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   BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78   

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https://dejure.org/1980,1283
BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78 (https://dejure.org/1980,1283)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1980 - IV ZR 193/78 (https://dejure.org/1980,1283)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1980 - IV ZR 193/78 (https://dejure.org/1980,1283)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1372, 1381
    Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich - Anspruch auf Auskunft über den Stand des Endvermögens des Ehemanns - Durchführung eines Zugewinnausgleichs bei Doppelehe des Verpflichteten - Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechtes bezüglich der Gewährung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1372, § 1379, § 1381
    Zugewinnausgleich bei Doppelehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1462
  • MDR 1980, 563
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.1966 - IV ZR 58/65

    Grobe Unbilligkeit eines Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78
    Es hält den Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung für gerecht (BGHZ 46, 343, 349 f.).

    Eine solche Unbilligkeit wird in der Regel ein schuldhaftes Verhalten auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten voraussetzen, wobei das Fehlverhalten im Gegensatz zu dem in § 1381 Abs. 2 BGB gegebenen Beispiel nicht notwendig wirtschaftlicher Natur, sondern auch anderer Art sein kann (RegE II, BT-Drucks. 2/224 S. 49; BGHZ 46, 343, 347).

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 161/71

    Berücksichtigung der Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und ihrer

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78
    Ausnahmsweise wird dem an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Verweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB zuerkannt, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre, d.h. in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH LM BGB § 1381 Nr. 6 = NJW 1973, 749).
  • BGH, 14.07.1965 - IV ZR 216/64

    Auskunftsanspruch über den Bestand des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78
    Zwar hängt grundsätzlich die Verpflichtung eines Ehegatten zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens nach Beendigung des Güterstandes nicht davon ab, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte nach § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann (BGHZ 44, 163 [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64]); doch kann das Verlangen nach Auskunft dann mißbräuchlich sein, wenn die sich aus der Auskunft ergebenden Umstände für die Beurteilung des Leistungsverweigerungsrechts unerheblich sind und bereits nach dem vorab feststellbaren und festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, daß infolge der nach § 1381 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede eine Ausgleichsforderung nicht besteht (BGH LM BGB § 1379 Nr. 2 = NJW 1972, 433).
  • BGH, 22.12.1971 - IV ZR 42/70

    Anspruch auf Zugewinnausgleich und Auskunft über den Bestand des Endvermögens bei

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - IV ZR 193/78
    Zwar hängt grundsätzlich die Verpflichtung eines Ehegatten zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens nach Beendigung des Güterstandes nicht davon ab, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte nach § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann (BGHZ 44, 163 [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64]); doch kann das Verlangen nach Auskunft dann mißbräuchlich sein, wenn die sich aus der Auskunft ergebenden Umstände für die Beurteilung des Leistungsverweigerungsrechts unerheblich sind und bereits nach dem vorab feststellbaren und festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, daß infolge der nach § 1381 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede eine Ausgleichsforderung nicht besteht (BGH LM BGB § 1379 Nr. 2 = NJW 1972, 433).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80

    Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit

    Bei der Beurteilung der Frage der groben Unbilligkeit muß der Tatrichter die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1980 - IV ZR 193/78 = NJW 1980, 1462 = RPfleger 1980, 218).
  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

    In dem Urteil vom 26. März 1980 - IV ZR 193/78 - (FamRZ 1980, 768, 769) ist erwogen worden, daß mit Rücksicht auf den konkurrierenden Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten der anderen Ehe eine ''teilweise Ausgleichspflicht" in Betracht komme.
  • OLG Hamburg, 29.04.2011 - 12 UF 32/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Abweisung in der Auskunftsstufe wegen

    Das Verlangen nach Auskunft ist rechtsmissbräuchlich, wenn bereits nach dem vorab feststehenden Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, dass infolge der nach § 1381 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede eine Ausgleichspflicht nicht besteht (BGH NJW 1972, 433 und 1980, 1462).
  • OLG Celle, 03.03.1995 - 15 UF 222/94
    Das Begehren ist aber vorliegend als rechtsmißbräuchlich abzuweisen, weil der Zugewinnausgleichsanspruch nicht behebbar einredebehaftet, nämlich der erhobenen Einrede der Verjährung, § 222 BGB , ausgesetzt ist, vgl. BGH, NJW 1980, 1462 [BGH 26.03.1980 - IV ZR 193/78] .
  • OLG Brandenburg, 12.08.2008 - 9 UF 79/08
    Bereits aus den vorangestellten Ausführungen folgt, dass die Einrede des § 1381 BGB den - hier im Wege der 1. Stufe geltend gemachten - Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich ausschließt (BGH, NJW 1980, 1462 [BGH 26.03.1980 - IV ZR 193/78]; NJW 1972, 433, 434 [BGH 22.12.1971 - IV ZR 42/70]; NJW 1965, 2055, 2056 [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64]).

    Etwas anderes kann nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten, wenn eine etwa bestehende Ausgleichsforderung unter Beachtung des § 1381 BGB evident nicht geltend gemacht werden kann; dann ist auch der Auskunftsanspruch zu verneinen (BGH, NJW 1965, 2055, 2056 [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64]; NJW 1980, 1462 [BGH 26.03.1980 - IV ZR 193/78]; Staudinger-Thiele, a.a.O., § 1379, Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 12.09.1995 - 3 UF 172/95

    Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes wegen eines Zugewinnausgleichsanspruchs

    Schließlich kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Erfüllung der Ausgleichsforderung wegen eines Fehlverhaltens, das nicht wirtschaftlicher Art ist, verweigert werden kann (vgl. hierzu BGH FamRZ 1980, 768 und 877, sowie FamRZ 1992, 787/788; OLG Bamberg FamRZ 1990, 408/411; OLG Hamm FamRZ 1989, 1188/1190).
  • OLG Hamm, 11.12.1986 - 4 UF 380/86

    Auskunftspflicht; Einrede aus § 1381 BGB; Annahme eines

    Diese Einrede kann auch gegenüber dem Auskunftsanspruch durchgreifen, wenn die sich aus der Auskunft ergebenden Umstände für die Berurteilung des Leistungsverweigerungsrechtes unerheblich sind und bereits nach den vorab feststellbaren und festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, daß infolge der nach § 1381 Abs. 1 BGB erhobenen Einrede eine Ausgleichsforderung nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1980, 1462).
  • OLG Schleswig, 08.12.2004 - 12 UF 39/04

    Pflicht zur Auskunftserteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens

    Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände besteht aber dann nicht, wenn unzweifelhaft ist, dass dieser Vermögensgegenstand nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt (vgl. BGH NJW 1972, 433; 1980, 1462; 1986, 143).
  • OLG Celle, 07.04.1992 - 18 UF 245/91
    Der Ausgleichsanspruch bezieht seine Rechtfertigung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem Grundsatz der Gleichberechtigung (vgl. BGH, NJW 1980, 1462 = FamRZ 1980, 768; FamRZ 1980, 877).
  • OLG Koblenz, 06.07.2004 - 11 UF 742/03

    Geltendmachung des Zugewinnausgleichs im Wege der Stufenklage; Sinn und Zweck der

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  • OLG München, 30.08.2022 - 2 UF 425/22

    Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners bei

  • LG Ravensburg, 03.10.1979 - 1 T 199/79

    "Bezugnahme" auf das Angebot bei getrennter Beurkundung durch Angebot und Annahme

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