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   BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85   

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BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85 (https://dejure.org/1986,5150)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1986 - IVb ZB 87/85 (https://dejure.org/1986,5150)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 (https://dejure.org/1986,5150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weigerung das Besuchsrecht zu ermöglichen - Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Pfleger - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gefahr für die Entwicklung des Kindes - Elterliches Sorgerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1264
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85
    Der Vollzug der Gewaltanwendung und die hierfür erforderlichen konkreten gerichtlichen Anordnungen haben auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 31, 194, 205 ff, 208).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85
    Zwar ist die Gewaltanwendung nach § 33 Abs. 2 FGG nur als äußerstes Mittel vorzusehen, wenn alle anderen Mittel versagt haben und keinen Erfolg - mehr - versprechen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 88, 113, 130 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]; BGHZ 67, 255, 262) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 95/83

    Ausschluss des väterlichen Umgangsrechtes - Gefährdung des Kindeswohls durch

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85
    Dies ist auf dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der es generell im Interesse eines minderjährigen Kindes liegt, die Beziehungen zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil durch persönlichen Umgang zu pflegen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 = FamRZ 1984, 1084; BT-Drucks. 7/2060 zu Nr. 10 = § 1634 S. 33), ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85
    Bei jedem Eingriff in das elterliche Sorgerecht ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 = FamRZ 1985, 169, 171) ebenso zu wahren wie das allgemein verbindliche Prinzip des mildesten Mittels (Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 56 II 4 S. 860; MünchKomm/Hinz a.a.O. Rdn. 69; Staudinger/Schwoerer a.a.O. Rdn. 123).
  • BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85
    Zwar ist die Gewaltanwendung nach § 33 Abs. 2 FGG nur als äußerstes Mittel vorzusehen, wenn alle anderen Mittel versagt haben und keinen Erfolg - mehr - versprechen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 88, 113, 130 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]; BGHZ 67, 255, 262) [BGH 25.10.1976 - IV ZB 38/76].
  • Drs-Bund, 02.05.1974 - BT-Drs 7/2060
    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85
    Dies ist auf dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der es generell im Interesse eines minderjährigen Kindes liegt, die Beziehungen zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil durch persönlichen Umgang zu pflegen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 = FamRZ 1984, 1084; BT-Drucks. 7/2060 zu Nr. 10 = § 1634 S. 33), ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

    Dies kann, insbesondere im Zusammenhang mit dem verschärften Elternkonflikt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreicht - ohne dass damit freilich zugleich gesagt wäre, dass in derartigen Fällen ohne weiteres gerade ein vollständiger Sorgerechtsentzug - zumal im Eilverfahren - das geeignete Mittel zur Behebung dieser Gefährdungslage wäre (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 2009, § 1666 Rn. 146 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 -, juris, Rn. 26 ff. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 -, juris, dort Rn. 19 ff. sowie auf BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, dort Rn.16 ff.).

    An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation der Kinder durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris, Rn. 27 und BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, Rn. 17).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Dabei handelt es sich um einen Befund, der zu einem Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB Veranlassung gibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 - NJW-RR 1986, 1264, 1265 sowie vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171).

    bb) Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB schließt es ferner mit ein, dass die konkrete Maßnahme geeignet ist, um die Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen (Senatsbeschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 - NJW-RR 1986, 1264, 1265; Staudinger/Coester BGB [2009] § 1666 Rn. 212).

  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    (aa) Die (teilweise) Entziehung und Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr für ein Kind grundsätzlich nur dann geeignet, wenn der Ergänzungspfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, das heißt den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, Rn. 17 ff.; BayObLG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 1Z BR 147/94 -, juris, Rn. 15 ff.).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14

    Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs bei Weigerung der Eltern, für einen

    Denn der Entzug der Teilrechte der elterlichen Sorge setzt voraus, dass die zu treffenden Maßnahmen auch geeignet sind, der drohenden oder bereits eingetretenen Gefahr zu begegnen (BGH, Beschluss vom 12.03.1986, NJW-RR 1986, 1624 [richtig: NJW-RR 1986, 1264 - d. Red.] ; BGH, Beschluss vom 26.10.2011, a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung betreffend das

    Denn eine Entziehung und Übertragung des Sorgerechts für ein Kind ist grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn der Ergänzungspfleger mithilfe des übertragenen Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, d.h. den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu seiner Beendigung beitragen kann (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris; BGH NJW-RR 1986, 1264 Rn. 17ff).
  • OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge

    An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13, FamRZ 2014, 1177-1179, zitiert nach juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 12.03.1986 - IVb ZB 87/85, NJW-RR 1986, 1264-1266, zitiert nach juris Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 12.02.2007 - 20 WF 5/07

    Umgangsverfahren: Ermessensfehlerhafte Androhung eines Zwangsgeldes wegen

    Jedoch ist bereits im Vorfeld der zwangsweisen Vollziehung gerichtlicher Umgangsverfügungen bei der Androhung von Zwangsmittel zu berücksichtigen, daß ihre Androhung und ihr Vollzug auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen hat (BVerfGE 31, 194, 205 ff. = FamRZ 1971, 421; BGH, NJW-RR 1986, 1264, 1265).
  • OLG Hamburg, 04.04.2018 - 2 UF 139/17

    Gefährdung des Kindeswohls

    "Die (teilweise) Entziehung und Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr für ein Kind grundsätzlich nur dann geeignet, wenn der Ergänzungspfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, das heißt den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.1986 - IVb ZB 87/85 - juris, Rn 17 ff.; BayObLG, Beschl. v. 8.12.1994 - 1Z BR 147/94 - juris, Rn 15 ff.).
  • AG Fürstenfeldbruck, 14.03.2001 - 1 F 138/01

    Übertragung des Teilbereiches Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil;

    In derartigen Fällen ist vielmehr eine Änderung der Sorgerechtslage nötig, wie bereits vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH NJW-RR 86, 1264 angeregt und außerdem vom BVerfG s.o. Das OLG München 26. Senat hat bereits in einer Entscheidung FamRZ 91, 1343 in einem Fall von nachhaltiger Umgangsverweigerung die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen.
  • BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97

    Entziehung des Personensorgerechts für ein Kleinkind

    Ein solcher Eingriff ist im vorliegenden Fall weder verhältnismäßig noch geeignet, die Situation des Kindes objektiv zu verbessern (BGH NJW-RR 1986, 1264/1265; BayObLG FamRZ 1995, 948 und FamRZ 1997, 1108 ; MünchKomm/Hinz Rn. 49, Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 135, jeweils zu § 1666).
  • KG, 15.08.2005 - 19 WF 122/05

    Umgangspflegschaft: Voraussetzungen des Anspruchs des Umgangspflegers auf

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2001 - 18 UF 108/00
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