Weitere Entscheidungen unten: KG, 17.10.1986 | BayObLG, 02.09.1986

Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85   

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https://dejure.org/1986,557
BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,557)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1986 - IVa ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,557)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1986 - IVa ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2301, 518
    Abgrenzungsfragen zur Schenkung von Todes wegen

  • Wolters Kluwer

    Schenkung - Auf den Tod befristete Schenkung - Schenkung von Todes wegen - Abgrenzung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung der auf den Tod befristeten Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2301, 518 (vor § 1922 )
    Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 97
  • NJW 1987, 840
  • NJW-RR 1987, 451 (Ls.)
  • MDR 1987, 300
  • DNotZ 1987, 322
  • FamRZ 1987, 273
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 13/85

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente;

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85
    Dabei ist verkannt, daß sich die Voraussetzungen beider Vorschriften nicht völlig decken (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 98, 226; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 = NJW 1986, 2107, 2108; vom 11. Januar 1984 - IVa ZR 30/82 = FamRZ 1985, 693).
  • BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82

    Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85
    Dabei ist verkannt, daß sich die Voraussetzungen beider Vorschriften nicht völlig decken (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 98, 226; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 = NJW 1986, 2107, 2108; vom 11. Januar 1984 - IVa ZR 30/82 = FamRZ 1985, 693).
  • BGH, 18.12.1981 - V ZR 233/80

    Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85
    Das ist hier nicht anders als in den Fällen der Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 398, 405 und ständig).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84

    Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85
    Dabei ist verkannt, daß sich die Voraussetzungen beider Vorschriften nicht völlig decken (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 98, 226; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 = NJW 1986, 2107, 2108; vom 11. Januar 1984 - IVa ZR 30/82 = FamRZ 1985, 693).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, war die Einhaltung der Form des § 2301 BGB nicht erforderlich (vgl. BGHZ 157, 79, 82; 99, 97, 100; Senatsurteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - NJW 1975, 1360 unter 1 a).
  • BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93

    Ausführung von Weisungen aufgrund einer postmortalen Vollmacht

    Für die Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens unter Lebenden kann es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichen, daß der Versprechensempfänger die versprochene Leistung mit Hilfe einer postmortalen Vollmacht des Schenkers nach dessen Tod bewirkt (BGH, Urteile vom 11. Januar 1984 - IVa ZR 30/82 - FamRZ 1985, 693, 695, vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 - WM 1986, 584, 585 f., vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 - WM 1988, 984, 985; BGHZ 99, 97, 100).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, war die Einhaltung der Form des § 2301 BGB nicht erforderlich (vgl. BGHZ 157, 79, 82; 99, 97, 100; Senatsurteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - NJW 1975, 1360 unter 1 a).
  • BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87

    Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines

    Das hat zur Folge, daß eine nichtvollzogene Schenkung von Todes wegen ebensowenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden kann (BGHZ 99, 97, 100; Urteile vom 5.3.1986 - IVa ZR 141/84 - = NJW 1986, 2107, 2108; 11.1.1984 - IVa ZR 30/82 - FamRZ 1985, 693; zustimmend Leipold, Urteilsanmerkung JZ 1987, 382 ff.).

    Mit dieser Entscheidung sind die allgemeinen Hinweise, die der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1986 (BGHZ 99, 97, 100, 101) unter Nr. 4 für die Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen von der Schenkung unter Lebenden gegeben hat, in keiner Weise abgeschwächt.

  • BGH, 02.10.2019 - XII ZB 164/19

    Streit um die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens;

    Zwar ist es für Annahme einer Schenkung von Todes wegen nicht zwingend erforderlich, dass der Schenker ausdrücklich eine Überlebensbedingung iSv § 2301 Abs. 1 BGB erklärt (BGH Urteil vom 12. November 1986 - IVa ZR 77/85 - NJW 1987, 840 f.), weil sich eine solche Bedingung auch aus den Umständen, dem Sinn der Schenkung oder der Interessenlage der Beteiligten ergeben kann (Staudinger/Kanzleiter BGB [2019] § 2301 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

    Wird das bejaht, ist zu prüfen, ob es sich um ein Schenkungsversprechen unter Lebenden handelte, das erst nach dem Tode des Versprechenden vollzogen werden sollte und konnte (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 = NJW 1984, 480, 481 und vom 12. November 1986 - IVa ZR 77/85 = NJW 1987, 840 sowie vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731), oder ob ein wegen Nichteinhaltung der Form des § 2301 Abs. 1 BGB nichtiges Schenkungsversprechen auf den Todesfall anzunehmen ist, das nicht durch vom Erblasser beauftragte Personen geheilt werden konnte (vgl. BGHZ 99, 97, 100 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731, 2732).
  • KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07

    Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach§ 2325 BGB bei Vollzug der Schenkung einer

    Die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte stellt keine Zuwendung von Todes wegen nach § 2301 BGB dar, sondern es handelt sich um den typischen Fall des § 331 Abs. 1 BGB (s. auch BGHZ 99, 97).
  • BFH, 05.12.1990 - II R 109/86

    Zur Frage, wann eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt; Bereicherung und

    Vielmehr wird die Beziehung auf die Person des Klägers allein schon dadurch verdeutlicht, daß seine Eigenschaft als Prokurist der KG und damit als mit den Verhältnissen der Gesellschaft Vertrauten ausdrückliche Erwähnung findet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. November 1986 IVa ZR 77/85, BGHZ 99, 97).
  • LG Hamburg, 21.09.2016 - 318 S 51/16

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Rechtsschutzinteresse für

    Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer die Befugnis, sich durch einen Bevollmächtigten auf der Eigentümerversammlung vertreten zu lassen, durch Vereinbarung wirksam beschränken (BGH, Beschluss vom 11.11.1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 97, Rn. 13 ff., zitiert nach juris; Beschluss vom 29.01.1993 - V ZB 24/92, BGHZ 121, 236, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 20.07.2005 - 13 U 62/05

    Schenkung einer Kontoforderung ohne Mitwirkung der Bank

    Die Rechtsprechung sieht das maßgebliche Abgrenzungskriterium darin, ob es sich lediglich um eine Befristung handelt (mit der Folge, dass im Fall des Vorversterbens der beschenkten Person deren Erben Gläubiger der aufschiebend befristeten Schenkung werden) oder ob die Zuwendung unter der aufschiebenden Bedingung versprochen wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (vgl. zur Abgrenzung BGH, FamRZ 1985, 693; NJW 1987, 840; NJW 1988, 2731; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rz. 278 ff. m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98

    Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer von Grundstücken im

  • FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1709/06

    Berücksichtigung von Beträgen, die ein Erbe zur Erfüllung eines vom Erblasser

  • OLG Düsseldorf, 16.08.1996 - 7 U 209/95

    Schenkung von Todes wegen durch italienischen Staatsangehörigen

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2000 - 7 U 273/98

    Ansprüche einer in den Niederlanden ansässigen Erbengemeinschaft wegen der Anlage

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Rechtsprechung
   KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85   

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https://dejure.org/1986,1660
KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85 (https://dejure.org/1986,1660)
KG, Entscheidung vom 17.10.1986 - 1 W 732/85 (https://dejure.org/1986,1660)
KG, Entscheidung vom 17. Oktober 1986 - 1 W 732/85 (https://dejure.org/1986,1660)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung in Bezug auf den Einsatz als Nacherbe und Ersatzerbe auf ein gemeinschaftliches Testament ; Deutung einer in einem gemeinschaftlichen Testament geregelten Nacherbschaft als Vollerbschaft im Falle des Wegfalls der als Vorerbe ...

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 2102, 2269; FGG § 28
    Erbrecht; Einsetzung des Nacherben als Ersatzerben bei einem gemeinschaftlichen Testament; Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung; Deutung einer in einem gemeinschaftlichen Testament geregelten Nacherbschaft als Vollerbschaft im Falle des Wegfalls der als Vorerbe ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 451
  • MDR 1987, 408
  • FamRZ 1987, 413
  • Rpfleger 1987, 111
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85
    Entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist selbst in den Fällen des klaren und eindeutigen Wortlauts eines Testamentes der Auslegung eines Testamentes durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt (BGHZ 86, 41, 47 = NJW 1983, 672, 673).

    Ist somit nach der von dem Landgericht vorgenommenen Willenserforschung davon auszugehen, daß der Erblasser in dem gemeinschaftlichen Testament auch für den Fall seines Überlebens hinsichtlich seines Nachlasses zugunsten der Beteiligten zu 1) verfügen wollte, bildet für eine solche Auslegung der Testamentswortlaut auch eine hinreichende Stütze mit der Folge, daß dieser Erblasserwille auch formgültig erklärt ist (vgl. dazu allgemein BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672).

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe begründet schon deswegen keine Vorlagepflicht, weil diese Entscheidung - wie die Ausführungen zu Ziffer II. 4. c) jener Entscheidung zeigen - letztlich nicht auf einer Anwendung oder Nichtanwendung des § 2102 Abs. 1 BGB beruht; zudem beruht jene Entscheidung ersichtlich auf der Erwägung, daß bei einem Ausfall der Bedingung des Vorversterbens des Ehegatten es insoweit wegen Eindeutigkeit der Testierung an einer Auslegungsfähigkeit fehlt, eine Auffassung, die in dieser Allgemeinheit mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672) nicht in Einklang steht, und auch deshalb nicht zu der Vorlage an den Bundesgerichtshof nötigt (vgl. Jansen, aaO § 28 Rdn. 12).

  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85
    Das Landgericht hat nicht verkannt, daß unabhängig davon, ob die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB auf gemeinschaftliche Verfügungen der vorliegenden Art überhaupt anwendbar ist, zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob der überlebende Ehegatte in dem gemeinschaftlichen Testament die als "Nacherbin« bezeichnete Beteiligte zu 1) für den Fall seines Überlebens als (Voll)erbin seines Nachlasses einsetzen wollte, denn die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, kann ohnehin erst zur Anwendung kommen, wenn eine Erforschung des Willens des Erblassers (§§ 133, 2084 BGB) für die Zeit der Testamentserrichtung weder eine Ersatzberufung der als "Nacherben« eingesetzten Person, noch eine fehlende Ersatzberufung ergibt (vgl. Senat NJW 1963, 766, 767 für die insoweit entsprechend gefaßte Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB), wobei bei einem gemeinschaftlichen Testament stets zu prüfen ist, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat (vgl. BayObLGZ 1981, 79, 82).
  • RG, 03.04.1939 - IV 165/38

    Kann in einem Testament, das von einem Notar entworfen oder beraten ist, die

    Auszug aus KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85
    Zwar ist regelmäßig anzunehmen, daß einem Notar die Begriffe "Vor- und Nacherbschaft« geläufig sind (RGZ 160, 109); auch in einem notariellen Testament kann indessen der Begriff "Vor- und Nacherbe« unter Berücksichtigung des Willens der Testierenden unrichtig oder unpräzise verwendet worden sein (vgl. Senat DNotZ 1955, 408, 410 f; LG Berlin FamRZ 1976, 293, 294; vgl. auch OLG München JFG 15, 246).
  • OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    1 Z 48/91|BayObLG; 14.11.1991; 1 BReg.Z 48/91">FamRZ 1992, 476 [477]; KG NJW-RR 1987, 451).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 2102 Abs. 1 BGB auch auf den hier gegebenen Fall anzuwenden, daß sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als (befreite) Vorerben und einen oder mehrere Dritte, etwa ihre Abkömmlinge, als Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des zuletzt versterbenden Ehepartners sein soll (vgl. BGH FamRZ 1987, 475 [476]; KG NJW-RR 1987, 451 [452]; LG Berlin, FamRZ 1976, 293 [294,,f]; Erman/M. Schmidt, BGB, 8. Aufl. 1993, § 2102, Rdn. 3; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 2102, Rdn. 3 am Ende; Nehlsen-von Stryck, DNotZ 1988, 147 [149 ff]; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2102, Rdn. 3; Staudinger/Behrens/Avena-rius, BGB, 13. Bearb. 1996, § 2102, Rdn. 3).

    Die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB will indes gerade in den Fällen, in denen die Einsetzung eines Nacherben wegen vorherigen Wegfalls des Vorerben nicht zum Tragen kommt, die Wirkung der Verfügung von Todes wegen dadurch erhalten, daß nach der gesetzlichen Auslegungsregel der Nacherbe für den Fall des Vorversterbens des Vorerben ersatzweise als Vollerbe berufen ist (vgl. KG NJW-RR 1987, 451 [452]; Nehlsen-von Stryck, DNotZ 1988, 147 [149]).

  • OLG Saarbrücken, 06.01.1994 - 5 W 119/93

    Auslegung eines Erbvertrages durch das Tatsachengericht und Bindung des

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  • OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02

    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments;

    b) Hier war deshalb zunächst durch eine Auslegung des Testaments zu ermitteln, ob die Erblasserin für den Fall ihres Überlebens die als Nacherben bezeichneten Beteiligten zu 1 und 2 zugleich als Ersatzerben anstelle ihres Ehemannes und damit als Vollerben zu gleichen Anteilen für den Fall ihres Überlebens einsetzen wollte (zu der hierzu erforderlichen Auslegung vgl. BayOblG FamRZ 1992, 476, 477; KG Rpfleger 1987, 111 f.).

    Das Testament enthält seinem Wortlaut nach weder eine positive noch eine negative Regelung für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten, so dass der Wortlaut nichts dafür hergibt, ob die Eheleute mit der Formulierung der Einsetzung eines Nacherben nur über den Nachlass des Erstversterbenden und nicht auch über den des Letztversterbenden verfügen wollten (zur Neutralität des Wortlauts in derartigen Fällen vgl. KG Rpfleger 1987, 111).

    Hier entspricht es in der Regel dem Willen des vorverstorbenen Ehegatten, dass der überlebende Ehegatte nachträglich die Erbeinsetzung nicht mehr einseitig abändern kann (zu einer derartigen Fallkonstellation vgl. KG Rpfleger 1987, 111, 113).

  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen

    Denn es ist anerkannt, dass dem festgestellten Willen der testierenden Ehegatten Vorrang gegenüber dem Wortlaut der Testamentsurkunde zukommt, und zwar auch dann, wenn es sich wie hier um ein notarielles Testament handelt (vgl. etwa KG NJW-RR 1987, 451).
  • OLG Zweibrücken, 01.09.2003 - 3 W 180/03

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verneinung der

    Es genügt, wenn sie möglich sind (Senat in st. Rspr., vgl. etwa FGPrax 1997 aaO; BayObLG FamRZ 1995, 251, 252; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 285, 286; OLG Köln NJW-RR 1994, 397; Keidel/Meyer-Holz, FG 15. Aufl. § 27 Rdnr. 42 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 3 Wx 142/18

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

    Diese Auffassung des Kammergerichts entspricht inzwischen (vgl. dazu Stryk, DNotZ 1988, 147) gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt z.B. OLG Karlsruhe, 11 W 32/17, Beschluss vom 27. Juni 2017, BeckRS 2017, 132089 m.N.) und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. nur Müller-Christmann, in: Gsell/Krüger/Lorens/Reymann, Beck-online, Großkommentar, Stand 1. Sept. 2019, § 2102, Rdnr. 13 m.N.).
  • OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00

    Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier:

    Diese Vorschrift findet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dann Anwendung, wenn Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des letztversterbenden Ehegatten sein soll (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89).
  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

    Nach herrschender Meinung soll diese Bestimmung, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe zugleich auch die Einsetzung als Ersatzerbe beinhaltet, auch dann anzuwenden sein, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen (vgl. nur KG, Beschluss v. 17.10.1986, 1 W 732/85; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.11.2019, 3 Wx 142/18; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.1.1987, Iva ZR 191/85 Rn. 8; MüKo-Lieder, BGB 8. A., § 2102 BGB Rn. 6 m.w.N.; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB § 2102 Rn. 13; Kroiß/Ann/Mayer-Gierl, Erbrecht 5. A., § 2102 BGB Rn. 6).

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB gerade in den Fällen, in denen die Einsetzung eines Nacherben wegen Wegfalls des Vorerben nicht zum Tragen kommt, der Verfügung im Zweifel Wirksamkeit verleihen will, indem der Nacherbe ersatzweise als (Voll-)Erbe berufen ist (KG, Beschluss v. 17.10.1986 a.a.O.; vgl. auch Stryk, Zur Anwendbarkeit von § 2102 Abs. 1 BGB bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente, in : DNotZ 1988, 147 ff.).

  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

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  • KG, 06.11.1990 - 1 W 2992/90

    Mehrere Testamente gleichen Datums; Gegenseitige Aufhebung sich widersprechender

  • KG, 24.07.1990 - 1 W 949/89

    Bindungswirkung bei wechselbezüglicher testamentarischen Verfügung ; Ausschlagung

  • KG, 14.01.1997 - 1 W 8000/95

    Voraussetzungen der Verwirkung des Beschwerderechts bei Ablauf eines langen

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Rechtsprechung
   BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86   

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BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86 (https://dejure.org/1986,1765)
BayObLG, Entscheidung vom 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86 (https://dejure.org/1986,1765)
BayObLG, Entscheidung vom 02. September 1986 - BReg. 1 Z 31/86 (https://dejure.org/1986,1765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Testament; Sittenwidrigkeit; Übergehung; Angehörige; Zurückhaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 910
  • NJW-RR 1987, 451 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 1248
  • Rpfleger 1987, 21
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86
    stammt (BGHZ 53, 369/378).
  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81

    Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses -

    Auszug aus BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86
    zu dem Bedachten einerseits und zu den zurückgesetzten Personen andererseits waren und ob letztere hierzu Anlaß gegeben haben (vgl. BGH, FamRZ 1983, 53/54).
  • OLG Frankfurt, 27.06.1994 - 20 W 108/94

    Wirksamkeit einer mit wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen

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  • LG Bonn, 05.05.2006 - 37 M 2/06
    Da die Nötigung hier nur den durch den vorausgegangenen Betrug erlangten Vermögensvorteil sichern sollte, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung aus (BGH NJW 1987, 910).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.1997 - 3 Wx 278/97

    Sittenwidrigkeit eines Geliebtentestaments

    In diesem Zusammenhang können Bedeutung erlangen: Der Umfang, in dem die Ehefrau des Zuwendenden am Erwerb des Vermögens, das der Geliebten zugewendet wurde, beteiligt war (BGHZ 53, 369, 378; BayObLG NJW 1987, 910, 912), die Länge des etwaigen Zusammenlebens des Erblassers mit der Geliebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, von der Geliebten dem Erblasser über die geschlechtliche Hingabe hinaus zugewendete Leistungen (etwa Dienst- und Hilfsleistungen, Krankenpflege) sowie aus der Sicht der Angehörigen die Frage, ob der Lebensunterhalt des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder ohne die Erbschaft gesichert erscheint (Staudinger-Sack a.a.O.).
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