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LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB wegen ehrverletzender Behauptungen; Erfordernis eines "wirtschaftlichen Gefälles"; Berücksichtigung des Bestehens einer Privathaftpflichtversicherung; Besondere Intensität des Angriffs und Eingriffs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mosbach, 13.05.1985 - C 888/84
- LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85
Papierfundstellen
- NJW-RR 1986, 24
Wird zitiert von ...
- AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
Unerlaubte Handlung: Billigkeitshaftung bei Verkehrsunfall mit neunjähriger …
Soweit überhaupt auf den „Grad der natürlichen Schuld“ abzustellen ist (so LG Mosbach, NJW-RR 1986, 24f.), kann dies nach Ansicht des Gerichts nur insoweit berücksichtigt werden, als dieser „Grad der natürlichen Schuld“ bei vorhandenem wirtschaftlichem Gefälle (…welches im Rahmen der Billigkeitshaftung stets vorliegen muss, aber allein den Billigkeitsanspruch nicht begründen kann, Oechsler a. a. O. § 829 Rn 43 m. w. N.) zusätzlich in die Würdigung der Gesamtumstände (…Oechsler a. a. O. § 829 Rn 43) einbezogen werden kann.