Rechtsprechung
OVG Hamburg, 20.05.2019 - 4 Bs 190/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 60 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 1 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO
Zurechnung eines Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten; Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorliegen eines dem Beteiligten zuzurechnenden Organisationsverschuldens seines Prozessbevollmächtigten; Anorndnungen bezüglich der internen Gewährleistung zur Fristeinhaltung (hier: Beschwerdebegründungsfrist); Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 08.10.2018 - 5 E 4393/18
- OVG Hamburg, 20.05.2019 - 4 Bs 190/18
Papierfundstellen
- NJW 2019, 3601
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …
Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2019 - 4 Bs 190/18
Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dann nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und er darlegt, dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BSG, Beschl. v. 28.6.2018, B 1 KR 59/17 B, NJW 2018, 2511, juris Rn. 7).Ein Prozessbevollmächtigter hat in jedem Fall dann den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (…BVerwG, Beschl. v. 7.3.1995, 9 C 390/94, NJW 1995, 2122, juris Rn. 12;… OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.12.2018, 2 B 297/17, juris Rn. 3; BSG, Beschl. v. 28.6.2018, B 1 KR 59/17 B, NJW 2018, 2511, juris Rn. 10-12).
- OLG Karlsruhe, 24.04.2017 - 12 U 45/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kontrolle des …
Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2019 - 4 Bs 190/18
Insofern mussten sich dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits am 13. Oktober 2018 Zweifel an der Erfassung der Frist im Fristenkalender aufdrängen, weil ein Teil seiner Arbeitsanweisung - die sofortige Wiedervorlage nach Notierung der Frist - erkennbar missachtet worden ist (…vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6.12.2017, 1 S 1484/17, NJW 2018, 1273, juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.4.2017, 12 U 45/17, NJW-RR 2017, 1271, juris Rn. 24).Dies gilt umso mehr, als die sofortige Wiedervorlage einschließlich der Vorlage der Ausführungsbestätigung in der Regel deswegen vom Prozessbevollmächtigten verfügt wird, weil dieser die Ausführung seiner Weisung eigens überprüfen möchte und daher auf die ordnungsgemäße Ausführung seiner Anweisung möglicherweise gerade nicht vertraut hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.4.2017, 12 U 45/17, NJW-RR 2017, 1271, juris Rn. 24).
- BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2019 - 4 Bs 190/18
Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BVerwG, Beschl. v. 4.10.2002, 5 C 47.01, 5 B 33.01, FEVS 54, 390, juris Rn. 2). - BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94
Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung - …
Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2019 - 4 Bs 190/18
Ein Prozessbevollmächtigter hat in jedem Fall dann den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BVerwG, Beschl. v. 7.3.1995, 9 C 390/94, NJW 1995, 2122, juris Rn. 12;… OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.12.2018, 2 B 297/17, juris Rn. 3;… BSG, Beschl. v. 28.6.2018, B 1 KR 59/17 B, NJW 2018, 2511, juris Rn. 10-12). - VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17
Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche …
Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2019 - 4 Bs 190/18
Insofern mussten sich dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits am 13. Oktober 2018 Zweifel an der Erfassung der Frist im Fristenkalender aufdrängen, weil ein Teil seiner Arbeitsanweisung - die sofortige Wiedervorlage nach Notierung der Frist - erkennbar missachtet worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6.12.2017, 1 S 1484/17, NJW 2018, 1273, juris Rn. 21;… OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.4.2017, 12 U 45/17, NJW-RR 2017, 1271, juris Rn. 24).
- OVG Hamburg, 13.01.2020 - 1 Bf 193/19
Ein Rechtsanwalt trägt das Risiko für die störungsfreie Übertragung eines …
Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.2002, 5 C 47.01, 5 B 33.01, FEVS 54, 390, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2019, 4 Bs 190/18,NJW 2019, 3601, juris Rn. 9). - OVG Hamburg, 29.05.2019 - 14 Bf 4/19
Mitbestimmung des Personalrats bei einer Änderung von Dienstplänen
Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dann nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und er darlegt, dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2019, 4 Bs 190/18, juris, m.w.N.). - OVG Hamburg, 26.10.2022 - 6 Bf 137/22
1. Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine substantiierte und …
Ein Fristversäumnis ist dann schuldhaft, wenn ein Beteiligter bzw. sein Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.2002, 5 C 47.01, 5 B 33.01, FEVS 54, 390, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2019, 4 Bs 190/18, NJW 2019, 3601, juris Rn. 9).