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   OLG Hamm, 04.02.1986 - 24 U 221/85   

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https://dejure.org/1986,1769
OLG Hamm, 04.02.1986 - 24 U 221/85 (https://dejure.org/1986,1769)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.1986 - 24 U 221/85 (https://dejure.org/1986,1769)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 1986 - 24 U 221/85 (https://dejure.org/1986,1769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 S. 4

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung: Wohnungswechsel des Auftragnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fiktion des Schlußzahlungseingangs; Beginn der Vorbehaltsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB §§ 130, 631; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 699
  • MDR 1986, 497
  • VersR 1987, 163
  • BB 1986, 765
  • BauR 1986, 587
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

    Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen (vgl. dazu RGZ 95, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51, LM Nr. 1 zu § 130 BGB; OLG Hamburg MDR 1978, 489; OLG Hamm NJW-RR 1986, 699; MünchKomm/Einsele, aaO, § 130 Rn. 34, 37; Palandt/Heinrichs, aaO, § 130 Rn. 17).
  • VG München, 27.05.2010 - M 12 K 09.3937

    Unzulässige Klage; Versäumung der Klagefrist; keine Wiedereinsetzung

    Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass der streitgegenständliche Bescheid dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht zugegangen ist, kann er sich auf die Verspätung des Zugangs nach Treu und Glauben nicht berufen, sondern muss den Zugang als rechtzeitig gegen sich gelten lassen, da er es unterlassen hat, seine neue Anschrift rechtzeitig dem Beklagten bekanntzugeben oder Zugangsvorkehrungen zu treffen (OLG Hamm v. 4.2.1986 - 24 U 221/85 = BauR 1986, 588).
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