Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 25.09.2002

Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02   

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https://dejure.org/2003,678
BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02 (https://dejure.org/2003,678)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2003 - III ZR 318/02 (https://dejure.org/2003,678)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 (https://dejure.org/2003,678)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 654
    Zulässigkeit Doppeltätigkeit eines Immobilienmaklers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften; Kenntnis der Kunden; Tätigkeit des Maklers für beide Seiten als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler; Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs; Unparteilichkeit ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Zulässigkeit der Doppeltätigkeit von Immobilienmaklern

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwirkung des Anspruchs auf Maklerprovision; Doppeltätigkeit

  • Judicialis

    BGB § 654

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 654
    Voraussetzungen für zulässige Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 654
    Doppeltätigkeit eines Maklers; Kenntnis der Vertragsparteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maklerrecht - Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Doppeltätigkeit bei Immobiliengeschäften

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Doppeltätigkeit Immobilienmakler, Makler

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Doppeltätigkeit des Maklers zulässig - auch ohne Wissen der Auftraggeber! (IBR 2003, 386)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 991
  • MDR 2003, 923
  • NZM 2003, 522
  • VersR 2003, 730
  • WM 2003, 2061
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.03.1998 - III ZR 206/97

    Verflechtung des Maklers mit dem Verkäufer bei Vorliegen einer Abschlußvollmacht

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Entgegen der Beschwerde weicht das Berufungsgericht in der Frage, inwieweit dem Makler ohne Kenntnis seiner Kunden eine Doppeltätigkeit erlaubt ist (§ 654 BGB), nicht von dem Beschluß des Senats vom 26. März 1998 (III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = NZM 1998, 444) ab.

    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).

    Demgegenüber befaßt sich der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Senatsbeschluß vom 26. März 1998 (aaO) mit dem Fall, daß der Makler eine Vermittlungstätigkeit für beide Auftraggeber ausgeübt hat.

  • BGH, 25.10.1967 - VIII ZR 215/66

    Doppelauftrag eines Maklers

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).

    Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls in Fällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muß, aus, den Makler auf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu verpflichten (BGHZ 48, 344, 348).

  • BGH, 16.01.1970 - IV ZR 1162/68

    Beurkundung eines geringeren als den tatsächlichen Kaufpreis - Verwendung eines

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).
  • OLG Hamm, 27.11.2000 - 18 U 56/00

    Maklervertrag, Verwirkung, Doppeltätigkeit, Offenlegung

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Das gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 545; NZM 2001, 905, 906; Dehner, Das Maklerrecht, 2001, Rn. 262; Fischer, NZM 2001, 873, 880; Soergel/Lorentz, BGB, 12. Aufl., § 654 Rn. 3).
  • BGH, 31.10.1991 - IX ZR 303/90

    Anspruch des unentgeltlich für den Mandanten tätigen Rechtsanwalts; Zahlung einer

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).
  • BGH, 05.02.1962 - VII ZR 248/60

    Verwirkung des Mäklerlohns

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs hat Strafcharakter; infolgedessen ist der Anwendungsbereich des § 654 BGB einzuschränken (BGHZ 36, 323, 326).
  • BGH, 18.05.1973 - IV ZR 21/72

    Käuferprovision des Doppel-Maklers

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR 1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO).
  • BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98

    Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Bebauung eines angrenzenden

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Bei einem Vergleich kommt es indes entscheidend nicht auf den objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen an, sondern darauf, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Vergleichsschluß eingeschätzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 - V ZR 135/99, NJW 1999, 3113).
  • OLG Naumburg, 27.09.1995 - 6 U 109/95

    Vertragswidrige "Doppeltätigkeit" des Maklers - Vermittlung des Kaufs/Verkaufs

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Soweit die Beschwerde außerdem auf die von dem Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht verweist, der Makler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären (NJW-RR 1996, 1082, 1083), wäre dem, falls damit auch die hier maßgebende Fallgestaltung gemeint sein sollte, nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 01.02.1990 - 18 U 77/89

    Verwirkung des Provisionsanspruchs eines Doppelmaklers

    Auszug aus BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
    Das gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 545; NZM 2001, 905, 906; Dehner, Das Maklerrecht, 2001, Rn. 262; Fischer, NZM 2001, 873, 880; Soergel/Lorentz, BGB, 12. Aufl., § 654 Rn. 3).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

    Damit unterscheidet sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers nach § 93 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird, und von demjenigen anderer Makler im Sinne von § 652 BGB, die unter bestimmten Voraussetzungen etwa als Immobilienmakler ebenfalls für beide Parteien der von ihnen vermittelten Verträge tätig werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 mwN; Reiner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 93 HGB Rn. 38).
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 146/06

    Haftung des Maklers für die Richtigkeit der Informationen im Exposè

    Diese Verpflichtung trifft den Makler im Allgemeinen auch dann (nach beiden Seiten), wenn er nicht nur einseitiger Interessenvertreter einer der beiden zusammenzuführenden Vertragsseiten ist, sondern - wie auch im Streitfall - im zulässigen Rahmen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26. März 1998 - III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992, 993 und vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 - NJW-RR 2003, 991) sowohl zu dem Verkäufer als auch dem Kaufinteressenten in Vertragsbeziehung getreten ist.
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 213/03

    Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

    Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2015 - 4 U 131/14

    Maklerlohnanspruch des Immobilienmaklers: Verwirkung bei Doppeltätigkeit des

    Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls in Fällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muss, aus, den Makler auf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu verpflichten (BGH NJW-RR 2003, 991).

    Bei Immobiliengeschäften ist dementsprechend eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach dem Inhalt des Vertrags grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGH NJW 1970, 1075, 1076; NJW-RR 1998, 992, 993; 2003, 991; OLG München NJOZ 2013, 974, 975).

    Das gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH NJW-RR 2003, 991; 2004, 1126, 1127; OLG Rostock OLGR 2008, 933, 934; D. Fischer NJW 2012, 3410, 3414).

    Insoweit hat der BGH bereits im Jahre 2003 entschieden, dass der Rechtsansicht des OLG Naumburg von der Berufung (Bl. 126 d. A.) zitierten Entscheidung (abgedruckt in NJW-RR 1996, 1082, 1083), der Makler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären, jedenfalls in den hier maßgebenden Fallgestaltungen nicht zu folgen ist (BGH NJW-RR 2003, 991).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Davon kann schon deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).
  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

    Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, WM 2003, 2061, 2062, mwN; Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 107/14

    Rechtsdienstleistung: Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler

    Damit unterscheidet sich das Berufsbild des Versicherungsmaklers grundlegend von dem des Handelsmaklers nach § 98 HGB, der grundsätzlich von beiden Parteien beauftragt wird, und von demjenigen anderer Makler im Sinne von § 652 BGB, die unter bestimmten Voraussetzungen etwa als Immobilienmakler ebenfalls für beide Parteien der von ihnen vermittelten Verträge tätig werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 mwN; Reiner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 93 HGB Rn. 38).
  • OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12

    Immobilienmaklervertrag: Provisionsvereinbarung durch Zusendung eines Exposés mit

    Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGH Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 318/02 - m.w.Nw.).
  • LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 15 O 226/20
  • OLG Rostock, 01.10.2008 - 1 U 98/08

    Maklerprovision: Entstehen und Verwirkung des Maklerprovisionsanspruches unter

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2005 - 15 U 20/03

    Grundstücksmaklerrecht: Verwirkung des Maklerlohnanspruchs bei Verschweigen der

  • OLG Jena, 06.04.2011 - 2 U 862/10

    Maklervertrag; Kongruenz; Haustürgeschäft; Schlüsselgewalt

  • OLG Naumburg, 23.12.2011 - 10 U 16/11

    Berufungsverfahren: Nicht öffentlich verkündetes erstinstanzliches Urteils als

  • LG Wuppertal, 15.08.2023 - 4 O 376/22

    Was ist ein "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB?

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 9 U 168/22

    Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers: Konkludenter Vertragsabschluss;

  • LG München II, 29.03.2022 - 12 O 2538/21

    Widerruf eine Maklervertrages

  • OLG Hamm, 29.08.2011 - 18 U 25/10

    Haftung des Maklers für die Angabe eines unzutreffenden Baujahrs gegenüber dem

  • OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 3 U 85/03

    Maklerlohnanspruch des Immobilienmaklers: Erfordernisse für den Abschluss eines

  • LG Dortmund, 15.02.2008 - 3 O 170/05
  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 159/05

    Badenia, CIC und unerlaubter Handlung, Vorprozess, Klage rechtzeitig, Zahlung

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 799/04

    Badenia, CIC und unerlaubte Handlung

  • LG Dortmund, 30.03.2007 - 3 O 889/04

    Rechtliche Ausgestaltung eines erleichterten Berufens von Anlegern auf einen die

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 149/05

    Badenia, CIC, Zahlung

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 180/05

    Badenia Haustürwiderruf Rückgewähr

  • OLG Hamm, 09.08.2021 - 18 U 42/20

    Verwirkung des Maklerlohns wegen doppelter Treuwidrigkeit; Unwürdigkeit des

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2005 - 15 U 6/03

    Ursächlichkeit des Makler-Nachweises für Vertragsabschluss

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5070
OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02 (https://dejure.org/2002,5070)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2002 - 7 U 39/02 (https://dejure.org/2002,5070)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2002 - 7 U 39/02 (https://dejure.org/2002,5070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit allgemeiner Versicherungsbedingungen beim Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen; Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot; Kontrollfähigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB); Konkretisierungsbedarf bei Bezug auf die ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    AGBG § 8; ; AGBG § ... 9; ; AGBG § 13; ; AGBG § 13 I; ; AGBG § 13 II Nr. 1; ; AGBG § 22 a; ; AGBG § 22 a I; ; AVB § 5; ; AVB § 5 I; ; AVB § 5 III; ; AVB § 5 III 2; ; AVB § 5 III 2 HS 2; ; AVB § 5 IV; ; AVB § 5 IV 2; ; AVB § 5 IV 3; ; AVB § 14; ; AVB § 14 I; ; AVB § 14 S. 1; ; AVB § 14 S. 2; ; AVB § 17; ; AVB § 18; ; AVB § 19; ; VVG § 5 a; ; VVG § 176; ; VVG § 174 II; ; VVG § 174 IV; ; VVG § 176 III; ; VVG § 176 IV; ; HGB § 341 e; ; HGB § 341 f; ; ZPO § 97 I; ; ZPO § 253 II Nr. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; VAG § 65; ; RechVersV § 25 I 2

  • VersR (via Owlit)

    AGBG § 13 Abs. 1; VVG § 174; VVG § 176
    Anforderungen an die Transparenz von Klauseln zur Ermittlung des Rückkaufswerts und zur Verrechnung der Abschlusskosten. Mit Anmerkung: Stefan Engeländer

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstoß wegen der Verwendung bestimmter allgemeiner Versicherungsbedingungen beim Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 991
  • VersR 2003, 1155
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Sie vertritt die Auffassung, dass sich die von ihr verwandten AVB von den Regelungen anderer Versicherer, die der BGH in den beiden Entscheidungen vom 09.05.2001 (BGH NJW 2001, 2012 ff.; BGH NJW 2001, 2014 ff.) als unwirksam erachtet habe, unterschieden.

    Zwar unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 8 AGBG u.a. dann keiner Überprüfung, wenn sie keine Abweichung oder Ergänzung zu Rechtsvorschriften enthalten, d. h. wenn sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015); BGH NJW 1991, 1754; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 8 AGBG, Rn. 6).

    Wie vom BGH erst vor kurzem dargelegt (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015, 2016)), stellen §§ 176 111, 174 II VVG eine der Ergänzung zugängliche und bedürftige Rahmenregelung dar, indem zur Berechnung des zur Ermittlung des Rückkaufwertes maßgeblichen Zeitwerts auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" verwiesen wird.

    Vor diesem Hintergrund besteht angesichts der aufgezeigten Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs keine Veranlassung, von der vom BGH getroffenen Feststellung abzurücken, wonach dem Versicherer bei der Berechnung des Rückkaufwerts unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik geschäftspolitische Entscheidungsspielräume zur Verfügung stünden (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015)).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügen AGB-Klauseln dem Transparenzgebot nur, wenn der Verwender die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und für den typischen Durchschnittskunden durchschaubar darstellt, wobei aus der Klausel nach Treu und Glauben auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar sein müssen, wie dies nach den Umständen erwartet werden kann (BGH, NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2016); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 9 AGBG, Rn. 16).

    Wie der BGH speziell für Kündigungsklauseln bzw. Beitragsfreistellungsklauseln anhand von Klauseln anderer Versicherer (BGH, NJW 2001, 2012 (2012); 2014 (2014, 2015)) ausgeführt hat, haben potentielle Kunden - ausgehend von einer zwischen der kapitalbildenden Lebensversicherung und anderen Kapitalanlagen bestehenden Wettbewerbssituation für den Vergleich unterschiedlicher Produktangebote - ein berechtigtes, grundsätzliches Informationsbedürfnis.

    Hinweise an anderer Stelle als dem Standort der Verweisung - z.B. betreffend die Verrechnung der Abschlusskosten in einer räumlich und inhaltlich gesondert ausgewiesenen Klausel - sind nicht geeignet, die nötige Transparenz herzustellen (BGH, NJW 2001, 2012 (2013, 2014); 2014 (2016, 2017)).

    Soweit die Beklagte einwendet, ihre Klausel weiche inhaltlich wesentlich von den dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Klauseln (BGH, NJW 2001, 2012 (2012); 2014 (2014, 2015)) ab, indem § 5 III AVB auf eine Tabelle mit garantierten Rückkaufwerten auf der Rückseite des Versicherungsscheins verweise und unter der Tabelle die erforderlichen Informationen ohne zusätzlichen Hinweisbedarf aufgeführt seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Indem die Stornoregelungen der Wertgröße nach an diesen Rückkaufwert anknüpfen, erscheinen sie für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gleichsam undurchsichtig, weil er schon diese zugrundeliegenden Regelungen nicht zu durchschauen vermag (BGH NJW 2001, 2012 (2014)).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Sie vertritt die Auffassung, dass sich die von ihr verwandten AVB von den Regelungen anderer Versicherer, die der BGH in den beiden Entscheidungen vom 09.05.2001 (BGH NJW 2001, 2012 ff.; BGH NJW 2001, 2014 ff.) als unwirksam erachtet habe, unterschieden.

    Eine Kontrollfähigkeit dieser Regelung steht ebensowenig entgegen, dass § 8 AGBG auch eine Kontrolle der Preise und Leistungsangebote verhindern soll, da die von der Beklagten verwandten Regelungen über die im Falle einer Vertragskündigung auszuzahlenden Rückkaufwerte bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme nach Beitragsfreistellung nicht selbst die vertragliche Hauptleistungspflicht des Versicherers enthalten, sondern diese nur modifizieren (BGH, NJW 2001, 2014 (2016)).

    Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens gewähren auch diese Normen die Nutzung unternehmerischer Entscheidungsspielräume und sind mithin ergänzungsbedürftig (BGH, NJW 2001, 2014 (2017)).

    Die Klausel der Beklagten weist deshalb keinen wesentlichen Unterschied zu der von der vom BGH geprüften Klausel (BGH, NJW 2001, 2014 (2015)) auf, der die Feststellungen des BGH als Prüfungsmaßstab in Frage stellen könnte.

  • BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Von einer Wiederholungsgefahr, welche ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 13 AGBG ist (BGH WM 2000, 1967 (1969); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7), muss trotz des Vertrags der Beklagten, die streitgegenständlichen Klauseln geändert zu haben und in der beanstandeten Form nicht mehr zu verwenden bzw. nicht mehr verwenden zu wollen.; ausgegangen werden.

    Insoweit begründet die wesentypische Ausrichtung von AGB auf eine vielfache Verwendung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW-RR 2001, 485; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7).

    Hiernach ist es Sache des Verwenders, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften, wofür weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtszusage, die Klausel nicht mehr verwenden zu wollen, ausreichen (BGH NJW-RR 2001, 485; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7; Hensen in: Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 30).

  • BGH, 05.11.1998 - III ZR 226/97

    Untersagung der Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Unter Zugrundelegung der im Rahmen der Klage nach § 13 AGBG maßgeblichen Maxime der kundenfeindlichsten Auslegungsmöglichkeit, bei der nur völlig fernliegende Auslegungen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ersichtlich nicht zu besorgen sind, ausscheiden (BGH NJW 1999, 276 (277); BGH 1994, 1798 (1799); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG Rn. 3 iVm § 5 AGBG Rn. 9), verstoßen die Klauseln der Beklagten gegen das aus § 9 AGBG abzuleitende Transparenzgebot.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Dies jedoch ist im Wege der Auslegung des gerichtlich voll überprüfbaren (BVerfGE 54, 277 (291); Schwintowski in: Berliner Kommentar zum VVG, § 176 VVG, Rn. 17 m.w.N.) unbestimmten Rechtsbegriffs zu ermitteln und damit eine reine Rechtsfrage.
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 7 U 39/02
    Zwar unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 8 AGBG u.a. dann keiner Überprüfung, wenn sie keine Abweichung oder Ergänzung zu Rechtsvorschriften enthalten, d. h. wenn sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015); BGH NJW 1991, 1754; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 8 AGBG, Rn. 6).
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