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   BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21   

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BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21 (https://dejure.org/2021,12439)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21 (https://dejure.org/2021,12439)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 6 StR 137/21 (https://dejure.org/2021,12439)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Nr. 1 StGB
    Subventionsbetrug bei sogenannten Corona-Soforthilfen (Subvention; Subventionserheblichkeit: präzise Verweisung, anzukreuzende Wissenserklärung, Klarheit über maßgebende Tatsachen und Angaben)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 264 Abs 9 Nr 1 Alt 2 StGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revsision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Subventionsbetruges durch mehrfache Beantragung von Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes für seine tatsächlich nicht existierenden Kleingewerbe

  • rewis.io

    Subventionsbetrug: Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen bei Antrag auf "Corona-Soforthilfe"

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 264 Abs. 8 und Abs. 9
    § 264 StGB durch Inanspruchnahme sog. Coronahilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revsision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Subventionsbetruges durch mehrfache Beantragung von Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes für seine tatsächlich nicht existierenden Kleingewerbe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil des Landgerichts Stade wegen betrügerischer Erlangung von Corona-Soforthilfen rechtskräftig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Subventionsbetrug: Corona-Soforthilfen sind Subventionen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Subventionsbetrug beim Corona-Soforthilfe-Antrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die betrügerisch beantragten Corona-Hilfen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betrügerische Erlangung von Corona-Soforthilfen

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Soforthilfen - Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen ?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Subventionsbetrug beim Beantragen von Corona-Soforthilfen

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen - "subventionserhebliche Tatsachen"

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen - "subventionserhebliche Tatsachen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 115
  • NJW 2021, 2055
  • NStZ 2023, 413
  • NStZ-RR 2021, 214
  • StV 2021, 725
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 449/17

    Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation;

    Auszug aus BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21
    aa) Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147 mwN).

    Da die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020' und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG i.V.m. den Subventionsgesetzen der Länder (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147, 149) - in Betracht.

    Abweichend von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; OLG Jena, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 Ws 290/06; LG Magdeburg, wistra 2005, 155, 156 f.; LG Düsseldorf, NStZ 1981, 223) oder auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17 Rn. 47, NStZ-RR 2019, 147, 149), bleibt es hier nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.

  • LG Hamburg, 18.01.2021 - 608 Qs 18/20

    Falschangaben bei Antrag auf Corona-Soforthilfe: Betrug oder Subventionsbetrug?

    Auszug aus BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21
    Da nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt werden, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, zumal sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht (so auch LG Hamburg, NJW 2021, 707, 710; Rau/Sleimann NZWiSt 2020, 373, 375; Burgert, StraFo 2020, 181, 185).

    Auch das in zwei weiteren Fällen verwendete geänderte niedersächsische Formular ("Version 2'), in dem es heißt, dass "alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind', genügt in den hier zu entscheidenden Fallkonstellationen den Anforderungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB (aA LG Hamburg, NJW 2021, 707, 710; Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 675; Rau/Sleimann, NZWiSt 2020, 373, 375).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98

    Begriff der Subvention; Subventionserhebliche Tatsache; Subventionsbetrug;

    Auszug aus BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21
    Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, NJW 2014, 3114, 3115; Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238).

    Abweichend von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; OLG Jena, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 Ws 290/06; LG Magdeburg, wistra 2005, 155, 156 f.; LG Düsseldorf, NStZ 1981, 223) oder auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17 Rn. 47, NStZ-RR 2019, 147, 149), bleibt es hier nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.

  • OLG Jena, 01.11.2006 - 1 Ws 290/06

    Verjährung

    Auszug aus BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21
    Abweichend von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; OLG Jena, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 Ws 290/06; LG Magdeburg, wistra 2005, 155, 156 f.; LG Düsseldorf, NStZ 1981, 223) oder auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17 Rn. 47, NStZ-RR 2019, 147, 149), bleibt es hier nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.
  • OLG Celle, 17.11.1980 - 2 Ss 239/80

    Strafantragsbefugnis des Straßenmeisters durch den Leiter eines zuständigen

    Auszug aus BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21
    Abweichend von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; OLG Jena, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 Ws 290/06; LG Magdeburg, wistra 2005, 155, 156 f.; LG Düsseldorf, NStZ 1981, 223) oder auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17 Rn. 47, NStZ-RR 2019, 147, 149), bleibt es hier nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.
  • LG Magdeburg, 14.10.2004 - 24 KLs 4/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen

    Auszug aus BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21
    Abweichend von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; OLG Jena, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 Ws 290/06; LG Magdeburg, wistra 2005, 155, 156 f.; LG Düsseldorf, NStZ 1981, 223) oder auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17 Rn. 47, NStZ-RR 2019, 147, 149), bleibt es hier nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.
  • BGH, 28.05.2014 - 3 StR 206/13

    Subventionsbetrug (Subventionsbegriff; zumindest auch wirtschaftsfördernde

    Auszug aus BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21
    Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, NJW 2014, 3114, 3115; Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238).
  • KG, 10.09.2021 - 121 Ss 91/21

    Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe

    Zwar hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei den im Rahmen des - von den Bundesländern auf der Grundlage einer zwischen dem Bund und den Ländern (auch mit dem Land Berlin) geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für ?Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige'" durchgeführten - Soforthilfeprogramms des Bundes im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe durch die Investitionsbank Berlin (IBB) ausgereichten Zuschüssen um Subventionen im Sinne der genannten Vorschrift handelt (vgl. BGH NJW 2021, 2055; LG Hamburg NJW 2021, 707; Rau/ Sleiman NZWiSt 2020, 373, 374; Burgert StraFo 2020, 181, 182 f.; Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 674).

    Er brauchte nicht zu entscheiden, ob der (für ein Antragsformular des Landes Niedersachsen zur Corona-Soforthilfe) geäußerten Auffassung des BGH (in NJW 2021, 2055) zu folgen wäre, wonach der pauschale Hinweis, dass "alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind", ausreichend sei (offengelassen für eine entsprechende Formulierung von BGHSt 59, 244 [juris-Rn. 13] mwN; a.A. LG Hamburg aaO S. 710; Rau/Sleiman aaO S. 375; Schmuck/Hecken/Tümmler aaO S. 675); denn auch ein solcher Hinweis findet sich in dem hier zu betrachtenden Antrag des Angeklagten nicht.

    Nicht zu folgen ist der von der genannten Senatsentscheidung abweichenden, nicht weiter begründeten Ansicht des Amtsgerichts, aus der Entscheidung BGH NJW 2021, 2055 folge ohne weiteres, dass angesichts des nur sechs Seiten umfassenden Umfangs auch für das Antragsformular der IBB anzunehmen sei, es sorge bei den Subventionsnehmern für die nötige Klarheit über subventionserhebliche Tatsachen.

  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 243/22

    Deutlicher Hinweis auf die Subventionserheblichkeit der Tatsachen vom

    aa) Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, wistra 2019, 369, 371; vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 117; s. auch BT-Drucks. 7/5291, S. 13).

    Ansonsten bliebe es letztlich dem Antragssteller überlassen, sich über die Subventionserheblichkeit der Tatsachen und Angaben Klarheit zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 119), was dem Zweck des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB zuwiderliefe.

    Zwar stellt es eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit dar, wenn die subventionserheblichen Tatsachen im Formular nicht einzeln als solche benannt sind, der Antragsteller aber durch eine Wissenserklärung ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handelt, da hierdurch dessen Kenntnisnahme nachgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 117 f.).

    Ebenfalls soll es im Einzelfall genügen, wenn sämtliche in einem Antrag anzugebenden Tatsachen als subventionserheblich bezeichnet sind (so BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115, 118).

  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    Betreffend die Soforthilfen handelt es sich bei der Corona-Richtlinie insbesondere nicht um ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne, wie dies § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 1 StGB voraussetzt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21, NJW 2021).

    In den Antragsformularen werden die subventionserheblichen Tatsachen jeweils in einer vom Antragsteller anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt, was ausreichend ist (vgl. BGH, a.a.O NJW 2021, 2055, 2056).

    Es bezeichnet im Abschnitt Inkenntnisnahme der Hinweise die subventionserheblichen Tatsachen, namentlich die Angaben zum Antragsteller, zum Unternehmen und zum Förderbedarf, ausdrücklich (vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen jeweils BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21, NJW 2021, 2055).

    bb) Straferschwerend wirkte sich bei sämtlichen Taten aus, dass A... ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer nationalen Notlage durch die Corona-Pandemie, in der nur begrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung standen, ausgenutzt hat bzw. im Fall 168 der Anklage ausnutzen wollte (vgl. zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls aufgrund dieses Umstands BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21, NJW 2021, 2055, 2056; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.10.2022 - 12 KLs 105 Js 10145/21, BeckRS 2022, 47917 Rn. 35; LG Stade, Urteil vom 16.12.2020 - 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20), BeckRS 2020, 46831).

  • LG Wiesbaden, 03.03.2022 - 6 KLs 1130 Js 42639/20

    Verwirklichung des Tatbestandes des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der

    Bei den Corona-Hilfen aus dem Soforthilfeprogramm der Bundesregierung ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") handelt um eine Subvention nach § 264 VIII StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021, 6 StR 137/21, zit. nach beck-online, Rn. 5; LG Hamburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 608 Qs 18/20).

    Da die Bundesregelung zur Gewährung von Sofortbeihilfen und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne darstellen, kommt nur die Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem jeweiligen Landessubventionsgesetz in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21, zitiert nach beck-online, Rn. 7).

    Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert dabei keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21, zitiert nach beck-online, Rn. 10).

    In den Fällen 1-9 ist von einem unbenannten besonders schweren Fall gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21, zitiert nach beck-online, Rn. 12 m.w.N.) bzw. in Fall 10 von Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263a i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auszugehen.

    (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46 Rn. 122) Die Verwirklichung eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGB entfaltet dabei im Rahmen des § 264 StGB bereits eine Indizwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 6 StR 137/21, zitiert nach beck-online, Rn. 12 m.w.N.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 12 Ns 507 Js 2066/20

    Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen

    Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 5).

    Die subventionserheblichen Tatsachen waren durch den ziffernmäßigen Verweis auf bestimmte Punkte der Online-Eingabemaske dort als solche bezeichnet und damit für den Angeklagten klar erkennbar, was ausreichend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 10; LG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 608 Qs 18/20, juris Rn. 44; Höpfner/Bednarz, ZWH 2021, 91, 93).

    Sofern das Landgericht Stade einen besonders schweren Fall unter anderem dadurch begründet sah, dass der dortige Angeklagte ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat (LG Stade, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20), juris Rn. 112, gebilligt von BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, juris Rn.12), so teilt die Kammer zwar die damit verbundene verschärfte Missbilligung.

  • OLG Koblenz, 18.10.2023 - 5 ORs 4 Ss 163/23

    Subventionsbetrug bei einer sog. Corona-Soforthilfe: Bezeichnung der

    Da die Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) vom 26. März 2020 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 26.03.2020 - BAnz AT 31.03.2020 B2) und die zur Umsetzung vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz am 1. April 2020 mit Wirkung vom 27. März 2020 erlassene Verwaltungsvorschrift "Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige" (MinBl. RhPf. 2020, S. 96) keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und der nach dieser Landesverwaltungsvorschrift anzuwendende § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der vorliegend subventionserheblichen Tatsachen enthält, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem Landesgesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht (GVBl. RhPf. 1977, S. 168) - in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32 ff.; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 ff.).

    Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es daher, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 - 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 - 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.).

    Auch wenn mit dem Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit gemäß § 264 StGB bei falschen, unvollständigen Angaben oder unterlassenen Änderungsmitteilungen wohl alle im Antrag angegebenen Tatsachen in Bezug genommen sind und auch eine derart umfassende Bezeichnung für § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB genügen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 11), fehlt es vorliegend doch an einem Hinweis auf die ausdrückliche Subventionserheblichkeit.

  • LG Saarbrücken, 01.06.2021 - 2 Qs 9/21

    Corona-Subventionsbetrügern darf genetischer Fingerabdruck abgenommen werden

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Fällen wie hier - Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens in einer bundesweiten Notlage, mehrfach und in verschiedenen Bundesländern gestellten Anträge, nicht unerheblicher Gesamtumfang der unberechtigt erlangten Unterstützungsleistungen - ein unbenannter besonders schwerer Fall gem. § 264 Abs. 2 S. 2 StGB nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21).

    Hinzu kommt noch, dass die hier ebenfalls nach Aktenlage gegebene Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Betroffenen auch beim Subventionsbetrug zumindest eine Indizwirkung für das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles entfaltet (vgl. BGH; Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21; MüKo-StGB/Ceffinato, 3. Aufl. 2019, § 264 Rn. 139; BeckOK/Momsen/Laudien, 49. Edition 1. Februar 2021 § 264 Rn. 51).

  • LG Koblenz, 25.05.2021 - 10 Qs 30/21

    Durchsuchung, Beschlagnahme, Steuerakten, Beschlagnahmeverbot, Verwertungsverbot

    Die Tat des Subventionsbetruges ist ferner nicht dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen, zumal es sich nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021, Az.: 6 StR 137/21, zit. nach juris) im Fall des Subventionsbetruges bezüglich der sog. Corona-Soforthilfe um einen unbenannten besonders schweren Fall i.S.d. § 264 Abs. 2 StGB handeln kann, der damit bereits einen abstrakten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

    Wie bereits ausgeführt, kann gerade der Subventionsbetrug bezüglich der sog. Corona-Soforthilfe einen (unbenannten) besonders schwerer Fall begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021, Az.: 6 StR 137/21, zit. nach juris).

  • BayObLG, 20.10.2022 - 203 StRR 317/22

    Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen

    Zutreffend ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den beantragten Soforthilfen jeweils um Subventionen gemäß § 264 Abs. 8 StGB handelt (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21-, juris Rn. 5).

    Als die Angeklagte am 1. April 2020 einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Soforthilfe stellte, bestätigte sie unter dem Punkt 6.1 über die Online-Eingabemaske ihre Kenntnis der Subventionserheblichkeit bestimmter Tatsachen, die wiederum durch den ziffernmäßigen Verweis auf bestimmte Punkte im digitalen Antragsformular als solche eindeutig bezeichnet waren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 10; BayOBLG, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 204 StRR 229/22 - unveröffentlicht, die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth, StraFo 2022, 162 f., bestätigend; im Ergebnis auch Höpfner/Bednarz, ZWH 2021, 91 ff., S. 93).

  • VG Köln, 19.01.2024 - 16 K 6921/20
    vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21 -, BGHSt 66, 115-119 = juris Rn. 6 ff.
  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
  • AG Nürnberg, 28.04.2021 - 47 Ls 507 Js 2066/20

    Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen

  • LG Nürnberg-Fürth, 21.10.2022 - 12 KLs 105 Js 10145/21

    Strafzumessung im Fall des Betrugs beim Betrieb von Corona-Testcentern

  • LG Duisburg, 09.09.2022 - 51 Qs 42/22
  • LG Hildesheim, 15.06.2023 - 22 KLs 22 Js 1900/22

    Subventionsbetrug; Mittäterschaft eines Angehörigen der rechts- und

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