Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,750
BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00 (https://dejure.org/2001,750)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2001 - VIII ZR 70/00 (https://dejure.org/2001,750)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00 (https://dejure.org/2001,750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgangener Gewinn - Schadensberechnung - Schadensersatzanspruch - Positive Vertragsverletzung - Unberechtigte Kündigung - Kündigung

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Anspruch auf Provisionsabrechnung des Handelsvertreters; unbegründete außerordentliche Kündigung; Schadensersatzanspruch des Unternehmers wegen entgangenem Gewinn

  • Judicialis

    BGB § 252 Satz 2; ; BGB § 276 He

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 252 S. 2, § 276
    Ansprüche des Unternehmers bei unberechtigter Kündigung des Handelsvertreters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 252 Satz 2, 276
    Haftung eines Handelsvertreters wegen unberechtigter fristloser Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Unberechtigte außerordentliche Kündigung, unbegründete fristlose, außerordentliche Kündigung, Pflichtverletzung, Schadensersatzanspruch des U, entgangener Gewinn, abstrakte Schadensberechnung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1542
  • ZIP 2001, 1461
  • MDR 2001, 1249
  • WM 2001, 2010
  • DB 2001, 2189
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; 54, 45, 55; 100, 36, 49/50).

    Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGHZ 54, 45, 56; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 160/88, WM 1990, 281 unter II 2, m.w.Nachw.).

    Steht - wie hier - eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach fest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf das Gericht die Klage nicht einfach abweisen, sondern muß prüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines in jedem Fall gegebenen Mindestschadens bietet (BGHZ 54, 45, 55; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92, WM 1994, 758 unter II 2 c bb; Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877 unter III, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 160/88

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGHZ 54, 45, 56; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 160/88, WM 1990, 281 unter II 2, m.w.Nachw.).

    Zum einen wird der Beklagten allgemein eine gewisse Übergangszeit einzuräumen sein, in der sie sich nach geeigneten neuen Handelsvertretern umsehen durfte, zumal solche erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres kurzfristig zu finden sind und sich gegebenenfalls auch noch aus ihrer bisherigen Tätigkeit lösen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 160/88, WM 1990, 281 unter II 3).

  • BGH, 12.01.2000 - VIII ZR 19/99

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    Die Beklagte trifft insoweit allenfalls eine Obliegenheit zur weiteren Substantiierung ihres Bestreitens, wenn die Kläger zu der Frage, ob sich die Beklagte um Ersatz für sie bemüht hat, mangels Kenntnis der internen Vorgänge der Beklagten nicht substantiiert vortragen können, während die Beklagte hierfür alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihr deswegen nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877 unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Steht - wie hier - eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach fest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf das Gericht die Klage nicht einfach abweisen, sondern muß prüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines in jedem Fall gegebenen Mindestschadens bietet (BGHZ 54, 45, 55; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92, WM 1994, 758 unter II 2 c bb; Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877 unter III, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 03.03.1993 - VIII ZR 101/92

    Zeitliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht bei fristloser Kündigung des

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    b) Hier hat die Beklagte den ihr durch die unberechtigten fristlosen Kündigungen der Kläger entgangenen Gewinn in der Weise abstrakt berechnet, daß sie aus den im einzelnen aufgeführten Umsätzen der beiden Kläger von Januar 1996 bis einschließlich Juni 1997 jeweils den monatlichen Durchschnittssatz ermittelt, daraus den Umsatzausfall in der Zeit von Juli 1997 (fristlose Kündigung) bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung Ende September bzw. Dezember 1997 (vgl. insoweit BGHZ 122, 9 für den Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB) errechnet und davon die vertraglich geschuldete Provision und den Wareneinsatz abgezogen hat.

    Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht der Beklagten sind grundsätzlich die Kläger als Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - VIII ZR 101/92, WM 1993, 1259 unter II 3 c m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 122, 9, 15 nicht abgedruckt).

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; 54, 45, 55; 100, 36, 49/50).

    Ferner bietet § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, daß der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, daß er durch die unerlaubte Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und daß ihm wegen Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (BGHZ 29, 393, 399; 62, 103, 105).

  • BGH, 12.10.1993 - X ZR 65/92

    Schätzung des Schadens bei feststehendem Haftungsgrund und Schadenseintritt;

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    Steht - wie hier - eine Schadensersatzforderung dem Grunde nach fest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf das Gericht die Klage nicht einfach abweisen, sondern muß prüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines in jedem Fall gegebenen Mindestschadens bietet (BGHZ 54, 45, 55; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92, WM 1994, 758 unter II 2 c bb; Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877 unter III, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 32/89

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Kauf auf Abruf

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    Es hat zwar nicht verkannt, daß der Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, WM 1991, 196 unter I 1 m.w.Nachw.) zusteht.
  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    Ferner bietet § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, daß der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, daß er durch die unerlaubte Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und daß ihm wegen Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (BGHZ 29, 393, 399; 62, 103, 105).
  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung;

    Auszug aus BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
    Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; 54, 45, 55; 100, 36, 49/50).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Insbesondere darf das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nur ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greifbaren Anknüpfungstatsachen fehlt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.02.2007, X ZR 117/04 - Meistbegünstigungsvereinbarung , Rn. 15 bei juris; Urteil vom 26.07.2005, X ZR 134/04, Rn. 13 ff.; Urteil vom 30.05.2001, VIII ZR 70/00, Rn. 8 bei juris).

    Die Vorschrift des § 252 BGB bietet dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19.10.2005, VIII ZR 392/03, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 30.05.2001, VIII ZR 70/00, Rn. 8 bei juris).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteile vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00, WM 2002, 909, 911 und vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010, 2011).
  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 149/15

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von

    Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGH, Urteil vom 30. Mai 2001  - VIII ZR 70/00 - NJW-RR 2001, 1542; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03, NJW-RR 2006, 243, 244; Beschluss vom 27. Oktober 2010, aaO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht