Rechtsprechung
BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 216 StPO
Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen Corona-Virus (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; ausnahmsweise Anfechtbarkeit gerichtlicher Zwischenentscheidungen bei erheblichen Gesundheitsgefahren; staatliche ... - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen des Risikos einer Corona-Infektion unzulässig
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 169 Abs 1 GVG
Nichtannahmebeschluss: Zu staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen aufgrund der Durchführung einer strafprozessualen Hauptverhandlung - kein vollkommener Schutz vor jeglichen Gesundheitsgefahren geboten - hier: Verfassungsbeschwerde gegen die ... - Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen des Risikos einer Corona-Infektion; Umfang der staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen aufgrund der Durchführung einer strafprozessualen ...
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Zu staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen aufgrund der Durchführung einer strafprozessualen Hauptverhandlung - kein vollkommener Schutz vor jeglichen Gesundheitsgefahren geboten - hier: Verfassungsbeschwerde gegen die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen des Risikos einer Corona-Infektion; Umfang der staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen aufgrund der Durchführung einer strafprozessualen ...
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Zu staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen aufgrund der Durchführung einer strafprozessualen Hauptverhandlung - kein vollkommener Schutz vor jeglichen Gesundheitsgefahren geboten - hier: Verfassungsbeschwerde gegen die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 18.03.2020 - 2 Ks 127 Js 144647/15
- BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20
- BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Papierfundstellen
- NJW 2020, 2327
- NVwZ-RR 2020, 617
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (54) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Soweit der Beschwerdeführer eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des neuartigen Corona-Virus geltend macht, kann ihm hingegen grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der von ihm behaupteten, nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschäden nicht verwehrt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ).Bei der Beurteilung dieser Frage können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 ).
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ).Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 313 ).
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ).Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 313 ).
- BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit …
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ).Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 313 ).
- BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ).Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 313 ).
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
Eurocontrol I
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 58, 1 ). - BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
Straßenverkehrslärm
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ). - BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ) und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. - BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01
Mangelnde Statthaftigkeit wegen Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der …
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. - BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen …
Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 58, 1 ). - BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90
Zweitregister
- BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem …
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.Legt er eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des Coronavirus hinreichend substantiiert dar, kann ihm grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der von ihm behaupteten, nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschäden nicht verwehrt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 3).
Derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10), denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).
Soweit ein Gericht Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, kommt dem Gericht bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).
In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Strafkammer im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).
Da staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 125, 39 ; 142, 313 ), gelten diese Grundsätze auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).
(1) Dass die Maßnahmen des Gerichts zur Verhinderung einer Ansteckung im Gerichtsgebäude offensichtlich unzulänglich sind, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8), hat der Antragsteller weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsteller Vorbehalte gegen die Wirksamkeit der Lüftungsanlage, der Masken und der Plexiglasscheiben geltend macht, zielt seine Argumentation auf den Ausschluss eines jeden Risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).
Soweit der Antragsteller auf das jedem Reisen immanente Risiko einer Ansteckung verweist, stellt er wiederum auf den Ausschluss eines jeden Ansteckungsrisikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21
Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO; …
Zwar trifft es zu, dass die Verfassung keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr bietet (in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn 7 ff.) und ein "gewisses" Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. - BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20
Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines …
Bei der Beurteilung dieser Frage können unter anderem Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (entsprechend zu Strafverfahren BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 7; vergleichbar zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125).Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 8).
Ein über diese vorgesehenen Maßnahmen noch hinausgehender, nahezu vollständiger Schutz vor jeglicher mit einer Zeugenaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss verbundener Gesundheitsgefahr ist rechtlich nicht geboten, zumal ein gewisses Infektionsrisiko aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 9).
- VG Düsseldorf, 05.08.2022 - 18 L 621/22
Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtmäßig
VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2021 - 7 L 1811/21 -, juris, Rn. 55 f. unter Berufung auf das BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 18 L 2406/20 - (n.v.); VG Brauschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, Rn. 26.BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
- BGH, 02.12.2021 - IX ZR 53/21
Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Rechtsanwältin wegen fehlerhafter …
Das Bundesverfassungsgericht schätzt in diesem Zusammenhang ein gewisses Infektionsrisiko als allgemeines Lebensrisiko ein (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 9). - VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 1 S 2698/21
Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen - Ausnahme für Geimpfte und …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8; Senat, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 S 1596/21 - juris, zur verordnungsrechtlichen - keine Schutzpflichtverletzung begründenden - Zulassung von Eigenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten als Testnachweis für die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht; Senat, Beschl. v. 18.09.2020 - 1 S 2831/20 - VBlBW 2021, 169 [Ls.] = juris, dort ablehnend zu einem Anspruch auf Verschärfung von Hygienevorgaben im Schulbereich bereits bezogen auf den damaligen Stand der Corona-Pandemie). - BSG, 14.06.2021 - B 4 AS 86/21 B
Ablehnung von mit der Corona-Pandemie begründeten Verlegungsanträgen …
Vielmehr haben die Gerichte einen erheblichen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob gerichtliche Verhandlungen trotz der Infektionslage durchgeführt werden können (vgl BVerfG vom 19.5.2020 - 2 BvR 483/20 - juris RdNr 8; BVerfG vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 - juris RdNr 58).Ein gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus gehört derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko, von dem auch die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vollständig ausgenommen werden können (so BVerfG vom 19.5.2020 - 2 BvR 483/20 - juris RdNr 9 zum Strafverfahren) .
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2020 - 2 B 11333/20
Keine Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie
Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie umso mehr, als ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, NJW 2020, 2327 [2328 Rn. 9]; VGH BW…, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831 -, juris Rn. 10; BGH…, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 Ars 14/20 -, BeckRS 2020, 31214 Rn. 17). - BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte …
Bei der Corona-Pandemie und den zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie --was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt-- ebenso betroffen ist wie andere öffentliche und private Einrichtungen, Betriebe, usw. Die Infektionsgefahr ist zudem nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. LG Münster, Urteil vom 08.04.2021 - 115 O 150/20, Recht und Schaden 2021, 589, Rz 37); vielmehr gehört ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 19.05.2020 - 2 BvR 483/20, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 2327, Rz 9).Eine Bewertung solcher --unvorhersehbar erforderlich werdender-- Schutzmaßnahmen als mögliche Ursache für eine unangemessene Dauer des Verfahrens i.S. des § 198 GVG verbietet sich dem erkennenden Senat daher, zumal staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG in NJW 2020, 2327, Rz 8).
- OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20
Strafverfahren: Ablehnung eines mit den Gesundheitsgefahren der Corona-Pandemie …
Der Angeklagten kann unter Anwendung dieses Maßstabs nicht verwehrt werden, gestützt auf die Behauptung einer nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschädigung und damit einer Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die unterlassene Terminsaufhebung als Zwischenentscheidung durch die Einlegung einer Beschwerde zur Überprüfung zu stellen (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 3).Ist angesichts des Gesundheitszustandes eines Angeklagten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Teilnahme an einer Hauptverhandlung sein Leben gefährden oder schwerwiegende Gesundheitsschäden erleiden würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht eines Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis, das nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 Rn. 50 mwN; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 7).
Denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren verbundenen Gesundheitsgefahr, zumal ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuen Corona-Virus derzeit für die gesamte Bevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, Rn. 9).
- OVG Sachsen, 10.06.2020 - 3 B 194/20
Grundschule; Mindestabstand; Schutzpflicht; körperliche Unversehrtheit; Corona
- VG Düsseldorf, 25.08.2021 - 7 L 1811/21
Kein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von …
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2020 - 10 S 52.20
Beschwerde im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; Berücksichtigung neuer …
- VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20
Kein Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben im Schulbereich
- VG Neustadt, 15.10.2020 - 5 L 827/20
Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Internatschüler wegen der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 10 S 36.20
Beschwerde; Berücksichtigung neuer Umstände; Rückholung deutscher …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
Kein Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Rückholung aus dem …
- VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21
Negative Coronatestung durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten
- OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 5 LA 223/20
Coronakrise: Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, Gesundheitsschutz
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Berücksichtigung neuer Tatsachen im …
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2021 - 10 S 9.20
Einstweilige Anordnung auf Gewährung konsularischen Schutzes; hier: Ausstellung …
- VG Neustadt, 22.04.2021 - 5 K 274/21
Bürger haben trotz Corona-Pandemie Anspruch auf mündliche Erörterung ihres …
- VG Aachen, 25.11.2020 - 9 L 855/20
Keine Befreiung vom Präsenzunterricht wegen befürchteter erhöhter …
- VG Düsseldorf, 01.12.2020 - 18 L 2278/20
Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht wegen vorerkrankter Angehöriger
- VG Braunschweig, 08.10.2020 - 6 B 187/20
Corona-Pandemie; COVID-19; Homeschooling; Infektionsschutzmaßnahme; Pandemie; …
- VG Ansbach, 22.09.2020 - AN 2 E 20.01762
Kein Anspruch auf Distanzunterricht in Pandemiezeiten
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - …
- VG Berlin, 03.11.2021 - 34 L 143.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 26.21
Corona; Fitnessstudio; Ermächtigungsgrundlage; epidemische Lage von nationaler …
- VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 202-IV-20
Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung insbes. zu …
- BFH, 09.06.2022 - X B 35/21
Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19 …
- VG Minden, 09.04.2021 - 8 L 224/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - …
- OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 134/21
Corona; Elternrecht; Grundschulen; Normenkontrolleilverfahren; Präsenzpflicht; …
- VG Berlin, 25.11.2020 - 3 L 618.20
- VerfGH Bayern, 15.02.2023 - 70-VI-21
Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen …
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22
Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - …
- OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
Aussagekraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ansteckender Krankheit; …
- VGH Bayern, 18.08.2021 - 25 NE 21.2103
Ausnahmeregelungen für Geimpfte in der 13. BayIfSMV
- VG Mainz, 03.03.2021 - 1 L 78/21
Präsenzpflicht in Grundschulen ist rechtens
- VG Arnsberg, 05.01.2021 - 1 L 1003/20
- VerfGH Saarland, 03.01.2022 - Lv 16/21
- VG München, 18.11.2020 - M 26b E 20.5438
Corona - Kein Anspruch auf Immunitätsbescheinigung und Vorrechte als Immuner
- VG München, 22.10.2020 - M 26a E 20.5020
Kein Anspruch auf Erlass einer generellen Maskenpflicht an Schulen
- VG Oldenburg, 06.10.2021 - 13 A 116/21
Kolumbien: inländische Fluchtalternative bei Bedrohung durch FARC Dissidenten
- VG Berlin, 04.03.2021 - 12 L 19.21
Kein Anspruch auf separaten Prüfungsraum für SARS-CoV-2-Risikogruppen
- LSG Sachsen, 21.02.2022 - L 1 KR 326/21
- VG Arnsberg, 22.05.2023 - 9 K 880/22
- VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
Vorläufige Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen Zugehörigkeit eines …
- OVG Sachsen, 27.09.2023 - 2 A 141/21
Verlegungsantrag; Corona-Pandemie; Ermessen
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2021 - 1 O 10/21
Pflicht zur Vorhaltung von Intensivbetten
- VG Augsburg, 29.01.2021 - Au 9 E 21.138
Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske: gleichwertig genormter Standard …
- VG Augsburg, 29.01.2021 - Au 9 E 21.148
Unzulässiger Eilrechtsschutz bezüglich der FFP2-Maskenpflicht in Bayern ohne …
- VG Oldenburg, 24.01.2022 - 3 A 1741/19
Sri Lanka: Existenzsicherung auch ohne Ortskenntnisse und familiäre Unterstützung …