Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.10.1993

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   BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,411
BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93 (https://dejure.org/1994,411)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1994 - V ZB 43/93 (https://dejure.org/1994,411)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93 (https://dejure.org/1994,411)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungserklärung; Erwerberhaftung für Wohngeldrückstände

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für rückständige Beiträge des Veräußerers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2
    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2950
  • MDR 1994, 580
  • DNotZ 1995, 42
  • ZMR 1994, 271
  • WM 1994, 1300
  • WM 1994, 343
  • Rpfleger 1994, 498
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 13.10.1983 - VII ZB 4/83

    Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Ein Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten ist gesetzlich nicht vorgesehen (BGHZ 88, 302, 305 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 95, 118, 121 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84]; 99, 358, 360; BayObLG Rpfleger 1979, 352; …

    Die Teilungserklärung enthält dann nicht nur die eigentumsmäßige Aufteilung, sondern legt auch zugleich die zukünftige Gemeinschaftsordnung als Grundlage für die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander fest (BGHZ 49, 250, 257; 88, 302, 304 f [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 90, 96) [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86].

    Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr., BGHZ 47, 191, 195 [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64]; 88, 302, 306 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 113, 374, 378).

    Durch die Festlegung einer Haftung in der eingetragenen Gemeinschaftsordnung wird der Inhalt des Sondereigentums ausgestaltet (§ 5 Abs. 4 WEG); diese sachenrechtliche Gestaltung der Sondernachfolge durch Verknüpfung mit dem Sondereigentum führt zwar nicht dazu, daß die Haftung des Erwerbers als ein selbständiges vom Wohnungseigentum losgelöstes dingliches Recht zu betrachten ist und die Ansprüche auf dem Wohnungseigentum lasten (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; OLG Düsseldorf DNotZ 1973, 552 f.; Ertl, DNotZ 1979, 267, 275).

    Dennoch hat die Aufnahme der Haftungsanordnung in die Ausgestaltung des Sondereigentums dingliche Wirkung insoweit, als die Haftung unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums ausgelöst wird, ohne daß es einer schuldrechtlichen Übernahme bedürfte (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 361; vgl. auch BGHZ 73, 145, 148 zu einem Sondernutzungsrecht).

    Dieses Verwertungsrecht wird aber nicht berührt, da auch die in Rede stehende Regelung den Erwerb durch einen Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht erfassen würde (BGHZ 88, 302 ff [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358 ff).

    Die Haftung bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung kommt allenfalls einer unbegrenzten und die Verwertbarkeit beeinträchtigenden Vorlast gleich (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 362; Diester, NJW 1971, 1153, 1156; Röll, NJW 1976, 1473, 1476).

  • BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Ein Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten ist gesetzlich nicht vorgesehen (BGHZ 88, 302, 305 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 95, 118, 121 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84]; 99, 358, 360; BayObLG Rpfleger 1979, 352; …

    b) Nach fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann - worauf der Senat schon in seinem Beschluß vom 22. Januar 1987 (BGHZ 99, 358, 361) hingewiesen hat - in der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung auch bestimmt werden, daß der rechtsgeschäftliche Sondernachfolger für die Rückstände des früheren Wohnungseigentümers einzustehen hat.

    Dennoch hat die Aufnahme der Haftungsanordnung in die Ausgestaltung des Sondereigentums dingliche Wirkung insoweit, als die Haftung unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums ausgelöst wird, ohne daß es einer schuldrechtlichen Übernahme bedürfte (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 361; vgl. auch BGHZ 73, 145, 148 zu einem Sondernutzungsrecht).

    Die so erzeugte "Verdinglichung" der Wohnlasten hat eine persönliche Haftung des Sondernachfolgers mit seinem gesamten Vermögen zur Folge (BGHZ 99, 358, 361).

    Dieses Verwertungsrecht wird aber nicht berührt, da auch die in Rede stehende Regelung den Erwerb durch einen Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht erfassen würde (BGHZ 88, 302 ff [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358 ff).

    Die Haftung bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung kommt allenfalls einer unbegrenzten und die Verwertbarkeit beeinträchtigenden Vorlast gleich (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 362; Diester, NJW 1971, 1153, 1156; Röll, NJW 1976, 1473, 1476).

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Die Teilungserklärung enthält dann nicht nur die eigentumsmäßige Aufteilung, sondern legt auch zugleich die zukünftige Gemeinschaftsordnung als Grundlage für die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander fest (BGHZ 49, 250, 257; 88, 302, 304 f [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 90, 96) [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86].

    Unbeachtlich sind Regelungen, in denen von zwingenden Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes abgewichen wird, die gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen oder die Schranken der §§ 138, 134, 315 BGB überschreiten (BGHZ 99, 90, 95 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86]; BayObLG Rpfleger 1974, 400; 1972, 553; OLG Düsseldorf DNotZ 1973, 552; Bärmann/Pick/Merle § 10 Rdn. 53, vor § 10 Rdn. 13 f.; Weitnauer § 10 Rdn. 10, § 7 Rdn. 10 g, h).

    dd) Die vom teilenden Eigentümer einseitig gesetzte Gemeinschaftsordnung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (BGHZ 99, 90, 94 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86]; BayObLGZ 1988, 287, 291; Weitnauer § 7 Rdn. 10 g; Bärmann/Pick/Merle § 8 Rdn. 16).

    Ihre Verbindlichkeit muß grundsätzlich gegenüber allen Wohnungseigentümern einheitlich beurteilt werden (BGHZ 99, 90, 96) [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86].

  • OLG Düsseldorf, 01.03.1991 - 3 Wx 3/91
    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Unschädlich ist, daß in der Einzelabrechnung für die Wohnung nicht der Antragsgegner, sondern - in Unkenntnis der erfolgten Eigentumsumschreibung - noch der Voreigentümer genannt ist, da für alle Beteiligten erkennbar die Abrechnung für die Wohnung bestimmt war und zudem die Verpflichtung des ausgeschiedenen Voreigentümers ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten gewesen wäre (BGHZ 104, 197, 203 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87]; OLG Düsseldorf WuM 1991, 623 [OLG Düsseldorf 01.03.1991 - 3 Wx 3/91]; vgl. aber für einen Sonderfall auch BayObLG WE 1989, 222 f).

    Denn auch eine fehlerhafte, aber bestandskräftig beschlossene Jahres- und Einzelabrechnung ist verbindlich (OLG Düsseldorf WuM 1991, 623 [OLG Düsseldorf 01.03.1991 - 3 Wx 3/91] m. Anm. Drasdo und WE 1990, 104; BayObLG WE 1985, 123 f; 1986, 89; BayObLGZ 1984, 257, 25; 1977, 89, 91; KG WE 1985, 126; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136, 197; Weitnauer § 23 Rdn. 6).

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, daß erst mit Beschluß der Eigentümerversammlung über die Jahres- und Einzelabrechnungen im Innenverhältnis der Eigentümer die Pflicht zur Tragung der Lasten und Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG in konkreter Höhe begründet wird (BGHZ 104, 197, 202 f [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87] m.w.N.; 107, 285, 287; 108, 44, 47).

    Unschädlich ist, daß in der Einzelabrechnung für die Wohnung nicht der Antragsgegner, sondern - in Unkenntnis der erfolgten Eigentumsumschreibung - noch der Voreigentümer genannt ist, da für alle Beteiligten erkennbar die Abrechnung für die Wohnung bestimmt war und zudem die Verpflichtung des ausgeschiedenen Voreigentümers ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten gewesen wäre (BGHZ 104, 197, 203 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87]; OLG Düsseldorf WuM 1991, 623 [OLG Düsseldorf 01.03.1991 - 3 Wx 3/91]; vgl. aber für einen Sonderfall auch BayObLG WE 1989, 222 f).

  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Das Gesetz räumt den Wohnungseigentümern grundsätzlich die Freiheit ein, ihre Innenbeziehungen untereinander unter anderem durch Vereinbarungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu gestalten und zum Inhalt des Sondereigentums zu machen (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1993, V ZB 24/92, WM 1993, 656; Bärmann/Pick/Merle vor § 10 Rdn. 12, § 10 Rdn. 43; Weitnauer § 10 Rdn. 9, vor § 1 Rdn. 23).

    Allerdings können die Wohnungseigentümer gehalten sein, eine im typischen Anwendungsbereich wegen des generalisierenden Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstandende Regelung bei einer atypischen Konstellation aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht anzuwenden, weil dies dem Betroffenen im Einzelfall unzumutbar wäre (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1993, V ZB 24/92, WM 1993, 656; OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273, 275; Weitnauer § 7 Rdn. 10 g).

  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Diese Auslegung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen (st. Rspr., BGHZ 37, 147, 149 [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60]; 113, 374, 378).

    Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr., BGHZ 47, 191, 195 [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64]; 88, 302, 306 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 113, 374, 378).

  • OLG Frankfurt, 29.12.1978 - 20 W 732/78
    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Denn auch eine fehlerhafte, aber bestandskräftig beschlossene Jahres- und Einzelabrechnung ist verbindlich (OLG Düsseldorf WuM 1991, 623 [OLG Düsseldorf 01.03.1991 - 3 Wx 3/91] m. Anm. Drasdo und WE 1990, 104; BayObLG WE 1985, 123 f; 1986, 89; BayObLGZ 1984, 257, 25; 1977, 89, 91; KG WE 1985, 126; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136, 197; Weitnauer § 23 Rdn. 6).
  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    a) Der Eigentümerbeschluß vom 4. Mai 1991 über die Jahresabrechnung 1990 ist bestandskräftig geworden (§§ 23 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; BGHZ 54, 65, 69; 73, 302, 307; 74, 258, 267), weil der Antragsgegner die Anfechtungsfrist versäumt und die Zurückweisung seiner Anträge auf Ungültigerklärung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landgericht nicht weiter angegriffen hat.
  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    a) Der Eigentümerbeschluß vom 4. Mai 1991 über die Jahresabrechnung 1990 ist bestandskräftig geworden (§§ 23 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; BGHZ 54, 65, 69; 73, 302, 307; 74, 258, 267), weil der Antragsgegner die Anfechtungsfrist versäumt und die Zurückweisung seiner Anträge auf Ungültigerklärung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landgericht nicht weiter angegriffen hat.
  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

  • OLG Karlsruhe, 21.04.1976 - 3 W 8/76
  • BayObLG, 25.07.1984 - BReg. 2 Z 108/83

    Begründung einer Mithaftung des Erstehers; Verpflichtung des Eigentümers zur

  • BayObLG, 23.09.1988 - BReg. 2 Z 97/87

    Inhaltskontrolle; Gemeinschaftsordnung; Klausel; Anerkenntniswirkung; Hinnahme;

  • BayObLG, 01.04.1977 - BReg. 2 Z 57/76

    Pflicht eines Miteigentümers zur Tragung der Anschaffungskosten sowie den

  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 2 Z 90/83

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Eigentümerbeschluss

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

  • OLG Köln, 29.12.1977 - 16 Wx 124/77

    Wohnungseigentümer; Umlage; Instandhaltungsrücklage; Vormerkung; Auflassung;

  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

  • KG, 28.11.1975 - 1 W 1249/74
  • OLG Frankfurt, 13.05.1980 - 20 W 77/80

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für einen bei dem früheren

  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

  • BGH, 25.05.1987 - II ZR 195/86

    Testamentarische Verfügung über Anteil am Gesellschaftsvermögen

  • OLG Karlsruhe, 22.08.1978 - 11 W 56/78

    Prozessvollmacht für den Verwalter in der Teilungserklärung; Pflicht des

  • OLG Braunschweig, 25.10.1976 - 2 Wx 22/76
  • RG, 15.03.1916 - V 3/16

    Hypothek für Zinsrückstände; Vorrangseinräumung

  • OLG Hamm, 19.02.1973 - 15 W 126/72
  • LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer

  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

  • BayObLG, 26.03.1973 - BReg. 2 Z 11/73
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auch einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB halten die von der teilenden Eigentümerin einseitig gesetzten Bestimmungen stand (vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 94 ff; Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952; BayObLG, NJW-RR 1996, 1037; OLG Hamburg, FGPrax 1996, 132, 133; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 8 Rdn. 16; Weitnauer/Hauger, aaO, § 7 Rdn. 28, 29).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach

    Nicht in den Blick genommen hat das Berufungsgericht den bereits angesprochenen Umstand, dass die Verpflichtung der aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Voreigentümerin ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953).

    Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Beschlüsse liegen nicht vor, insbesondere führt die Adressierung der für die Wohnungen des Beklagten bestimmten Abrechnung an den Voreigentümer nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953).

  • BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des

    Nach dem Gesetz haftet ein Erwerber von Wohnungseigentum schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951 mwN).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht es ferner für unschädlich erachtet, daß in der Einzelabrechnung für die Wohnung nicht der Antragsgegner, sondern - in Unkenntnis des Eigentümerwechsels - noch der Voreigentümer genannt ist, da für alle Beteiligten erkennbar die Abrechnung für die Wohnung bestimmt war und zudem die Verpflichtung des aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Voreigentümers ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten gewesen wäre (Senat, Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953; BGHZ 104, 197, 203; vgl. Bader, Festschrift Seuss [1997], 1, 8).

    Eine Erwerberhaftung kann nur durch Vereinbarung (Senatsbeschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950 m. Anm. Junker JZ 1995, 102 und Schmidt PiG 44 (1994), 147), nicht dagegen durch Mehrheitsbeschluß begründet werden.

  • LG Hamburg, 04.03.2009 - 318 S 93/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Zweckbestimmung eines Kfz-Stellplatzes;

    Bei der Auslegung der Zweckbestimmung "Kfz-Stellplatz" in der Teilungserklärung ist - entsprechend der Auslegungsgrundsätze für den Grundbuchinhalt - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGH NJW 1994, 2950; Bärmann-Wenzel, WEG. 10. Auflage, § 10 Rdnr. 130; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 10 Rdnr. 25).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Wie stets, unterliegt allerdings auch eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder in Vereinbarungen der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952).
  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 289/05

    Zulässigkeit einer Gebrauchsregelung frü betreutes Wohnen in der

    Allerdings lässt das Wohnungseigentumsrecht den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen (Senat, BGHZ 37, 203, 207; Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951).
  • LG Hamburg, 12.11.2014 - 318 S 107/13

    Wohnungseigentumanlage: Grenzen zulässiger Nutzung von Kraftfahrzeugstellplätzen

    Gemeinschaftsordnung ist - entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für den Grundbuchinhalt - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGH, NJW 1994, 2950; Bärmann-Klein, WEG 12. Auflage, § 10 Rn. 130; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 10 Rn. 42).
  • KG, 18.11.1998 - 24 W 5437/98

    Haftung des Erwerbers einer Wohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers;

    Die Mithaftung des Erwerbers für Wohngeldschulden des Rechtsvorgängers könne jedenfalls für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb durch entsprechende Vereinbarung in der Teilungserklärung vorgesehen werden (BGH NJW 1994, 2950).

    Dabei wird zumeist offengelassen, ob der Erwerber sich durch Beschlußanfechtung gegen die Überbürdung von Bewirtschaftungskosten für Zeiträume, in denen er noch nicht Eigentümer war, erfolgreich wehren kann, weil mangels anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung eine Erwerberhaftung vom Gesetz nicht vorgesehen ist (BGH NJW 1994, 2950 = MDR 1994, 580 = ZMR 1994, 271 = WM 1994, 343 = WE 1994, 207 = GE 1994, 869).

    Die Eigentümergemeinschaft wird, obwohl das Gesetz eine Erwerberhaftung nicht vorsieht (BGH NJW 1994, 2950), durch die kumulative Haftung des neuen neben dem alten Eigentümer ohne zureichenden Grund begünstigt.

    In dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 1994 (NJW 1994, 2950 = ZMR 1994, 271 = WM 1994, 343) ist zwar am Ende gerade auch für den Fall des unerkannten Eigentümerwechsels ausgesprochen, daß ein fehlerhafter, aber bestandskräftig gewordener Abrechnungsbeschluß den Erwerber bindet.

  • AG Dortmund, 12.11.2015 - 514 C 71/14

    Wann liegt ein hinreichend bestimmter Beschluss über die Jahresabrechnung vor?

    Eine solche Bestimmung ist wirksam (BGH, Beschluss vom 24.02.1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950; BayObLG, Beschluss vom 13.06.1979 - BReg. 2Z 50/78, DNotZ 1980, 48).
  • OLG Hamm, 15.11.1999 - 15 W 323/99

    Genehmigung der Jahresrechnung; Verrechnung der Vorauszahlungen bei

  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 Wx 222/10

    Rechtsnatur des Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer

  • AG Kerpen, 28.04.2000 - 15 II 18/99
  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.05.2009 - 74 C 30/09

    Wohnungseigentum: Erwerberhaftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

  • KG, 02.12.2002 - 24 W 92/02

    Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag

  • OLG Hamm, 09.10.2003 - 15 W 14/02

    Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die die

  • OLG Zweibrücken, 25.09.2006 - 3 W 213/05

    Ich seh’ etwas, was du nicht siehst: Streit um mobile Antenne

  • KG, 28.02.2000 - 24 W 8820/98

    Gemeinschaftseigentum bei Dachgeschoßausbau)

  • BGH, 29.03.1995 - IV ZR 207/94

    Sittenwidrigkeit einer Rechtsschutzversicherung für Wohnungseigentum

  • OLG Frankfurt, 18.08.2005 - 20 W 210/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Anwendbarkeit der ZPO, Rechtsnachfolge

  • AG Kerpen, 14.08.2012 - 26 C 74/11

    Abrechnung: Wohnungseigentümer haftet nur ab Eigentumserwerb

  • LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16

    Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung: Erfordernis der Umschreibung eines

  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 96/08

    Feststellung und Verjährung des Wohngeldanspruchs

  • BayObLG, 07.03.2002 - 2Z BR 151/01

    Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers - Kein Einwand gegenüber

  • BayObLG, 18.12.1998 - 2Z BR 145/98

    Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren um

  • BayObLG, 03.12.1998 - 2Z BR 129/98

    Anfechtung der Jahresabrechnung

  • OLG Hamm, 10.09.1996 - 15 W 236/96

    Keine Bindungswirkung schuldrechtlicher Vereinbarungen der Wohnungseigentümer

  • AG Dortmund, 29.10.2015 - 514 C 40/15

    Beschlussfassung der Jahresabrechnung 2014 i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung;

  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 15 W 440/95

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers

  • BayObLG, 24.02.2000 - 2Z BR 173/99

    Fertigstellung einer Wohnanlage bei Zahlungsunfähigkeit des teilenden Eigentümers

  • OLG Frankfurt, 13.01.2006 - 20 W 292/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Ermächtigung des Verwalters zur

  • KG, 17.04.2002 - 24 W 279/01

    Haftung des Ersteigerers für vorhandene Ausbauschäden am ersteigerten

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2005 - 3 W 213/05
  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 1/17

    Beschlussanfechtungsklage: Wirtschaftliches Interesse am Beschluss über die

  • KG, 29.04.2002 - 24 W 26/01

    Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband

  • VG Köln, 17.12.2002 - 14 K 4326/01

    Verpflichtung zum Erlass von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit einer nicht

  • BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 85/95

    Übereinstimmung von Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung

  • KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94

    Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen

  • KG, 11.12.2003 - 1 W 71/03

    Amtsverweigerung des Notars: Pflicht zur Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens

  • LG Augsburg, 25.02.1994 - 4 T 655/94

    Beteiligungsverhältnis bei Ankaufsrecht für mehrere Personen

  • AG Kerpen, 08.12.1998 - 15 II 44/98

    Anfechtungsrecht und Stimmrecht des Zwangsverwalters unter Bezugnahme der

  • LG Tübingen, 13.06.2016 - 5 T 72/16

    Eigentumserwerb eines Vormerkungsberechtigten in der Zwangsversteigerung

  • LG Hamburg, 22.11.2017 - 318 S 116/16

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Mehrheitsbeschlüsse über die

  • LG Kassel, 06.11.2001 - 3 T 597/01
  • BayObLG, 23.11.1995 - 2Z BR 105/95

    Auslegung einer Eintragungsbewilligung

  • BayObLG, 13.06.1996 - 2Z BR 49/96

    Haftung des Erwerbers eines Wohnungseigentums "für rückständige Beträge des

  • AG Dieburg, 13.03.2018 - 2 C 22/17
  • OLG Hamburg, 25.04.1994 - 2 Wx 70/91

    Berechtigung des Verwalters zur gerichtlichen Durchsetzung von

  • BayObLG, 18.03.1999 - 2Z BR 182/98

    Haftung für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers aus den Abrechnungen früherer

  • BayObLG, 15.12.1994 - 2Z BR 115/94

    Verjährungsfrist für Ansprüche aus der genehmigten Jahresabrechnung

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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1636
BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92 (https://dejure.org/1993,1636)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1993 - III ZR 68/92 (https://dejure.org/1993,1636)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 (https://dejure.org/1993,1636)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    BGB § 839; NRWSchulVwG § 23
    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde als Schulträger

  • ibr-online
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulleiterstellen - Mitwirkung des Schulträgers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2950 (Ls.)
  • MDR 1994, 558
  • NVwZ 1994, 825
  • VersR 1994, 558
  • DVBl 1994, 1065
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.06.1981 - III ZR 34/80

    Beamter - Kollegialgericht - Rechtsfrage - Falsche Beantwortung - Verschulden

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Da mit wird lediglich die mit dem ursprünglichen amtspflichtwidrigen Beschluß begonnene Amtspflichtverletzung fortgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - VersR 1981, 851).

    Der Beamte setzt sich - auch im Anwendungsbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG - einem Schuldvorwurf aus, wenn er nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt, jedoch die abweichende Rechtsauffassung des Fachministeriums verwirft und es zur Klärung der Rechtsfrage auf einen Verwaltungsgerichtsprozeß ankommen läßt, der schließlich die Unrichtigkeit seiner Auffassung ergibt (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.1963 - VerfGH 6/62
    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Die Entscheidung des Gerichts wird vielmehr durch die Erwägung getragen, die Ablehnung des Regierungspräsidenten sei deshalb rechtmäßig, weil dieser zur Wahrung der Personalhoheit des Landes berechtigt und verpflichtet sei, das ihm für die Personalentscheidung eingeräumte Auswahlermessen unabhängig von dem unterbreiteten Vorschlag auszuüben, seine Entscheidung daher durch jeden Grund getragen werde, der den Zweck der Ermächtigung des § 23 Abs. 1 Buchst. c SchVG in der durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (OVGE 18, 316 (318 f.)) hergestellten Fassung entspreche und sich in den rechtlichen Grenzen des Ermessens halte.

    Die ursprüngliche Regelung des § 13 SchVG, nach der die Anstellungsbehörde einen Vorschlag des Schulträgers nur ablehnen konnte, wenn "erhebliche Bedenken gegen die berufliche oder charakterliche Eignung des Vorgeschlagenen" bestanden, ist allerdings vom VerfGH Nordrhein-Westfalen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Personalhoheit des Landes (Art. 58 LV NW) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden (OVGE 18, 316 (318 f.)).

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Im Amtshaftungsrecht gilt - wie im übrigen Schadensersatzrecht - das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden (BGHZ 96, 157 (172)).
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88

    Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamts im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Danach kann die kommunale Beteiligung bei Personalentscheidungen nach § 23 SchVG hinsichtlich der Drittbezogenheit der dabei zu beachtenden Amtspflichten weder mit der Prüfung immisssionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren durch das Gewerbeaufsichtsamt noch mit der rechtswidrigen (positiven) Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde in jenem Verfahren gleichgesetzt werden, bei denen der Senat solche Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamtes und der Gemeinde verneint hat (Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - VersR 1991, 75 - und BGHZ 99, 262 (273 f.)).
  • BGH, 29.05.1958 - III ZR 38/57

    Staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen und Amtspflichten bei Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Sie greift u.a. nicht ein, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - VersR 1993, 316 (319) - m.w.N.) oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 - VersR 1967, 602 (604)), schließlich wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 338 (343)).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97 (107)), kann die Beklagte sich hier nicht berufen.
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Danach kann die kommunale Beteiligung bei Personalentscheidungen nach § 23 SchVG hinsichtlich der Drittbezogenheit der dabei zu beachtenden Amtspflichten weder mit der Prüfung immisssionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren durch das Gewerbeaufsichtsamt noch mit der rechtswidrigen (positiven) Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde in jenem Verfahren gleichgesetzt werden, bei denen der Senat solche Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamtes und der Gemeinde verneint hat (Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - VersR 1991, 75 - und BGHZ 99, 262 (273 f.)).
  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 178/91

    Amtspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung bei Sicherstellung des

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Sie greift u.a. nicht ein, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - VersR 1993, 316 (319) - m.w.N.) oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 - VersR 1967, 602 (604)), schließlich wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 338 (343)).
  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 182/82

    Auslösen von Schadensersatzansprüchen nach Amtshaftungsgrundsätzen durch

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Dementsprechend ist der Senat davon ausgegangen, daß Nachteile, die Hinterbliebenen eines Beamten dadurch entstehen, daß dessen Beförderung unterbleibt, weil er vor der verzögerten Übergabe der Ernennungsurkunde verstirbt, grundsätzlich in den Schutzbereich der Amtspflicht zur unverzüglichen Übergabe der Urkunde fällt (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - VersR 1983, 1031).
  • BGH, 27.02.1967 - III ZR 210/64

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes bei Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht;

    Auszug aus BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92
    Sie greift u.a. nicht ein, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - VersR 1993, 316 (319) - m.w.N.) oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 - VersR 1967, 602 (604)), schließlich wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 338 (343)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.1966 - VI A 951/65
  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

    Zwar trifft einen Notar in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 - EBE/BGH 2005, 118, 119; Ganter aaO Rn. 2184 f; zur Amtshaftung nach Art. 34 Satz 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB siehe z.B.: Senat in BGHZ 150, 172, 184; 117, 240, 250; Urteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 747; und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, ,559; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., § 839 Rn. 216).

    Sie gilt unter anderem dann nicht, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 und 21. Oktober 1993 aaO; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 218).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

    Daß das Berufungsgericht etwa für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen oder sich in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 24 = NVwZ 1994, 825, 826), ist nicht erkennbar.
  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 186/04

    Hinweispflichten der Bauplanungsgehörde auf eine drohende Veränderungssperre

    Zwar trifft einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (z.B.: Senat in BGHZ 117, 236, 250; Urteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Verschulden 30, und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - aaO, Verschulden 24; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 216).
  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines

    Indessen hat der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der entgangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflichtverletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - VersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2003 - 4 U 51/03

    Amtshaftungsanspruch eines Polizeibeamten gegen seinen Dienstherren: "Mobbing"

    Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn die Amtspflichtverletzung im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (BGH NVwZ 1994, 825, 826 f m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 52/93

    Amtspflichten im Rahmen einer staatlichen Schutzimpfung mit Lebendviren

    Die allgemeine Richtlinie, daß den Beamten ausnahmsweise schon dann kein Schuldvorwurf trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Vorgehen als amtspflichtgemäß beurteilt (Senat BGHZ 97, 97, 107; 117, 240, 250), [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90]greift unter anderem dann nicht ein, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - VersR 1993, 316, 319 m.w.N. und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 24).
  • BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95

    Amtspflichten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

    Sie greift unter anderem nicht ein, wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat, ferner, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 24 = NVwZ 1994, 825, 826 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.2020 - III ZR 245/18

    Anwendbarkeit der ein Verschulden des Amtsträgers ausschließenden

    Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist, wenn es den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, etwa für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, wenn es sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich oder sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat (Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18, NJW 2019, 1374 Rn. 20; vom 18. November 2004 aaO; vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01, NJW 2002, 1265, 1266; vom 13. Juli 2000 aaO; vom 2. April 1998 aaO; vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92, NVwZ 1994, 825, 826 und vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 250; BeckOGK/Dörr aaO).
  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten des Instituts für medizinische und

    Des weiteren hat der Senat entschieden, daß das einem gemeindlichen Schulausschuß zustehende Vorschlagsrecht im Rahmen einer staatlichen Personalentscheidung im Falle der rechtswidrigen Ausübung dieses Rechts Amtshaftungsansprüche des übergangenen Bewerbers gegen die Gemeinde zu begründen vermag (Urteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - NVwZ 1994, 825, 826).
  • BGH, 21.01.2021 - III ZR 70/19

    Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur

    aa) Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn die Amtspflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist (zB Senat, Urteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92, NVwZ 1994, 825, 827).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

  • OLG Dresden, 20.06.2018 - 1 U 880/17

    Amtspflichten bei Besetzung einer Professorenstelle

  • OLG Saarbrücken, 11.10.2018 - 4 U 84/17

    Schadensersatz bei unrichtiger unverbindlicher Renteninformation

  • BGH, 05.12.2002 - III ZR 148/02

    Amtspflichten einer Behörde bei der Festlegung von Mindestwartezeiten für eine

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/19

    Auswahl eines Bewerbers für die Besetzung einer Notarstelle im Wege der

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