Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens; Kürzung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Überzahlter Unterhalt; Anspruch auf Trennungsunterhalt ; Überobligationsmäßige Mehrleistungen des Ausgleichsschuldners; ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 387 ff.; ; BGB § 393; ; BGB § 1361; ; BGB § 1378 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 1381; ; BGB § 1381 I
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1381 Abs. 1; ZPO § 114
Kürzung des Zugewinnausgleichs wegen überzahlten Unterhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Cottbus, 29.08.2002 - 51 F 98/01
- OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1083
- FamRZ 2004, 106
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02
Diese erheblichen - unstreitig 31.500 DM betragenden - Überzahlungen bei der Bemessung des Zugewinnausgleichs außer Betracht zu lassen, wurde im Streitfall zu einem unerträglichen Ergebnis führen Zweck des § 1381 BGB ist es nämlich, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Ziel des Zugewinnausgleichs ergeben, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmaßig zu beteiligen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1145, 1146, OLG Köln, FamRZ 1998, 1370). - OLG Düsseldorf, 21.01.1987 - 5 UF 101/86
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin - nach dem bisherigen Streitstand - auch ihrer Barunterhaltspflicht bezüglich des gemeinsamen Sohnes T nicht nachkam, was ebenfalls im Rahmen des § 1381 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 821, Palandt/Brudermüller, aaO, § 1381, Rn. 13). - OLG Düsseldorf, 25.01.1995 - 5 UF 171/93
Ausgleichspflichtiger Ehegatte; Billigkeitserwägungen; Rechnerisch ermittelter …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02
Diese erheblichen - unstreitig 31.500 DM betragenden - Überzahlungen bei der Bemessung des Zugewinnausgleichs außer Betracht zu lassen, wurde im Streitfall zu einem unerträglichen Ergebnis führen Zweck des § 1381 BGB ist es nämlich, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Ziel des Zugewinnausgleichs ergeben, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmaßig zu beteiligen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1145, 1146, OLG Köln, FamRZ 1998, 1370). - OLG Celle, 16.07.1981 - 12 UF 44/81
Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs; Wertberechnung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02
Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass überobligationsmaßige Mehrleistungen des Ausgleichsschuldners, die einen Bezug zum Vermögen aufweisen, wie dies bei zu viel gezahltem Unterhalt der Fall ist, dazu führen können, dass der Zugewinnausgleichsanspruch herabgesetzt werden kann (vgl. OLG Celle, FamRZ 1981, 1066, 1069 f, Palandt/Diederichsen, BGB, 61 Aufl., § 1381, Rn. 13).
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17
Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter …
bb) Dabei entspricht es einer verbreiteten Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum, dass in der Entgegennahme von nicht geschuldetem Unterhalt durch den Ausgleichsberechtigten ein gegen das Vermögen des Ausgleichspflichtigen gerichtetes Fehlverhalten zu sehen sein kann, welches eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB in Höhe des überzahlten Unterhalts rechtfertigt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 106, 107; OLG Köln FamRZ 1998, 1370, 1372; OLG Celle FamRZ 1981, 1066, 1069 f.;… MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1381 Rn. 29, 34;… Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1381 Rn. 5a;… Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 881;… Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn. 316; Reinken FamFR 2013, 412). - OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12
Zugewinnausgleich: Versagung wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit
(5) Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1998, 1370) und Brandenburg (FamRZ 2004, 106) verweist, wonach ein Fall des § 1381 BGB auch anzunehmen ist, wenn zu Unrecht zu viel Unterhalt gezahlt wurde, so ist dieser Einwand zurückzuweisen. - OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12 (5) Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1998, 1370 ) und Brandenburg (FamRZ 2004, 106 ) verweist, wonach ein Fall des § 1381 BGB auch anzunehmen ist, wenn zu.U.nrecht zu viel Unterhalt gezahlt wurde, so ist dieser Einwand zurückzuweisen.