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   OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08   

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OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08 (https://dejure.org/2008,11646)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2008 - 2 UF 43/08 (https://dejure.org/2008,11646)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 2 UF 43/08 (https://dejure.org/2008,11646)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Anspruch auf Herausgabe von Kindern nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) zur Rückführung nach Kanada; Anforderungen an eine Auslegung einer Zustimmung zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HKÜ Art. 3, Art. 4, Art. 12
    Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes durch einen unter den Eltern vereinbarten Umzug in einen anderen Staat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mutter zieht mit den Kindern nach Deutschland - Vater will nach der Trennung nichts mehr von dieser Vereinbarung wissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1323
  • FamRZ 2009, 239
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 16.01.1996 - 15 UF 201/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08
    Nachdem sich die Eltern auf die Übersiedlung nach Deutschland und die Begründung des Aufenthalts hier für die Kinder geeinigt haben und vor allem dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt haben, kann sich der Antragsteller nicht einseitig von der Vereinbarung lossagen (vgl. Senat, Kind-Prax 2005, 69; OLG Rostock, aaO.; OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 1100 ; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 685 ; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 688 ).
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08
    Ein Aufenthalt wird aber dann schon früher zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er von vornherein auf Dauer angelegt ist (BGH NJW 1981, 520 ; Senat, aaO., m.w.N.; OLG Rostock FamRZ 2001, 642 ; Baetge, Zum gewöhnlichen Aufenthalt bei Kindesentführungen, IPRax 2001, 573, 576).
  • OLG Rostock, 25.05.2000 - 10 UF 126/00

    Zum "gewöhnlichen Aufenthalt" nach dem HKiEntÜ

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08
    Ein Aufenthalt wird aber dann schon früher zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er von vornherein auf Dauer angelegt ist (BGH NJW 1981, 520 ; Senat, aaO., m.w.N.; OLG Rostock FamRZ 2001, 642 ; Baetge, Zum gewöhnlichen Aufenthalt bei Kindesentführungen, IPRax 2001, 573, 576).
  • OLG Stuttgart, 03.01.1996 - 17 UF 396/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08
    Nachdem sich die Eltern auf die Übersiedlung nach Deutschland und die Begründung des Aufenthalts hier für die Kinder geeinigt haben und vor allem dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt haben, kann sich der Antragsteller nicht einseitig von der Vereinbarung lossagen (vgl. Senat, Kind-Prax 2005, 69; OLG Rostock, aaO.; OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 1100 ; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 685 ; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 688 ).
  • OLG Frankfurt, 25.02.1997 - 6 UF 30/97

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Haager

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08
    Nachdem sich die Eltern auf die Übersiedlung nach Deutschland und die Begründung des Aufenthalts hier für die Kinder geeinigt haben und vor allem dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt haben, kann sich der Antragsteller nicht einseitig von der Vereinbarung lossagen (vgl. Senat, Kind-Prax 2005, 69; OLG Rostock, aaO.; OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 1100 ; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 685 ; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 688 ).
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00

    Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem minderjährigen Schutzabkommen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08
    a) Nach herrschender Auffassung ist der "gewöhnliche Aufenthalt" einer Person der Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, d.h. derjenige Ort, an dem eine Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat (BGH NJW 2002, 2955 ; Senat Kind-Prax 2005, 69; Palandt/Heldrich, Anh zu Art. 24 EGBGB , Rn. 10).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08

    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die

    Der Aufenthalt wird auch nicht dadurch nachträglich widerrechtlich - mit der Folge, dass nunmehr ein widerrechtliches Zurückbehalten zu bejahen wäre -, dass ein Sorgeberechtigter nach der Ausreise nicht mehr mit dem weiteren Aufenthalt des Kindes im Zielstaat einverstanden ist und dessen Rückkehr fordert (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239; Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 10 Brüssel IIa-VO Rn. 11; Rauscher/Rauscher aaO Art. 2 Brüssel IIa-VO Rn. 26).

    Jedoch kommt der Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach derart kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt ist und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 163, 248, 257 = FamRZ 2005, 1540, 1543) - was aus den vorstehenden Gründen nicht ausgeschlossen werden kann.

  • OLG Celle, 14.01.2016 - 12 UF 2/16

    Auswahl eines Vormundes

    Minderjährige, die zusammen mit ihren Eltern oder mit dem sorgeberechtigten Elternteil oder mit Zustimmung des oder der Sorgeberechtigten in ein anderes Land übersiedeln, erwerben deshalb mit dem Umzug am neuen Wohnort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1323; ähnlich Johannsen/Henrich, a.a.O., Art. 21 EGBGB Rn 7 m.w.N., der davon ausgeht, dass der neue gewöhnliche Aufenthalt alsbald erworben wird).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2009 - 17 UF 105/09

    Internationale Kindesentführung: Rückführung eines von Polen nach Deutschland

    Das unterscheidet den zu beurteilenden Sachverhalt von einem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, in welchem sich die Eltern auf die Übersiedlung nach Deutschland und die Begründung des Aufenthalts für die Kinder geeinigt sowie dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt hatten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 239).

    Für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 239; OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 883) kommt es hierauf wegen des durch Art. 4 Satz 1 HKiEntÜ festgelegten Zeitpunkts nicht an.

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11

    Amtsvormundschaft des Jugendamtes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

    Minderjährige, die zusammen mit ihren Eltern oder mit dem sorgeberechtigten Elternteil oder mit Zustimmung des oder der Sorgeberechtigten in ein anderes Land übersiedeln, erwerben deshalb mit dem Umzug am neuen Wohnort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1323; ähnlich Johannsen/Henrich , a.a.O., Art. 21 EGBGB Rz. 7 m.w.N., der davon ausgeht, dass der neue gewöhnliche Aufenthalt alsbald erworben wird).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11

    Internationale Zuständigkeit in Familiensache: Zulässigkeit eines vor einem

    So kommt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 542, 545, Rn. 35; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2017 - 1 UF 64/17

    Voraussetzungen für Rückgabeanordnung nach Art. 12 Abs. 1 HKÜhier:

    Nach einhelliger Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, kann ein Aufenthalt jedoch schon vor Ablauf von sechs Monaten zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn er von vornherein auf Dauer angelegt ist (BGH NJW 1981, 520; OLG Karlsruhe ZKJ 2008, 424).
  • OLG Karlsruhe, 18.03.2010 - 2 UF 179/09

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person i.S. des KHÜ

    Der Aufenthalt wird aber dann schon früher zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er von vorneherein auf Dauer angelegt ist (Senat, FamRZ 2009, 239 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 05.07.2017 - 7 UF 660/17

    Kindesentführung - Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kleinkindes - Rückführung nach

    Der tatsächliche, mindestens zeitweise Aufenthalt muss im Regelfall entweder zu einer durch eine gewisse Mindestdauer (in der Rechtsprechung genannte Faustregel: 6 Monate) bekräftigten Bindung geführt haben oder entsprechend dem objektiv erkennbare Willen des oder der Sorgeberechtigten auf eine solche Mindestdauer angelegt sein (vgl. EuGH FamRZ 2011, 617; KG FamRZ 2014, 995; OLG Nürnberg, 7. Senat, FamRZ 2007, 1588; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 239).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08

    Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines entführten Kindes

    Dabei wird im Sinne einer Faustregel im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgegangen, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat oder von vornherein auf Dauer angelegt ist (BGH, FamRZ 1981, 135 ; Senat, aaO. und zuletzt Beschluss vom 12.06.2008 - 2 UF 43/08 -).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2018 - 18 UF 185/17

    Elterliche Sorge: Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Ablehnung der

    Da sich ... entgegen dem Willen des mitsorgeberechtigten Vaters in Peru aufhielt (und weiterhin aufhält), ergibt sich auch nicht aus den Umständen, dass sein Aufenthalt damals dort bereits auf Dauer angelegt gewesen wäre und der neue Aufenthaltsort anstelle des bisherigen künftig sein Daseinsmittelpunkt sein sollte (zu diesem Gesichtspunkt BGH vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80, FamRZ 1981, 135; OLG Karlsruhe vom 12.06.2008 - 2 UF 43/08, NJW-RR 2008, 1323; Johannsen/Henrich a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.10.2017 - 21 UF 97/17

    Begriff des widerrechtlichen Verbringens eines Kindes i.S. von Art. 12 HKÜ

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 5 UF 233/16

    Internationale Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes in die

  • OLG Frankfurt, 25.03.2014 - 1 UF 39/14

    Voraussetzungen von Artikel 12 HKÜhier: Zurückhaltung des Kindes

  • OLG Frankfurt, 16.10.2013 - 1 UF 323/13

    Rückführung eines Kindes nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ in die USA

  • OLG Stuttgart, 20.03.2015 - 17 UF 31/15

    Internationale Kindesentführung: Ablehnung der Rückführung aufgrund

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