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   OLG Stuttgart, 21.03.1986 - 2 U 181/85   

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https://dejure.org/1986,5082
OLG Stuttgart, 21.03.1986 - 2 U 181/85 (https://dejure.org/1986,5082)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.1986 - 2 U 181/85 (https://dejure.org/1986,5082)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. März 1986 - 2 U 181/85 (https://dejure.org/1986,5082)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit einer Kündigung eines Darlehensvertrages; Abbedingung eines ordentlichen Kündigungsrechts durch Vereinbarung einer 30jährigen Vertragsdauer; Außerordenliche Kündigung im Fall der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses; Ausnahmsweise keine ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 609; BGB § 605 Nr. 1; BGB § 518; BGB § 2301

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 782
  • NJW-RR 1987, 742 (Ls.)
  • VersR 1987, 826
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 16/74

    Berücksichtigung einer bereits im ersten Rechtszug erklärten Aufrechnung in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.1986 - 2 U 181/85
    Die Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, daß dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 380, 381; WM 1978, 234, 236; Betrieb 1975, 2032; Betrieb 1969, 568).
  • BGH, 10.01.1980 - III ZR 108/78

    Inanspruchnahme aus einem Darlehensvertrag - Vorliegen eines tatsächlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.1986 - 2 U 181/85
    Die Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, daß dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 380, 381; WM 1978, 234, 236; Betrieb 1975, 2032; Betrieb 1969, 568).
  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 39/76

    Fristlose Kündigung von Krediten durch die Bank ohne vorherige Warnung oder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.1986 - 2 U 181/85
    Die Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, daß dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 380, 381; WM 1978, 234, 236; Betrieb 1975, 2032; Betrieb 1969, 568).
  • BGH, 09.11.1960 - IV ZR 238/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.1986 - 2 U 181/85
    Ein Vertrag, durch den der Gläubiger dem Schuldner seine Schuld schenkungsweise erläßt, kann formfrei geschlossen werden (OLG Hamburg, NJW 61, 76; Palandt-Putzo, § 518, Anm. 5 a cc).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2005 - 4 U 196/04

    Wirksame Kündigung eines Darlehens als Voraussetzung für dessen Fälligkeit;

    (e) Für die Annahme eines zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 10.11.2003 durch eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Abschluss des Darlehensvertrages entstandenen dringenden Eigenbedarf des Klägers, der ein anerkannter außerordentlicher Kündigungsgrund bei zinslosen Gefälligkeitsdarlehen wäre (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.1986, NJW 1987, 782 m. w. N.), fehlt ausreichendes Vorbringen des Klägers.
  • OLG Koblenz, 24.01.2000 - 13 U 819/99

    Voraussetzungen eines unentgeltlichen Gefälligkeitsdarlehens; Fälligkeit einer

    In diesem Fall nämlich ist die vorübergehende unentgeltliche Überlassung des Geldbetrages einer Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB vergleichbar, bei der der Verleiher nach § 605 Nr. 1 BGB die Kündigung auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit aussprechen kann, wenn er der verliehenen Sache infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes bedarf (vgl. OLG Stuttgart, NJW 87, 782; OLG Köln, KTS 61, 44; Staudinger-Reuter, BGB 1996, § 605 Rn. 4; Kollhosser in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98

    Sittenwidrige Knebelung bei Darlehensvertrag

    Gemäß § 242 BGB und nach dem Rechtsgedanken in §§ 554 a, 626 BGB können Dauerschuldverhältnisse - also auch Darlehensverträge - fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden nach Treu und Glauben unzumutbar macht, weiterhin am Vertrag festzuhalten; hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden (s. BGH WM 1980, S. 380, 381; NJW 1981, S. 1666, 1667, NJW 1986, S. 1928, 1929; OLG Stuttgart NJW 1987, S. 782; Palandt/Putzo aaO., § 609 Rdn. 13).
  • LAG Hessen, 22.05.2023 - 17 Sa 644/22

    Analoge Gesetzesanwendung bei planwidriger Regelungslücke; Unverzinslicher

    Eine hinreichende Vergleichbarkeit zur Situation der Leihe kommt allenfalls bei einem unverzinslichen Gefälligkeitsdarlehen in Betracht (vgl. dazu OLG Koblenz 24. Januar 2000 - 13 U 819/99 - Rn. 10; OLG Sachsen-Anhalt 11. Mai 2017 - 1 W 53/16 - Rn. 30; OLG Stuttgart 21. März 1986 - 2 U 181/85 - Rn. 22; BeckOGK/Lohsse, 1. März 2023, BGB § 605 Rn. 8; MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 605 Rn. 6).
  • OLG Naumburg, 11.05.2017 - 1 W 53/16

    Prozesskostenhilfeverfahren: Auslegung eines privatschriftlichen

    Es spricht vieles dafür, auf das unverzinsliche Gefälligkeitsdarlehen den Rechtsgedanken des § 605 Nr. 1 BGB heranzuziehen, und dem Darlehensgeber die Kündigung des Darlehens zu gestatten wenn er des verliehenen Geldes bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. März 1986 zu 2 U 181/85, zitiert nach juris, RN 22).
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