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   BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94   

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BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94 (https://dejure.org/1995,73)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - V ZB 6/94 (https://dejure.org/1995,73)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 (https://dejure.org/1995,73)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10, 23
    Zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentum - Kostenverteilungsschlüssel - Proberichter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG §§ 10, 23 Abs. 4
    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Gemeinschaftsordnung nur durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 130, 304
  • NJW 1995, 2791
  • MDR 1995, 1112
  • FGPrax 1995, 194
  • ZMR 1995, 483
  • WM 1995, 1763
  • BB 1995, 1813
  • DB 1995, 2162
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (18)

  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    a) Zwar ist anerkannt, daß ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2837, 2838; OLG Karlsruhe WuM 1987, 236 [OLG Karlsruhe 31.01.1987 - 11 W 133/86]; BayObLG NJW-RR 1987, 714 ff [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86]; KG ZMR 1992, 509, 510) oder der gesetzlichen Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 WEG (BayObLG NJW-RR 1992, 342, 343) bestehen kann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihm als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

    b) Die Rechtsprechung vertritt dabei jedoch, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung, daß nur ein Anspruch auf Änderung bestehe, diese danach erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vollzogen sei (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2837, 2838; BayObLG NJW-RR 1987, 714, 716 [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86]; 1992, 342, 343; KG NJW-RR 1991, 1169, 1170; KG ZMR 1992, 509, 510).

    Soweit für den Anspruch auf Änderung des Gründungsaktes der unbillige Verteilungsschlüssel für einen längeren Zeitraum weiter zur Anwendung kommen müßte, ließe sich dem durch die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung abhelfen (§ 44 Abs. 3 WEG; vgl. z.B. auch BayObLG NJW-RR 1992, 342, 343).

  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    a) Zwar ist anerkannt, daß ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2837, 2838; OLG Karlsruhe WuM 1987, 236 [OLG Karlsruhe 31.01.1987 - 11 W 133/86]; BayObLG NJW-RR 1987, 714 ff [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86]; KG ZMR 1992, 509, 510) oder der gesetzlichen Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 WEG (BayObLG NJW-RR 1992, 342, 343) bestehen kann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihm als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

    b) Die Rechtsprechung vertritt dabei jedoch, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung, daß nur ein Anspruch auf Änderung bestehe, diese danach erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vollzogen sei (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2837, 2838; BayObLG NJW-RR 1987, 714, 716 [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86]; 1992, 342, 343; KG NJW-RR 1991, 1169, 1170; KG ZMR 1992, 509, 510).

    Begründet wird dies mit dem Interesse an einer klaren Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die neue Regelung gilt (BayObLG NJW-RR 1987, 714, 716) [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86].

  • KG, 10.07.1992 - 24 W 111/92

    Anwendbarkeit einer vom Gericht ausgesprochene Änderung des

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    a) Zwar ist anerkannt, daß ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2837, 2838; OLG Karlsruhe WuM 1987, 236 [OLG Karlsruhe 31.01.1987 - 11 W 133/86]; BayObLG NJW-RR 1987, 714 ff [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86]; KG ZMR 1992, 509, 510) oder der gesetzlichen Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 WEG (BayObLG NJW-RR 1992, 342, 343) bestehen kann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihm als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

    b) Die Rechtsprechung vertritt dabei jedoch, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung, daß nur ein Anspruch auf Änderung bestehe, diese danach erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vollzogen sei (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2837, 2838; BayObLG NJW-RR 1987, 714, 716 [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86]; 1992, 342, 343; KG NJW-RR 1991, 1169, 1170; KG ZMR 1992, 509, 510).

    Konsequent wird deshalb die einredeweise Geltendmachung eines Änderungsanspruchs im Beschlußanfechtungsverfahren nicht zugelassen, weil die Gemeinschaftsordnung gelte, solange sie nicht durch Vereinbarung oder durch eine die Zustimmung Einzelner ersetzende gerichtliche Entscheidung wirksam abgeändert sei (BayObLG DWE 1985, 56, 57; BayObLG NJW-RR 1990, 1483 [BayObLG 06.07.1990 - 1a BReg Z 30/90]; KG ZMR 1992, 509, 510).

  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Oberlandesgerichts bei Mitwirkung eines

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    Deshalb stellt nach dem Grundgedanken der Art. 97 und 92 GG die Verwendung des in seiner persönlichen Unabhängigkeit noch nicht gesicherten Richters die Ausnahme dar, die einer Rechtfertigung bedarf (BVerfGE 14, 156, 163; BGHZ 95, 22, 26; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 8; Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 59 GVG Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 70 GVG Rdn. 7; Zöller/Gummer, ZPO, 18. Aufl., § 70 GVG Rdn. 2).

    bb) Durch die zeitlich befristete Anhebung der Begrenzung der gleichzeitigen Mitwirkung auf zwei nicht planmäßige Richter ist das verfassungsrechtliche Gebot, solche Richter nur zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn ein ausreichender sachlicher Grund gegeben ist (vgl. BGHZ 95, 22, 25 f) unberührt geblieben (unklar insoweit Kissel, NJW 1993, 489, 491; Thomas, DRiZ 1993, 217, 222; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 21 e GVG Rdn. 19; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 e Rdn. 77, die ohne nähere Auseinandersetzung davon ausgehen, § 29 Satz 1 DRiG gestatte die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern).

  • OLG Düsseldorf, 24.04.1985 - 3 W 32/85

    Wohnungseigentümer; Zustimmungsverpflichtung; Teilungserklärung;

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    a) Zwar ist anerkannt, daß ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2837, 2838; OLG Karlsruhe WuM 1987, 236 [OLG Karlsruhe 31.01.1987 - 11 W 133/86]; BayObLG NJW-RR 1987, 714 ff [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86]; KG ZMR 1992, 509, 510) oder der gesetzlichen Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 WEG (BayObLG NJW-RR 1992, 342, 343) bestehen kann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihm als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

    b) Die Rechtsprechung vertritt dabei jedoch, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung, daß nur ein Anspruch auf Änderung bestehe, diese danach erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vollzogen sei (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2837, 2838; BayObLG NJW-RR 1987, 714, 716 [BayObLG 19.02.1987 - 2 BReg Z 114/86]; 1992, 342, 343; KG NJW-RR 1991, 1169, 1170; KG ZMR 1992, 509, 510).

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    Deshalb stellt nach dem Grundgedanken der Art. 97 und 92 GG die Verwendung des in seiner persönlichen Unabhängigkeit noch nicht gesicherten Richters die Ausnahme dar, die einer Rechtfertigung bedarf (BVerfGE 14, 156, 163; BGHZ 95, 22, 26; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 8; Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 59 GVG Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 70 GVG Rdn. 7; Zöller/Gummer, ZPO, 18. Aufl., § 70 GVG Rdn. 2).

    Soweit es zur Sicherung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich ist, kann eine ungleichmäßige Verteilung auch durch den Gesundheitszustand, Spezialkenntnisse, besondere Erfahrungen und Interessen einzelner Richter oder ihrer verschiedenen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt sein (BVerfGE 14, 156, 165 f).

  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    Die Änderung der Gemeinschaftsordnung kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, grundsätzlich nur im Wege der Vereinbarung erfolgen (BGHZ 95, 137, 139; Senat, Beschl. v. 16. September 1994, V ZB 2/93, zum Abdruck in BGHZ 127, 99 vorgesehen; vgl. auch Weitnauer WE 95, 163 ff).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    Die Änderung der Gemeinschaftsordnung kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, grundsätzlich nur im Wege der Vereinbarung erfolgen (BGHZ 95, 137, 139; Senat, Beschl. v. 16. September 1994, V ZB 2/93, zum Abdruck in BGHZ 127, 99 vorgesehen; vgl. auch Weitnauer WE 95, 163 ff).
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    Die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat bindend, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, z.B. BGHZ 99, 90, 92 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86]; 109, 396, 398; 116, 392, 394) [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90].
  • BGH, 21.12.1989 - V ZB 22/89

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines

    Auszug aus BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
    Die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat bindend, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, z.B. BGHZ 99, 90, 92 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86]; 109, 396, 398; 116, 392, 394) [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90].
  • OLG Frankfurt, 23.06.1993 - 20 W 218/93

    Mitwirkung von zwei Richtern auf Probe

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

  • BGH, 05.07.1990 - LwZR 7/89

    Statthaftigkeit der Revision gegen eine irrtümlich in Form eines Urteils

  • KG, 01.10.1990 - 24 W 184/90

    Änderung des in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer festgelegten

  • OLG Karlsruhe, 23.01.1987 - 11 W 133/86

    Erstreckung der dinglichen Sondernutzungsrechte bei dem Gebrauch von

  • BSG, 04.02.1959 - 10 RV 663/58
  • BayObLG, 09.01.1969 - BReg. 1b Z 96/68
  • BayObLG, 21.12.1964 - BReg. 1b Z 249/64
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    a) Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts geltenden Fassung des § 29 DRiG war die Mitwirkung eines Richters auf Probe und eines abgeordneten Richters zulässig, wenn hierfür eine sachliche Notwendigkeit bestand (Senat BGHZ 130, 304, 307 ff).
  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann; grundsätzlich muss derjenige, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben und darf die neue Nutzung erst dann aufnehmen, wenn er ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 1995, V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 312 f.).

    a) Nach einem Beschluss des Senats vom 13. Juli 1995 (V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 312 f.) kann ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden; denn die in der Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung gilt, solange sie nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder durch Ersetzung der Zustimmung durch Richterspruch abgeändert ist.

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Ein solcher Anspruch setzt nach gefestigter Rechtsprechung voraus, daß der geltende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; 156, 192, 196, 202; BayObLGZ 1991, 396, 398; BayObLG, ZWE 2001, 597; OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287; auch Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 267 f. m.w.N.).
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