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   BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97   

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https://dejure.org/1997,3918
BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97 (https://dejure.org/1997,3918)
BayObLG, Entscheidung vom 08.07.1997 - 2St RR 99/97 (https://dejure.org/1997,3918)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Juli 1997 - 2St RR 99/97 (https://dejure.org/1997,3918)
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§ 242 StGB, Vollendung, Absicht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 242, 242 Abs. 1
    Gewahrsamsbruch bei Kaufhausdiebstahl - Antreffen des Täters vor dem Selbstbedienungsgeschäft bei tatsächlicher Umgehungsmöglichkeit des Kassenbereiches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vollendung der Wegnahme in Selbstbedienungsläden

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3326
  • NStZ 1997, 549 (Ls.)
  • StV 1998, 205
  • BayObLGSt 1997, 101
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).

    Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, daß ein vollendeter Diebstahl stets vorliegt, sobald der Täter z. B. die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort weggenommenen Sache verläßt, ohne sie bezahlt zu haben, kann jedoch, wie der BGH ausführt, nicht aufgestellt werden (BGHSt 41, 198/205, 206).

    Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob somit die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, auch hier nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205).b) Sind vor einem Geschäft im Freien Waren in aufgestellten Schütten zum Kauf präsentiert, so gehört der Aufstellbereich der Schütten noch zum Geschäftsbereich.

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86

    Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).

    Auch bei anhaltender Beobachtung durch das Personal kommt ein vollendeter Diebstahl in Frage, denn der Diebstahl ist keine heimliche Tat und die Begründung neuen Gewahrsams verlangt nicht, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam hat (BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.).

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97
    Er hat zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Tathergang überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318).
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).
  • BGH, 13.04.1962 - 1 StR 41/62
    Auszug aus BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97
    Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).
  • OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88

    Diebstahl und Unterschlagung: Beweiswürdigung beim Ladensdiebstahl

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97
    Es kommt somit für die Entscheidung, ob vollendeter oder nur versuchter Diebstahl gegeben ist, darauf an, ob der Kunde die Ware bereits eingesteckt hat oder sie noch gut sichtbar in der Hand trägt oder in einem Einkaufskorb/-wagen mit sich führt, und ob ihm ein Entkommen mit der Ware leicht möglich ist (vgl. OLG Köln StV 1989, 156/157).
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