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   BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83   

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BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83 (https://dejure.org/1985,2682)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1985 - 8 C 116.83 (https://dejure.org/1985,2682)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1985 - 8 C 116.83 (https://dejure.org/1985,2682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Wohnflächenberechnung - Wirtschaftsräume und Geschäftsräume von Wohnräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 635
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73

    Steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung von Kellergeschoßräumen - Einfamilienhaus

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Bei der Beurteilung des Klagebegehrens ist von dem Grundsatz auszugehen, daß alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit Wohnfläche sind (vgl.Urteile vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 undvom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ).

    Die Grundfläche von Räumen einer Wohnung bleibt bei der Wohnflächenberechnung nur insoweit außer Ansatz, als die Zweite Berechnungsverordnung, die aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG Bestimmungen über die Berechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen trifft (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 42 bis 44 II. BV), Ausnahmen vorsieht (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 327).

    Zubehörräume sind - wie die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV aufgeführten Beispielsfälle verdeutlichen - lediglich solche zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, die dem Wohnen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen und ihrer Funktion nach lediglich untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 328 f.).

    Für Zubehörräume sind ferner deren Lage und Ausgestaltung charakteristisch; sie pflegen am Rande der Wohnung angeordnet und - schon aus Kostengründen - baulich nur so ausgestattet zu sein, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen können (Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O.; vgl. fernerUrteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 undvom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 m.weit.Nachw.; ebenso Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV, § 42 Anm. 9 ).

    Räume, die nach ihrer Beschaffenheit und Funktion (auch) als Wohnräume dienen können, sind niemals Zubehörräume (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972, a.a.O. und vom 11. Juni 1975, a.a.O.;Beschluß vom 12. August 1975 - BVerwG VIII B 44.75 - BBauBl. 1975, 460).

    Allein ihre Lage im Keller macht sie noch nicht zu Kellerräumen im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV; das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972, a.a.O., und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 329; Beschlüsse vom 12. August 1975, a.a.O., undvom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 5 ).

    Die als Massagepraxis genehmigten Kellerräume sind offensichtlich auch keine Wirtschaftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 2 II. BV, da weder die Ausübung der Massagepraxis noch die angebliche teilweise unmittelbare Wohnnutzung von Dusche und Fangoküche in irgendeinem Zusammenhang mit einer Bewirtschaftung der Wohnung der Klägerin stehen (vgl.Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 nicht abgedruckt; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV, § 42 Anm. 10 ).

    Seit jeher dürfen vielmehr nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Baurecht stehen, gefördert werden (vgl.Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 9 S. 15 und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 330).

  • BVerwG, 24.07.1980 - 8 B 18.80

    Mehrflächenbedarf wegen beruflicher Interessen - Begriff des beruflich genutzten

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Beiden gesetzlichen Regelungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß selbst die ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzten Räume einer Wohnung als Wohnräume mit Wohnfläche zu qualifizieren sind (vgl.Beschluß vom 24. Juli 1980 - BVerwG 8 B 18.80 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 8 S. 10 und Urteil vom 30. November 1984, a.a.O.).

    Geschäftsräume im Rechtssinne sind nur Räume, die sich schon durch objektive Merkmale, insbesondere ihre bauliche Ausgestaltung und Lage, in deutlicher Unterscheidung von Wohnräumen als nicht zur Wohnung gehörende Geschäftsräume darstellen (vgl.Beschlüsse vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 8 B 51.78 - undvom 24. Juli 1980 - BVerwG 8 B 18.80 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 6 S. 9 und Nr. 8 S. 10 ;Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ; ferner BFH, Urteile vom 13. August 1969 - II 213/65 - BFHE 98, 210 undvom 2. März 1971 - II R 141/67 - BFHE 102, 129 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, II. WoBauG, § 7 Anm. 8 ; Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 3 Buchst. e II. WoBauGVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1983 Anhaltspunkte für die Abgrenzung zwischen gewerblich oder beruflich genutzten Wohnräumen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 6 II. WoBauG auf der einen und Geschäftsräumen auf der anderen Seite ergeben sich aus den in § 42 Abs. 4 II. BV für Zubehör- und Wirtschaftsräume angeführten Beispielsfällen (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1978 und 24. Juli 1980, a.a.O.).

    Beruflich genutzten "indifferenten" Räumen innerhalb einer Wohnung oder mit unmittelbarer Verbindung zu dieser ist eigen, daß sie zugleich oder später zu Wohnzwecken benutzt werden können, ohne daß es erheblicher Veränderungen bedarf (vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1980, a.a.O. und vom 25. Mai 1984).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 122.82

    Familienheim - Steuerbegünstigte Anerkennung - Buchgrundstück - Gewerberäume -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Bei der Beurteilung des Klagebegehrens ist von dem Grundsatz auszugehen, daß alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit Wohnfläche sind (vgl.Urteile vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 undvom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ).

    Namentlich sind auch solche Räume innerhalb einer Wohnung, die ausschließlich zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwendet werden, regelmäßig mit ihrer (vollen) Grundfläche in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteil vom 30. November 1984, a.a.O. m.weit.Nachw.).

    Beiden gesetzlichen Regelungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß selbst die ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzten Räume einer Wohnung als Wohnräume mit Wohnfläche zu qualifizieren sind (vgl.Beschluß vom 24. Juli 1980 - BVerwG 8 B 18.80 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 8 S. 10 und Urteil vom 30. November 1984, a.a.O.).

    Geschäftsräume im Rechtssinne sind nur Räume, die sich schon durch objektive Merkmale, insbesondere ihre bauliche Ausgestaltung und Lage, in deutlicher Unterscheidung von Wohnräumen als nicht zur Wohnung gehörende Geschäftsräume darstellen (vgl.Beschlüsse vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 8 B 51.78 - undvom 24. Juli 1980 - BVerwG 8 B 18.80 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 6 S. 9 und Nr. 8 S. 10 ;Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ; ferner BFH, Urteile vom 13. August 1969 - II 213/65 - BFHE 98, 210 undvom 2. März 1971 - II R 141/67 - BFHE 102, 129 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, II. WoBauG, § 7 Anm. 8 ; Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 3 Buchst. e II. WoBauGVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1983

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 1.71

    Berücksichtigung eines Schwimmbads im Rahmen der Wohnflächenberechnung -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Für Zubehörräume sind ferner deren Lage und Ausgestaltung charakteristisch; sie pflegen am Rande der Wohnung angeordnet und - schon aus Kostengründen - baulich nur so ausgestattet zu sein, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen können (Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O.; vgl. fernerUrteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 undvom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 m.weit.Nachw.; ebenso Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV, § 42 Anm. 9 ).

    Räume, die nach ihrer Beschaffenheit und Funktion (auch) als Wohnräume dienen können, sind niemals Zubehörräume (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972, a.a.O. und vom 11. Juni 1975, a.a.O.;Beschluß vom 12. August 1975 - BVerwG VIII B 44.75 - BBauBl. 1975, 460).

    Allein ihre Lage im Keller macht sie noch nicht zu Kellerräumen im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV; das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972, a.a.O., und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 329; Beschlüsse vom 12. August 1975, a.a.O., undvom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 5 ).

  • BVerwG, 09.09.1963 - VIII C 1.62

    Anforderungen an die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung - Folgen der

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Dementsprechend sind auch als Massagepraxis benutzte "indifferente" Räume einer Wohnung in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen (vgl. das eine Arztpraxis betreffendeUrteil vom 9. September 1963 - BVerwG VIII C 1.62 - BVerwGE 16, 319 ).

    Ein gewerblich oder beruflich genutzter "indifferenter" Raum liegt innerhalb der Wohnung, wenn eine unmittelbare Verbindung zu den Wohnräumen besteht (vgl. Urteil vom 9. September 1963, a.a.O.; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, § 82 II. WoBauG, Anm. 16 m.weit.Nachw.), der Raum wie ein Wohnraum vom Flur oder von der Diele aus betreten werden kann, er sich also hinter der Wohnungstür oder bei einem Einfamilienhaus hinter der Haustür befindet.

  • BVerwG, 14.12.1978 - 8 B 51.78

    Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt - Erteilung einer Bescheinigung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Geschäftsräume im Rechtssinne sind nur Räume, die sich schon durch objektive Merkmale, insbesondere ihre bauliche Ausgestaltung und Lage, in deutlicher Unterscheidung von Wohnräumen als nicht zur Wohnung gehörende Geschäftsräume darstellen (vgl.Beschlüsse vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 8 B 51.78 - undvom 24. Juli 1980 - BVerwG 8 B 18.80 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 6 S. 9 und Nr. 8 S. 10 ;Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ; ferner BFH, Urteile vom 13. August 1969 - II 213/65 - BFHE 98, 210 undvom 2. März 1971 - II R 141/67 - BFHE 102, 129 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, II. WoBauG, § 7 Anm. 8 ; Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 3 Buchst. e II. WoBauGVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1983 Gemeinsam ist diesen Abgrenzungsmerkmalen, daß sie auf eine praktisch ausschließliche Nutzbarkeit des Raumes zu Geschäftszwecken hindeuten müssen (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1978, a.a.O., undvom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 B 127.83 - S. 3).
  • BVerwG, 12.08.1975 - 8 B 44.75
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Räume, die nach ihrer Beschaffenheit und Funktion (auch) als Wohnräume dienen können, sind niemals Zubehörräume (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972, a.a.O. und vom 11. Juni 1975, a.a.O.;Beschluß vom 12. August 1975 - BVerwG VIII B 44.75 - BBauBl. 1975, 460).

    Allein ihre Lage im Keller macht sie noch nicht zu Kellerräumen im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV; das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972, a.a.O., und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 329; Beschlüsse vom 12. August 1975, a.a.O., undvom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 5 ).

  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 11.65

    Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Ist das der Fall, so ist auch der geschäftlich oder beruflich genutzte "indifferente" Raum grundsätzlich mit seiner Wohnfläche bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen, weil die jederzeit veränderbare bloße Benutzungsart einen Raum, der Teil einer Wohnung ist, noch nicht zum Geschäftsraum werden läßt (vgl. auchUrteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 11.65 - BVerwGE 31, 46 ;Beschluß vom 6. September 1977 - BVerwG VIII CB 96.76 - S. 4 ).
  • BVerwG, 06.09.1977 - 8 CB 96.76

    Anerkennung eines Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim - Überschreitung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Ist das der Fall, so ist auch der geschäftlich oder beruflich genutzte "indifferente" Raum grundsätzlich mit seiner Wohnfläche bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen, weil die jederzeit veränderbare bloße Benutzungsart einen Raum, der Teil einer Wohnung ist, noch nicht zum Geschäftsraum werden läßt (vgl. auchUrteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 11.65 - BVerwGE 31, 46 ;Beschluß vom 6. September 1977 - BVerwG VIII CB 96.76 - S. 4 ).
  • BVerwG, 27.03.1974 - VIII C 21.73

    Bauaufsichtliche Nutzungsbeschränkungen als Grenzen wohnungsbaurechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83
    Seit jeher dürfen vielmehr nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Baurecht stehen, gefördert werden (vgl.Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 9 S. 15 und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 330).
  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

  • BFH, 18.04.1980 - III R 34/78

    Der Anerkennungsbescheid nach §§ 83, 93 des II. WoBauG ist ein Grundlagenbescheid

  • BVerwG, 26.08.1981 - 8 C 47.80

    Anerkennung der Steuerbegünstigung - Wohnungsbauförderung - Selbstständige

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 B 127.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einhaltung von

  • BFH, 13.08.1969 - II 213/65

    80-Vomhundertgrenze - Errechnung durch Finanzamt - Verhältnisrechnung -

  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 3.79

    Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung - Vorverfahren des

  • BVerwG, 24.08.1983 - 8 C 127.81

    Bauherr eines Familienheims - Bezugsfertigkeit - Baupläne - Zweite Wohnung -

  • BVerwG, 04.10.1965 - VIII C 99.64

    Recht auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt - Geltendmachung eines

  • BVerwG, 29.08.1979 - 8 B 72.79

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Baurechtswidriger

  • BFH, 02.03.1971 - II R 141/67

    Verhältnisrechnung - Zusatzräume - Berechnung der Wohnflächen - Nutzflächen -

  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

  • BVerwG, 23.09.1987 - 8 C 32.85

    Wohnflächenberechnung - Hobbyräume

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind ohne Rücksicht darauf, wie die Räume tatsächlich genutzt werden, grundsätzlich alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume, Wohnräume mit dementsprechend anrechenbarer Wohnfläche (vgl. zuletzt Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 116.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 42 S. 45 und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 jeweils m.weit.Nachw.).

    Namentlich sind auch solche Räume innerhalb einer Wohnung, die ausschließlich zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwendet werden, regelmäßig mit ihrer (vollen) Grundfläche in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteile vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 46).

    Das folgt - wie der Senat im Urteil vom 29. November 1985 (a.a.O. S. 46 f.) dargelegt hat - aus § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG, wonach eine Überschreitung der sich aus § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 II. WoBauG ergebenden "Wohnflächengrenzen" u.a. zulässig ist, "wenn die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der ... beruflichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erforderlich ist", und vor allem aus § 82 Abs. 6 II. WoBauG, wonach bei Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, "die Wohnfläche" bis zur Hälfte "ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwecken" dienen darf.

    Die Grundfläche von Räumen einer Wohnung bleibt bei der Wohnflächenberechnung nur insoweit außer Ansatz, als die Zweite Berechnungsverordnung aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG im Zuge ihrer Bestimmungen über die Anrechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 42 bis 44 II. BV) Ausnahmen vorsieht (vgl. Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 m.weit.Nachw. und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 19).

    Das gilt auch für Dielen, Flure und Treppen sowie sonstige Nebenräume (vgl. Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 und vom 13. Dezember 1985 a.a.O. S. 19).

    Von den ausschließlich zur Eigentümerwohnung des Klägers gehörenden Räumen bleiben ausnahmsweise nur die in § 42 Abs. 4 II. BV F. 1979 aufgeführten bei der Wohnflächenberechnung völlig außer Ansatz (vgl. Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 19).

    Soweit die zur Eigentümerwohnung im Hause des Klägers gehörenden Räume nicht einem dieser Anrechnungsausschlüsse zuzuordnen sind, muß ihre Grundfläche zumindest dem Grunde nach als Wohnfläche angerechnet werden (vgl. Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 19).

    Zubehörräume sind nämlich - wie die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV F. 1979 aufgeführten Beispielsfälle verdeutlichen - lediglich solche zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, die dem Wohnen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen und ihrer Funktion nach lediglich untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 f.).

    Die Funktion des Raumes besteht demnach darin, der Ehefrau des Klägers ihre Berufsausübung als Kosmetikerin in dem Familienheim zu ermöglichen, nicht hingegen darin, der Wohnnutzung der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung lediglich mittelbar zu dienen (vgl. auch Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 48).

    Da die Tätigkeit als Kosmetikerin nicht in irgendeinen Zusammenhang mit einer Bewirtschaftung der Wohnung gebracht werden kann, handelt es sich bei dem Kosmetik-Studio offensichtlich auch nicht um einen Wirtschaftsraum im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 2 II. BV (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S, 48 f.).

    Wie der Senat im Urteil vom 29. November 1985 (a.a.O. S. 42 f.) dargelegt hat, sind Geschäftsräume im Rechtssinne nur solche Räume, die sich schon durch objektive Merkmale, insbesondere durch ihre bauliche Ausgestaltung und Lage, in deutlicher Unterscheidung von Wohnräumen als nicht zur Wohnung gehörende Geschäftsräume darstellen.

    Anhaltspunkte für die Abgrenzung zwischen gewerblich oder beruflich genutzten Wohnräumen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 6 II. WoBauG auf der einen und Geschäftsräumen auf der anderen Seite ergeben sich aus den in § 42 Abs. 4 II. BV für Zubehör- und Wirtschaftsräume angeführten Beispielsfällen (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S, 49 m.weit.Nachw.).

    Gemeinsam ist diesen Abgrenzungsmerkmalen, daß sie auf eine praktisch ausschließliche Nutzbarkeit des Raumes zu Geschäftszwecken zumindest hindeuten müssen (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 49).

    Beruflich genutzten "indifferenten" Räumen innerhalb einer Wohnung oder mit unmittelbarer Verbindung zu dieser ist eigen, daß sie zugleich oder später zu Wohnzwecken benutzt werden können, ohne daß es erheblicher Veränderungen bedarf (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 50 m.weit.Nachw.).

    Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die beruflich oder gewerblich genutzten Räume in einem selbständigen oder selbständig nutzbaren Baukörper untergebracht sind (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 50 m.weit.Nachw.).

    Die Geschäftsraumeigenschaft des beruflich genutzten Raumes kann mithin auch nicht aus dem irrevisiblen materiellen Bauordnungsrecht hergeleitet werden (vgl. dazu Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 52).

    Der "Hobbyraum" ist danach kein den in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV beispielhaft aufgeführten Zubehörräumen ähnlicher Raum, weil er nach den für die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus gültigen Maßstäben nicht als üblich und zur Haushaltsführung erforderlich angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 48 m.weit.Nachw.).

    Insoweit gilt für Hobbyräume oder ähnliche Räume nichts anderes als für sonstige Nebenräume, wie etwa Abstellräume innerhalb der Wohnung sowie Wasch- und Aborträume (Dusche und WC), die auch keine Aufenthaltsräume sind, aber gleichwohl bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 48).

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Allein ihre Lage im Keller macht sie noch nicht zu Kellerräumen i.S. des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV (vgl. zu § 42 Abs. 4 II. BV: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1985  8 C 116/83, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report-Zivilrecht 1986, 635; vom 11. Juni 1975 VIII C 52.73, BVerwGE 48, 324).
  • BFH, 19.02.2020 - II R 4/18

    Aufhebung der Grunderwerbsteuer - Anspruch auf Rückgängigmachung eines

    Vielmehr sind alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit Wohnfläche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29.11.1985 - 8 C 116/83, NJW-RR 1986, 635; BFH-Urteil vom 28.01.1987 - II R 234/81, BFH/NV 1988, 351, unter 2.a).
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Seine Beurteilung, es handele sich bei den nach ihrer baulichen Anlage und Beschaffenheit indifferenten Räumen nicht um Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BV steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 116.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 42 S. 45 und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 193).

    Sie verliert aber weder durch eine solche Nutzung noch durch die Vermietung ihren Charakter als Wohnfläche (vgl. § 82 Abs. 6 II. WoBauG sowie Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 46 f. und vom 23. September 1987, amtl. Umdruck S. 7 f.).

  • BVerwG, 10.08.1994 - 8 B 136.94

    Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für die

    Bei der Beurteilung des Klagebegehrens ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon auszugehen, daß sämtliche ausschließlich zu einer Wohnung gehörenden Räume ohne Rücksicht darauf, wie diese genutzt werden, Wohnräume mit Wohnfläche sind (vgl. etwa Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 116.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 42 S. 45 m.w.N.).

    Namentlich zählt auch ein hinter der Haustür liegender Windfang zur Wohnung (vgl. Urteil vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47).

  • FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16

    Streit um die Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Nutzung von

    Geschäftsräume können aber auch Räume mit einer indifferenten baulichen Anlage sein, also solche, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung sowohl für (frei-)berufliche bzw. gewerbliche Zwecke als auch für Wohnzwecke verwendet werden können (vgl. BVerwG-Urteil vom 29. November 1985 C 116/83, NJW-RR 1986, 635 und Heix in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand 126. Erg.-Lfg., Mai 1995, § 42 II BV Rn. 99).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89

    Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt

    Denn zu einer abgeschlossenen Wohnung gehören nur solche Räume ausschließlich, die hinter dem Wohnungsabschluß liegen (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 116.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 42 S. 45 [47]), sich also bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hinter der jeweiligen Wohnungstür befinden.
  • BVerwG, 06.11.1987 - 8 B 73.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Insoweit gilt für Hobbyräume oder ähnliche Räume nichts anderes als für sonstige Nebenräume, wie etwa Abstellräume innerhalb der Wohnung sowie Wasch- und Aborträume (Dusche und WC), die auch keine Aufenthaltsräume sind, aber gleichwohl bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 116.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 42 S. 45 ).
  • BVerwG, 12.08.1988 - 8 B 81.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung eines

    Denn von der innerhalb eines Familienheims mit nur einer Wohnung hinter der Haustür gelegenen Räumen bleiben ausnahmsweise nur die in § 42 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 II. BV aufgeführten Zubehörräume, Wirtschaftsräume, Geschäftsräume und Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht genügen, bei der Wohnflächenberechnung völlig außer Ansatz (vgl. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 116.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 42 S. 45 , vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 und vom 23. September 1987 - BVerwG 8 C 32.85 - UA. S. 15).
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