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   BGH, 05.07.1960 - 5 StR 131/60   

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https://dejure.org/1960,1800
BGH, 05.07.1960 - 5 StR 131/60 (https://dejure.org/1960,1800)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1960 - 5 StR 131/60 (https://dejure.org/1960,1800)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1960 - 5 StR 131/60 (https://dejure.org/1960,1800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen von den Tod des Selbstmörders verhindernden Handlungen als vorsätzliche Tötung - Eigenes Interesse des Verursachers am Erfolg als Voraussetzung für einen Täterwillen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1821
  • MDR 1960, 939
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 05.07.1960 - 5 StR 131/60
    Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob in jedem Fall derjenige, der es unterläßt, eine Selbsttötung zu verhindern, obwohl er weiß, daß er hilfspflichtig und -fähig ist, als vorsätzlich handelnder Täter auch dann schuldig ist, wenn er die Todesfolge nicht will, sie aber als Folge seines Untätigbleibens voraussieht und eintreten läßt, indem er sich dem fremden Selbsttötungswillen innerlich pflichtwidrig unterordnet (so BGHSt 2, 150, 155/156 - Urteil des 1. Strafsenats).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 05.07.1960 - 5 StR 131/60
    Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausführung der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (vgl. BGHSt 8, 393, 396).
  • BGH, 15.05.1959 - 4 StR 475/58
    Auszug aus BGH, 05.07.1960 - 5 StR 131/60
    Es ist außerdem in Anlehnung an das Urteil BGH NJW 1959, 1738, 1739 (Urteil des 4. Strafsenats) der Auffassung, daß gegen eine Anwendung des § 212 StGB Bedenken bestehen, weil durch sie die Gefahr einer dem Gesetz nicht entsprechenden, ungleichmäßigen Rechtsanwendung begründet werde, indem trotz gleicher Unterordnung unter den Täterwillen eines anderen die Förderung fremder Selbsttötung durch Handeln als Beihilfe zu einer nicht mit Strafe bedrohten Haupttat straflos sei, ihre Förderung durch Unterlassen hingegen unter Umständen als Tötung in Täterschaft strafbar wäre, und darüber hinaus dasselbe Unterlassen - ebenfalls bei der Unterordnung unter fremden Täterwillen - in Beziehung auf eine Fremdtötung, nur als Beihilfe, jedoch bei einer Selbsttötung als Tötung in Täterschaft bestraft werden könne.
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84

    Teilnahme am Suizid

    a) Die Rechtsprechung hat bisher kein in sich geschlossenes rechtliches System entwickelt, nach dem die strafrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Fallgruppen, die sich bei aktiver oder passiver Beteiligung Dritter an den verschiedenen Stadien eines freiverantwortlich ins Werk gesetzten Selbstmords ergeben, stets sachgerecht und in sich widerspruchsfrei vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 2, 150; 6, 147; 13, 162; 19, 135; 24, 342; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821; BGH, Urt. vom 17. Dezember 1957 - 5 StR 520/57; BayObLG …
  • AG Lübeck, 08.06.2011 - 61 Ds 61/11

    Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung

    Denn wer als Täter aus Gleichgültigkeit nicht nachdenkt, hält alles für möglich, und handelt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGH NJW 1960, 1821, 1822; BGHSt 40, 304, 306 m. w. N.).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 442/18

    Vorsatz (Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit; bedingter

    Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25, 26; Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 131/60, NJW 1960, 1821, 1822, weitere Nachweise bei Schneider in MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 212 Rn. 73).
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 449/94

    Beendeter Versuch bei mangelnden Vorstellungen über die Handlungsfolgen (letzte

    Ein solcher Täter handelt vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (BGH NJW 1960, 1821, 1822; vgl. ferner RGSt 75, 127; Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 93; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 84; Roxin AT § 12 I Rdn. 30).
  • StA München I, 30.07.2010 - 125 Js 11736/09

    Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zur Verhinderung einer freiverantwortlichen

    Der frühere Grundsatz, dass eine absolute Rettungspflicht des Garanten bestehe, erfuhr später auch dadurch eine Einschränkung, dass eine Rettungspflicht sowohl nach $ 13 StGB wie auch nach $ 323 c StGB erst mit der Handlungs- bzw. Bewusstlosigkeit des Suizidenten einsetzen sollte (BGH, NJW 1960, 1821 f.).
  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83

    Garantenstellung durch Übernahme einer Schutzpflicht - Erkennbarkeit der

    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1973 - 1 Ws 333/73
    Zusätzlich ist in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen (vgl. etwa BGH, NJW 59, 1738 und 60, 1821) mehrfach auch eine hier nicht gegebene sogenannte Ingerenz, ein vorangehendes gefahrbegründendes Verhalten des Dritten, bejaht worden.

    In späteren Entscheidungen, in denen die genannte Frage ausdrücklich offengelassen wurde, hat sich der BGH von dieser extremen Auffassung ersichtlich entfernt (vgl. die bereits erwähnten Zitate BGH, NJW 59, 1738 und 60, 1821).

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

    Zum Teilnahmevorsatz gehört demnach, daß der Gehilfe mit dem Erfolg der Haupttat einverstanden ist, sei es auch nur - wie beim bedingten Vorsatz - in der Form, daß er den als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt und ihn damit will (vgl. RGSt 67, 424 f; 72, 36, 43 f; BGHSt 7, 363, 368 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1960, 1821, 1822 [BGH 05.07.1960 - 5 StR 131/60]; 1968, 660, 661) [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67].
  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 434/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    In ähnlichen Gedanken bewegt sich das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs (LM) LM StGB § 211 Nr. 12 bestimmte Urteil 5 StR 131/60 vom 5. Juli 1960.

    Die Feststellungen des angefochtenen Urteils deuten auch nicht darauf hin, daß dem Angeklagten - wie es im Falle des Urteils 5 StR 131/60 zutraf - der Tod des Kindes von vornherein gleichgültig gewesen wäre.

  • BGH, 20.09.1983 - 1 StR 338/83

    Strafbarkeit eines Ehemannes, der den Selbstmord der Ehefrau nicht verhindert -

    Die Frage, ob sich der Ehemann strafbar macht, wenn er den Selbstmord der Ehefrau nicht verhindert, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten; der Bundesgerichtshof hat sich hierzu mehrfach geäußert (vgl. insbesondere die Entscheidungen BGHSt 2, 150 und BGH NJW 1960, 1821).
  • LG Hamburg, 20.02.1970 - 23/69

    Erschießung eines 18jährigen Juden, der sich - aus Angst vor einer bevorstehenden

  • BGH, 24.06.1969 - 1 StR 47/69

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordversuchs in Tateinheit mit

  • BGH, 07.09.1978 - 4 StR 459/78

    Mangelhafte Erkenntnisfähigkeit eines Angeklagten hinsichtlich der Gefahr des

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