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   BayObLG, 06.07.1973 - BReg. 2 Z 16/73   

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BayObLG, 06.07.1973 - BReg. 2 Z 16/73 (https://dejure.org/1973,2369)
BayObLG, Entscheidung vom 06.07.1973 - BReg. 2 Z 16/73 (https://dejure.org/1973,2369)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juli 1973 - BReg. 2 Z 16/73 (https://dejure.org/1973,2369)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 2024 (Ls.)
  • BayObLGZ 1973, 184
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 11.09.2017 - 5 U 61/15

    Wirksamkeit einer zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten

    § 874 BGB schafft eine Erleichterung von dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, ist also materiellrechtlicher Natur (KG, JW 1936, 3477 Nr. 63; BayObLGZ 1958, 323, 326; 1973, 184, 186).

    Es herrscht jedoch in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass an die Inhaltsbezeichnung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen, weil sonst der mit § 874 BGB verfolgte Zweck, eine Überfüllung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs zu vermeiden, vereitelt werden würde (BGH, NJW 1961, 2157; BayObLG, NJW 1973, 2024; BayObLG, Beschluss vom 15. März 1989 - BReg 2 Z 27/89 -, juris).

  • BayObLG, 26.03.1981 - BReg. 2 Z 91/80

    Zur Bezeichnung einer Dienstbarkeit im Grundbuch

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob das Rechtsmittel als sog. Fassungsbeschwerde ( BayObLGZ 1956, 196 /198; 1972, 373/374 f.; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnrn. 111 f.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 34, Horber GBO 15. Aufl. Anm. 7 B c, je zu § 71 m.w.Nachw.) oder unter dem Gesichtspunkt unbeschränkt zulässig ist, daß die angeblich unterlassene Inhaltsbestimmung des Rechts zum Gegenstand einer neuen selbständigen Eintragung gemacht werden soll (BayObLGZ 1958, 323/324; 1973, 184/186 [ = MittBayNot 1973, 205 ]; Horber § 71 Anm. 7 B d).

    Daraus folgt, daß das Recht selbst und sein wesentlicher Inhalt (soweit sich dieser nicht schon aus der gesetzlichen Bezeichnung ergibt) in das Grundbuch unmittelbar aufgenommen werden müssen, um das Recht - bei entsprechender Einigung der Beteiligten - wirksam entstehen zu lassen ( BayObLGZ 1973, 184 /186 [= MittBayNot 1973, 205]).

    Auch ist in der Rechtsprechung (BGHZ 35, 378/382 ff. [= DNotZ 1963, 42 ]; BayObLGZ 1958, 321 /327 f.; 1973, 184/186 ff. [= MittBayNot 1973, 205 ]; vgl. ferner Horber aaO m.w. Nachw.) anerkannt, daß - trotz vielfacher Ausgestaltüngsmöglichkeit im einzelnen - die Angabe "Tankstelien(betriebs)recht", "Tankstellendienstbarkeit" oder "Tankstellenbetriebsverbot" im Grundbuch ausreichend ist und insbesondere nicht durch Aufnahme des Wortes "ausschließlich" in das Grundbuch auf ein mit der Dienstbarkeit verbundenes Wettbewerbsverbot als Nebenrecht besonders hingewiesen werden muß.

  • BayObLG, 12.08.1981 - BReg. 2 Z 53/81

    Ausgestaltung der Belastung von Grundstücken mit beschränkten persönlichen

    § 874 BGB ist - als Erleichterung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes - materiell-rechtlicher Natur (BayObLGZ 1958, 323/326; 1973, 184/186; KG OLGZ 1975, 301/302; BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 6, Palandt BGB 40. Aufl. Anm. 1, je zu § 874).

    Daraus folgt, daß das Recht selbst und dessen wesentlicher Inhalt in seinem Wesenskern wenigstens schlagwortartig in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen werden müssen, um das Recht wirksam entstehen zu lassen (BGHZ 35, 378/382, 384; BayObLGZ 1958, 323/327; 1964, 1/2; 1973, 184/187; BayObLG MittBayNot 1980, 203 = MDR 1981, 142; BayObLGZ 1981 Nr. 18 = Senatsbeschluß vom 26.3.1981 BReg.2 Z 91/80; OLG Nürnberg a.a.O.; BGB-RGRK RdNrn. 1, 11 ff., Erman BGB 7. Aufl. RdNr. 2, Palandt Anm. 3 b, je zu § 874).

    Andererseits dürfen an die demnach notwendige Inhaltsbezeichnung einer Dienstbarkeit im Grundbuch selbst keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil sonst der mit § 874 BGB verfolgte Zweck, eine Überfüllung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs zu vermeiden, vereitelt werden würde (BGHZ 35, 378/382 f.; BayObLGZ 1973, 184/188; KG a.a.O.).

  • OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17

    Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

    Unzulässig ist ein Eintragungsvermerk über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht durch wenigstens schlagwortartige Bezeichnung kenntlich macht; ein solcher Vermerk lässt das dingliche Recht nicht entstehen (BGH NJW 1965, 2398/2399; BayObLGZ 1958, 323/325 f.; 1973, 184/186; 1990, 35/36; OLG Hamm ZfIR 1998, 52; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1148).
  • OLG Köln, 01.08.1980 - 2 Wx 23/80

    Eintragungstext beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten

    Als In diesem Sinn hinreichende Kennzeichnungen sind von der Rechtsprechung beispielsweise angesehen worden "Hofraumbenutzungsrecht" (OLG Nürnberg MDR 1977, 929), "Rohrleitungsrecht" (OLG Düsseldorf DNotZ 1958, 155 ), "Tankstellenrecht" ( BayObLGZ 1958, 323, 327 = DNotZ 1959, 198) oder "Tankstellenbetriebsverbot" ( BayObLGZ 1973, 184 ).
  • BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 146/04

    Widerrufsanspruch des Verwalters bei vorwiegend wertenden Aussagen eines

    Es ist für die Wahrung der Formvorschrift ausreichend, dass eine vom Beschwerdeführer gefertigte Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt unterschrieben wird, wenn der Rechtsanwalt durch seine Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Beschwerdeschrift inhaltlich geprüft hat und die Verantwortung dafür übernimmt (BayObLGZ 1973, 184/185).
  • BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 190/04

    Beschwerdewert bei Herausgabeanspruch gegen abberufenen Verwalter

    Dass das Beschwerdeschreiben offensichtlich vom Antragsgegner selbst verfasst und von einem Rechtsanwalt als "unterzeichnender Rechtsanwalt" unterschrieben wurde, ist zur Wahrung der Form des § 29 Abs. 1 FGG ausreichend, da der Rechtsanwalt durch seine Unterschrift zu erkennen gegeben hat, dass er die Beschwerdeschrift inhaltlich geprüft hat und die Verantwortung für dafür übernimmt (BayObLGZ 1973, 184/185).
  • OLG Dresden, 29.05.1997 - 15 W 308/97

    Gerichtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen Amtsverweigerungen von Notaren

    Dabei genügt die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt; dass der Schriftsatz auch von einem Rechtsanwalt verfaßt worden ist, ist nicht erforderlich (BayObLGZ 1950/1951, 690, 692; 1973, 184 f.; WuM 1992, 86 ; OLG Zweibrücken ZMR 1990, 155 f.).
  • BayObLG, 08.12.1981 - BReg. 2 Z 35/81

    Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob das Rechtsmittel als sog. Fassungsbeschwerde ( BayObLGZ 1956, 196 /198; 1972, 373/374 f.; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnrn. 111 f.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 34, Horber GBO 15. Aufl. Anm. 7 B c, je zu § 71 m.w. Nachw.) oder unter dem Gesichtspunkt unbeschränkt zulässig ist, daß die angeblich unterlassene Inhaltsbestimmung des Rechts zum Gegenstand einer neuen selbständigen Eintragung gemacht werden soll (BayObLGZ 1958, 323/324; 1973, 184/186 [ = MittBayNot 1973, 205 ]; Horber § 71 Anm. 7 B d).
  • BayObLG, 12.12.1988 - BReg. 2 Z 52/88

    Zulässige Klarstellung eines Eintragungsvermerks im Grundbuch; Anforderungen an

    An die inhaltliche Beschreibung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch selbst dürfen dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; Verkürzungen oder Ungenauigkeiten werden sich insoweit bei Dienstbarkeiten mit umfangreichem Inhalt nicht immer vermeiden lassen (vgl. BGH a.a.O. S. 382 ff; BayObLGZ 1973, 184/188; BayObLG Rpfleger 1981, 479).
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