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Rechtsprechung
   OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4632
OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10 (https://dejure.org/2010,4632)
OLG München, Entscheidung vom 13.09.2010 - 31 Wx 119/10 (https://dejure.org/2010,4632)
OLG München, Entscheidung vom 13. September 2010 - 31 Wx 119/10 (https://dejure.org/2010,4632)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 64 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 2270 BGB
    Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

  • openjur.de

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2270
    Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder in gemeinschaftlichem Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testament (gemeinschaftliches) -Abänderbarkeit des Schlusserben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2270
    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zweifel am Erblasserwillen in gemeinschaftlichen Testament

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 64 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 2270 BGB
    Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 227
  • FGPrax 2010, 299
  • FGPrax 2011, 299
  • FamRZ 2011, 679
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10
    Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH NJW-RR 1987, 1410).
  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10
    Unabhängig davon kann in einem Fall wie hier die gegenseitige Abhängigkeit im Verhältnis einer dieser Schlusserbeinsetzungen einerseits und der Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten als einzigen Erben unter Ausschluss der gemeinsamen Kinder beim Tode des zuerst versterbenden Ehegatten andererseits bestehen (vgl. BGH NJW 2002, 1126).
  • BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei

    Auszug aus OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10
    6 1. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10
    Das betrifft das Verhältnis der einen Schlusserbeinsetzung zur anderen Schlusserbeinsetzung und erlangt insbesondere Bedeutung, wenn die Erbeinsetzung der Kinder nicht mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute verknüpft ist (vgl. BayObLG ZEV 1996, 188).
  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10
    6 1. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • KG, 19.12.2014 - 6 W 155/14

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit der Verfügungen zugunsten der

    Auch die von dem Nachlassgericht zitierten Ausführungen von Musielak in MüKo, BGB, 6. Auflage 2013, § 2270 Rdnr. 12 sowie die Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2011, 227 ff) stützen seine abweichende Auffassung nicht.
  • OLG Bamberg, 06.11.2015 - 4 W 105/15

    Erbscheinsverfahren: Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen

    Bei einem Berliner Testament in der typischen Konstellation, dass die Ehegatten als Schlusserben jeweils ihre gemeinsamen Kinder und zu gleichen Teilen berufen haben, ist in der Frage der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenbestimmungen die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB zugleich Ausdruck des Erfahrungssatzes, wonach jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder für den Fall seines eigenen Vorversterbens ausschließlich deshalb enterbt, weil er darauf vertraut, dass infolge der Schlusserbeneinsetzung des anderen Teils das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (Anschluss an OLG München NJW-RR 2011, 227 und 1020; Abgrenzung zu BayObLG …

    Eine allgemein anerkannte, weil besonders zuverlässige Erfahrungsregel im Sinne der gesetzlichen Vermutung knüpft sich an die hier vorliegende Fallgestaltung eines sog. Berliner Testaments: Eheleute, die ihr gemeinsames Vermögen "letztlich" an ihre eigenen - gemeinsamen - Kinder weitergeben möchten, jedoch mit Rücksicht auf die Altersversorgung des anderen Ehegatten ihre Abkömmlinge für den Fall ihres eigenen Vorversterbens enterben, tun das jeweils in der offenkundigen Erwartung, dass aufgrund der gleichzeitigen Schlusserbeneinsetzung des anderen Teiles das gemeinsame Vermögen mit dem Tode des Ehegatten auf ihre Kinder übergehen wird (so zu Recht OLG München NJW-RR 2011, 227, Rn.11 und 2011, 1020 = FamRZ 2011, 1817, dort Rn. 19).

  • OLG München, 11.06.2018 - 31 Wx 294/16

    Ergänzende Testamentsauslegung

    a) Nach § BGB § 2270 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG München NJW-RR 2011, 227/228; OLG Hamm NJOZ 2004, 3846; Firsching/Graf Nachlassrecht 10. Auflage Rn. 1.191).
  • OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Ehegatten ist hierfür nicht Voraussetzung; vielmehr knüpft das Gesetz die Bindungswirkung allein an die von den Eheleuten gewollte gegenseitige Abhängigkeit der einen Verfügung von der anderen (vgl. OLG München NJW-RR 2011, 227 f.).

    Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Ehegatten ist hierfür gerade nicht Voraussetzung; vielmehr knüpft das Gesetz die Bindungswirkung allein an die von den Eheleuten gewollte gegenseitige Abhängigkeit der einen Verfügung von der anderen (OLG München NJW-RR 2011, 227).

  • KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen soll (vgl. OLG München FamRZ 2011, 679 Rn. 6 zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Wer sein Vermögen letztlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (vgl. OLG München, FGPrax 2010, 299, 300).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Enthält - wie vorliegend - ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden (vgl. u.a. bereits Beschluss des Senats vom 05.05.2003, Az. 20 W 279/01; OLG München, Beschluss vom 13.09.2010, Az. 31 Wx 119/10, jeweils zitiert nach juris; Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, § 2270, Rn. 1).
  • OLG Köln, 09.08.2013 - 2 Wx 198/13

    Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Kinder des Erblassers in einem

    Für den klassischen Fall des Berliner Testaments wird allgemein anerkannt, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament die jeweilige Erbeinsetzung der Kinder der Erblasser als Schlusserben und die jeweilige Einsetzung des Ehepartners zum Alleinerben nach dem Erstversterbenden im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen kann (BGH NJW 2002, 1126, 1127; OLG München NJW-RR 2011, 227; OLG Schleswig, Beschluss vom 13.05.2013 - 3 Wx 43/13 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 3 Wx 142/18

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

    (OLG München, NJW-RR 2011, 227 m.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11

    Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung

    Beim Fehlen einer letztwilligen Verfügung soll Alleinerbe sein ...." ähnelt in ihrem Sinngehalt der in dem Testament von 1971 aufgenommenen Abänderungsklausel "soweit der überlebende Ehegatte nicht anders testiert.", eine Klausel, die den vorliegenden Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2011, 227) zugrunde lag, unterscheidet.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 3 Wx 46/11

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22

    Abgrenzung einer Schenkung unter Lebenden und erbrechtlichen Ansprüchen;

  • OLG Brandenburg, 16.10.2022 - 3 W 130/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Bindungswirkung von

  • OLG Schleswig, 13.05.2013 - 3 Wx 43/12

    Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.09.2010 - 16 WF 205/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10126
OLG Stuttgart, 13.09.2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. September 2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 227
  • FamRZ 2011, 134
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Allein in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesene Anrechte sind sodann bei der Wertfestsetzung im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung aufgrund der Sonderregelung in § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Var. FamGKG wiederum nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg aaO. Tz. 30 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).

    Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man über die Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, wenn man eine teleologische Reduktion ablehnt, nachdem nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Dr. 16/11 903, S. 61) die Formulierung des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG von "für jedes auszugleichende Anrecht" in der ursprünglichen Gesetzesvorlage geändert wurde in "für jedes Anrecht" (vgl. OLG Hamburg, MDR 2012, 1229 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).

  • OLG Karlsruhe, 16.09.2013 - 5 WF 66/13

    Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen bei

    Das OLG Stuttgart hat in der vom Antragstellervertreter zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 - Juris Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 11 WF 153/10

    Verfahrenswertfestsetzung: Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen

    Nachdem die Beschwerdeführerin keinen höheren Verfahrenswert als 6.150,-- EUR erstrebt, kann dahingestellt bleiben, ob es nicht der Billigkeit entspräche, ein grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigendes Anrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 FamGKG wertmäßig außer Betracht zu lassen, wenn aufgrund der erteilten Auskunft ohne weiteres festgestellt werden kann, dass das Anrecht für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet (vgl. Beschluss des 16. Familiensenats vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 -, wonach eine Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes, die infolge nicht erfüllter Wartezeit noch nicht unverfallbar ist und damit für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet, beim Verfahrenswert nicht zu berücksichtigen ist).
  • OLG Koblenz, 05.07.2011 - 7 WF 646/11

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichsverfahrens: Berücksichtigung von nicht

    Scheidet eine Einbeziehung des "Anrechts" von vornherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2011, 10 UF 249/10 rech. in juris; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227, das jedoch auf Billigkeitserwägungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG abstellt).
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 6 WF 33/12

    Verfahrenswertbestimmung für ein Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung

    Denn es entspricht jedenfalls im Allgemeinen der Billigkeit, solche Anrechte, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich von vornherein ausscheiden, nach § 50 Abs. 3 FamGKG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227; s.a. OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 310).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2017 - 10 WF 13/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Verfahrenswerts bei Verzicht der

    Anders kann es sich mit einem Anrecht verhalten, das wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden kann und für das bei einem eventuell später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten erhöhte Verfahrenswert anfällt (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 134; a. A. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1808).
  • KG, 13.03.2018 - 18 WF 12/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Anrechten ohne Ehezeitanteil

    Deshalb ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BTDrs. 16/11903, S. 61, so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.09.2010, 16 WF 205/10, juris Rn. 7).
  • OLG Celle, 28.10.2013 - 10 WF 350/13

    Versorgungsausgleich; Gegenstandswert

    Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 WF 16/11 - juris) überzeugt demgegenüber nicht: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (Beschluss vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 - FamRZ 2011, 135 = juris).
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