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   EuGH, 04.10.2018 - C-379/17   

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https://dejure.org/2018,31191
EuGH, 04.10.2018 - C-379/17 (https://dejure.org/2018,31191)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-379/17 (https://dejure.org/2018,31191)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-379/17 (https://dejure.org/2018,31191)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Società Immobiliare Al Bosco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehene Frist für die Vollziehung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018. Verfahren auf Betreiben der Società Immobiliare Al Bosco Srl. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehene Frist für die Vollziehung eines ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vollziehungsfrist auch für vollstreckbaren Arrestbefehl aus anderem EU-Mitgliedstaat ("Società Immobiliare Al Bosco Srl")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die BrüsselI-Verordnung steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Vollziehung eines Arrestbefehls eine Frist gilt, nicht entgegen, wenn es um einen Arrestbefehl geht, der in einem anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Società Immobiliare Al Bosco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehene Frist für die Vollziehung eines ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einmonatige Frist für die Vollziehung von Arrestbefehlen mit Brüssel-I-Verordnung vereinbar

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Società Immobiliare Al Bosco

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehene Frist für die Vollziehung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 581
  • ZIP 2019, 490
  • EuZW 2019, 37
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-379/17
    Für die Zwecke der Erteilung einer Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen als dem Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung haben sich die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke zu beschränken, die nach Art. 53 dieser Verordnung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 28 bis 30).

    Durch dieses Verfahren kann somit eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassene Entscheidung in Letzterem die Wirkungen eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfalten (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 31).

    Diese Anerkennung betrifft die charakteristischen Merkmale der betreffenden Entscheidung, ohne die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Erfüllung der sich aus der Entscheidung ergebenden Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 39).

    Insoweit gelten nach ständiger Rechtsprechung, sobald eine solche Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, die innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats über die Vollstreckung in gleicher Weise wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen wurden (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn nämlich den Entscheidungen durch die Anerkennung grundsätzlich die Wirkungen beigelegt werden sollen, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dem sie ergangen sind, gibt es jedoch keinen Grund, einer Entscheidung bei ihrer Vollstreckung Wirkungen zuzuerkennen, die eine unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung derselben Art nicht erzeugen würde(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-379/17
    Aus rechtstechnischer Sicht könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einerseits die Vollziehungsfrist dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats zuzuordnen sein, ohne, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 16, vom 29. April 1999, Coursier, C-267/97, EU:C:1999:213, Rn. 28, und vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69) ergebe, von der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst zu werden.

    Deshalb könnte ihre Anwendung im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Arrestbefehls mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar sein, wonach die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 nicht dadurch beeinträchtigen dürfe, dass die von ihr aufgestellten Grundsätze vereitelt würden (Urteile vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 21, und vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69).

    Es ist auch daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nur das Verfahren der Vollstreckbarerklärung von vollstreckbaren Titeln, die von einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassen worden sind, regelt und die eigentliche Vollstreckung unberührt lässt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt, wobei die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der Vollstreckung die praktische Wirksamkeit der Regelung dieser Verordnung über die Vollstreckbarerklärung nicht dadurch beeinträchtigen darf, dass die Grundsätze vereitelt werden, die die Verordnung selbst in diesem Bereich ausdrücklich oder implizit aufstellt (Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69).

  • EuGH, 03.10.1985 - 119/84

    Capelloni und Aquilini / Pelkmans

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-379/17
    Aus rechtstechnischer Sicht könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einerseits die Vollziehungsfrist dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats zuzuordnen sein, ohne, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 16, vom 29. April 1999, Coursier, C-267/97, EU:C:1999:213, Rn. 28, und vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69) ergebe, von der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst zu werden.

    Deshalb könnte ihre Anwendung im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Arrestbefehls mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar sein, wonach die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 nicht dadurch beeinträchtigen dürfe, dass die von ihr aufgestellten Grundsätze vereitelt würden (Urteile vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 21, und vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-267/97

    Coursier

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-379/17
    Aus rechtstechnischer Sicht könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einerseits die Vollziehungsfrist dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats zuzuordnen sein, ohne, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 16, vom 29. April 1999, Coursier, C-267/97, EU:C:1999:213, Rn. 28, und vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69) ergebe, von der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst zu werden.
  • EuGH, 07.07.2016 - C-70/15

    Lebek - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-379/17
    Hinsichtlich der Ziele dieser Verordnung geht aus ihren Erwägungsgründen 2, 6, 16 und 17 hervor, dass sie die Gewährleistung des freien Verkehrs der Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen bezweckt, indem die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen vereinfacht werden (Urteil vom 7. Juli 2016, Lebek, C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 33).
  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018- C-379/17, Società Immobiliare Al Bosco, EuZW 2019, 37 Rn. 21 ff, 51; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - V ZB 175/15, WM 2019, 270 Rn. 10).

    Die Vollziehungsfrist betrifft danach aus unionsrechtlicher Perspektive nur die eigentliche Vollstreckung, mithin die jeweilige konkrete, auf den Arrest gestützte Vollstreckungsmaßnahme im Zweitstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, aaO Rn. 27 ff, 32; siehe auch Rentsch, IPrax 2020, 337, 340; Wagner, EuZW 2019, 41).

    (4) Für ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV) sieht der Senat keine Veranlassung, da sich der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mit Urteil vom 4. Oktober 2018 (C-379/17, Società Immobiliare Al Bosco, EuZW 2019, 37 Rn. 27 ff) grundlegend zur unionsrechtlichen Einordnung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO geäußert hat und im Übrigen die Systematik nationalen Rechts (§ 1115 ZPO) zu beurteilen ist.

  • BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15

    Erfassung der Vollziehung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen und in

    Die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen (hier: italienische Sicherstellungsbeschlagnahme) und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefrage mit Urteil vom 4. Oktober 2018 (Societ? Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806, veröffentlicht u.a. in RIW 2018, 756) wie folgt beantwortet:.

    Die italienische Entscheidung vom 19. November 2013 ist nach der Verordnung Nr. 44/2001 in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden; diese Verordnung ist auch weiterhin anzuwenden, weil die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung vor dem 10. Januar 2015 ergangen ist (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Societ? Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 22).

    Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union steht Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 der Anwendung einer solchen, im Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Frist nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Societ? Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 51).

    Der Lauf der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wird im Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Zugang (vgl. § 10 Abs. 3 AVAG) der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger in Gang gesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Societ? Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 50).

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Damit gilt sie nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF fort (vgl. deren Erwägungsgrund [34]; außerdem EuGH, NJW 2019, 581 Rn. 22 ["Società Immobiliare Al Bosco Srl"]; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, WM 2017, 728 Rn. 23; Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18, WM 2018, 1658 Rn. 9; BAGE 160, 364 Rn. 21; 161, 142 Rn. 23).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

    Zu den Zielen der Verordnung Nr. 44/2001 geht aus ihren Erwägungsgründen 2, 6 und 16 hervor, dass sie insbesondere den freien Verkehr der in den durch sie gebundenen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gewährleisten soll, indem die Zuständigkeitsregeln vereinheitlicht und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen vereinfacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco, C-379/17, EU:C:2018:806, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Dezember 2019, Aktiva Finants, C-433/18, EU:C:2019:1074, Rn. 25).

    Davon abgesehen sollen, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ausländischen Entscheidungen durch die Anerkennung zwar grundsätzlich die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dem sie ergangen sind; etwas anderes gilt jedoch bei der Vollstreckung einer Entscheidung, da es in diesem Stadium keinen Grund gibt, ihr Rechtswirkungen zuzuerkennen, die sie im Ursprungsmitgliedstaat nicht hat, oder Wirkungen, die eine unmittelbar im Anerkennungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung derselben Art nicht erzeugen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 66, und vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco, C-379/17, EU:C:2018:806, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

    18 Urteil vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco (C-379/17, EU:C:2018:806, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Urteile vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 66), vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 38), und vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco (C-379/17, EU:C:2018:806, Rn. 40).

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