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   BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17   

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https://dejure.org/2019,18170
BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17 (https://dejure.org/2019,18170)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2019 - VIII ZR 182/17 (https://dejure.org/2019,18170)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 (https://dejure.org/2019,18170)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • autokaufrecht.info

    Indizien für ein Vorgehen als "Abbruchjäger" bei eBay-Internetauktionen

  • MIR - Medien Internet und Recht

    EBay-Abbruchjäger - Ob das Verhalten eines Bieters auf eBay als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, bedarf einer Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB

  • IWW

    § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 433 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 281 Abs. 1 BGB, § 433 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 ZPO

  • JurPC

    "Abbruchjäger"

  • Betriebs-Berater

    EBay - Beurteilung eines Bieterverhaltes als rechtsmissbräuchlich ("Abruchjäger")

  • online-und-recht.de

    EBay-Abbruchjäger: Rechtsmissbrauch oder kein Rechtsmissbrauch

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    EBay: Abgrenzung zwischen ehrlichen Schnäppchenjägern und rechtsmissbräuchlich handelnden Abbruchjägern

  • Wolters Kluwer

    Einstufung des Verhaltens eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay durch Teilnahme an einer Vielzahl von Auktionen als rechtsmissbräuchlich;...

  • kanzlei.biz

    Keine abstrakten Kriterien für Einstufung als "Abbruchjäger"

  • rewis.io

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines auf Abbruch einer Internetauktion zielenden Verhaltens eines Bieters

  • rabüro.de

    Zur Beurteilung des Abbruchs einer ebay-Auktion als rechtsmissbräuchlich

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kriterien für "Abbruchjäger" von eBay-Auktionen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242
    Internet: Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bieters bei einer Internetauktion ("Abbruchjäger")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 Cd

  • rechtsportal.de

    Einstufung des Verhaltens eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay durch Teilnahme an einer Vielzahl von Auktionen als rechtsmissbräuchlich; Aufstellen von abstrakten verallgemeinerungsfähigen Kriterien mit dem zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: eBay-Abbruchjäger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens eines Bieters auf eBay als "Abbruchjäger"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ob Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt bestimmt sich nach allen Umständen des Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abgebrochene Ebay-Auktion: Ehrliche Schnäppchenjagd ist nicht rechtsmissbräuchlich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines auf Abbruch einer Internetauktion zielenden Verhaltens eines Bieters - eBay-Recht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    EBay - Beurteilung eines Bieterverhaltens als rechtsmissbräuchlich ("Abbruchjäger")

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung des eBay-Schnäppchenjägers vom Abbruchjäger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schnäppchenjäger oder Abbruchjäger?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    EBay-Schnäppchenjäger handeln nicht automatisch rechtsmissbräuchlich

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Schnäppchenjagd oder Abzocke? Zum Schadensersatz bei geplatzten Auktionen

Besprechungen u.ä. (4)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Indizien für ein Vorgehen als "Abbruchjäger" bei einer Internetauktion

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 242, 249, 275, 280, 281, 283, 311 a BGB
    EBay: Redlicher Schnäppchenjäger vs. unredlicher Abbruchjäger -Update zu RÜ 2015, 205 und RÜ2 2017, 51

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beurteilung des Verhaltens eines "Abbruchsjägers" bei eBay als rechtsmissbräulich

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmissbrauch oder Schnäppchenjagd? BGH räumt eBay-Abbruchjägern weiten Handlungsspielraum ein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2475
  • ZIP 2019, 1871
  • MDR 2019, 980
  • VersR 2019, 1574
  • WM 2019, 1447
  • MMR 2019, 613
  • MIR 2019, Dok. 025
  • K&R 2019, 593
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 42/14

    "Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
    a) Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, NJW 2015, 548 Rn. 11; vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304).

    Denn es macht gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, dass der Bieter die Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.; vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, aaO Rn. 10).

    Im Übrigen ist es der Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen ist (Senatsurteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 28.03.2012 - VIII ZR 244/10

    Zur Internetauktion eines Vertu-Handys

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
    Denn es macht gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, dass der Bieter die Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.; vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, aaO Rn. 10).
  • LG Görlitz, 29.07.2015 - 2 S 213/14

    EBay-Auktion - Schadensersatzanspruch eines Abbruchjägers

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
    cc) Schließlich bleibt auch der Verweis der Revision auf den in einem obiter dictum des Senats (Senatsurteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15, WM 2016, 2145 Rn. 13) bejahten Rechtsmissbrauch in einem Fall, in welchem das dortige Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch eines "Abbruchjägers" wegen rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens verneint hatte (LG Görlitz, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 S 213/14, juris), ohne Erfolg.
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
    Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 20; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
    a) Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, NJW 2015, 548 Rn. 11; vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304).
  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 182/15

    "Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
    cc) Schließlich bleibt auch der Verweis der Revision auf den in einem obiter dictum des Senats (Senatsurteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15, WM 2016, 2145 Rn. 13) bejahten Rechtsmissbrauch in einem Fall, in welchem das dortige Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch eines "Abbruchjägers" wegen rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens verneint hatte (LG Görlitz, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 S 213/14, juris), ohne Erfolg.
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
    Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 20; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16 mwN).
  • LG Darmstadt, 21.11.2014 - 24 S 53/14

    Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
    aa) Ohne Erfolg macht die Revision (unter Bezugnahme auf ein vom Landgericht Darmstadt [Urteil vom 21. November 2014, 24 S 53/14] aufgehobenes Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 16. Juli 2014, 62 C 26/14) geltend, ein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten sei bereits aus der Vielzahl seiner Gebote zu ziehen, weil bei normalem Verlauf der Auktionen nicht damit gerechnet werden könne, dass er die Gesamtsumme seiner Gebote tatsächlich werde aufbringen können.
  • OLG Frankfurt, 26.03.2021 - 15 U 102/18

    Großer Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines über eBay geschlossenen

    Zwar trifft es zu, dass ein Bieter in derartigen Konstellationen rechtsmissbräuchlich handeln kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, juris, Rn. 24 für den Fall von sogenannten Abbruchjägern).

    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14 -, juris, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, juris, Rn. 22).

    Denn es ist der Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, juris, Rn. 23).

    An der Beurteilung dieser Ausgangslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote zunutze macht, um ein für ihn günstiges "Schnäppchen" zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, juris, Rn. 23).

    Anders kann dies hingegen sein, wenn die Absicht des Bieters von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (sogenannter Abbruchjäger), wobei sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, juris, Rn. 24 f.).

    Soweit der Kläger dort angegeben hat, er sei bei etwa 200 Auktionen Höchstbietender gewesen und habe auf diese Weise zwei Autos und zwei bis drei Uhren erlangt, so lässt sich daraus schon deshalb nicht auf die reine Absicht der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im hiesigen Verfahren schließen, weil der Kläger nach seinen eben genannten Angaben jedenfalls in einigen Fällen die ersteigerten Artikel tatsächlich abgenommen hat, sodass nicht auszuschließen ist, dass er dies im vorliegenden Fall ebenfalls vorgehabt hat, zumal nach eigenen Angaben des Beklagten gerade in einem Fall der Ersteigerung eines - wie hier - Pkw im Wert von etwa 11.000,00 ? der Kläger tatsächlich auf Herausgabe geklagt hatte (vgl. ähnlich BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, juris, Rn. 34).

    In Fällen der "Abbruchjagd", die dem Kläger ebenfalls vorgehalten wird, muss der Bieter bei einem normalen Verlauf der Auktionen gerade nicht damit rechnen, die Gesamtsumme seiner Angebote auch aufbringen zu müssen, da ein Bieter bei der Abgabe von weit unter dem Marktwert liegenden Höchstgeboten regelmäßig überboten wird, bei der Auktion dann nicht zum Zuge kommt und demzufolge auch den angebotenen Preis nicht zu entrichten hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, juris, Rn. 29).

  • BGH, 20.07.2021 - VIII ZR 91/19

    Haftung bei vorzeitigem Abbruch einer Internet-Auktion: Rechtsmissbräuchliches

    Dementsprechend hat der Senat zwischenzeitlich in seinem - erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 22. Mai 2019 ausgeführt, dass sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" im Sinne einer rechtlich zu missbilligenden Verhaltensweise erlaubten, nicht aufstellen lassen (VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475 Rn. 25).

    Darüber hinaus hat der Senat in dem genannten Urteil die Vorgehensweise eines bloßen "Schnäppchenjägers", der lediglich gezielt die Chance wahrnimmt, Waren zu einem deutlich unter ihrem Marktwert liegenden Preis zu erwerben (vgl. auch Senatsurteile vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.; vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, NJW 2015, 548 Rn. 10; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 43), von dem zu missbilligenden Verhalten eines "Abbruchjägers" abgegrenzt und ausgeführt, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs komme etwa dann in Betracht, wenn die Absicht eines Bieters von vornherein auf das Scheitern des Vertrags (durch Abbruch der Auktion) gerichtet ist, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, aaO Rn. 24).

    Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als "Abbruchjäger" tragen (siehe wiederum Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, aaO Rn. 25).

    Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475 Rn. 22; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 20; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16).

    Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Differenzierung zwischen einem bloßen "Schnäppchenjäger" und einem "Abbruchjäger" (teilweise) nicht nach denselben Kriterien wie der Senat in seiner erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 22. Mai 2019 (VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475) vorgenommen hat, ist unschädlich.

    So lässt die Vielzahl der vom Kläger in den der betreffenden Auktion vorangegangenen Monaten bei eBay auf diverse Gegenstände abgegebenen Gebote und die erhebliche Gesamtsumme der dabei gebotenen Geldbeträge keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu, da eine solche Vorgehensweise in einer den Internetauktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf abzielt, im Ergebnis nur bei einer geringen Anzahl dieser Auktionen zu einem für den Bieter aufbringbaren "Schnäppchenpreis" zum Zuge zu kommen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, aaO Rn. 28 f.).

    Dies kann insbesondere dann für einen Rechtsmissbrauch sprechen, wenn dem Bieter - wie in dem Senatsurteil vom 24. August 2016 zugrunde liegenden Sachverhalt - bekannt war, dass der Verkäufer die Ware unmittelbar nach dem Auktionsabbruch ein weiteres Mal zum Verkauf bei eBay eingestellt hat (VIII ZR 182/15, WM 2016, 2145 Rn. 11; siehe auch Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, aaO Rn. 33).

  • AG Rheda-Wiedenbrück, 10.10.2019 - 3 C 54/19
    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen kommt dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (sogenannter Abbruchjäger, vgl. BGH v. 22.05.2019 - VIII ZR 182/17).

    Hierauf kann zu schließen sein, wenn ein Bieter im Falle des Erfolges seines Gebotes den Kaufgegenstand regelmäßig nicht abnimmt (BGH v. 22.05.2019 -VIII ZR 182/17).

    Allerdings lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen; es hängt vielmehr von der Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen (BGH v. 22.05.2019 - VIII ZR 182/17).

    Dem Kläger ist nicht zu widerlegen, dass er sich in erster Linie als "Schnäppchenjäger" betätigt hat, dem es vorrangig um den Erwerb von Waren deutlich unter dem Marktwert gegangen ist und allenfalls nachrangig um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle eines unberechtigten Auktionsabbruchs; dieses Verhalten ist jedoch nicht rechtsmissbräuchlich (BGH v. 22.05.2019-VIII ZR 182/17).

    Der Zeitablauf zwischen der Beendigung der Auktion und der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist ebenfalls kein beweiskräftiges Indiz für eine mangelnde eigene Erwerbsabsicht des Klägers (BGH v. 22.05.2019 - VIII ZR 182/17).

    Allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens führt in der Regel nicht zu dessen Missbilligung; die Gesamtsumme der gebotenen Geldbeträge ist dabei auch unerheblich, weil ein Bieter bei der Abgabe von weit unter dem Marktwert liegenden Höchstgeboten regelmäßig überboten wird, bei der Auktion dann nicht zum Zuge kommt und demzufolge auch den angebotenen Preis nicht zu entrichten braucht; der Kläger zielt mit dieser Vorgehensweise in einer den Internetauktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf ab, bei einer geringen Anzahl von Auktionen, dann aber zu einem für ihn aufbringbaren "Schnäppchenpreis" zum Zuge zu kommen; unerheblich ist auch, wofür der Kläger die angebotenen Waren zu verwenden beabsichtigt; ob der Kläger für sich selbst oder einen Dritten erwirbt, weiter verschenkt oder - mit Gewinn - weiterveräußern wollte, lässt als bloßes Kaufmotiv keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine fehlende Erwerbsabsicht des Klägers zu (BGH v. 22.05.2019 -VIII ZR 182/17).

  • OLG Hamm, 30.07.2020 - 34 U 125/19

    Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

    Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen (Bestätigung von BGH BeckRS 2019, 12860, Rn. 22, 24-25).

    Die zugrunde zu legenden Kriterien hat der BGH in der - den Bruder und Vertreter der Klägerin betreffenden - Entscheidung vom 22.05.2019 (VIII ZR 182/17) aufgestellt.

    Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, Rn. 22, 24-25, juris).

    An der Beurteilung dieser Ausgangslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote zunutze macht, um ein für ihn günstiges "Schnäppchen" zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, Rn. 23, juris, m.w.N.).

    Stattdessen zielt die Vorgehensweise in einer den Internetauktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf ab, bei einer geringen Anzahl von Auktionen, dann aber zu einem aufbringbaren "Schnäppchenpreis", zum Zuge zu kommen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, Rn. 29, juris).

  • OLG Schleswig, 23.08.2021 - 16 U 119/20

    Kaufvertragsabschluss auf einer eBay-Auktion: Rechtsmissbräuchliche

    Hier könne - ebenso wie in dem Fall des von Herrn Y. geführten Prozesses vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) [Urteil vom 19. Juli 2017, 16 S 168/16, BeckRS 2017, 151905], über den ebenfalls der BGH, dieses bestätigend, mit Urteil vom 22. Mai 2019 (VIII ZR 182/17) entschieden habe - schon kein Fall der Abbruchjägerei angenommen werden, weil die Klägerin es - wie sich schon aus ihren auf Erfüllung gerichteten Anträgen ergebe - nicht auf ein Scheitern des Vertrages und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anlege (Bl. 201).

    Dass es sich bei der Tätigkeit nicht ausschließlich um Abbruchjagden in dem vom BGH (in dem einen Fall des Herrn Y. betreffenden Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 182/17 - eBay-Abbruchjäger, Rn. 23, vorgehend LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Juli 2017, 16 S 168/16, BeckRS 2017, 151905) im Anschluss an das LG Görlitz (Urteil vom 8. Juli 2015, 2 S 13/14, Rn. 45) angesprochenen, außerordentlich engen Sinn handelt, dass die Absicht des Bieters von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages (i.e. Erfüllung), sondern ( nur ) auf dessen Scheitern (i.e. Schadensersatz) gerichtet ist, ändert nichts daran, dass die Unternehmungen von Herrn Y. als auf die Erzielung nennenswerter regelmäßiger Einkünfte gerichtet sind.

    In Abgrenzung zu einem bloßen Schnäppchenjäger, der lediglich gezielt die Chance wahrnimmt, Waren zu einem deutlich unter ihrem Marktwert liegenden Preis zu erwerben, kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauches und eines zu missbilligenden Verhaltens als Abbruchjäger etwa dann in Betracht , wenn die Absicht eines Bieters von vornherein auf das Scheitern des Vertrages (durch Abbruch der Auktion) gerichtet ist, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021, VIII ZR 91/19, Rn. 6 [überreicht von der Klägerseite im Senatstermin, Hervorhebung vom Senat]; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 182/17, Rn. 25).

    Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 182/17 Rn. 22).

  • OLG Braunschweig, 13.10.2022 - 7 U 593/20

    EBay-Abbruchjäger; sekundäre Darlegungslast des Bieters

    Der Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.5.2019 (Az. VIII ZR 182/17).

    Ob ein solches als "Abbruchjagd" bezeichnetes Verhalten vorliegt, lässt sich nicht nach abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Kriterien bestimmen, sondern hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab (vgl. BGH NJW 2019, 2475 Rdn. 24 u. 25).

  • BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 221/19

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung bei Übertragung eines

    Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) zu bewerten ist, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich deshalb einer allgemeinen Betrachtung im Sinne einer mit der Zulassung erstrebten Grundsatzentscheidung (Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4; Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475 Rn. 21 f.; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, NJW 2020, 3517 Rn. 42).
  • KG, 14.04.2020 - 18 U 19/19

    Kaufvertrag auf eBay: Feststellung des Höchstgebots bei Einsatz eines

    Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, Rn. 22, juris).

    (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, Rn.23, juris; KG, Urt. v. 26. Juli 2018 - 4 U 31/16 -, Rn. 21 , juris).

    Allerdings ist das Verhalten eines Bieters dann rechtsmissbräuchlich, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, juris, Rn. 24).

  • OLG Hamm, 25.06.2020 - 28 U 185/18

    Risiko einer Auktion ohne Mindestpreis trägt der Anbieter

    Die zugrunde zu legenden Kriterien hat der BGH in der - ebenfalls den Kläger betreffenden - Entscheidung vom 22.05.2019 (VIII ZR 182/17) dargelegt.

    Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 -, Rn. 22, 24 - 25, juris).

  • LG München II, 23.07.2020 - 14 O 3411/19

    Auswirkungen einer Kaufpreismanipulation durch den Verkäufer bei einer

    Zur Abbruch-/Schnäppchenjägerei, also dem gezielten Suchen nach Angeboten ohne Mindestpreis, die von dem Anbieter vertragswidrig abgebrochen werden, und woraus der Bieter dann Schadensersatz begehrt, hat der BGH mit Urteil vom 22.05.2019, Az.: VIII ZR 182/17, unter Modifizierung früherer Rechtsprechung entschieden:.
  • OLG Brandenburg, 22.07.2020 - 7 U 114/19

    Rechte eines Bieters auf der Internet-Auktionsplattform Ebay bei zum Zwecke des

  • LG Essen, 29.07.2021 - 10 S 110/20

    EBay-Auktion - Plagiatskauf Schadensersatz

  • LG Bonn, 27.04.2020 - 4 O 58/18
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