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   BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85   

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BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85 (https://dejure.org/1986,1268)
BayObLG, Entscheidung vom 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85 (https://dejure.org/1986,1268)
BayObLG, Entscheidung vom 27. März 1986 - BReg. 2 Z 109/85 (https://dejure.org/1986,1268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beseitigung von Fenstern, die im Bauplan nicht vorgesehen waren, sondern im Nachhinein eingefügt wurden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 954
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 11.09.1985 - BReg. 2 Z 63/85

    Anspruch auf Entfernung einer Markise gegen einen Wohnungseigentümer einer

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
    Die Rechtstellung, welche die Beteiligten damit erlangt haben, rechtfertigt die Anwendung der §§ 43 ff. WEG (vgl. BayObLGZ 1968, 233/235 ff; BayObLG NJW-RR 1986, 178 m.w.Nachw.).

    Das gilt auch für Miteigentümer (vgl. § 1011 BGB; MünchKomm § 1004 RdNr. 19 und § 1011 RdNr. 1) und entsprechend auch für das Verhältnis der werdenden Wohnungseigentümer untereinander (BayObLG NJW-RR 1986, 178).

  • BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 2 Z 74/79

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Beschluß; Instandhaltung; Instandsetzung;

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
    Bei von Anfang an vorhandenen Mängeln gehört die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (BayObLG NJW 1981, 690; Senatsbeschluß vom 19.1.1984 BReg. 2 Z 17/83; OLG Hamm OLGZ 1982, 260/261; OLG Frankfurt OLGZ 1984, 129).
  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
    Eine solche Beeinträchtigung (zu diesem Begriff vgl. MünchKomm RdNr. 11, BGB RGRK 12. Aufl. RdNr. 19, je zu § 1004) kommt bei Einwirkungen auf das Eigentum in seinem tatsächlich gegebenen Zustand in Betracht, nicht aber auch dann, wenn der vorhandene Zustand einer Sache nicht den - möglicherweise berechtigten - Erwartungen des Eigentümers entspricht (vgl. BGHZ 39, 366/367).
  • BayObLG, 13.09.1968 - BReg. 2 Z 22/68

    Einzelrichter; Zivilprozeßverfahren; Streitverfahren; Freiwillige

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
    Die Rechtstellung, welche die Beteiligten damit erlangt haben, rechtfertigt die Anwendung der §§ 43 ff. WEG (vgl. BayObLGZ 1968, 233/235 ff; BayObLG NJW-RR 1986, 178 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 19.01.1984 - BReg. 2 Z 17/83

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Eigentümerversammlung; Beschluß; Aufhebung;

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
    Bei von Anfang an vorhandenen Mängeln gehört die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (BayObLG NJW 1981, 690; Senatsbeschluß vom 19.1.1984 BReg. 2 Z 17/83; OLG Hamm OLGZ 1982, 260/261; OLG Frankfurt OLGZ 1984, 129).
  • OLG Hamm, 22.10.1981 - 15 W 147/81

    Beschluss der Wohnungseigentümer über den nachträglichen Einbau einer

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
    Bei von Anfang an vorhandenen Mängeln gehört die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (BayObLG NJW 1981, 690; Senatsbeschluß vom 19.1.1984 BReg. 2 Z 17/83; OLG Hamm OLGZ 1982, 260/261; OLG Frankfurt OLGZ 1984, 129).
  • BayObLG, 14.05.1975 - BReg. 2 Z 23/75

    Eigentum; Wohnungseigentum; Eigentumswohnung; Beseitigung; Plattenbelag; Belag;

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
    Darunter ist eine Veränderung vorhandener Gebäudeteile, und jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verstehen, wenn sie über eine ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinausgeht (vgl. BayObLGZ 1975, 177/181; BayObLG NJW-RR 1976, 178; Augustin WEG RdNrn. 2 ff., Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 2, Weitnauer RdNr. 2 f., je zu § 22).
  • OLG Frankfurt, 28.11.1983 - 20 W 392/83

    Rechtliche Einordnung der Beseitigung ursprünglicher Baumängel am

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85
    Bei von Anfang an vorhandenen Mängeln gehört die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (BayObLG NJW 1981, 690; Senatsbeschluß vom 19.1.1984 BReg. 2 Z 17/83; OLG Hamm OLGZ 1982, 260/261; OLG Frankfurt OLGZ 1984, 129).
  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

    Umso weniger kann ein anderer Erwerber, der mit dem teilenden Eigentümer eine von den ursprünglichen Plänen abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart hat und damit nur eine mittelbare Ursache für die Ausübung der dem Bauträger nach § 903 BGB zustehenden sachenrechtlichen Befugnisse setzt, als Handlungsstörer angesehen werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 954, 955; OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 314).

    (c) Der von dem Senat befürwortete Zuschnitt der Verantwortungsbereiche harmoniert damit, dass die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer obliegt, sondern Sache aller Wohnungseigentümer ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 15 W 386/92, aaO, Rn. 24 u. NJW-RR 1998, 371, 372; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 22; vgl. auch OLG Frankfurt, NZM 2008, 322, 323 aE mwN).

    § 22 WEG steht dem nicht entgegen, weil die erstmalige plangerechte Herrichtung keine bauliche Veränderung im Sinne der genannten Norm darstellt, und zwar im Grundsatz auch dann, wenn ein Gebäude planwidrig erstellt wurde und sodann die Planwidrigkeit behoben wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 954, 955; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 22 Rn. 7 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 20 u. 22; jeweils mwN).

  • OLG Hamm, 20.11.2006 - 15 W 166/06

    Abändernder Zweitbeschluss zur Balkonsanierung

    "In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei abweichender Errichtung eines Gebäudes von den ursprünglichen Plänen ein aus § 22 WEG abzuleitender, auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG gestützter Beseitigungsanspruch gegen den Wohnungseigentumserwerber nicht besteht, auch wenn er die geänderte Bauausführung beim Kauf des Wohnungseigentums durch entsprechende Abreden mit dem Bauträger veranlasst hat, wenn zur Zeit der baulichen Ausgestaltung eine werdende Eigentümergemeinschaft im vorgenannten Sinne noch nicht besteht (vgl. BayObLGZ 1987, 79, 83; BayObLG NJW-RR 1986, 954; 1988, 487 und 1994, 276).

    Insbesondere sind auch die anfallenden Kosten der Beseitigung von allen Wohnungseigentümern zu tragen (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955 und NJW-RR 1994, 276).

  • BayObLG, 09.06.1989 - BReg. 1b Z 11/88

    Wohnungseigentum; Teileigentum; Grundbuch; Auflassungsvormerkung; Nutzungsrecht;

    Eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG liegt nämlich nicht vor, wenn eine Wohnanlage vom Eigentümer-Bauträger von vornherein abweichend von den ursprünglichen Plänen und von der Baubeschreibung errichtet wird (BayObLG NJW-RR 1986, 954/955 und 1988, 587/588, jeweils m.w.Nachw.).

    Eine solche kommt nur bei Einwirkungen auf das Eigentum in seinem tatsächlich gegebenen Zustand in Betracht, nicht aber dann, wenn der vorhandene Zustand einer Sache nicht den - möglicherweise berechtigten - Erwartungen des Eigentümers entspricht (vgl. BGHZ 39, 366 [BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61] /367; BayObLG NJW-RR 1986, 954/955).

    Dies gehört zur ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLG WuM 1987, 164/165) und ist Sache aller Wohnungseigentümer ( § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ); sie kann im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG von jedem Wohnungseigentümer verlangt werden (BayObLG NJW-RR 1986, 954/955).

  • BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 2 Z 111/86

    Anspruch auf Beseitigung eines Erweiterungsbaus

    Der neue Eigentümer hat keinen Anspruch aus § 1004 BGB gegen den früheren Eigentümer auf Beseitigung jener Ausgestaltung, mag diese auch für sein Eigentum von Nachteil sein (BayObLG NJW-RR 1986, 954/955).

    Dieser Anspruch (§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG; vgl. BayObLG NJW 1981, 690; NJW-RR 1986, 954/955 m.Nachw.) würde sich gegen alle Wohnungseigentümer richten (und diese müßten die Maßnahme auf gemeinschaftliche Kosten durchführen lassen); ein Anspruch allein gegen die Antragsgegnerin als Inhaberin der Teileigentumseinheit Nr. 116 besteht unter diesem Gesichtswinkel nicht.

    Ein Wohnungs- oder Teileigentümer ist mithin grundsätzlich auch befugt, die in seinem Sondereigentum stehenden Räume baulich umzugestalten (BayObLG NJW-RR 1986, 954/955).

  • LG Berlin, 20.01.2015 - 55 S 130/14

    Wohnungseigentum: Bestimmtheitsgebot bei Sanierungsbeschlüssen

    Wenn aber ein Wohnungseigentümer einen abweichend vom Bauplan erstellten Zustand beseitigen lassen will, will er keine bauliche Veränderung rückgängig machen, sondern es geht ihm darum, das gemeinschaftliche Eigentum in dem ursprünglich geplanten Zustand zu errichten (BayObLG NJW-RR 1986, 954).
  • BayObLG, 05.11.1993 - 2Z BR 83/93

    Von Plänen abweichende Erstellung eines Wohneigentums als bauliche Veränderung

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG nicht vorliegt, wenn der Bauträger von vorneherein abweichend von den ursprünglichen Plänen das Gebäude errichtet; ein Wohnungseigentümer ist in diesem Fall auch dann nicht zur Beseitigung der geänderten Bauausführung verpflichtet, wenn er sie beim Kauf des Wohnungseigentums veranlaßt hat (BayObLG NJW-RR 1986, 954; WuM 1987, 164; NJW-RR 1988, 587).

    Ein solcher Anspruch könnte sich nicht gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer richten, sondern nur gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit (BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955).

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2001 - 3 W 226/01

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Beseitigung baulicher Veränderungen aus der Zeit

    Der Wohnungseigentümer, der einen Miteigentumsanteil mit Sondereigentum in einer bestimmten baulichen Gestaltung erwirbt, ist nicht schon deshalb Störer i.S. des § 1004 BGB, weil der Zustand der Wohnanlage von dem in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen abweicht (BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588; OLG Hamm WE 1993, 318, 319).

    Die Beteiligten zu 2) haben das gemeinschaftliche Eigentum - ebenso wie alle übrigen Wohnungseigentümer - übernommen, ohne daran insoweit etwas zu verändern (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 954, 955; 1988, 587, 588).

  • BayObLG, 29.10.1991 - BReg. 2 Z 130/91

    Zustimmung aller Wohnungseigentümer bei erheblichen Eingriffen in Statik und

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 27.3.1986 (NJW-RR 1986, 954/955) einen Deckendurchbruch nur deshalb nicht als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums angesehen, weil er vom teilenden Alleineigentümer zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden war, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht entstanden war.
  • OLG Hamm, 21.07.1997 - 15 W 482/96

    Haftet Wohnungeigentümer bei Baumängeln durch Sonderwünsche?

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  • BayObLG, 15.12.1989 - BReg. 2 Z 130/89

    Erstellung einer Garage abweichend vom Aufteilungsplan

    c) Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen (BayObLG NJW-RR 1986, 954 /955; BayObLGZ 1987, 78 /82).
  • OLG Hamburg, 16.02.2000 - 2 Wx 31/96

    Anspruch der Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer auf Beseitigung und

  • OLG Hamm, 21.06.1993 - 15 W 386/92

    Anspruch auf Beseitigung eines Sicherheitsaustrittes am Dach der

  • OLG Hamm, 25.03.2003 - 15 W 19/03

    Schaffung eines Zugangs zum gemeinschaftlichen Garten für eine durch Unterteilung

  • OLG Celle, 21.04.2008 - 4 W 216/07

    Aufteilungsplan; Bebaubarkeit; Bebaubarkeitsgrenzen; Einfamilienhaus;

  • OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 20 W 7/03

    Wohnungseigentumssache: Erfordernis der mündlichen Verhandlung im

  • KG, 10.07.1991 - 24 W 6574/90

    Verletzung von Gemeinschaftseigentum durch Entfernung einer tragenden

  • OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 8 W 315/93

    Verbesserungsanspruch bei Wohnungseigentum

  • OLG Celle, 20.09.2001 - 4 W 209/01

    Wohnungseigentum; Negativbeschluss; Nachbesserung ; Gewährleistung;

  • BayObLG, 19.05.2004 - 2Z BR 272/03

    Veränderungsverlangen der Wohnungseigentümer und Eigentumsvormerkung

  • OLG Frankfurt, 14.12.1992 - 20 W 182/91

    Veränderung des Bauwerks nach Entstehung einer faktischen

  • OLG Hamm, 03.07.1995 - 15 W 93/95

    Beschluss der Eigentümerversammlung ; Anfechtung eines Beschlusses; Beschränkung

  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 2 Z 102/90

    Pflicht der Eigentümer, Tore an den Stellplätzen zu entfernen oder deren

  • KG, 17.07.1991 - 24 W 881/91

    Abhängigkeit der Gemeinschaftspflichten von der Zugehörigkeit zur

  • BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 14/92

    Bestimmtheit eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren

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