschluss einer durch die

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 177/11

    Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16

    Wohnungseigentum: Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17

    Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch

    Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 9).

    Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass in einem solchen Fall der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 4 WEG hat (vgl. dazu Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10; siehe auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 10).

    Findet der Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit, kann er die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG erheben (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 18; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 6).

  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 21 f.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 10).

    Ebenso müssen sie die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines

    (2) Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt (vgl. zu diesem Gebot in anderem Zusammenhang Senat, Urteile vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 10, vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 9 und vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, ZfIR 2019, 721 Rn. 10).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    Schließlich können die Klageanträge nicht in einen Beschlussersetzungsantrag umgedeutet werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZMR 2018, 853 Rn. 6).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    a) Die Beschlussersetzungsklage dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 21; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 9 f.; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 9 - jeweils zu § 21 Abs. 4 WEG aF); durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz haben sich insoweit keine Änderungen ergeben.

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, aaO Rn. 26) und damit auch in Übergangsfällen - wie hier - auf das neue materielle Recht (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220 Rn. 23).

    Auch wenn beispielsweise der klagende Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Durchführung einer mit der Klage konkret verlangten Sanierungsmaßnahme hat, können die Voraussetzungen für die Ersetzung eines so genannten Grundlagenbeschlusses vorliegen, nach dem zunächst nur über das "Ob" der Maßnahme entschieden werden soll, während das "Wie" der Ausgestaltung durch die Wohnungseigentümer vorbehalten bleibt (vgl. zu einem Grundlagenbeschluss Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 8, 29).

  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    Auf die eine oder auf die andere Weise können und müssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Übereinstimmung gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn. 19; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 10; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20).

    Um die sachenrechtliche Abgrenzung des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentum, für die die oben genannte Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn. 20 f. zu der gesonderten Beurteilung von gravierenden Baumängeln im Bereich des Gemeinschaftseigentums), geht es hier aber nicht.

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20

    Anspruch auf Split-Klimagerät?

    Dies ergibt sich für die Beschlussersetzungsklage schon daraus, dass entscheidend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (BGH NZM 2018, 611).
  • BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21

    Wohnungseigentumssache: Klagegegner bei Beschlussersetzungsklagen in

    Nach dieser Vorschrift konnte dann, wenn die Wohnungseigentümer eine nach § 21 Abs. 4 WEG gebotene Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung nicht getroffen haben, das Gericht an ihrer Stelle nach billigem Ermessen durch Gestaltungsurteil (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 6 mwN) entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergab.

    Es läge deshalb an sich nahe, dem im Rahmen der Beschlussersetzungsklage durch einen Parteiwechsel Rechnung zu tragen; denn ihre Begründetheit richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geltenden Recht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 26).

  • BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung

    Es kann nur darum gehen, dass ein Beschluss gefasst wird, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 16 ff.; siehe zur Auslegung auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3283 Rn. 6).
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19

    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus

    Für die Erfassung sämtlicher - also auch der in Rede stehenden - nach der Errichtung bzw. Sanierung aufgetretenen Mängel spricht zwar, dass die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach gefestigter Rechtsprechung auch die Behebung anfänglicher Mängel umfasst (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 263/21

    Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die

  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung

  • LG Berlin, 20.08.2019 - 55 S 99/18

    Gerichtliche Beschlussersetzung in Wohnungseigentumssachen: Anordnung

  • AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 46/19

    Schon geringste Geräusche einer Klimaanlage wirken störend für die Nachbarn

  • AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 539 C 16/18

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Notwendige Vergleichsangebote

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 2 U 1/18

    Auswahlkriterien für die Vergabe einer Gaskonzession Verfahren zur Vergabe von

  • LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20

    Kein Anspruch auf Gestattung des Durchbruchs durch eine tragende Wand

  • LG Frankfurt/Main, 07.11.2019 - 13 T 82/19

    Für gerichtliche Verwalterbestellung muss es Kandidaten geben!

  • LG Dortmund, 07.02.2023 - 1 S 116/22

    Beschlussersetzung durch das Gericht sowohl über das "Ob" als auch über das "Wie"

  • OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20

    Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils; Erfüllung der Pflicht zur

  • LG Lüneburg, 02.02.2021 - 3 S 36/20

    Verwalter weicht von Instandsetzungsbeschluss ab: Schadensersatzpflicht und kein

  • AG München, 03.12.2020 - 483 C 249/20

    Keine Berechtigung des WEG-Verwalters zur Auftragserteilung bei Defekt einer

  • LG Lüneburg, 31.01.2023 - 3 S 29/22

    Nicht Dein, sondern unser Wille geschehe!

  • AG Hamburg-Wandsbek, 24.05.2022 - 750 C 17/21

    Gerichtliche Ersetzung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Ermittlung der

  • AG Heidelberg, 08.07.2020 - 45 C 57/19

    Ersetzung der Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung durch

  • AG Köln, 16.10.2018 - 215 C 44/18

    Rechtsstreit auf Unterlassen von Schallemissionen

  • AG Essen, 10.06.2020 - 196 C 143/19

    Es gibt sie tatsächlich, die begründete Beschlussersetzungsklage gem. § 21 Abs. 8

  • LG Berlin, 26.06.2018 - 55 S 225/16

    Wohnungseigentumssache: Vorliegen eines anspruchsbegründenden Beschlusses;

  • LG Hamburg, 24.03.2021 - 318 S 85/19

    Beschlussersetzung bei Gefahr des Feuchtigkeitseindringens durch Dach

  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21

    Teeküche ist kein Restaurant

  • AG Hamburg-St. Georg, 25.03.2022 - 980a C 34/20

    Schwimmbad muss gewartet werden

  • AG Konstanz, 07.11.2019 - 4 C 436/19

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung

  • AG Hamburg-St. Georg, 01.04.2022 - 980a C 43/20

    Unterbliebene Instandsetzungsmaßnahmen begründen Schadensersatz!

  • AG Hamburg-Altona, 24.03.2020 - 303c C 6/19

    Instandsetzung

  • LG Düsseldorf, 21.07.2021 - 25 S 58/19
  • LG Hamburg, 19.04.2023 - 318 S 54/22

    Zur Anfechtung einer Jahresabrechnung genügt der Vortrag eines fehlerhaften

  • AG Hamburg-Blankenese, 12.06.2019 - 539 C 26/18

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Angemessene Höhe der

  • AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980b C 31/20

    Beschluss einer Eigentümerversammlung zum Fensteraustausch bei Sondereigentümer

  • AG Pinneberg, 27.11.2018 - 60 C 10/18

    Dämmung der erdberührenden Außenwand eines Hobbyraums

  • AG Mainz, 05.10.2021 - 74 C 10/21

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22383
BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 (https://dejure.org/2018,22383)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 (https://dejure.org/2018,22383)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 (https://dejure.org/2018,22383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung; Ausnahmsweise Verfassungsmäßigkeit einer Transferregelung und der an sie anknüpfenden gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes; Berücksichtigung des Verbots ...

  • rewis.io

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung; Ausnahmsweise Verfassungsmäßigkeit einer Transferregelung und der an sie anknüpfenden gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes; Berücksichtigung des Verbots ...

  • datenbank.nwb.de

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 50
  • NJW 2018, 3238
  • NVwZ 2018, 1630
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R -,.

    Durch Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R -, BSGE 110, 130, wies das Bundessozialgericht die Revision im Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet zurück.

    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Derartige "äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen" habe der Gesetzgeber nicht überschritten (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründeten strengen Zweckbindung der Beiträge, die nur solche Finanzierungsregelungen zulasse, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufwiesen, "(noch) als kompetenzgemäß" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die durch den Aussteuerungsbetrag und den Eingliederungsbeitrag erhobenen Mittel "dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit" gehöre (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Ein ausreichender "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft habe bestanden (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die Transfers stünden "(noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug" zur Arbeitsvermittlung und zur Arbeitslosenversicherung (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Jedoch lasse sich einer "solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen" (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ), da die Arbeitsförderung rechtskreisübergreifend stattfinde und unabhängig davon sei, ob Leistungen aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammten.

    Eine hinreichende "Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite" ergebe sich "konzeptionell aus der Art der Berechnung des Aussteuerungsbetrags" (BSGE 110, 130 ); ein gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang liege vor.

    Die beiden Finanzierungsregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 seien wegen ihres sachlich-gegenständlichen Bezugs zum Bereich der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und wegen der zum 1. Januar 2005 erfolgten Entlastung der "Solidargemeinschaft des SGB III" auch als verhältnismäßig anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ; genannt sind der Wegfall der Kosten für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfeempfängern ab 2005 beziehungsweise die Begrenzung der Finanzierungsbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit ab 2008).

    Zu der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führte das Bundessozialgericht aus, die Transferzahlungen seien mit Blick auf die Versicherten als "eigen- bzw gruppennützig" und daher durch den "Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert" anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Für eine Übergangsfrist war das in den Gesetzgebungsmaterialien für den Aussteuerungsbetrag genannte Ziel legitim, die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet wurden, zum größten Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 64 und im Anschluss daran BSGE 110, 130 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Eine beitragserhöhend wirkende Regelung zum gesetzlichen Transfer von Sozialversicherungsbeiträgen kann die grundrechtlich geschützte Belastungsgleichheit verletzen (Bestätigung von BVerfGE 113, 167 ).

    Zwar sind Sozialversicherungsbeiträge streng zweckgebunden und dürfen namentlich nicht für die Finanzierung des allgemeinen Staatshaushaltes verwendet werden (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

    Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere Abgabelasten im Hinblick auf die Belastungsgleichheit einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ).

    Dabei wird ein in diesem Sinne eigennütziger Sozialversicherungsbeitrag nicht dadurch fremdnützig, dass er zugleich dem der Sozialversicherung inhärenten sozialen Ausgleich zugunsten anderer Versicherter dient (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Ihre Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass nur die Gruppe der Sozialversicherten einen Vorteil in Gestalt des Versicherungsschutzes erhält, nicht aber die Steuerpflichtigen insgesamt (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

    Auch der soziale Ausgleich der Sozialversicherung beschränkt sich auf andere Versicherte (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Auch ein Transfer von Mitteln der Sozialversicherung setzt voraus, dass sie für Zwecke im Binnensystem der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 113, 167 ) verwendet werden.

    Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder stehen sie nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ; stRspr).

    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 113, 167 ; stRspr).

    Das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs kann sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden werden (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Dabei wird der Bereich der Sozialversicherung nicht überschritten, wenn das Fürsorgeprinzip auf Kosten des Versicherungsprinzips modifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 10/11 R -,.

    Durch Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 10/11 R -, BSGE 110, 161, wies das Bundessozialgericht auch diese Revision als unbegründet zurück.

    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Derartige "äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen" habe der Gesetzgeber nicht überschritten (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründeten strengen Zweckbindung der Beiträge, die nur solche Finanzierungsregelungen zulasse, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufwiesen, "(noch) als kompetenzgemäß" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die durch den Aussteuerungsbetrag und den Eingliederungsbeitrag erhobenen Mittel "dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit" gehöre (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Ein ausreichender "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft habe bestanden (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die Transfers stünden "(noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug" zur Arbeitsvermittlung und zur Arbeitslosenversicherung (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Jedoch lasse sich einer "solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen" (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ), da die Arbeitsförderung rechtskreisübergreifend stattfinde und unabhängig davon sei, ob Leistungen aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammten.

    Die beiden Finanzierungsregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 seien wegen ihres sachlich-gegenständlichen Bezugs zum Bereich der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und wegen der zum 1. Januar 2005 erfolgten Entlastung der "Solidargemeinschaft des SGB III" auch als verhältnismäßig anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ; genannt sind der Wegfall der Kosten für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfeempfängern ab 2005 beziehungsweise die Begrenzung der Finanzierungsbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit ab 2008).

    Zu der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führte das Bundessozialgericht aus, die Transferzahlungen seien mit Blick auf die Versicherten als "eigen- bzw gruppennützig" und daher durch den "Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert" anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere Abgabelasten im Hinblick auf die Belastungsgleichheit einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ).

    Diese Rechtfertigung kann sich aus spezifischen Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder stehen sie nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ; stRspr).

    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 113, 167 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Dabei wird ein in diesem Sinne eigennütziger Sozialversicherungsbeitrag nicht dadurch fremdnützig, dass er zugleich dem der Sozialversicherung inhärenten sozialen Ausgleich zugunsten anderer Versicherter dient (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Auch der soziale Ausgleich der Sozialversicherung beschränkt sich auf andere Versicherte (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs kann sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden werden (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Die Sozialversicherung umfasst dabei alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 113, 167 ; stRspr).

    Zudem gehört die Beschränkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf eine individuelle Notlage nicht notwendig zum Wesen der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Dem steht der Grundsatz, dass sich aus den Grundrechten kein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes auf die generelle Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung ergibt (vgl. BVerfGE 67, 26 und 78, 320 sowie BVerfGK 17, 448 ), nicht entgegen.

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Dem steht der Grundsatz, dass sich aus den Grundrechten kein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes auf die generelle Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung ergibt (vgl. BVerfGE 67, 26 und 78, 320 sowie BVerfGK 17, 448 ), nicht entgegen.

    Dadurch unterscheidet sich die hiesige Situation von der Fallkonstellation, die den Entscheidungen über die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen durch die Krankenversicherung zugrunde lag (vgl. BVerfGE 67, 26; 78, 320)>.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Dabei wird ein in diesem Sinne eigennütziger Sozialversicherungsbeitrag nicht dadurch fremdnützig, dass er zugleich dem der Sozialversicherung inhärenten sozialen Ausgleich zugunsten anderer Versicherter dient (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Auch der soziale Ausgleich der Sozialversicherung beschränkt sich auf andere Versicherte (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 113, 167 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 987/10

    Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt (BVerfGE 149, 50 ).

    Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 49, 148 ; 149, 50 ).

    Bei formal gleichbehandelnden Vorschriften ist der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsverbot einschlägig, wenn durch sie eine Belastungsungleichheit normativ veranlasst wird (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

    Demgegenüber ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

    Demgegenüber erfolgt die Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung zweckgebunden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder steht das Beitragsaufkommen nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ; 149, 50 ; stRspr).

    Dies hat nicht nur Bedeutung für die Beitragserhebung dem Grunde nach, sondern begrenzt gleichzeitig ihre Bemessung (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R

    Sozialleistungen: Betriebskostenerstattungen anrechenbar?

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; siehe nur BVerfG vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50, 76, RdNr 74) .

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - BVerfGE 79, 1, 17; BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50, 76, RdNr 74) .

    Dabei gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50, 76, RdNr 74 mwN) .

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R

    Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

    Sie erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Finanzierung von Leistungen an Dritte außerhalb der Sozialversicherung (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50, 78, RdNr 77) .

    Bei dem Begriff der Sozialversicherung, wie ihn Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG verwenden und er auch Art. 87 Abs. 2 GG zugrunde liegt, handelt es sich um einen weit gefassten verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff, der alles umfasst, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (vgl BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3, juris RdNr 95; BVerfG vom 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 - BVerfGE 88, 203, 313, juris RdNr 316; BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50, 78 RdNr 79) .

    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbstständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (stRspr, vgl BVerfG vom 22.5.2018, aaO, mwN).

    Die Mitglieder der Sozialversicherung haben nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann einen Anspruch auf eine verfassungsgerichtliche Überprüfung einer bestimmten Mittelverwendung, wenn sich diese in rechtlich erheblicher Weise (und nicht nur reflexhaft) auf ihre Beitragspflicht, dh die Höhe des konkreten Beitragssatzes, auswirkt (vgl BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50 RdNr 68 ff, 88; zur Klagebefugnis vor den Sozialgerichten in diesen Fällen vgl BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 10/11 R - BSGE 110, 161 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 3, RdNr 13 f mwN) .

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 49, 148 ; 72, 141 ; 149, 50 ).
  • BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R

    Künstlersozialabgabe: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    An diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt und dem daraus folgenden gesteigerten Rechtfertigungsbedarf der Künstlersozialabgabe hat das BVerfG zuletzt festgehalten (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 6, RdNr 77) .
  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragsbemessung -

    Es überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Gleichbehandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten vorschreibt und im Rahmen der Anrechenbarkeit von Einkommen grundsätzlich an das Steuerrecht anknüpft (vgl § 15 Abs. 1 SGB IV) , aber dabei nicht alle Verfahrensabschnitte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht und insofern von steuerrechtlichen Wertungen abweicht (vgl BSG Urteil vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - BSGE 88, 117, 123 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4; BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 14 EG 3/97 R - SozR 3-7833 § 6 Nr. 16 S 93 mwN; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.9.2000 - 1 BvR 1833/98 - SozR 3-7833 § 6 Nr. 23; BVerfG Beschluss vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 - BVerfGE 149, 50 RdNr 75) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - L 6 U 52/17

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, 22.5.2018, 1 BvR 1728/12, Rn. 74, juris m.w.N., st.Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12 u.a. -, BVerfGE 149, 50; Urteile vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, BVerfGE 138, 136 und vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 m.w.N., stRspr).
  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 34/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung - Berücksichtigung von pauschalierten

    Wegen der ersichtlich fehlenden Vergleichbarkeit der Regelungszusammenhänge ergibt sich auch nichts anderes aus den Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialversicherung (BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108) , zur Verfassungsmäßigkeit des Risikostrukturausgleichs (BVerfG vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167) und zu den Transferzahlungen der BA an den Bundeshaushalt (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2022 - L 15 U 286/21

    Anspruch auf Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger

    Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot ist in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 149, 50 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 2 S 14/20

    Beihilferechtliche Höchstbetragsregelung für Behandlungen in stationären

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 - L 1 KR 205/23

    Beitragsbemessung eines freiwilligen Mitglieds der Krankenversicherung

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