Weitere Entscheidung unten: LG Frankenthal, 27.06.2000

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.05.2001 - 8 U 177/00   

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https://dejure.org/2001,10653
OLG Hamburg, 18.05.2001 - 8 U 177/00 (https://dejure.org/2001,10653)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2001 - 8 U 177/00 (https://dejure.org/2001,10653)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - 8 U 177/00 (https://dejure.org/2001,10653)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftliche Beendigung eines Mietverhälnisses; Mehrheit von Mietern als" faktische Gesellschaft bürgerlichen Rechts"; Mitwirkungspflicht eiens Gesellschafters; Insolvenzrisiko bei Auflösung der Gesellschaft

  • unalex.eu

    Art. 1 EVÜ
    Ausgenommene Bereiche - Eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 § 536 §§ 564 ff.
    Beendigung des Mietverhältnisses bei einer Mehrheit von Mietern im Falle einer Ehewohnung (beide Ehegatten als Wohnungsmieter)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1012
  • NZM 2001, 640
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Tübingen, 07.10.2005 - 11 C 435/05

    Zustimmungspflicht zur Kündigung nach Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam

    Hinsichtlich des Innenverhältnisses bei der Anmietung einer Ehewohnung werden die Vorschrift für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts für anwendbar gehalten, jedoch nur, soweit sie dem familienrechtlichen Charakter des Zusammenlebens nicht widersprechen (vgl. Landgericht Gießen, WuM 1996, 273 bis 274; Hanseatisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2001, 1012, 1015; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, I Rn. 24).
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 8 U 189/04

    Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Anwaltssozietät - Anspruch

    Dieser geht der subsidiär geltenden Vorschrift des § 731 S. 2 BGB (i. V. m. § 753 BGB) vor (vgl. Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 4. Auflage, § 731 BGB, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Auflage, § 731 BGB, Rn. 1; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, § 731 BGB, Rn. 2, 4; ebenso OLG Hamburg NJW-RR 2001, 1012).
  • OLG Köln, 25.06.2003 - 19 U 203/02

    Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis; keine Prozeßkostenhilfe bei

    Insoweit hat sich das Landgericht nicht mit der zu diesem Problemkreis ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München FamRZ 1996, 291; OLG Hamburg NJW-RR 2001, 1012, 1013; OLG Düsseldorf MDR 1998, 830 für die - jedenfalls nach Scheidung vergleichbarer - Fallgestaltung nichtehelichen Lebensgemeinschaften) auseinandergesetzt.
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Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 27.06.2000 - 1 T 151/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,17981
LG Frankenthal, 27.06.2000 - 1 T 151/00 (https://dejure.org/2000,17981)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.06.2000 - 1 T 151/00 (https://dejure.org/2000,17981)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - 1 T 151/00 (https://dejure.org/2000,17981)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1012
  • MDR 2000, 1017
  • FamRZ 2001, 842
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