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   BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86   

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https://dejure.org/1987,1286
BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86 (https://dejure.org/1987,1286)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1987 - III ZR 76/86 (https://dejure.org/1987,1286)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1987 - III ZR 76/86 (https://dejure.org/1987,1286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines formgültigen Schiedsvertrages - Anfertigung einer besonderen, von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde - Benennung von Schiedsrichtern als Einlassung zur Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3140 (Ls.)
  • NJW-RR 1987, 1194
  • MDR 1987, 1006
  • BB 1987, 1767
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 55/61

    Aufrechnung gegen ausländischen Schiedsspruch

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86
    Gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können auch Einwendungen geltend gemacht werden, die nach Erlaß des Schiedsspruchs entstanden sind (BGHZ 34, 274, 277, 278; 38, 259, 261 f.; BGH Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 = ZZP 74, 371; vgl. auch BGHZ 6, 263, 266) [BGH 17.06.1952 - V BLw 4/52].

    Keine Entscheidung des Senats bedarf im gegenwärtigen Zeitpunkt die Frage, ob die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren auch die Aufrechnung mit Forderungen geltend machen kann, die zwar vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren entstanden waren, der Schiedsabrede aber nicht unterlagen (vgl. BGHZ 38, 259, 265 f.).

  • BGH, 20.05.1968 - VII ZR 80/67

    Einrede des Schiedsvertrages als unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86
    Der Bundesgerichtshof hatte bisher - soweit ersichtlich - nur über den umgekehrten Fall zu entscheiden, daß das Schiedsgerichtsverfahren dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht nachfolgt, sondern vorausgegangen ist (BGHZ 50, 191).

    Vielmehr muß sich der Beklagte grundsätzlich, nachdem er im Schiedsgerichtsverfahren einmal den Standpunkt eingenommen hat, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor das ordentliche Gericht, an diese Auffassung auch später im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht festhalten lassen" (BGHZ 50, 196 f. [BGH 20.05.1968 - VII ZR 80/67]).

  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86
    Gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können auch Einwendungen geltend gemacht werden, die nach Erlaß des Schiedsspruchs entstanden sind (BGHZ 34, 274, 277, 278; 38, 259, 261 f.; BGH Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 = ZZP 74, 371; vgl. auch BGHZ 6, 263, 266) [BGH 17.06.1952 - V BLw 4/52].
  • BGH, 17.06.1952 - V BLw 4/52

    Pachtschutz trotz Räumungsurteil

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86
    Gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können auch Einwendungen geltend gemacht werden, die nach Erlaß des Schiedsspruchs entstanden sind (BGHZ 34, 274, 277, 278; 38, 259, 261 f.; BGH Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 = ZZP 74, 371; vgl. auch BGHZ 6, 263, 266) [BGH 17.06.1952 - V BLw 4/52].
  • BGH, 06.04.1961 - VII ZR 7/60

    Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen Urteils durch ein Schiedsgericht -

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86
    Gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können auch Einwendungen geltend gemacht werden, die nach Erlaß des Schiedsspruchs entstanden sind (BGHZ 34, 274, 277, 278; 38, 259, 261 f.; BGH Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 = ZZP 74, 371; vgl. auch BGHZ 6, 263, 266) [BGH 17.06.1952 - V BLw 4/52].
  • BGH, 07.11.1957 - VII ZR 246/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86
    Im einen wie im anderen Fall verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben, weil sie sich durch die Erhebung der Einrede des Schiedsvertrages mit ihrem früheren Verhalten in unlösbaren Widerspruch setzt (... vgl. auch Urteil vom 7. November 1957 - VII ZR 246/56).
  • RG, 08.12.1897 - I 272/97

    Schiedsrichterliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86
    In dem der Entscheidung RGZ 40, 401 zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte sich in einem Vorprozeß auf den Schiedsvertrag berufen, mit Hilfe dieser Einrede die Abweisung der Klage durch das ordentliche Gericht erreicht, bei der Konstituierung des Schiedsgerichts mitgewirkt und sich auf das Verfahren vor ihm eingelassen.
  • BGH, 04.11.2021 - I ZB 54/20

    Verbandsrechtliche Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger

    Die Antragstellerin war im Streitfall überdies nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens mit dem Einwand ausgeschlossen, der Schiedsgerichtsvertrag sei unwirksam, nachdem sie es war, die das Schiedsgericht angerufen hat (zu ähnlichen Konstellationen vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 12 f. und 19]; Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 33; OLG Hamm, SchiedsVZ 2013, 182, 183 f. [juris Rn. 22 bis 25]; OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 19 Sch 18/14, juris Rn. 21; vgl. Müller-Eiselt, Die Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen, 2015, S. 250 f.; Zöller/Geimer aaO § 1059 ZPO Rn. 39a; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 16; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 35; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 1059 Rn. 6b; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 1059 Rn. 38).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

    Allerdings kann nach deutschem Recht eine Partei dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, dass sie sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen Schiedsvertrag beruft, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedsklage veranlasst, dann aber im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ihr nachteiligen Schiedsspruchs geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 32 f.).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZB 49/16

    Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann eine Partei nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede geltend machen, wenn sie sich zuvor in einem vor den staatlichen Gerichten geführten Prozess auf die Schiedsabrede berufen und dadurch die Abweisung der Klage oder deren Rücknahme durch den Kläger erreicht hat, im anschließend vom Kläger eingeleiteten Schiedsverfahren bei der Konstituierung des Schiedsgerichts mitgewirkt und sich auf das Schiedsverfahren eingelassen hat und erst im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend macht, dass die Schiedsabrede unwirksam sei (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287, 288).

    Es ist dem Gegner nicht zuzumuten, sich (bei insoweit unveränderter Sachlage) abwechselnd auf die eine oder andere Verfahrensart verweisen zu lassen (BGHZ 50, 191, 196; BGH, NJW-RR 1987, 1194; SchiedsVZ 2009, 287, 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2011 - 26 SchH 1/11, BB 2012, 81; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 33; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 29; Saenger/Saenger aaO § 1032 Rn. 8; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl. § 242 Rn. 49; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 346; Böttcher/Hohloch in Erman, BGB, 14. Aufl., § 242 Rn. 199a; Staudinger/Olzen/Looschelders aaO § 242 Rn. 1122; vgl. ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 - 24 U 183/08, juris Rn. 8).

    Ist die gegensätzliche Einlassung des von ihm in Anspruch Genommenen in beiden Verfahren nicht ausnahmsweise durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. hierzu BGHZ 50, 191, 197), muss er sich durch ein solches Verhalten nicht zu Prozesshandlungen veranlasst sehen, die sich im Nachhinein als sinnlos herausstellen und lediglich Zeitverlust und Kosten verursachen (BGH, NJW-RR 1987, 1194).

    Diese Grundsätze gelten im vorliegenden Fall entsprechend, weil der Antragsteller im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin sich in dem von ihrer Mutter gegen sie angestrengten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auf die Schiedsanordnung berufen hatte, damit rechnen musste, dass die Antragsgegnerin auch in einem von ihm gegen sie angestrengten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erheben würde (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1194).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZB 50/16

    Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann eine Partei nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede geltend machen, wenn sie sich zuvor in einem vor den staatlichen Gerichten geführten Prozess auf die Schiedsabrede berufen und dadurch die Abweisung der Klage oder deren Rücknahme durch den Kläger erreicht hat, im anschließend vom Kläger eingeleiteten Schiedsverfahren bei der Konstituierung des Schiedsgerichts mitgewirkt und sich auf das Schiedsverfahren eingelassen hat und erst im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend macht, dass die Schiedsabrede unwirksam sei (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287, 288).

    Es ist dem Gegner nicht zuzumuten, sich (bei insoweit unveränderter Sachlage) abwechselnd auf die eine oder andere Verfahrensart verweisen zu lassen (BGHZ 50, 191, 196; BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195; SchiedsVZ 2009, 287, 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2011 - 26 SchH 1/11, BB 2012, 81, 82; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 33; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 29; Saenger/Saenger aaO § 1032 Rn. 8; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl. § 242 Rn. 49; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 346; Böttcher/Hohloch in Erman, BGB, 14. Aufl., § 242 Rn. 199a; Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 1122; vgl. ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 - 24 U 183/08, juris Rn. 8).

    Ist die gegensätzliche Einlassung des von ihm in Anspruch Genommenen in beiden Verfahren nicht ausnahmsweise durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. hierzu BGHZ 50, 191, 197), muss er sich durch ein solches Verhalten nicht zu Prozesshandlungen veranlasst sehen, die sich im Nachhinein als sinnlos herausstellen und lediglich Zeitverlust und Kosten verursachen (BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 26 Sch 13/10

    Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen Parteivereinbarungen

    Dem gleichzustellen ist auch der Fall, dass der Beklagte sich in der vorprozessualen Korrespondenz gegenüber einer Klageandrohung auf den Schiedsvertrag beruft und in dem darauf hin eingeleiteten Schiedsverfahren gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO die Unwirksamkeit der Schiedsklausel rügt (BGH, NJW 1987, 3140; Entscheidung des Senates vom 01.06.2010, 26 SchH14/10).
  • BGH, 19.05.2011 - III ZR 16/11

    Einrede des Schiedsvertrags: Berufung auf eine formunwirksame Schiedsabrede durch

    e) Soweit der Senat darüber hinaus die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsabrede ausnahmsweise als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hat (vgl. Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, VersR 2010, 1102 Rn. 8 f; siehe auch Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371), ging es um grundlegend andere Sachverhalte.
  • BGH, 02.10.1997 - III ZR 2/96

    Übergang einer Schiedsvereinbarung bei Abtretung eines vertraglichen Rechtes

    Sie steht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 2. April 1987 (III ZR 76/86 - BGHR ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Treu und Glauben 1), in dem der Senat ausgesprochen hat, daß die Einwendung einer Partei im Vollstreckbarerklärungsverfahren, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen, gegen Treu und Glauben verstoßen kann.
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Heilung fehlender

    Es ist anerkannt, dass eine Partei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf eine angeblich geschlossene Schiedsvereinbarung beruft, insbesondere die Einrede des § 1032 Abs. 1 ZPO erhebt, ihren Vertragspartner dadurch zu einer Schiedsklage veranlasst und dann im späteren Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend macht, eine gültige Schiedsvereinbarung sei nicht zustande gekommen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195; OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2007 - 8 Sch 6/06, Juris; vgl. auch Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 1032 Rz. 9 f.).

    Ein solches Verhalten läuft nämlich auf den Versuch hinaus, der Rechtsschutz suchenden Partei in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn praktisch rechtlos zu stellen (BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195).

  • BGH, 20.09.1995 - VIII ZR 52/94

    Die Bundesrepublik kann "Zwangsvertreter" -Provisionen nicht geltend machen

    Ein treuwidriges Verhalten kann unter besonderen Umständen auch in der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegen, der mit dem eigenen früheren Verhalten der Partei in unlösbarem Widerspruch steht (vgl. BGHZ 50, 191, 196; BGH, Urteile vom 28. Juni 1956 - III ZR 321/54 = LM BGB § 242 (Cd) Nr. 40 und vom 2. April 1987 - III ZR 76/86 = WM 1987, 1084, 1085 unter II 1 a und b; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 242 Rdnr. 57; MünchKomm-BGB/Roth, BGB, 3. Aufl. , § 242 Rdnr. 350).
  • LG Saarbrücken, 03.12.2015 - 4 O 243/12

    Reichweite einer Schiedsvereinbarung auf insolvenzrechtliche Ansprüche

    Es verhält sich ebenso treuwidrig, wer sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf eine angeblich geschlossene Schiedsabrede beruft, den Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedsklage veranlasst, im Schiedsverfahren selbst aber dann geltend macht, eine Schiedsvereinbarung sei nicht zustande gekommen (Zöller/Greimer, § 1032, Rdnr. 21; BGH NJW-RR 1987, 1194).

    Vielmehr muss sich eine Partei grundsätzlich, nachdem sie im Schiedsgerichtsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren einmal den Standpunkt eingenommen hat, das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht sei nicht zuständig, an dieser Auffassung auch späteren im Verfahren festhalten lassen" (BGHZ 50, 196f.; BGH, Urteil vom 02. April 1987 - III ZR 76/86).

  • OLG München, 05.02.2018 - 34 Sch 28/16

    Widersprüchliches Verhalten im Schiedsverfahren

  • BGH, 13.12.1996 - V ZR 42/96

    Rechte des Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

  • OLG Celle, 31.05.2007 - 8 Sch 6/06

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Schiedsspruchs; Formelle

  • OLG Koblenz, 03.05.2007 - 6 U 1371/06

    Gesellschaftsvertrag: Reichweite einer Schiedsvereinbarung betreffend

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 2 UF 94/20

    Zur Änderung des Tatsachenvortrages im Zugewinnausgleichsverfahren und im

  • OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 26 SchH 1/11

    Schiedsgerichtsbarkeit: Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach

  • OLG Köln, 16.04.1997 - 13 U 228/94

    Vollzug eines nicht wirksam gewordenen neuen Gesellschaftsvertrages

  • OLG Köln, 30.01.2023 - 19 SchH 40/22

    Anforderungen an den Inhalt einer Schiedsvereinbarung

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.03.2012 - 12 O 7787/11

    Widersprüchlicher Klagevortrag im Rahmen des Einziehungsprozesses

  • OLG Köln, 21.03.2002 - 9 SchH 2/02
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