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   BGH, 13.07.1972 - II ZR 55/70   

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https://dejure.org/1972,1028
BGH, 13.07.1972 - II ZR 55/70 (https://dejure.org/1972,1028)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1972 - II ZR 55/70 (https://dejure.org/1972,1028)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1972 - II ZR 55/70 (https://dejure.org/1972,1028)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässiger Ausschluss eines Verbandsmitglieds aus einem Taubenverein - Manipulierung der Flugzeiten der Tauben durch unerlaubte Verwendung von Taubenringen und zulässige Auswechslung der zum Einsatz gemeldeten mit anderen Tauben - Anforderungen an die Verletzung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1892
  • MDR 1973, 33
  • JR 1973, 193
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.06.1966 - II ZR 130/64

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitglieds nach Betriebsratswahl

    Auszug aus BGH, 13.07.1972 - II ZR 55/70
    Denn Ausschließungsbeschlüsse unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt, mit dem sie im vereinsrechtlichen Ausschließungsverfahren zustande gekommen sind (BGHZ 47, 382, 387 [BGH 20.04.1967 - II ZR 142/65]; 45, 314, 321) [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64].
  • BGH, 03.03.1971 - KZR 5/70

    Herabstufung in minderberechtigte Mitgliedergruppe eines Vereins

    Auszug aus BGH, 13.07.1972 - II ZR 55/70
    Eine Vorschrift, die den Ausschluß eines Mitglieds ermöglicht, wenn dessen weitere Zugehörigkeit zum Verin diesem und den Mitgliedern nicht mehr zugerechnet werden kann, ist vereinsrechtlich zulässig; sie entspricht dem, was allgemein bei Dauerrechtsverhältnissen unter dem Gesichtspunkt des "wichtigen Grundes" nach Treu und Glauben zur Beendigung eines solchen Rechtsverhältnisses führen kann, und setzt ebenso wie sonst auch im Vereinsrecht ein schuldhaftes Verhalten des Betroffenen nicht notwendig voraus (vgl. BGH NJW 1971, 879, 880 [BGH 03.03.1971 - KZR 5/70], insoweit in BGHZ 55, 381 ff [BGH 03.03.1971 - KZR 5/70] nicht abgedruckt; Fischer, Anm. zu BGH LM Nr. 3 zu § 25 BGB).
  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65

    Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 13.07.1972 - II ZR 55/70
    Denn Ausschließungsbeschlüsse unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt, mit dem sie im vereinsrechtlichen Ausschließungsverfahren zustande gekommen sind (BGHZ 47, 382, 387 [BGH 20.04.1967 - II ZR 142/65]; 45, 314, 321) [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64].
  • BGH, 10.07.1989 - II ZR 30/89

    Ausschließung aus einem Verein

    Dies muß auch dann gelten, wenn sich der Ausschließungsbeschluß nicht auf in der Satzung im einzelnen bezeichnete Gründe, sondern - mit oder ohne Bezugnahme in der Satzung - auf den auch im Vereinsrecht geltenden (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879, 880 [BGH 03.03.1971 - KZR 5/70]; Sen.Urt. v. 13. Juli 1972 - II ZR 55/70, NJW 1972, 1892, 1893; siehe ferner Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 4. Aufl. Rdnr. 1200; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 13. Aufl. Rdnr. 112; Reuter NJW 1987, 2401, 2402 f.) allgemeinen Grundsatz stützt, daß eine Lösung von Dauerrechtsverhältnissen zulässig ist, wenn in der Person des Betroffenen ein wichtiger Grund gegeben ist, der die weitere Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht.

    Auch ein Ausschluß wegen Vertrauensverlustes muß sich auf bestimmte, im einzelnen festgestellte Tatsachen stützten (Sen.Urt. v. 13. Juli 1972 - II ZR 55/70, NJW 1972, 1892, 1893 re. Sp.).

  • OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19

    Vereinsausschluss des NPD-Landesvorsitzenden bestätigt

    Ob der Ausschluss des Klägers, wie der Beklagte vortragen lässt, auch wirksam wäre, wenn sich der Ausschließungsbeschluss nicht auf die in der Satzung im einzelnen bezeichneten Gründe, sondern auf den auch im Vereinsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz stützt, dass eine Lösung von Dauerrechtsverhältnissen zulässig ist, wenn in der Person des Betroffenen ein wichtiger Grund gegeben ist, der die weitere Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1972 - II ZR 55/70 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 03. März 1971 - KZR 5/70 -, BGHZ 55, 381 ff., juris Rn. 22), kann dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 19 W 22/20

    Vorzeitiger Abbruch der Spielzeit der Tischtennisliga nicht rechtswidrig

    Selbst Strafentscheidungen können im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur in gewissem Umfang überprüft werden (Otto, Kommentar zum Vereinsrecht in juristischer Praxis, 3. Auflage 2006, Rdnr. 38 ff.; Kammergericht Berlin vom 27.10.2006, 3 U 47/05; BGH II ZR 43/87 vom 19.10.1987; OLG Hamm vom 19.09.2001, 8 U 193/00 sowie BGH NJW 72, 1892; BGH NJW 95, 583 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; BGH NJW 90, 40 ff.).
  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 251/73

    Polizeiverwaltung - Haftung der Stadt - Unerlaubte Handlung -

    Die Kl. kann sich auch, da sie ersichtlich auf die Weiterarbeit ihres Ehemanns angewiesen ist, nicht auf das Urteil des BGH (NJW 1972, 1892) berufen.
  • OLG München, 10.08.2023 - 29 U 6955/21

    Mitgliedschaftsverhältnis, Ende der Mitgliedschaft, Ermessensspielraum,

    a) Die rechtliche Grundlage für einen Vereins- bzw. Verbandsausschluss, der nicht zur Bestrafung oder Disziplinierung ergeht, sondern auf präventiven Gründen zur Gefahrenabwehr beruht, findet sich, soweit sie - wie hier - nicht in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, in § 314 BGB, der gesetzlichen Regelung der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 25 Rn. 28 mwN; BGH NJW 1972, 1892, 1893).

    Ein schuldhaftes Verhalten des ausgeschlossenen Betroffenen ist nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1972, 1892, 1893).

  • LG Karlsruhe, 31.07.2009 - 6 O 250/08

    Wohnungsgenossenschaft: Ausschluss eines Mitglieds wegen des Vorwurfs von

    Dies muss auch dann gelten, wenn sich der Ausschließungsbeschluss nicht auf in der Satzung im einzelnen bezeichnete Gründe, sondern - mit oder ohne Bezugnahme in der Satzung - auf den auch im Vereinsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz stützt, dass eine Lösung von Dauerrechtsverhältnissen zulässig ist, wenn in der Person des Betroffenen ein wichtiger Grund gegeben ist, der die weitere Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht (vgl. BGH, Urteil v. 3. März 1971, KZR 5/70, in NJW 1971, 879, 880; BGH, Urteil v. 13. Juli 1972, II ZR 55/70, in NJW 1972, 1892, 1893).

    Auch ein Ausschluss wegen Vertrauensverlustes muss sich auf bestimmte, im einzelnen festgestellte Tatsachen stützen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 1989, aaO.; sowie Urteil vom 13. Juli 1972 - II ZR 55/70, NJW 1972, 1892, 1893 re. Sp.).

  • AG Hannover, 14.02.2019 - 554 C 1620/18

    Vereinsausschluss - Rechtswidrigkeit

    Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein sind grundsätzlich insbesondere daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob der Ausschluss in der Vereinsatzung eine Grundlage hat und, bejahendenfalls, ob der Ausschluss offenbar unbillig ist (vergleiche BGH, Urteil vom 13.7.1972, II ZR 55/70, LG Bremen, Urteil vom 31. Januar 2013, 7 O 24/12 mit weiteren Nachweisen), wobei es trotz eines beschränkten Prüfungsumfanges bei vereinsinternen Vorgängen dennoch gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist, ob eine Vereinsausschließungsentscheidung bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden ist (vgl. auch LG Hannover, Beschluss v. 14.01.2019 zu 1 S 136/18 mit weiteren Nachweisen).

    Eine solche Zurechnung setzt zumindest voraus, dass die Satzung des Beklagten auch die Billigung eines grob vereinsschädigenden Verhaltens Dritter als Ausschlussgrund vorsieht, was aber die Satzung des Beklagten nicht vorsieht (BGH, Urteil vom Urteil vom 13.07.1972, Az.: II ZR 55/70, s.a. AG Hannover, Urt. v. 22.08.2018, 554 C 1621/18).

  • AG Hannover, 20.09.2018 - 554 C 1621/18

    Ausschluss aus Fußballverein - Drittplatzauseinandersetzung

    Grundsätzlich sind Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes aus einem Verein unter anderen daraufhin nachzuprüfen, ob sie in der Satzung eine Grundlage haben und, wenn das der Fall ist, ob der Ausschluss offenbar unbillig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1972, Az.: II ZR 55/70, LG Bremen, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 7 O 24/12 m. w. N.).

    Eine solche Zurechnung setzt zumindest voraus, dass die Satzung des Beklagten auch die Billigung eines grob vereinsschädigenden Verhaltens Dritter als Ausschlussgrund vorsieht, was aber die Satzung des Beklagten nicht vorsieht (BGH, Urteil vom Urteil vom 13.07.1972, Az.: II ZR 55/70).

  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 27 U 133/07

    Gerichtliche Überprüfung der Wertung von Bezirksligaspielen als verloren als

    Ob entgegen verbreiteter Kritik (s. Nachw. o.) an der älteren Rechtsprechung, nach der die Verhängung "kleinerer" Vereinsstrafen ausnahmsweise auch ohne Verschulden möglich sein kann (BGHZ 29, 352, 359 = NJW 1959, 982; BGH NJW 1972, 1892), festzuhalten ist, kann dahin stehen.
  • LG Dortmund, 13.07.2007 - 3 O 255/07

    Vereinsrecht - So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen

    Nach den Grundsätzen der Rechtssprechung können Strafentscheidungen im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur in gewissem Umfang überprüft werden (Otto, Kommentar zum Vereinsrecht in juristischer Praxis, 3. Auflage 2006, Rdnr. 38 ff.; Kammergericht Berlin vom 27.10.2006, 3 U 47/05; BGH II ZR 43/87 vom 19.10.1987; OLG Hamm vom 19.09.2001, 8 U 193/00 sowie BGH NJW 72, 1892; BGH NJW 95, 583 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; BGH NJW 90, 40 ff.).
  • OLG München, 17.07.1992 - 26 U 4505/92
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